Archivrecht
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/05/11/neue_benutzunugsordnung_fur_die_landesar~791399
macht auf die neue Benutzungsordnung aufmerksam, die natürlich auf dem Server des Landesarchivs noch nicht präsent ist. Für 7 Euro kann man sie bei
http://recht.makrolog.de/bgblplus/payment_neu.nsf/paymentInfo?openform&synonym=BW_GBl&id=2006S110B112a
erwerben.
§ 7 Abs. 1 sagt "Reproduktionen aller Art von Archivgut werden im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von den im
Landesarchiv bestehenden Werkstätten grundsätzlich
selbst hergestellt." Dann sollte das Landesarchiv bitteschön auch die Abschrift aus Archivgut erledigen, denn auch das ist eine Vervielfältigung. Eine hinreichende Ermächtigung des nach wie vor inakzeptablen § 7 kann ich im Landesarchivgesetz nicht sehen.
macht auf die neue Benutzungsordnung aufmerksam, die natürlich auf dem Server des Landesarchivs noch nicht präsent ist. Für 7 Euro kann man sie bei
http://recht.makrolog.de/bgblplus/payment_neu.nsf/paymentInfo?openform&synonym=BW_GBl&id=2006S110B112a
erwerben.
§ 7 Abs. 1 sagt "Reproduktionen aller Art von Archivgut werden im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten von den im
Landesarchiv bestehenden Werkstätten grundsätzlich
selbst hergestellt." Dann sollte das Landesarchiv bitteschön auch die Abschrift aus Archivgut erledigen, denn auch das ist eine Vervielfältigung. Eine hinreichende Ermächtigung des nach wie vor inakzeptablen § 7 kann ich im Landesarchivgesetz nicht sehen.
KlausGraf - am Freitag, 12. Mai 2006, 04:16 - Rubrik: Archivrecht
http://www.heise.de/newsticker/meldung/72938
Die schon gleich nach dem Inkrafttreten Anfang des Jahres umstrittene Handhabung des Informationsfreiheitsgesetzes ist jetzt um eine weitere Variante bereichert worden: der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht unter Berufung auf das Urheberrecht. In dem heise online vorliegenden Fall zielte das Auskunftsbegehren des c't-Autors Richard Sietmann, der sich schon mehrfach mit elektronischen Wahlmaschinen auseinander gesetzt hat, auf die vollständigen Prüfunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Bauartzulassung eines Wahlcomputers des niederländischen Herstellers Nedap.
[...]
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) räumt im Grundsatz jedem gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen ein, schränkt diesen Anspruch jedoch unter anderem ein, sobald schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sein könnten. So heißt es im Paragraphen 6 IFG: "Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat."
Im vorliegenden Fall willigte die Herstellerfirma Nedap zwar in die Freigabe des Prüfberichts ein, nicht jedoch in die Freigabe der 36 Anlagen, die die Grundlage der summarischen Bewertungen des Prüfberichts bilden. "Bei den im Anhang des Prüfberichts aufgeführten technischen Unterlagen, den Unterlagen zur Bedienung des Geräts, den Prüfdokumentationen und den ergänzenden Unterlagen zu den Prüfanforderungen handelt es sich ausnahmslos um Werke, die nach Paragraph 2 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind", begründete die PTB den Ablehnungsbescheid. "Somit kann allein der Urheber entscheiden, ob und in welcher Weise diese Werke von anderen genutzt werden dürfen."
Dabei handelt es sich um eine krasse Fehlinterpretation des IFG. Weder aus der Auslegung des älteren UIG noch aus der Auslegung der existierenden Landes-IFG noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Bundesgesetzgeber die EINSICHTNAHME regeln wollte. Die bemerkenswert schlechte Normierung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
bezieht sich laut amtlicher Begründung (insbesondere) auf die Fertigung von Kopien. Die bloße Einsichtnahme ist keine urheberrechtliche Nutzung. Da die Anlagen vielen Mitarbeitern der Firma und Behördenmitarbeitern bereits zugänglich gewesen sein dürften, scheidet auch eine Berufung auf das Erstveröffentlichungsrecht aus (doch dieses wäre mit Blick auf § 45 UrhG ebenfalls auszuhebeln).
Die schon gleich nach dem Inkrafttreten Anfang des Jahres umstrittene Handhabung des Informationsfreiheitsgesetzes ist jetzt um eine weitere Variante bereichert worden: der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht unter Berufung auf das Urheberrecht. In dem heise online vorliegenden Fall zielte das Auskunftsbegehren des c't-Autors Richard Sietmann, der sich schon mehrfach mit elektronischen Wahlmaschinen auseinander gesetzt hat, auf die vollständigen Prüfunterlagen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur Bauartzulassung eines Wahlcomputers des niederländischen Herstellers Nedap.
[...]
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) räumt im Grundsatz jedem gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen ein, schränkt diesen Anspruch jedoch unter anderem ein, sobald schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sein könnten. So heißt es im Paragraphen 6 IFG: "Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat."
Im vorliegenden Fall willigte die Herstellerfirma Nedap zwar in die Freigabe des Prüfberichts ein, nicht jedoch in die Freigabe der 36 Anlagen, die die Grundlage der summarischen Bewertungen des Prüfberichts bilden. "Bei den im Anhang des Prüfberichts aufgeführten technischen Unterlagen, den Unterlagen zur Bedienung des Geräts, den Prüfdokumentationen und den ergänzenden Unterlagen zu den Prüfanforderungen handelt es sich ausnahmslos um Werke, die nach Paragraph 2 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind", begründete die PTB den Ablehnungsbescheid. "Somit kann allein der Urheber entscheiden, ob und in welcher Weise diese Werke von anderen genutzt werden dürfen."
Dabei handelt es sich um eine krasse Fehlinterpretation des IFG. Weder aus der Auslegung des älteren UIG noch aus der Auslegung der existierenden Landes-IFG noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Bundesgesetzgeber die EINSICHTNAHME regeln wollte. Die bemerkenswert schlechte Normierung, siehe
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
bezieht sich laut amtlicher Begründung (insbesondere) auf die Fertigung von Kopien. Die bloße Einsichtnahme ist keine urheberrechtliche Nutzung. Da die Anlagen vielen Mitarbeitern der Firma und Behördenmitarbeitern bereits zugänglich gewesen sein dürften, scheidet auch eine Berufung auf das Erstveröffentlichungsrecht aus (doch dieses wäre mit Blick auf § 45 UrhG ebenfalls auszuhebeln).
KlausGraf - am Donnerstag, 11. Mai 2006, 02:07 - Rubrik: Archivrecht
http://digilib.ub.uni-freiburg.de/copyright.php?ppn=252222318
Ich halte die quasi-vertragliche Absicherung, mit der die UB Freiburg die Schranken des Urheberrechts (Datenbankschutzrecht) und vor allem die Befristung des Urheberrechts auszuhebeln versucht, für klar rechtswidrig. Die UB kann nicht Rechte schützen, die ihr nicht zustehen.
Jüngst wurden altgermanistische Editionen Grieshabers digitalisiert z.B. seine Oberrheinische Chronik. Landesgeschichtlich wichtiger sind natürlich die vielen digitalisierten Publikationen von Heinrich Schreiber, darunter seine Universitätsgeschichte und das Urkundenbuch der Stadt Freiburg.
Ich halte die quasi-vertragliche Absicherung, mit der die UB Freiburg die Schranken des Urheberrechts (Datenbankschutzrecht) und vor allem die Befristung des Urheberrechts auszuhebeln versucht, für klar rechtswidrig. Die UB kann nicht Rechte schützen, die ihr nicht zustehen.
Jüngst wurden altgermanistische Editionen Grieshabers digitalisiert z.B. seine Oberrheinische Chronik. Landesgeschichtlich wichtiger sind natürlich die vielen digitalisierten Publikationen von Heinrich Schreiber, darunter seine Universitätsgeschichte und das Urkundenbuch der Stadt Freiburg.
KlausGraf - am Dienstag, 2. Mai 2006, 23:28 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.fotostoria.de/?p=348
Sind diese Bilder gemeinfrei? Leider gewinnt immer mehr das schädliche urheberrechtliche Schutzrecht der editio princeps an Bekanntheit, das wohl auch hier einschlägig sein dürfte:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Spiegel_Online_-_Luftbilder_von_Berlin_um_1880
Wem gehört Vivaldi?, fragte die WELT anlässlich der Eröffnung des Hauptverfahrens um die Vivaldi-Oper, die von der Berliner Sing-Akademie beansprucht wird:
http://www.welt.de/data/2006/04/26/878641.html
Sind diese Bilder gemeinfrei? Leider gewinnt immer mehr das schädliche urheberrechtliche Schutzrecht der editio princeps an Bekanntheit, das wohl auch hier einschlägig sein dürfte:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Spiegel_Online_-_Luftbilder_von_Berlin_um_1880
Wem gehört Vivaldi?, fragte die WELT anlässlich der Eröffnung des Hauptverfahrens um die Vivaldi-Oper, die von der Berliner Sing-Akademie beansprucht wird:
http://www.welt.de/data/2006/04/26/878641.html
KlausGraf - am Donnerstag, 27. April 2006, 22:02 - Rubrik: Archivrecht
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Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der gegenüber dem Staat offenbarten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Art. 12 GG unterstrichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060314_1bvr208703.html
Zu m sehr weitgefassten Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsgeheimnis
Für Benutzung von Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist - auch für Landesarchivgut und kommunale Unterlagen - § 8 Bundesarchivgesetz einschlägig, der auf § 2 Abs. 4 Nr. 1 verweist. § 5 Abs. 3 ermöglicht eine Benutzung 60 Jahre nach Entstehen. Die Frist ist nicht verkürzbar, kann aber im öffentlichen Interesse um höchstens 30 Jahre verlängert werden. Eine Sonderregelung gilt für vor dem 23. Mai 1949 entstandene Unterlagen. Absatz 6 schließt eine Benutzung aus, wenn Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (Nr. 2) oder wenn bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten verletzt würden.
Ein Freigabeverfahren unter Anhörung der betroffenen Firma sieht das Gesetz nicht vor.
Für trotz der 60-Jahresfrist noch bestehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist angesichts der in obigem Beschluss unterstrichenen Bedeutung des Schutzes durch den Staat davon auszugehen, dass keine Offenbarungsbefugnis gegeben ist. Solange sie für die Firma wichtig sind, werden sie - gegebenenfalls "ewig" - geschützt.
Bei nicht mehr bestehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, etwa durch Firmenaufgabe, ist die 60-Jahresfrist natürlich für den Benutzer höchst unbefriedigend.
Die Sperrfrist gilt auch für die Firma selbst, wenn diese z.B. Kopien für das Firmenarchiv möchte, wenn die eigene Überlieferung nicht mehr vorhanden ist. Problemlos dürfte ein solcher Zugriff nur für Unterlagen vor dem 23. Mai 1949 sein, da von der Wahrnehmung berechtigter Belange die Rede ist. Ansonsten kann sich die Firma nicht auf ein Äquivalent des "informationellen Selbstbestimmungsrechts" berufen. Ob andere Rechtsvorschriften einen Zugang gewähren könnten, wäre zu prüfen.
§ 6 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes bestimmt: "Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat." Geht es nur um die eigenen Geheimnisse, nicht um die der Mitbewerber, so kann bei Akten von Bundesbehörden die Firma die Unterlagen einsehen (sofern es nicht andere Versagungsgründe gibt).
Dagegen schreibt § 8 des NRW-IFG eine Abwägung zwischen dem Informationszugang der Allgemeinheit und den Interessen des Inhabers der Geheimnisse vor. Text:
http://www.im.nrw.de/bue/doks/ifg.pdf
Bei restriktiver Auslegung zugunsten des Rechteinhabers dürfte diese Vorschrift wohl verfasssungsgemäß sein.
Es spricht nichts dagegen, dass Firmen vor dem Verwaltungsgericht mittels Feststellungsklage die Qualifizierung bestimmter Archivalien als Unterlagen mit Geheimnissen erreichen können.
Wird die Einsichtnahme in Unterlagen unter Berufung auf ein Geheimnis durch das Archiv verweigert, kann der Benutzer vor dem Verwaltungsgericht dagegen klagen, wobei sich angesichts von § 99, 100 VwGO die vom Bundesverfassungsgericht erörterte in-camera-Problematik stellt.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/5272601/
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060314_1bvr208703.html
Zu m sehr weitgefassten Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebsgeheimnis
Für Benutzung von Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, ist - auch für Landesarchivgut und kommunale Unterlagen - § 8 Bundesarchivgesetz einschlägig, der auf § 2 Abs. 4 Nr. 1 verweist. § 5 Abs. 3 ermöglicht eine Benutzung 60 Jahre nach Entstehen. Die Frist ist nicht verkürzbar, kann aber im öffentlichen Interesse um höchstens 30 Jahre verlängert werden. Eine Sonderregelung gilt für vor dem 23. Mai 1949 entstandene Unterlagen. Absatz 6 schließt eine Benutzung aus, wenn Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (Nr. 2) oder wenn bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten verletzt würden.
Ein Freigabeverfahren unter Anhörung der betroffenen Firma sieht das Gesetz nicht vor.
Für trotz der 60-Jahresfrist noch bestehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist angesichts der in obigem Beschluss unterstrichenen Bedeutung des Schutzes durch den Staat davon auszugehen, dass keine Offenbarungsbefugnis gegeben ist. Solange sie für die Firma wichtig sind, werden sie - gegebenenfalls "ewig" - geschützt.
Bei nicht mehr bestehenden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, etwa durch Firmenaufgabe, ist die 60-Jahresfrist natürlich für den Benutzer höchst unbefriedigend.
Die Sperrfrist gilt auch für die Firma selbst, wenn diese z.B. Kopien für das Firmenarchiv möchte, wenn die eigene Überlieferung nicht mehr vorhanden ist. Problemlos dürfte ein solcher Zugriff nur für Unterlagen vor dem 23. Mai 1949 sein, da von der Wahrnehmung berechtigter Belange die Rede ist. Ansonsten kann sich die Firma nicht auf ein Äquivalent des "informationellen Selbstbestimmungsrechts" berufen. Ob andere Rechtsvorschriften einen Zugang gewähren könnten, wäre zu prüfen.
§ 6 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes bestimmt: "Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat." Geht es nur um die eigenen Geheimnisse, nicht um die der Mitbewerber, so kann bei Akten von Bundesbehörden die Firma die Unterlagen einsehen (sofern es nicht andere Versagungsgründe gibt).
Dagegen schreibt § 8 des NRW-IFG eine Abwägung zwischen dem Informationszugang der Allgemeinheit und den Interessen des Inhabers der Geheimnisse vor. Text:
http://www.im.nrw.de/bue/doks/ifg.pdf
Bei restriktiver Auslegung zugunsten des Rechteinhabers dürfte diese Vorschrift wohl verfasssungsgemäß sein.
Es spricht nichts dagegen, dass Firmen vor dem Verwaltungsgericht mittels Feststellungsklage die Qualifizierung bestimmter Archivalien als Unterlagen mit Geheimnissen erreichen können.
Wird die Einsichtnahme in Unterlagen unter Berufung auf ein Geheimnis durch das Archiv verweigert, kann der Benutzer vor dem Verwaltungsgericht dagegen klagen, wobei sich angesichts von § 99, 100 VwGO die vom Bundesverfassungsgericht erörterte in-camera-Problematik stellt.
Update: http://archiv.twoday.net/stories/5272601/
KlausGraf - am Donnerstag, 6. April 2006, 01:51 - Rubrik: Archivrecht
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"Die beiden damals erst 14-jährigen Jungen K.S. und J.H. wurden am 13. September 1944 in der Stadt Aachen, aus der die Bevölkerung panikartig flüchtete und die unmittelbar vor der Einnahme durch die alliierten Streitkräfte stand, auf der Peterstraße zusammen mit einer Gruppe von Erwachsenen durch Wehrmachtsangehörige unter dem Vorwurf des Plünderns festgenommen und zum Veltmanns-Platz verbracht. Dort wurde von Angehörigen eines der 116. Panzerdivision unterstellten Regimentes ein so genanntes "Standgericht" gebildet, vor das nur die beiden Jugendlichen gestellt wurden, während die erwachsenen Personen freigelassen wurden. K.S. und J.H. wurden nach § 129 des Militärstrafgesetzbuches wegen Plünderns zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde unmittelbar danach durch Erschießen vollstreckt. Gelegenheit, Rechtsmittel einzulegen, wurde den beiden Jungen nicht gegeben."
Die Verfassungsbeschwerde der Angehörigen wegen der Unmöglichkeit, angesichts der Regelung des NS-Aufhebungsgesetzes keinen formellen Freispruch erreichen zu können, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes widerlegte das Gericht in seiner Entscheidung:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060308_2bvr048605.html
Text des Gesetzes:
http://de.wikisource.org/wiki/NS-Aufhebungsgesetz
Die Verfassungsbeschwerde der Angehörigen wegen der Unmöglichkeit, angesichts der Regelung des NS-Aufhebungsgesetzes keinen formellen Freispruch erreichen zu können, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes widerlegte das Gericht in seiner Entscheidung:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060308_2bvr048605.html
Text des Gesetzes:
http://de.wikisource.org/wiki/NS-Aufhebungsgesetz
KlausGraf - am Dienstag, 4. April 2006, 19:40 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.netzeitung.de/deutschland/390155.html
Hoffentlich kein Aprilscherz:
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) will in großem Umfang geheime Akten aus der alten Bundesrepublik freigeben. Das berichtet der «Spiegel» in seiner neuen Ausgabe. Historiker und das Bundesarchiv hatten die Freigabe bereits seit Jahren gefordert.[...]
Hoffentlich kein Aprilscherz:
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) will in großem Umfang geheime Akten aus der alten Bundesrepublik freigeben. Das berichtet der «Spiegel» in seiner neuen Ausgabe. Historiker und das Bundesarchiv hatten die Freigabe bereits seit Jahren gefordert.[...]
Stephan Konopatzky - am Montag, 3. April 2006, 22:13 - Rubrik: Archivrecht
Mehr dazu: http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
KlausGraf - am Dienstag, 7. März 2006, 20:05 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060109_2bvr044302
Ob nach den Grundsätzen über den Schutz personenbezogener Daten, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelt hat, Amtsträger und andere öffentlich Bedienstete überhaupt vor einer Offenbarung personenbezogener Daten insoweit, als es um ihr dienstliches Handeln geht, in ähnlicher Weise geschützt sind wie Privatpersonen, und besonders ob auch insoweit personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben und weitergegeben werden dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 -, NVwZ 1988, S. 1119; bejahend wohl BVerwG, NJW 2004, S. 2462 <2464>; verneinend Simitis, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes, in: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Veröffentlichte Gesetzesmaterialien des Parlamentsarchivs, Nr. 23, Februar 1988, S. 140; Rzepka, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. H 31). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung [...]
Ob nach den Grundsätzen über den Schutz personenbezogener Daten, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelt hat, Amtsträger und andere öffentlich Bedienstete überhaupt vor einer Offenbarung personenbezogener Daten insoweit, als es um ihr dienstliches Handeln geht, in ähnlicher Weise geschützt sind wie Privatpersonen, und besonders ob auch insoweit personenbezogene Daten nur auf gesetzlicher Grundlage erhoben und weitergegeben werden dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 -, NVwZ 1988, S. 1119; bejahend wohl BVerwG, NJW 2004, S. 2462 <2464>; verneinend Simitis, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes, in: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Veröffentlichte Gesetzesmaterialien des Parlamentsarchivs, Nr. 23, Februar 1988, S. 140; Rzepka, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Rn. H 31). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung [...]
KlausGraf - am Dienstag, 24. Januar 2006, 21:20 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/skript_Januar2006.pdf
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/36386/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/36386/
KlausGraf - am Montag, 16. Januar 2006, 12:19 - Rubrik: Archivrecht
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