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Archivrecht

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=72728&pos=0&anz=187&Blank=1

Die Urteilsgründe liegen wie üblich noch nicht vor. Ist das Verbreitungsrecht erschöpft, sehe ich aber nach wie vor die Entscheidung Parfum-Flacon aus dem Jahr 2000 als maßgeblich an.

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20144,%20232

http://esteinhauer.tumblr.com/post/132587061630/bestandserhaltung-20

"Ein ungeeignetes Urheberrecht ist für das digitale kulturelle Gedächtnis das “saure Papier” des 21. Jahrhunderts."

Tintenfrass03.jpg
Tintenfrass03“ von Dr. Manfred Anders - Aufnahme Dr. Manfred Anders, Zentrum für Bucherhaltung GmbH, Leipzig. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 über Wikimedia Commons.


http://www.sueddeutsche.de/digital/moeglicher-kopierschutz-fuer-jpeg-bilder-katzenbilder-in-gefahr-1.2710310

"Man müsse sich vorstellen, was passieren würde, schreibt EFF-Analyst Jeremy Malcolm, wenn der Computer es nicht mehr zuließe, Bilder zu kopieren. Der Computer würde den Nutzer davon abhalten, Bilder aus einem Onlinekatalog auf einem Pinterest-Account zu posten und Künstler daran hindern, ein digitales Foto als Grundlage für ein neues Kunstwerk zu nutzen.

Dabei ist es durchaus erlaubt, copyrightgeschützte Werke zu zitieren oder in Teilen wiederzuverwenden, etwa für Kunst oder Satire. Würden Bilder aber automatisch mittels DRM geschützt, wäre es deutlich schwieriger, eine Freigabe zu bekommen."

Johannes Röhnelt (Schmunzelkunst: www.schmunzelkunst.de) weist mich auf

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=170741&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

hin. Er lehnt die Entscheidung ab, ich auch.

Siehe auch (so Röhnelt)
http://archiv.twoday.net/stories/1022221777/
https://www.rechtambild.de/2014/11/bgh-verweist-an-eugh-sind-topographische-karten-datenbanken/

sowie ergänzende Links von mir

http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20150175
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151002401&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=38516

Eine etwas zu plakative Überschrift, zugegeben.

http://derstandard.at/2000024733326/Widerspruchsrecht-zur-Verwendung-von-Internet-Daten-verfassungswidrig?ref=rec

"Das geltende Recht, gegen eine Aufnahme von persönlichen Daten in eine Datenbank jederzeit ohne Begründung Widerspruch einlegen und eine Löschung der Daten verlangen zu können, ist verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis festgestellt, dass dieses Widerspruchsrecht gegen das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt.

Der VfGH argumentiert, dass man damit nämlich auch unterbinden könnte, dass es beispielsweise zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Tätigkeit eines Politikers auf einer Internetseite kommt. Das Höchstgericht setzt ein Frist zur Reparatur des Gesetzes mit 31. 12. 2016."

Urteilstext:

https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/1/6/7/CH0003/CMS1446106986139/widerspruch_daten_g264-2015.pdf

"§ 28 Abs. 2 DSG 2000 ist wegen Verstoßes gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK als verfassungswidrig aufzuheben." Es gibt "Fallkonstellationen, in denen – mangels Anwendbarkeit des § 48 DSG 2000 – das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 ausgeübt werden kann und eine unbedingte Löschungsverpflichtung des Auftraggebers bewirkt, obwohl Art. 10 EMRK die Durchführung einer Interessenabwägung gebietet".

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr85715-handelsblatt-auskunft-urteil-pressefreiheit/

http://www.bverfg.de/e/rk20150914_1bvr085715.html

Kein großer Sieg für die Pressefreiheit, denn die unfähigen Richter haben einige Hintertürchen für die intransparente Klassenjustiz eingebaut. So besteht "grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in Behördenakten". Entscheidungen können "vollständig unter Verschluss gehalten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPrG unmittelbar und dringend nahelegen". Wetten, dass sich das Richter-[...] an solche restriktive Aussagen halten wird?

Update:

http://www.verfassungsblog.de/oeffentlichkeit-hat-ein-recht-gerichtsurteile-zu-lesen/

http://holmputzke.de/index.php/veroeffentlichungen mit Autorenlink zur NJW

http://www.technollama.co.uk/us-court-interprets-copyleft-clause-in-creative-commons-licenses

Ein Fotograf, der auf Flickr ein Bild unter CC-BY-SA gepostet hatte, wandte sich gegen einen Verlag, der das Bild als Titelbild für einen Atlas verwendet hatte und auf der Rückseite geschrieben hatte: "Photo: Swain’s Lock, Montgomery Co., MD
Photographer: Carly Lesser & Art Drauglis, Creative Commoms [sic], CC-BY-SA-2.0″

Die Richterin wies den ersten Vorwurf der Lizenzverletzung zu Recht zurück: Copyleft meint nicht, dass bei der Aufnahme eines Werks in ein Sammelwerk das ganze Werk unter die Ursprungslizenz gestellt werden muss: "the Atlas is a map book and not an adaptation of plaintiff’s photograph".

Die Richterin wies den dritten Vorwurf der nicht ausreichenden Attribuierung zurück. Der Fotograf hätte nicht auf dem Titelbild genannt werden müssen.

Nicht einverstanden bin ich damit, dass die Richterin "Creative Commoms [sic], CC-BY-SA-2.0″ als URI angesehen hatte. Ein URI sei - ich bin anderer Ansicht - lediglich ein "unique identifier that can allow users to find the text of the license". Es ist zweifelsohne löblich, dass die Version angegeben wurde, und in den USA mag es naheliegen, die Unported-Version als Standard anzusehen, aber eindeutig ist CC-BY-SA-2.0 in Anbetracht der Existenz vieler anderer Fassungen für andere Rechtsordnungen nicht. Zumutbar ist die Mitteilung des genauen Links zur Lizenz.

Die ausführliche deutsche Zusammenfassung des Urteils

http://www.offenenetze.de/2015/08/24/creative-commons-sharealike-auslegung-von-cc-by-sa-und-die-sicht-des-us-district-court-of-columbia/

geht auf diesen Punkt gar nicht ein.

Im Ergebnis ist dem Urteil zuzustimmen; den nachnutzenden Verlag für die Verletzung der URI-Verpflichtung einen hohen Schadensersatz zahlen zu lassen, fände ich selbst unbillig.

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/

Swain's lock.jpg
"Swain's lock" by Flickr user: Carly & Art Washington, D.C. http://www.flickr.com/people/wiredwitch/ - Flickr: http://www.flickr.com/photos/wiredwitch/2455026301/. Licensed under CC BY-SA 2.0 via Wikimedia Commons.


http://www.uebertext.org/2015/10/bibliotheksbarendienst-die-dritte.html

Er bezieht sich auf
http://archiv.twoday.net/stories/1022484228/
und weitere Stellungnahmen von mir.

"Ich gebe Klaus Graf und Dietrich Pannier recht. Niemand sollte generell auf ein Zitieren von E-Mails zu verzichten, und ich rate, bei einer solchen Reaktion Ruhe zu bewahren und nicht voreilig zu löschen. Am besten macht man sich schon vor der Veröffentlichung von E-Mailzitaten im Web mit der Rechtslage vertraut. Da die Sache nun einmal so gelaufen ist, belasse ich es dabei und kann mich damit trösten, eine ganze Menge dabei gelernt zu haben."

Drei Folgerungen Pohls:

1. "Es scheint klar zu sein, dass alle Autorinnen und Autoren ihre Bibliotheksdienst-Artikel anderswo online stellen können. Ich würde mich freuen, wenn in nächster Zeit mehr und mehr Artikel unter CC0, CC-BY oder CC-BY-SA im Netz auftauchen würden. "

2. Referenzierung der deGruyter-Fassungen vermeiden, wenn es eine freie Version gibt.

3. OA-Zeitschriften statt dem BD nutzen!

Dazu ein Schau-Bild.

Brno-Freiheitsplatz2 with no FoP.jpg
"Brno-Freiheitsplatz2 with no FoP" by Brno-Freiheitsplatz2.jpg: SchiDD
derivative work: Marek Blahuš - This file was derived from
 Brno-Freiheitsplatz2.jpg. Licensed under CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons.

Mehr:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Blacked_out_versions_of_images_relying_on_FoP_in_the_Czech_Republic

 

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