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Archivrecht

Aus Anlass von

http://archiv.twoday.net/stories/1022484169/

habe ich mich im Netz und in Beck Online umgeschaut. Die beste Darstellung liefert kostenfrei RA Stadler 2013:

http://www.internet-law.de/2013/10/darf-man-fremde-e-mails-im-netz-veroeffentlichen.html

Auszüge:

"Die Veröffentlichung von Individualkommunikation ist weder grundsätzlich verboten noch generell erlaubt. [...]

Die Sozialsphäre genießt den geringsten Schutz, die Intimsphäre den höchsten.

In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, wonach die Äußerung wahrer Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre regelmäßig hingenommen werden muss (BVerfG, NJW 1988, 2889; NJW 1999, 1322). Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch für die Frage einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Wirkung der Veröffentlichung von Auszügen aus E-Mails eines Anwalts ausdrücklich bestätigt. Soweit beispielsweise das Landgericht Köln regelmäßig auch die Veröffentlichung von Briefen, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, für unzulässig hält, so ist diese Ansicht mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht vereinbar und durch die Entscheidung zu den anwaltlichen E-Mails auch überholt."

Zu restriktiv argumentieren dagegen mit Blick auf Emails: Michael Kummermehr und Christof Peter: Presseveröffentlichungen von SMS. In: ZUM 2014, S. 116 ff., hier S. 118f.: "Eine an ein bzw. zwei Personen versandte E-Mail ist daher vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Persönlichkeitssphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen" (in der Fußnote wird auf das von Stadler kritisierte LG Köln Bezug genommen). Kritisiert wird Niko Härting/Philipp C. Redlich: Briefe und E-Mails im Netz. In: K&R (Kommunikation und Recht) 2007, S. 551 ff. Diese kommen zu dem Schluss:

"Die Publikation von Privat- und Geschäftspost ist (nur) gestattet, wenn eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Verfassers einerseits und dem geltend gemachten Verbreitungs- bzw. Veröffentlichungsinteresse andererseits ein überwiegendes Publikationsinteresse ergibt. Je privater der Inhalt eines Briefs, desto höher werden die Anforderungen an ein hinreichendes Veröffentlichungsinteresse. Vergleichsweise gering sind diese Anforderungen bei Geschäftspost. Nicht anders als bei Briefen kommt auch E-Mails grundsätzlich ein Vertraulichkeitsschutz zu, so dass die Veröffentlichung und Verbreitung von E-Mails nicht per se erlaubt ist. Allerdings liegt es in der Natur einer E-Mail, dass sie nicht in gleicher Weise Gewähr gegen den Einblick durch Dritte bietet, wie dies bei einem verschlossenen Brief der Fall ist. Die Wahl der E-Mail als Kommunikationsmittel (als Alternative zum herkömmlichen Brief) kann daher bei der stets vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung zu Lasten des Vertraulichkeitsschutzes ins Gewicht fallen."

Lehrreich ist vor allem die Lektüre der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 (1 BvR 2477/08):

https://openjur.de/u/180526.html

Das Gericht führte aus:

"Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. In dessen Schutzbereich fallen außer Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 71, 162 <179>; 99, 185 <197>, stRspr.). Dies ist bei einem Zitat wie dem hier streitgegenständlichen ersichtlich der Fall, denn die Wiedergabe der ablehnenden Antwort war - wovon auch die Gerichte ausgegangen sind - geeignet, zu einer Bewertung des Klägers beizutragen. [...]

Vor dem Hintergrund, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 97, 125 <149>), begegnet bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, erheblichen Bedenken."

Das Gericht verneint sodann, dass im zu entscheidenden Fall eine sogenannte "Prangerwirkung" vorliege und schreibt dem Kammergericht Berlin und dem LG Berlin dann auch noch ins Stammbuch:

" Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem - hier als gering erachteten - öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege."

Zu einer Entscheidung des LG Braunschweig:

http://archiv.twoday.net/stories/43002315/
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20O%201956/11

Dass Vertraulichkeitsvermerke und vergleichbare Disclaimer juristisch wenig relevant sind, legte das OLG Saarbrücken 2011 dar:

http://www.kanzlei-rader.de/2013/10/2477/

Zu beachten ist die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts: "begegnet bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, erheblichen Bedenken". Demnach wäre entgegen der Ansicht unterer Gerichte nicht jede Veröffentlichung aus einer unveröffentlichten Mail eine unerlaubte Handlung, die in einem zweiten Schritt als durch die Meinungsfreiheit als gerechtfertigt erachtet werden kann.

So etwa LG Saarbrücken (Urteil vom 16.12.2011 - 4 O 287/11) als Vorinstanz zur genannten Entscheidung des OLG Saarbrücken:

"Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail ist wie die Veröffentlichung eines Briefes als eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen (s. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2010, Az. 4 U 96/10; LG Köln, Urteil vom 28.5.2008, Az. 28 O 157/08)".
http://www.ra-kotz.de/vertrauliche_emails_weitergabe_unzulaessig.htm

Grundsätzlich ist bei der Veröffentlichung fremder E-Mails trotzdem Vorsicht geboten. Aber bei harmlosen Fällen wie der Causa De Gruyter sind übermäßige Ängste nicht am Platz. Eindeutig war die Stellungnahme des Bibliotheksjuristen Dietrich Pannier in INETBIB:

http://www.inetbib.de/listenarchiv/msg56677.html

Pohl habe mit dem Zitat "weder Latten der Höflichkeit noch des Rechts gerissen [...]. Man kann es auch so empfinden, dass der forsche, aber rechtlich unbeachtliche Vorhalt des Verlag geeignet sein könnte, weitere Personen von Anfragen abzuhalten."

Das LG Köln · Urteil vom 18. März 2015 · Az. 28 O 257/14 hatte sich mit der Berichterstattung über die Lateinamerika-Geschäfte der Bundesdruckerei zu befassen.

https://openjur.de/u/853909.html

Der inkrimierte SPIEGEL-Artikel:

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-125203190.html

Das Gericht gab dem Presseorgan Recht.

Kommentar:

http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/324702

Sicher nicht vollständig:

https://www.ost-impuls.de/pages/recht-fuer-blogger.html

Zur Haftung des Betreibers eines Mikrobloggingdienstes:

Haftung des Betreibers eines Mikrobloggingdienstes

Siehe auch meine Artikelreihe Blog&Recht.

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_Oktober_2015.pdf

Wem das zu kryptisch ist, dem sei mit St. Augustinus zugerufen:


Während das LG Berlin zur Reproduktionsfotografie vor kurzem Befremdliches von sich hab

http://archiv.twoday.net/stories/1022460169/

hat jetzt das LG München I festgestellt, dass das simple Foto einer 2-D-Vorlage keinen Schutz genießt.

http://www.kanzlei.biz/technische-reproduktion-einer-grafik-geniesst-keinen-lichtbildschutz-lg-muenchen-i-27-07-2015-7-o-20941-14/

"Die Klägerin bietet im Internet u. a. auf der Handelsplattform Ebay unter dem Benutzernamen … Multimediadatenträger verschiedenster Art (Software, Audio-CD’s, Film-DVD’s, Video- und Konsolenspiele) bundesweit zum Verkauf im Wege des Versandhandels an. Um ihre Produkte optisch ansprechend zu präsentieren, fügt die Klägerin ihren Angeboten Produktfotos bei, die in der Regel das Cover der Verpackung zeigen. Dies geschieht in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Klägerin ein Foto von den bei der Klägerin verfügbaren Produkten erstellt und das Foto mit einem Wasserzeichen mit der Aufschrift … versieht; unter anderem wurde so das Bild von dem Softwareprodukt „PDF-Alleskönner“ erstellt. Dieses Bild erstellte der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin während seiner Ausbildungszeit als Lehrling auf Weisung der Klägerin in den Geschäftsräumen der Klägerin."

Ihre ursprüngliche Klage wegen der Verwendung des Bildes mit Aufforderung "zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18. April 2014 auf sowie zur Übernahme der durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 612,80 Euro netto unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.500 Euro" nahm die Klägerin zurück. Als gegenklage forderte die Beklagte nun Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Rechtverteidigung der Beklagten in Höhe von 612,80 Euro.

Das Gericht führte aus: Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (Dreier/Schulze/Schulze, 4. Auflage 2013, § 72 UrhG, Rn. 3, 4, 6, 10 mwN.). Vorliegend behauptete die Klägerin zwar, dass fotographische Reproduktion vorliege, indes hat sie weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass diese einen erheblichen Aufwand erforderte und nicht ausschließlich maschinellem Weg entstanden ist. Vielmehr ist offensichtlich das Gegenteil der Fall. Denn es liegt eine lediglich 2-dimensionale Vervielfältigung vor, in Bezug auf welche die Belichtung und die Wahl des Darstellungswinkels wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen 3 Dimensionen erkennen lässt.

Nicht das erste Mal verhaut die veröffentlichende Kanzlei den Leitsatz. Wie sich aus https://openjur.de/u/857817.html ergibt, ist der Leitsatz nicht vom Gericht formuliert worden. Es ist falsch, als Leitsatz zu formulieren

"Eine fotografische Reproduktion kann dagegen Lichtbildschutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht."

wenn das Gericht lediglich eine Literaturmeinung darstellt, sich diese aber nicht zu eigen macht.

Der Widerklage wurde stattgegeben: "Die Widerbeklagte hat nicht nachgewiesen, dass es für sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Abmahnung unberechtigt war. Die Klägerin hatte Prüfpflichten, die sie verletzt hat. Sie hätte vor der Abmahnung prüfen müssen, wie ihr eigenes Bild zustande kam und welche rechtlichen Folgen daraus resultieren. Auf die rechtliche Beachtlichkeit ihres eigenen Copyright-Vermerks durfte sie sich nicht verlassen."

Eine Entscheidung zum Thema Copyfraud/Schutzrechtsberühmung:

https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung

Zur Entscheidung einordnend oder weiterführend:

http://www.lhr-law.de/magazin/lg-muenchen-i-scan-einer-produktverpackung-geniesst-keinen-lichtbildschutz-eine-unberechtigte-urheberrechtliche-abmahnung-verpflichtet-zum-ersatz-der-rechtsanwaltskosten-streitwert-7-500-e

https://www.ratgeberrecht.eu/urheberrecht-aktuell/danke-muenchen-schadensersatz-bei-unberechtigter-abmahnung.html

http://raschlegal.de/news/fotorecht-kein-schutz-fuer-reproduktionsfotos-die-vernachlaessigte-urheberbenennung/


Adrian Pohl hat in der Causa Bibliotheksdienst

http://archiv.twoday.net/stories/1022476666/

bei de Gruyter nachgefragt.

http://www.uebertext.org/2015/10/wie-werden-nutzungsrechte-ubertragen.html

Die Antwort:

"Im Vertrag zwischen der ZLB und De Gruyter wurde festgelegt, dass die alten Jahrgänge des Bibliotheksdienstes von 1967 bis 2012 von De Gruyter rückdigitalisiert und zum Verkauf angeboten werden dürfen. Die ZLB hat damit die Rechte für diese Verwertung an De Gruyter verkauft/übertragen. Deshalb wird De Gruyter diese Artikel auf der De Gruyter Webseite nicht frei zu Verfügung stellen."

[Am 23.10.2105 wurde ich ohne Begründung von de Gruyter zur Löschung des Zitats aufgefordert. Pohl hat bereits gelöscht.]

Kommentar Pohls:

"Die Antwort von De Gruyter wirft in meinen Augen die grundlegende Frage auf, ob die ZLB die Verwertungsrechte für die Jahrgänge 1996 bis 2012 überhaupt je besessen hatte, die sie an De Gruyter verkauft haben soll. Soweit ich weiß, gab es keine schriftlichen Verträge zwischen der ZLB und den Autor/innen, ich zumindest habe so etwas nie unterzeichnet. Was es gab, war die dokumentierte Publikationspraxis, dass Artikel zunächst in der Printfassung und drei Monate später frei zugänglich im Web veröffentlicht wurden. "

Da ich denke, dass ich mich bei so etwas auskenne, möchte ich kurz auf die Rechtslage eingehen.

Eine Retrodigitalisierung ohne Zustimmung des Autors bei Zeitschriften, bei denen nicht ausdrücklich ausschließliche Nutzungsrechte über das eine Jahr des § 38 UrhG hinaus übertragen wurden, ist auch mit Blick auf § 137 L UrhG ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Absichern lässt sich das auch mit der Zweckübertragungslehre:

https://de.wikipedia.org/wiki/Zweck%C3%BCbertragungslehre

Bei Open-Access-Veröffentlichungen plädiere ich dafür, dass Autoren diese Rechtsverletzung tolerieren, da das Einholen von Genehmigungen vor allem bei länger zurückliegenden Jahrgängen viel zu aufwändig ist. Größere Kosten sind nicht zu erwarten, man nimmt den Beitrag auf Wunsch des Autors dann aus dem Angebot und gut ist.

Kindisch und forschungsfeindlich ist das Verhalten von Internet-Pionier Stuart Jenks, der die Entfernung mindestens eines Beitrags erzwungen hat.

jenks_zbl

http://periodika.digitale-sammlungen.de/zblg/seite/zblg45_0550

Der Autor kann bei rechtswidriger Einstellung bestenfalls Unterlassung verlangen, einen Schadensersatz wird die verlegerfreundliche Klassenjustiz kaum zubilligen. Aber was hat er davon, wenn der Beitrag verschwindet? Es ist ja auch eine Einbuße an Sichtbarkeit, wenn ein kostenpflichtiges Angebot einen - bestenfalls - auch Open Access anderweitig verfügbaren Artikel enthält.

Vor Jahren stellte ich fest, dass die FR einen Artikel von mir über Adelsbibliotheken in ihrem kostenpflichtigen Online-Archiv anbietet. Auf meine Beschwerde hin wurde er entfernt.

Besser lief es mit DigiZeitschriften, das sich auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einließ. DigiZeitschriften muss zahlen, wenn es einen meiner Beiträge nicht Open Access anbietet. Ich habe so ein nettes Sümmchen verdient, da das Angebot nicht in der Lage war, seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, Aber seit einigen Jahren weigert sich DigiZeitschriften etwas zu zahlen, und mein Rechtsanwalt und ich haben noch nicht die Zeit gefunden, Klage einzureichen. Ich habe versucht, andere Autoren dazu zu bewegen, ihre Beiträge freischalten zu lassen. Geklappt hat das meines Wissens nie. Niemand außer mir will sich wirklich mit DigiZeitschriften anlegen, obwohl man auf diese Weise eine Menge toller Studien Open Access bekäme.

Nutzlos war eine Petition von 2006:

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bibliotheksrecherche/DigiZeitschriften

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/285826807/

DigiZeitschriften kündigte in privater Mail an mich 2006 an:

Artikel, die "auf Zuruf" der Geschäftsstelle gemeldet
werden von
a) Autoren die nachweisen können dass sie selbst die Rechte
innehaben
b) deren Sterbedatum eindeutig belegt und in den
urheberrechtsfreien Zeitraum fällt
werden auf Wunsch zeitnah in den Open Access Bereich
verschoben.


REALISIERT WURDE DAS NICHT!

Stattdessen beklagte man sich 2011, dass ich das öffentlich gemacht habe.

Gegen JSTOR und andere Angebote, die meine Artikel ungefragt auf kostenpflichtigen Seiten anbieten, vorzugehen, hätte wenig Erfolg. Open Access werde ich höchstwahrscheinlich nicht erreichen können. Bei De Gruyter warte ich ob, ob der etwas gegen meine Online-Publikationen von Lexikonartikeln übernimmt (bei denen ich Verträge eingegangen bin). Wird das der Fall sein, kann ich versuchen, eine Gegenrechnung aufzumachen.

Da Klagen gegen die Verlage kostspielig sind, bleibt nur der öffentliche Druck. Aber die Autoren insbesondere aus dem Bibliotheksbereich sind nicht daran interessiert, sich wirklich für Open Access einzusetzen. Außer ein paar Retweets gab es ja auch, soviel ich weiß, keine Resonanz auf Pohls Artikel und meinen Beitrag dazu in INETBIB und hier.

Update:
http://infobib.de/2015/10/24/de-gruyter-die-zlb-und-der-bibliotheksbaerendienst/


Till Kreutzer hat wieder eine lukrative Studie an Land gezogen. Die grünrote baden-württembergische Landesregierung spricht sich dafür aus, gekaufte E-Medien und analoge Medien gleich zu behandeln.

http://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/verbraucherinteressen-muessen-im-urheberrecht-verankert-werden-reimer-zeitgemaesses-urheberrec/

Will man sich über eine merkwürdige Urheberrechtsentscheidung, mit der einem Tattoo-Handwerker anscheinend ein Urheberrecht gegenüber einem Uhrenhersteller zugesprochen wurde, findet man keinen kostenlosen Volltext. Kann einem auch hier passieren, ist aber eher unwahrscheinlich.

http://kluwercopyrightblog.com/2015/10/16/switzerland-totenkopf-tattoo-skull-tattoo-commercial-court-of-the-canton-of-aargau-hsu-2014-68-5-january-2015/

"Ein bekannter englischer Tätowierer, bekannt unter dem Pseudonym "Xam*Tattooer", verlangte, einer Uhrenherstellerin vorsorglich zu verbieten, bestimmte Uhrenmodelle zu vertreiben und zu lagern, da auf deren Zifferblätter ein von ihm entworfenes Totenkopf-Motiv abgebildet sei. Das Handelsgericht heisst das Gesuch grösstenteils ... " (Ingresnews)

Siehe auch
http://the1709blog.blogspot.de/search?q=tattoo

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/kino-to-helfer-zu-bewaehrungsstrafen-verurteilt-a-1057585.html

Das Bundesverwaltungsgerichts kippt mirnichts dirnichts die jahrzehntelange Praxis, dass Bundesbehörden dem Auskunftsanspruch der Landespressegesetze genügen und das Bundesverfassungsgericht nimmt eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht an, unter anderem da sie keine grundsätzliche Bedeutung habe. Was bitteschön hat dann noch grundsätzliche Bedeutung? Und dann lässt das Gericht es auch dahingestellt sein, ob es einen verfassungsunmittelbaren Anspruch gibt und ob das BVerwG Recht hat. Nicht weniger erbärmlich: Dass es sich bei der Frage "Wie viele hauptamtliche Mitarbeiter hatte der BND bzw. die Organisation Gehlen in den Jahren 1950, 1955, 1960, 1970, 1980?" um Informationen handelt, die dem BND nicht vorliegen würden. Es mag ja sein, dass bei den anderen Fragen eine Antwort schwierig oder unmöglich ist, aber wenn diese Frage nicht beantwortet werden kann, dann kann man sich bei jeder einigermaßen komplexen Informationsanfrage an eine Behörde darauf gefasst machen, dass diese Karte gezogen wird. Nachtrag: Ich habe http://www.bverwg.de/200213U6A2.12.0 nachgelesen, aber die Argumentation des BND überzeugt nicht. Wenn ein Bundestagsabgeordneter oder ein parlamentarisches Gremius so etwas wie eine Mitarbeiterzahl wissen wollte, dann wäre eine Antwort alles andere als unmöglich!

Zu langer Link

Via
https://netzwerkrecherche.org/blog/auskunftsanspruch-gegenueber-bundesbehoerden-netzwerk-recherche-fordert-schnelle-gesetzliche-regelung/

 

twoday.net AGB

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