Archivrecht
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http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi
aber leider nicht individuell verlinkbar.
In NRW ist auch die Archivbenutzungsordnung im Gesetzespaket enthalten.
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KlausGraf - am Donnerstag, 29. Dezember 2005, 01:38 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.fotorecht.de/Fotorecht30-2005.pdf
Die Dezemberausgabe kann eingesehen werden.
Hingewiesen sei auf die Wiedergabe eines weiteren höchst zweifelhaften Magdeburger Urteils zur "editio princeps"
http://www.aufrecht.de/4095.html
Die Dezemberausgabe kann eingesehen werden.
Hingewiesen sei auf die Wiedergabe eines weiteren höchst zweifelhaften Magdeburger Urteils zur "editio princeps"
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KlausGraf - am Donnerstag, 15. Dezember 2005, 04:49 - Rubrik: Archivrecht
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Ein ca. 1933/34 entstandenes Foto aus Ludwigshafen (LU) zeigt eine Parole "Denn du bist Deutschland" unter einem Hitlerbild - Munition gegen die umstrittene Mutmacher-Kampagne "Du bist Deutschland"
http://de.wikipedia.org/wiki/Du_bist_Deutschland
Das Bild wurde in einem Bildband des Ludwigshafener Stadtarchivs von 1999 von Bloggern entdeckt und hat sich rasend schnell in der Blogosphäre und im Journalismus verbreitet, siehe etwa
http://bembelkandidat.blogg.de/eintrag.php?id=439
Aus einem Artikel in der Rheinpfalz zitiert den LU Stadtarchivar Stefan Mörz:
http://nachtschicht.blogger.de/stories/352323/
Zur Quelle erfährt man aus
http://www.dieneueepoche.com/articles/2005/11/24/6646.html
"Der Bildband wurde 1999 veröffentlicht vom Ludwigshafener Stadtarchivar Stefan Mörz, der sich nach eigenen Angaben aus einer bis dahin ungenutzten riesigen Sammlung von Negativen aus der Zeit des Dritten Reichs bedienen konnte."
Die Frage der Bildrechte wird thematisiert bei
http://www.medienrauschen.de/archiv/2005/11/25/rechte-an-nicht-ganz-so-schoenen-bildern/
(s.a. Kommentare)
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/Bilder#24.November
Zunächst einmal ist zu fragen, ob die Stadt Ludwigshafen Rechte an den Bildern erworben hat, deren Negative sie in ihrem Stadtarchiv verwahrt. Das Eigentum an den Negativen berechtigt nicht zu der Annahme, es seien Verwertungsrechte übertragen worden. (Kein Vervielfältigungsrecht genehmigt § 44 Abs. 2 UrhG.)
War das Bild aber bereits gemeinfrei, als es 1999 publiziert wurde, so kann die Stadt Ludwigshafen gegenüber Dritten auch keinerlei Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den Abdruck erheben, da durch die Reproduktion eines Fotos kein neues Schutzrecht nach § 72 UrhG entsteht (siehe BGH Bibelreproduktion).
War das Foto bei der Erstveröffentlichung noch geschützt, so ist es als unveröffentlicht zu behandeln, da es (mutmaßlich) nicht vom Berechtigten publiziert wurde. Ob eine Veröffentlichung als Beitrag zur zeithistorischen Forschung und zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich bewegenden Frage (siehe jweils Art. 5 GG) unter Verletzung der Urheberrechts gerechtfertigt ist, wäre im Klagefall zu prüfen.
Mit dem Bildzitat (vgl. § 51 UrhG) kann nur analog argumentiert werden, da das Zitatrecht ein (rechtmäßig) veröffentlichtes Werk voraussetzt.
Durch die EU-Schutzdauerrichtlinie 1995 (Art. 6) wurde die Hürde für das Lichtbildwerk entschieden abgesenkt, und es kam zum Wiederaufleben erloschener Schutzrechte. Ein besonderer künstlerischer Wert muss nicht mehr gegeben sein, daher hat auch der österreichische OGH ein Foto mit einer Radlergruppe als Lichtbildwerk gewertet. Es spricht einiges dafür, in dem Bild ein Lichtbildwerk zu sehen, auch wenn man darüber streiten kann. Es würde also die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen gelten.
Ist der Fotograf nie bekannt geworden, könnte man an Anwendung von § 66 UrhG über anonyme Werke denken, wobei die für den Urheber günstigste Rechtsfolge gemäß § 66 neuer Fassung und § 66 alter Fassung zu wählen ist. Das Werk ist innerhalb der Frist von 70 Jahren 1999 (erstmals?) veröffentlicht worden - mutmaßlich vom Nichtberechtigten. Es ist mir nicht klar, ob eine nachträgliche Genehmigung der Veröffentlichung durch die Berechtigten die 70-Jahresfrist ab 1999 laufen liesse.
Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk_%28Urheberrecht%29#Fr.C3.BChere_Rechtslage_in_Deutschland
Da 1999 der Urheber noch keine 70 Jahre tot sein konnte, scheidet § 71 UrhG (editio princeps) bei der Prüfung eines Anspruchs der Stadt LU aus.
Wahrscheinlich ist es freilich, dass ein Gericht das Bild als Dokument der Zeitgeschichte einschätzt, ein Rechtsbegriff, den es nur 1985-1995 im Urheberrecht gab. Der Begriff ist weit auszulegen (Dreier/Schulze, UrhR § 72 UrhG Rdnr. 35). Es muss hier auf die sehr komplizierten Ausführungen des OLG Hamburg zu Wagner-Fotos hingewiesen werden. Dort ging es um Lichtbilder des 1966 gestorbenen Wieland Wagner, die bis zu seinem Tod unveröffentlicht geblieben waren mit der Folge, dass das Gericht aufgrund der Übergangsbestimmungen einen Schutz bis 2016 bejahte:
http://www.fotorecht.de/publikationen/wagner-schutzfristen.html
Das OLG stellte fest: "Die Tatsache, daß ein Lichtbild nach Jahrzehnten noch von so großem Interesse ist, daß es vervielfältigt, verbreitet und / oder gesendet wird, zeigt bereits seinen zeitgeschichtlich-dokumentarischen Charakter."
Siehe auch Dreier/Schulze, UrhR § 135a Rdnr. 9 (Schutz bis mindestens 31.12.2015 für nicht erschienene einfache Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte, soweit sie am 1.7.1985 noch geschützt waren).
Fürwahr eine Gleichung mit allzu vielen Unbekannten, die einen Einblick gewährt, wie kompliziert das Fotorecht ist.
http://de.wikipedia.org/wiki/Du_bist_Deutschland
Das Bild wurde in einem Bildband des Ludwigshafener Stadtarchivs von 1999 von Bloggern entdeckt und hat sich rasend schnell in der Blogosphäre und im Journalismus verbreitet, siehe etwa
http://bembelkandidat.blogg.de/eintrag.php?id=439
Aus einem Artikel in der Rheinpfalz zitiert den LU Stadtarchivar Stefan Mörz:
http://nachtschicht.blogger.de/stories/352323/
Zur Quelle erfährt man aus
http://www.dieneueepoche.com/articles/2005/11/24/6646.html
"Der Bildband wurde 1999 veröffentlicht vom Ludwigshafener Stadtarchivar Stefan Mörz, der sich nach eigenen Angaben aus einer bis dahin ungenutzten riesigen Sammlung von Negativen aus der Zeit des Dritten Reichs bedienen konnte."
Die Frage der Bildrechte wird thematisiert bei
http://www.medienrauschen.de/archiv/2005/11/25/rechte-an-nicht-ganz-so-schoenen-bildern/
(s.a. Kommentare)
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/Bilder#24.November
Zunächst einmal ist zu fragen, ob die Stadt Ludwigshafen Rechte an den Bildern erworben hat, deren Negative sie in ihrem Stadtarchiv verwahrt. Das Eigentum an den Negativen berechtigt nicht zu der Annahme, es seien Verwertungsrechte übertragen worden. (Kein Vervielfältigungsrecht genehmigt § 44 Abs. 2 UrhG.)
War das Bild aber bereits gemeinfrei, als es 1999 publiziert wurde, so kann die Stadt Ludwigshafen gegenüber Dritten auch keinerlei Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für den Abdruck erheben, da durch die Reproduktion eines Fotos kein neues Schutzrecht nach § 72 UrhG entsteht (siehe BGH Bibelreproduktion).
War das Foto bei der Erstveröffentlichung noch geschützt, so ist es als unveröffentlicht zu behandeln, da es (mutmaßlich) nicht vom Berechtigten publiziert wurde. Ob eine Veröffentlichung als Beitrag zur zeithistorischen Forschung und zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich bewegenden Frage (siehe jweils Art. 5 GG) unter Verletzung der Urheberrechts gerechtfertigt ist, wäre im Klagefall zu prüfen.
Mit dem Bildzitat (vgl. § 51 UrhG) kann nur analog argumentiert werden, da das Zitatrecht ein (rechtmäßig) veröffentlichtes Werk voraussetzt.
Durch die EU-Schutzdauerrichtlinie 1995 (Art. 6) wurde die Hürde für das Lichtbildwerk entschieden abgesenkt, und es kam zum Wiederaufleben erloschener Schutzrechte. Ein besonderer künstlerischer Wert muss nicht mehr gegeben sein, daher hat auch der österreichische OGH ein Foto mit einer Radlergruppe als Lichtbildwerk gewertet. Es spricht einiges dafür, in dem Bild ein Lichtbildwerk zu sehen, auch wenn man darüber streiten kann. Es würde also die Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen gelten.
Ist der Fotograf nie bekannt geworden, könnte man an Anwendung von § 66 UrhG über anonyme Werke denken, wobei die für den Urheber günstigste Rechtsfolge gemäß § 66 neuer Fassung und § 66 alter Fassung zu wählen ist. Das Werk ist innerhalb der Frist von 70 Jahren 1999 (erstmals?) veröffentlicht worden - mutmaßlich vom Nichtberechtigten. Es ist mir nicht klar, ob eine nachträgliche Genehmigung der Veröffentlichung durch die Berechtigten die 70-Jahresfrist ab 1999 laufen liesse.
Siehe auch
http://de.wikipedia.org/wiki/Anonymes_Werk_%28Urheberrecht%29#Fr.C3.BChere_Rechtslage_in_Deutschland
Da 1999 der Urheber noch keine 70 Jahre tot sein konnte, scheidet § 71 UrhG (editio princeps) bei der Prüfung eines Anspruchs der Stadt LU aus.
Wahrscheinlich ist es freilich, dass ein Gericht das Bild als Dokument der Zeitgeschichte einschätzt, ein Rechtsbegriff, den es nur 1985-1995 im Urheberrecht gab. Der Begriff ist weit auszulegen (Dreier/Schulze, UrhR § 72 UrhG Rdnr. 35). Es muss hier auf die sehr komplizierten Ausführungen des OLG Hamburg zu Wagner-Fotos hingewiesen werden. Dort ging es um Lichtbilder des 1966 gestorbenen Wieland Wagner, die bis zu seinem Tod unveröffentlicht geblieben waren mit der Folge, dass das Gericht aufgrund der Übergangsbestimmungen einen Schutz bis 2016 bejahte:
http://www.fotorecht.de/publikationen/wagner-schutzfristen.html
Das OLG stellte fest: "Die Tatsache, daß ein Lichtbild nach Jahrzehnten noch von so großem Interesse ist, daß es vervielfältigt, verbreitet und / oder gesendet wird, zeigt bereits seinen zeitgeschichtlich-dokumentarischen Charakter."
Siehe auch Dreier/Schulze, UrhR § 135a Rdnr. 9 (Schutz bis mindestens 31.12.2015 für nicht erschienene einfache Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte, soweit sie am 1.7.1985 noch geschützt waren).
Fürwahr eine Gleichung mit allzu vielen Unbekannten, die einen Einblick gewährt, wie kompliziert das Fotorecht ist.
KlausGraf - am Freitag, 25. November 2005, 18:41 - Rubrik: Archivrecht
http://bundesrecht.juris.de/index.html
Zur Kritik:
http://log.netbib.de/archives/2005/11/25/fast-das-ganze-bundesrecht-im-internet/
Zur Kritik:
http://log.netbib.de/archives/2005/11/25/fast-das-ganze-bundesrecht-im-internet/
KlausGraf - am Freitag, 25. November 2005, 16:36 - Rubrik: Archivrecht
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§ 16 LUG bestimmte: "Zulässig ist der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen sowie von anderen zum amtlichen Gebrauche hergestellten amtlichen Schriften".
Für die Normen blieb es auch bei dem am 1.1.1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz (§ 5 Abs. 1) bei der Gemeinfreiheit - unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder unveröffentlicht sind. Siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Werk
Sehr eng wird § 5 Abs. 2 UrhG ausgelegt, es müsse ein "dringendes, unabweisbares amtliches Interesse" an der Veröffentlichung mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG vorliegen (Katzenberger in Schricker, UrhR ²1999, § 5 Rdnr. 42). Voraussetzung der Gemeinfreiheit ist die Veröffentlichung.
Nach der frühen Rechtslage des LUG aber waren alle inneramtlichen (unveröffentlichten) Schriftstücke gemeinfrei. Voigtländer/Fuchs, Die Gesetz betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht ..., Leipzig ²1913, S. 114 zitieren dazu das UG von 1870 mit seinem Begriff der "öffentlichen Aktenstücke und Verhandlungen aller Art", wozu nach Dambach S. 93 zu zählen sei "jedes Schriftstück, welches eine öffentliche Behörde oder ein öffentlicher Beamter über einen amtlichen Gegenstand aus amtlicher Veranlassung verfaßt", also namentlich "amtliche Denkschriften, Entwürfe, Gutachten, Rechtsschriften, Berichte, Protokolle, Bescheide". Die Freistellung galt auch für gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Werke (Voigtländer/Fuchs S. 113).
Die Schrift muss für den amtlichen Gebrauch bestimmt sein, sie darf sich nicht von vornherein oder gleichzeitig an das Publikum wenden. Daher seien Generalstabs- und ähnliche amtliche Karten, die zunächst zum amtlichen Gebrauch hergestellt, zugleich aber auch im Buchhandel zugänglich waren, nicht von der Nachdruckfreiheit des § 16 UrhG erfasst (ebd., S. 115). Keine amtlichen Schriften sind Schriften im amtlichen Auftrag und nach amtlichen Quellen. Als Beispiel für eine schutzlose Schrift wird das von einem Mitglied eines Medizinalkollegiums in dienstlichen Angelegenheiten abgegebene wissenschaftliche Gutachten genannt, auch wenn der Gelehrte es als besondere Schrift erscheinen lassen wollte (S. 116).
I. Fielen auch Bilder unter § 16 LUG?
Ja, aber nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten "Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind".
Siehe dazu BGH Urteil v. 03.07.1964 Ib ZR 146/62
http://www.stadtplan-gratis.de/juristische_grundlagen/detail.php?nr=60
"Zutreffend nimmt das BerG an, daß der in § 16 LUG gebrauchte Begriff "Schriften" nicht nur Sprachwerke, sondern alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUG erwähnten Werke umfaßt. Es gelangt zu diesem Ergebnis aus der Erwägung, daß die Bestimmung des § 16 in unmittelbarer Beziehung zu § 1 Abs. 1 stehe. Während die letztgenannte Vorschrift den Kreis der geschützten Urheber und Werke abgrenze, so führt das BerG aus, bestimme § 16 neben anderen Vorschriften des Gesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eines an sich geschützten Werkes frei sei.
Es kann dahinstehen, ob - wie das BerG anzunehmen scheint - die in § 16 genannten Werke gemeinfrei in dem Sinne sind, daß sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (Voigtländer- Elster-Kleine, § 16 Anm. 1; Ulmer, S. 124; Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz], Drucksache 1/62 des Bundesrats, Begründung zu § 5) oder ob die Vorschrift lediglich eine Ausnahme von dem allgemeinen Nachdruckverbot enthält (so Marwitz-Möhring, § 16 Anm. 1; Allfeld, § 16 Anm. 2).
Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung, den Abdruck solcher Werke zuzulassen, deren möglichst weite Verbreitung im allgemeinen Interesse liegt, rechtfertigt es jedenfalls, in den Begriff "Schriften" auch wissenschaftliche Abbildungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 einzubeziehen (Daude, Gutachten der Königlich-Preußischen Sachverständigen-Kammern, Berlin 1907, Gutachten Nr. 21 S. 139, 143; Allfeld, § 16 Anm. 7 und 12; Voigtländer-Elster-Kleine, § 16 Anm. 4; Ulmer, S. 124; Entwurf, a.a.O.)."
Werke, die nicht Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art waren (siehe heute § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), konnten keine amtlichen Schriften sein. Für sie galt das KUG. Bei dem von einem Beamten der Liegenschaftsverwaltung gefertigten Bauplan eines amtlichen Gebäudes wäre also zu prüfen, ob das Bauwerk künstlerischen Charakter hatte (Voigtländer/Fuchs S. 39). Fotos technischer Art fielen nur unter das KUG (ebd. unter Berufung auf RGSt 44, 105).
Während also bei in amtlichen Akten vorfindlichen Maschinenzeichnungen § 16 LUG anwendbar war, kann dies für alle Fotos (und auch für Filme) ausgeschlossen werden.
II. Lebte der Schutz inzwischen wieder auf?
Es leuchtet unmittelbar ein, welche Bedeutung § 16 LUG für den Urheberrechtsschutz von Archivgut hätte, wenn die vor 1966 entstandenen amtlichen Schriften nach wie vor gemeinfrei wären.
Kein Archiv müsste sich um die Frage kümmern, ob etwa bei einer Denkschrift eines Beamten (sofern dieser nicht ohnehin 70 Jahre tot ist) womöglich dessen Erben zu kontaktieren wären, wenn diese vom Archiv digitalisiert und ins Internet gestellt werden soll. (Hier geht es um die Auslegung von § 43 UrhG über Dienstverhältnisse.)
Obwohl solche Überlegungen im Archivwesen (noch) nicht angestellt werden, müsste sich ein Kommunalarchivar nicht um die Rechte des Landes kümmern, wenn er in seinen Akten eine Denkschrift eines Landesbeamten hat.
Ein Archivnutzer könnte den ausdrücklich auf das Urheberrecht gestützten Gebührenforderungen eines Archivs die Stirn weisen, wenn er eine Maschinenzeichnung verwerten möchte.
Katzenberger wirft a.a.O. Rdnr. 56 die Frage auf, ob solche Werke aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UrhG auch heute noch schutzlos sind. Dies sei eine Frage des Übergangsrechts. Gemäß § 1129 Abs. 1 S. 1 ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (amtliche) Werke, die zum 1.1.1966 nicht geschützt waren. Unter Geltung des LUG war umstritten, ob § 16 LUG den Schutz überhaupt ausschlossen oder nur die Verwertung freigaben. Der BGH hat das in der oben zitierten Entscheidung dahingestellt sein lassen. Katzenberger listet Autoren für und wider auf und meint: "Der zuerst genannten, wohl überwiegenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Nach früherem Recht schutzlose unveröffentlichte, inneramtliche Werke bleiben damit auch unter der Geltung des § 5 Abs. 2 schutzlos (zustimmend v. Albrecht [Amtliche Werke ..., 1992] S. 95)".
Hat Katzenberger die Rechnung aber ohne § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG gemacht, der die Vorgabe der EU-Richtlinie umsetzt, wonach der zum 1.7.1995 noch bestehende Schutz eines Werks in einem anderen Vertragsstaat ein bereits erloschenes Urheberrecht wieder aufleben lässt?
Siehe OLG Hamburg 3.3.2004 5 U 159/03 U-Boot-Foto
Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs.2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union ( hier : Spanien ) noch bestand. UrhG §§ 2 Abs.1 Nr.5, 137 f Abs.2
Da ein Schutzfristenvergleich in der EU diskrimierend wäre, genügt es, ein EU-Land ausfindig zu machen, das dem entsprechenden Werk die normale Schutzfrist zusicherte, die am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war. Der Schutzfristenvergleich ist ab dem Beitrittszeitpunkt zur EU unzulässig. Da andere EU-Staaten einen vergleichbaren Ausschluss vom Urheberrecht nicht kennen, dürfte damit die Aussage Katzenbergers obsolet und die vor 1966 schutzlosen inneramtlichen Werke normal geschützt sein.
Für die Normen blieb es auch bei dem am 1.1.1966 in Kraft getretenen Urheberrechtsgesetz (§ 5 Abs. 1) bei der Gemeinfreiheit - unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder unveröffentlicht sind. Siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Werk
Sehr eng wird § 5 Abs. 2 UrhG ausgelegt, es müsse ein "dringendes, unabweisbares amtliches Interesse" an der Veröffentlichung mit der Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG vorliegen (Katzenberger in Schricker, UrhR ²1999, § 5 Rdnr. 42). Voraussetzung der Gemeinfreiheit ist die Veröffentlichung.
Nach der frühen Rechtslage des LUG aber waren alle inneramtlichen (unveröffentlichten) Schriftstücke gemeinfrei. Voigtländer/Fuchs, Die Gesetz betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht ..., Leipzig ²1913, S. 114 zitieren dazu das UG von 1870 mit seinem Begriff der "öffentlichen Aktenstücke und Verhandlungen aller Art", wozu nach Dambach S. 93 zu zählen sei "jedes Schriftstück, welches eine öffentliche Behörde oder ein öffentlicher Beamter über einen amtlichen Gegenstand aus amtlicher Veranlassung verfaßt", also namentlich "amtliche Denkschriften, Entwürfe, Gutachten, Rechtsschriften, Berichte, Protokolle, Bescheide". Die Freistellung galt auch für gar nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Werke (Voigtländer/Fuchs S. 113).
Die Schrift muss für den amtlichen Gebrauch bestimmt sein, sie darf sich nicht von vornherein oder gleichzeitig an das Publikum wenden. Daher seien Generalstabs- und ähnliche amtliche Karten, die zunächst zum amtlichen Gebrauch hergestellt, zugleich aber auch im Buchhandel zugänglich waren, nicht von der Nachdruckfreiheit des § 16 UrhG erfasst (ebd., S. 115). Keine amtlichen Schriften sind Schriften im amtlichen Auftrag und nach amtlichen Quellen. Als Beispiel für eine schutzlose Schrift wird das von einem Mitglied eines Medizinalkollegiums in dienstlichen Angelegenheiten abgegebene wissenschaftliche Gutachten genannt, auch wenn der Gelehrte es als besondere Schrift erscheinen lassen wollte (S. 116).
I. Fielen auch Bilder unter § 16 LUG?
Ja, aber nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten "Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind".
Siehe dazu BGH Urteil v. 03.07.1964 Ib ZR 146/62
http://www.stadtplan-gratis.de/juristische_grundlagen/detail.php?nr=60
"Zutreffend nimmt das BerG an, daß der in § 16 LUG gebrauchte Begriff "Schriften" nicht nur Sprachwerke, sondern alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LUG erwähnten Werke umfaßt. Es gelangt zu diesem Ergebnis aus der Erwägung, daß die Bestimmung des § 16 in unmittelbarer Beziehung zu § 1 Abs. 1 stehe. Während die letztgenannte Vorschrift den Kreis der geschützten Urheber und Werke abgrenze, so führt das BerG aus, bestimme § 16 neben anderen Vorschriften des Gesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung eines an sich geschützten Werkes frei sei.
Es kann dahinstehen, ob - wie das BerG anzunehmen scheint - die in § 16 genannten Werke gemeinfrei in dem Sinne sind, daß sie keinen urheberrechtlichen Schutz genießen (Voigtländer- Elster-Kleine, § 16 Anm. 1; Ulmer, S. 124; Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz], Drucksache 1/62 des Bundesrats, Begründung zu § 5) oder ob die Vorschrift lediglich eine Ausnahme von dem allgemeinen Nachdruckverbot enthält (so Marwitz-Möhring, § 16 Anm. 1; Allfeld, § 16 Anm. 2).
Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung, den Abdruck solcher Werke zuzulassen, deren möglichst weite Verbreitung im allgemeinen Interesse liegt, rechtfertigt es jedenfalls, in den Begriff "Schriften" auch wissenschaftliche Abbildungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 einzubeziehen (Daude, Gutachten der Königlich-Preußischen Sachverständigen-Kammern, Berlin 1907, Gutachten Nr. 21 S. 139, 143; Allfeld, § 16 Anm. 7 und 12; Voigtländer-Elster-Kleine, § 16 Anm. 4; Ulmer, S. 124; Entwurf, a.a.O.)."
Werke, die nicht Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art waren (siehe heute § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), konnten keine amtlichen Schriften sein. Für sie galt das KUG. Bei dem von einem Beamten der Liegenschaftsverwaltung gefertigten Bauplan eines amtlichen Gebäudes wäre also zu prüfen, ob das Bauwerk künstlerischen Charakter hatte (Voigtländer/Fuchs S. 39). Fotos technischer Art fielen nur unter das KUG (ebd. unter Berufung auf RGSt 44, 105).
Während also bei in amtlichen Akten vorfindlichen Maschinenzeichnungen § 16 LUG anwendbar war, kann dies für alle Fotos (und auch für Filme) ausgeschlossen werden.
II. Lebte der Schutz inzwischen wieder auf?
Es leuchtet unmittelbar ein, welche Bedeutung § 16 LUG für den Urheberrechtsschutz von Archivgut hätte, wenn die vor 1966 entstandenen amtlichen Schriften nach wie vor gemeinfrei wären.
Kein Archiv müsste sich um die Frage kümmern, ob etwa bei einer Denkschrift eines Beamten (sofern dieser nicht ohnehin 70 Jahre tot ist) womöglich dessen Erben zu kontaktieren wären, wenn diese vom Archiv digitalisiert und ins Internet gestellt werden soll. (Hier geht es um die Auslegung von § 43 UrhG über Dienstverhältnisse.)
Obwohl solche Überlegungen im Archivwesen (noch) nicht angestellt werden, müsste sich ein Kommunalarchivar nicht um die Rechte des Landes kümmern, wenn er in seinen Akten eine Denkschrift eines Landesbeamten hat.
Ein Archivnutzer könnte den ausdrücklich auf das Urheberrecht gestützten Gebührenforderungen eines Archivs die Stirn weisen, wenn er eine Maschinenzeichnung verwerten möchte.
Katzenberger wirft a.a.O. Rdnr. 56 die Frage auf, ob solche Werke aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des UrhG auch heute noch schutzlos sind. Dies sei eine Frage des Übergangsrechts. Gemäß § 1129 Abs. 1 S. 1 ist das Gesetz nicht anzuwenden auf (amtliche) Werke, die zum 1.1.1966 nicht geschützt waren. Unter Geltung des LUG war umstritten, ob § 16 LUG den Schutz überhaupt ausschlossen oder nur die Verwertung freigaben. Der BGH hat das in der oben zitierten Entscheidung dahingestellt sein lassen. Katzenberger listet Autoren für und wider auf und meint: "Der zuerst genannten, wohl überwiegenden Meinung ist der Vorzug zu geben. Nach früherem Recht schutzlose unveröffentlichte, inneramtliche Werke bleiben damit auch unter der Geltung des § 5 Abs. 2 schutzlos (zustimmend v. Albrecht [Amtliche Werke ..., 1992] S. 95)".
Hat Katzenberger die Rechnung aber ohne § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG gemacht, der die Vorgabe der EU-Richtlinie umsetzt, wonach der zum 1.7.1995 noch bestehende Schutz eines Werks in einem anderen Vertragsstaat ein bereits erloschenes Urheberrecht wieder aufleben lässt?
Siehe OLG Hamburg 3.3.2004 5 U 159/03 U-Boot-Foto
Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137f Abs.2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union ( hier : Spanien ) noch bestand. UrhG §§ 2 Abs.1 Nr.5, 137 f Abs.2
Da ein Schutzfristenvergleich in der EU diskrimierend wäre, genügt es, ein EU-Land ausfindig zu machen, das dem entsprechenden Werk die normale Schutzfrist zusicherte, die am 1.7.1995 noch nicht abgelaufen war. Der Schutzfristenvergleich ist ab dem Beitrittszeitpunkt zur EU unzulässig. Da andere EU-Staaten einen vergleichbaren Ausschluss vom Urheberrecht nicht kennen, dürfte damit die Aussage Katzenbergers obsolet und die vor 1966 schutzlosen inneramtlichen Werke normal geschützt sein.
KlausGraf - am Donnerstag, 24. November 2005, 00:06 - Rubrik: Archivrecht
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Unter diesem Titel veröffentlichte Susanne Behnisch-Hollatz im Shaker-Verlag Aachen 2004 ihre Heidelberger juristische Dissertation. ISBN 3-8322-2644-3
Wer gespannt zu dem Buch greift, legt es enttäuscht wieder aus der Hand. Es fällt schwer, anders als herablassend zu urteilen und in der Arbeit nur eine Schmalspurdissertation (168 S.) ohne neue Gesichtspunkte zu sehen.
Eine wirklich praxisnahe Kenntnis der Zugangsregelungen in Archiven, Bibliotheken und Museen kann man der Verfasserin nicht attestieren. Zitat: "Zusätzlich zählen zum kirchlichen Archivgut Amtsbücher, Zeichnungen und Siegel. Ebenso wie kommunale Archive verwahren die Kirchenarchive damit auch 'archivuntypisches' Kulturgut" (S. 52). Es dominiert biedere Dogmatik mit recht lebensfernen Beispielen.
Nach der Einleitung (A) widmet sich Teil B dem öffentlichen Kulturgut, insbesondere der Definition von Kulturgut und seinem Status als öffentlicher Sache. In Teil C geht es um einfachgesetzliche Regelungen, wobei ohne neue Erkenntnisse eine Darstellung des Archivbenutzungsrechts gegeben wird und der Nutzungsanspruch der Gemeindeordnung erörtert wird. Benutzungsordnungen als Satzungen werden nicht näher dargestellt.
Viel Mühe verwendet die Autorin darauf, in Teil D jeglichen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf den Zugang zu Kulturgut auszuschliessen. Aus der objektiven Förderverpflichtung des Staats folgt für sie - getreu herkömmlicher Lehre - kein subjektives Recht, nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der dann in Teil E abgehandelt wird. Hier ist ein Abschnitt zur Weisungsfreiheit in wissenschaftlichen Regiebetrieben wie Archiven oder Bibliotheken enthalten.
Ich bin im übrigen sehr wohl der Ansicht, dass sich ein Zugangsrecht aus der Verfassung ableiten lässt:
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
Kulturgut trägt die Allgemeinzugänglichkeit gleichsam in sich, es ist dazu bestimmt, eine Informationsquelle im Sinne von Art. 5 GG zu sein.
Teil F gilt der steuerlichen Förderung von privatem Kulturgut. Der abschliessende Teil G äußert sich zu einem einfachgesetzlichen Zugangsanspruch zu öffentlichem Kulturgut de lege ferenda und einem - verfassungsrechtlich durchaus nicht ausgeschlossenen - Zugangsanspruch zu privatem Kulturgut de lege ferende als gesetzlicher "Normierung der sozialen Pflichtenbindung des Eigentums" (S. 151). Das liest man mit Sympathie.
Die Autorin hat nicht nur Internetquellen ganz außeracht gelassen, sie hat auch von zentralen Werken zu ihrem Thema keine Notiz genommen. Um nur die wichtigsten zu nennen:
Handbuch des Museumsrechts (mehrere Bände), siehe meine Besprechung (1999):
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm
Hildebert Kirchner/Rosa Maria Wendt: Bibliotheksbenutzungsordnungen : Regelungsgegenstände, Formulierungshilfen, Rechtsgutachten, 1990
Rudolf Kleeberg/Wolfgang Eberl: Kulturgüter in Privatbesitz : Handbuch für das Denkmal- und Steuerrecht. 2., vollst. neubearb. Aufl. 2001
Hans R. Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht : das Recht der Bibliotheken, Archive, Museen und Dokumentationsstellen in der Schweiz mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das deutsche, französische, englische und amerikanische Recht, 1992
Harald Müller, Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, 1983
Bartholomäus Manegold, Archivrecht, 2003
Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998
Fazit: Ein spannendes Thema - verschenkt!
Wer gespannt zu dem Buch greift, legt es enttäuscht wieder aus der Hand. Es fällt schwer, anders als herablassend zu urteilen und in der Arbeit nur eine Schmalspurdissertation (168 S.) ohne neue Gesichtspunkte zu sehen.
Eine wirklich praxisnahe Kenntnis der Zugangsregelungen in Archiven, Bibliotheken und Museen kann man der Verfasserin nicht attestieren. Zitat: "Zusätzlich zählen zum kirchlichen Archivgut Amtsbücher, Zeichnungen und Siegel. Ebenso wie kommunale Archive verwahren die Kirchenarchive damit auch 'archivuntypisches' Kulturgut" (S. 52). Es dominiert biedere Dogmatik mit recht lebensfernen Beispielen.
Nach der Einleitung (A) widmet sich Teil B dem öffentlichen Kulturgut, insbesondere der Definition von Kulturgut und seinem Status als öffentlicher Sache. In Teil C geht es um einfachgesetzliche Regelungen, wobei ohne neue Erkenntnisse eine Darstellung des Archivbenutzungsrechts gegeben wird und der Nutzungsanspruch der Gemeindeordnung erörtert wird. Benutzungsordnungen als Satzungen werden nicht näher dargestellt.
Viel Mühe verwendet die Autorin darauf, in Teil D jeglichen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf den Zugang zu Kulturgut auszuschliessen. Aus der objektiven Förderverpflichtung des Staats folgt für sie - getreu herkömmlicher Lehre - kein subjektives Recht, nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, der dann in Teil E abgehandelt wird. Hier ist ein Abschnitt zur Weisungsfreiheit in wissenschaftlichen Regiebetrieben wie Archiven oder Bibliotheken enthalten.
Ich bin im übrigen sehr wohl der Ansicht, dass sich ein Zugangsrecht aus der Verfassung ableiten lässt:
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
Kulturgut trägt die Allgemeinzugänglichkeit gleichsam in sich, es ist dazu bestimmt, eine Informationsquelle im Sinne von Art. 5 GG zu sein.
Teil F gilt der steuerlichen Förderung von privatem Kulturgut. Der abschliessende Teil G äußert sich zu einem einfachgesetzlichen Zugangsanspruch zu öffentlichem Kulturgut de lege ferenda und einem - verfassungsrechtlich durchaus nicht ausgeschlossenen - Zugangsanspruch zu privatem Kulturgut de lege ferende als gesetzlicher "Normierung der sozialen Pflichtenbindung des Eigentums" (S. 151). Das liest man mit Sympathie.
Die Autorin hat nicht nur Internetquellen ganz außeracht gelassen, sie hat auch von zentralen Werken zu ihrem Thema keine Notiz genommen. Um nur die wichtigsten zu nennen:
Handbuch des Museumsrechts (mehrere Bände), siehe meine Besprechung (1999):
http://www.vl-museen.de/lit-rez/graf99-1.htm
Hildebert Kirchner/Rosa Maria Wendt: Bibliotheksbenutzungsordnungen : Regelungsgegenstände, Formulierungshilfen, Rechtsgutachten, 1990
Rudolf Kleeberg/Wolfgang Eberl: Kulturgüter in Privatbesitz : Handbuch für das Denkmal- und Steuerrecht. 2., vollst. neubearb. Aufl. 2001
Hans R. Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht : das Recht der Bibliotheken, Archive, Museen und Dokumentationsstellen in der Schweiz mit rechtsvergleichenden Hinweisen auf das deutsche, französische, englische und amerikanische Recht, 1992
Harald Müller, Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven, 1983
Bartholomäus Manegold, Archivrecht, 2003
Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998
Fazit: Ein spannendes Thema - verschenkt!
KlausGraf - am Dienstag, 22. November 2005, 15:25 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.fotostoria.de/?p=168
Aus dem Bericht greife ich heraus:
"Die umfängliche Materie der mit Fotografien verbundenen Rechte fasste Astrid Auer-Reinsdorff zusammen. Wesentlichen Feinheiten: die Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken (unterschiedliche Laufzeit des damit verbundenen Urheberrechts!). Und: Museen, die Werke verwalten, deren Urheberrecht abgelaufen ist, können wohl die Kosten für Reproduktionen in Rechnung stellen, dürfen aber für den wissenschaftlichen Gebrauch keine Lizenzen kassieren. In diesem Punkt wird in der Praxis wohl sehr häufig gegen Recht verstoßen, aber eben von Seiten der vermeintlichen Rechteinhaber. Mehr zum Urheberrecht unter www.urheberrecht.org."
Ich habe die Frau RAin per Mail um Aufklärung gebeten, mal sehen, ob sie reagiert.
Aus dem Bericht greife ich heraus:
"Die umfängliche Materie der mit Fotografien verbundenen Rechte fasste Astrid Auer-Reinsdorff zusammen. Wesentlichen Feinheiten: die Unterscheidung zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken (unterschiedliche Laufzeit des damit verbundenen Urheberrechts!). Und: Museen, die Werke verwalten, deren Urheberrecht abgelaufen ist, können wohl die Kosten für Reproduktionen in Rechnung stellen, dürfen aber für den wissenschaftlichen Gebrauch keine Lizenzen kassieren. In diesem Punkt wird in der Praxis wohl sehr häufig gegen Recht verstoßen, aber eben von Seiten der vermeintlichen Rechteinhaber. Mehr zum Urheberrecht unter www.urheberrecht.org."
Ich habe die Frau RAin per Mail um Aufklärung gebeten, mal sehen, ob sie reagiert.
KlausGraf - am Dienstag, 15. November 2005, 23:12 - Rubrik: Archivrecht
Archive, die für die nicht-wissenschaftliche - insbesondere genealogische - Benutzung Geld von ihren Benutzern verlangen, haben sehr unterschiedliche Tagessätze. Einige Beispiele aus der Ev. Kirche (berücksichtigt wird nur ein ganzer Tag, auch wenn ein Halbtagstarif oder eine Jahreskarte angeboten wird und nur die private nicht-gewerbliche Nutzung):
Düsseldorf, Ev. Kirche Rheinland 4 Euro
http://www.archiv-ekir.de/Gebuehrentafel.htm
Berlin, Landeskirchl. Archiv und Ev. ZA je 7 Euro
http://www.bb-evangelisch.de/adressen/6753_2116.php
http://www.ezab.de/d/dframe.html
Nürnberg, Landeskirchl. Archiv 7 Euro (inkl. nur 2 Aushebungen)
http://www.lkan-elkb.de/lkanre/lkanre/lkanre.htm
Eisenach, Kirchenarchiv 7,50 Euro (inkl. nur 2 Archivalieneinheiten, Findbuchvorlage kostet extra)
http://archiv.twoday.net/stories/991553/
Kassel, Ev. Kirche Kurhessen-Waldeck 8 Euro
http://www.ekkw.de/archiv/downloads/gebuehrenordnung2.pdf
Speyer, Zentralarchiv 8 Euro
http://www.evpfalz.de/werke/archiv/arc_gebordnung.htm#7
Kiel, Nordelbisches Kirchenarchiv 10 Euro
http://www.nordelbisches-kirchenarchiv.de/gebuehrenordnung.htm
Düsseldorf, Ev. Kirche Rheinland 4 Euro
http://www.archiv-ekir.de/Gebuehrentafel.htm
Berlin, Landeskirchl. Archiv und Ev. ZA je 7 Euro
http://www.bb-evangelisch.de/adressen/6753_2116.php
http://www.ezab.de/d/dframe.html
Nürnberg, Landeskirchl. Archiv 7 Euro (inkl. nur 2 Aushebungen)
http://www.lkan-elkb.de/lkanre/lkanre/lkanre.htm
Eisenach, Kirchenarchiv 7,50 Euro (inkl. nur 2 Archivalieneinheiten, Findbuchvorlage kostet extra)
http://archiv.twoday.net/stories/991553/
Kassel, Ev. Kirche Kurhessen-Waldeck 8 Euro
http://www.ekkw.de/archiv/downloads/gebuehrenordnung2.pdf
Speyer, Zentralarchiv 8 Euro
http://www.evpfalz.de/werke/archiv/arc_gebordnung.htm#7
Kiel, Nordelbisches Kirchenarchiv 10 Euro
http://www.nordelbisches-kirchenarchiv.de/gebuehrenordnung.htm
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2005, 21:39 - Rubrik: Archivrecht
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Nachweise dazu in der Wikipedia.
KlausGraf - am Mittwoch, 28. September 2005, 17:41 - Rubrik: Archivrecht
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Ein interessanter Streit um die Frage, ob durch Verträge der Status historischer Fotografien als Public Domain ausgehebelt werden kann, beschäftigt ein US-Gericht.
http://www.howardrice.com/uploads/content/SFrankel_SFDJ_080205.pdf?CFID=110994&CFTOKEN=72639776
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2005/08/can_a_library_m.html
http://williampatry.blogspot.com/2005/08/copyright-contract-and-public-domain.html
Ein Autor wendet sich gegen die Berkeley Historical Society, die ihn vertraglich zwingen wollte, für jede Verwendung ein Entgelt zu zahlen (ein solches Vorgehen ist leider durchaus üblich - nicht nur in den USA).
Siehe dazu kritisch aus deutscher Sicht:
http://archiv.twoday.net/stories/286186/
Siehe auch zum Thema Copyfraud
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=787244
" Copyright in a work now lasts for seventy years after the death of the author. Critics contend that this period is too prolonged, it stifles creativity, and it undermines the existence of a robust public domain. Whatever the merits of this critique of copyright law, it overlooks a more pervasive and serious problem: copyfraud. Copyfraud refers to falsely claiming a copyright to a public domain work. Copyfraud is everywhere. False copyright notices appear on modern reprints of Shakespeare's plays, Beethoven piano scores, greeting card versions of Monet's water lilies, and even the U.S. Constitution. Archives claim blanket copyright to everything in their collections. Vendors of microfilmed versions of historical newspapers assert copyright ownership. These false copyright claims, which are often accompanied by threatened litigation for reproducing a work without the "owner's" permission, result in users seeking licenses and paying fees to reproduce works that are free for everyone to use. "
--
Wie sieht das im deutschen Recht aus? Ein vergleichbarer Fall wurde m.W. auch hier noch nicht entschieden.
Es ist aber nicht einzusehen, dass Bildagenturen in genau der gleichen Weise abkassieren, wenn es sich um ein gemeinfreies Bild handelt wie bei einem urheberrechtlich geschützten Bild. Bei öffentlichen Insitutionen kommt hinzu, dass diese nicht das geringste Recht haben, sich als Zwingherren gemeinfreien Kulturguts aufzuspielen.
Verträge zwischen Bildarchiven und Bildnutzern sind nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen (Inhaltskontrolle § 307 BGB).
Das gesetzliche Leitbild, von dem abgewichen wird, ist die vom Bundesgesetzgeber angeordnete Gemeinfreiheit (§ 64 UrhG).
Veröffentlicht ein Nutzer ein historisches Foto, so kann er sich aufgrund der BGH-Entscheidung Bibelreproduktion nicht gegen eine Übernahme durch einen Dritten wehren, ihm steht kein Urheberrecht an der Reproduktion des gemeinfreien Fotos zu. Ein Exklusivvertrag mit dem Bildarchiv bindet Dritte nicht, dazu ist immer noch die BGH-Entscheidung Apfelmadonna einschlägig.
Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei gemeinfreien Bildern der vertraglich gebundene Kunde durch den Vertrag übervorteilt wird: Er wird unangemessen benachteiligt. Er zahlt, ohne die entsprechenden Exklusivrechte zu haben und bei jeder erneuten Vermarktung befindet er sich im Hintertreffen gegenüber dem Dritten, der das Bild als gemeinfrei ohne weiteres verwerten kann.
Gleiches gilt für Vertragsbestimmungen, die die Weitergabe der erworbenen Bilder regeln. Handelt es sich nicht um Leihbilder, so sind die Verwendungsbeschränkungen des Käufers bei gemeinfreien Bildern nicht gerechtfertigt.
Gleiches gilt für die Vertragsbestimmungen, die alle Bildnutzungen eines Kunden den AGB unterwerfen. Wer also beim Bildarchiv Preuss. Kulturbesitz einmal einen Vertrag abschliesst, kann ein von diesem vertriebenes Bild nicht gratis abdrucken, auch wenn er es von einem Dritten überlassen bekommt.
Fazit:
Während der (zu langen) Laufzeit des Urheberrechts haben die Rechtsinhaber jede Möglichkeiten, ihre Bilder zu vermarken. Auch die finanziellen Interessen von Archiven rechtfertigen es nicht, einen Quasi-Immaterialgüterschutz über die vertragliche Hintertür zu statuieren, der die Gemeinfreiheit aushebelt und eine reiche Public Domain nachhaltig schädigt.
http://www.howardrice.com/uploads/content/SFrankel_SFDJ_080205.pdf?CFID=110994&CFTOKEN=72639776
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2005/08/can_a_library_m.html
http://williampatry.blogspot.com/2005/08/copyright-contract-and-public-domain.html
Ein Autor wendet sich gegen die Berkeley Historical Society, die ihn vertraglich zwingen wollte, für jede Verwendung ein Entgelt zu zahlen (ein solches Vorgehen ist leider durchaus üblich - nicht nur in den USA).
Siehe dazu kritisch aus deutscher Sicht:
http://archiv.twoday.net/stories/286186/
Siehe auch zum Thema Copyfraud
http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=787244
" Copyright in a work now lasts for seventy years after the death of the author. Critics contend that this period is too prolonged, it stifles creativity, and it undermines the existence of a robust public domain. Whatever the merits of this critique of copyright law, it overlooks a more pervasive and serious problem: copyfraud. Copyfraud refers to falsely claiming a copyright to a public domain work. Copyfraud is everywhere. False copyright notices appear on modern reprints of Shakespeare's plays, Beethoven piano scores, greeting card versions of Monet's water lilies, and even the U.S. Constitution. Archives claim blanket copyright to everything in their collections. Vendors of microfilmed versions of historical newspapers assert copyright ownership. These false copyright claims, which are often accompanied by threatened litigation for reproducing a work without the "owner's" permission, result in users seeking licenses and paying fees to reproduce works that are free for everyone to use. "
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Wie sieht das im deutschen Recht aus? Ein vergleichbarer Fall wurde m.W. auch hier noch nicht entschieden.
Es ist aber nicht einzusehen, dass Bildagenturen in genau der gleichen Weise abkassieren, wenn es sich um ein gemeinfreies Bild handelt wie bei einem urheberrechtlich geschützten Bild. Bei öffentlichen Insitutionen kommt hinzu, dass diese nicht das geringste Recht haben, sich als Zwingherren gemeinfreien Kulturguts aufzuspielen.
Verträge zwischen Bildarchiven und Bildnutzern sind nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen (Inhaltskontrolle § 307 BGB).
Das gesetzliche Leitbild, von dem abgewichen wird, ist die vom Bundesgesetzgeber angeordnete Gemeinfreiheit (§ 64 UrhG).
Veröffentlicht ein Nutzer ein historisches Foto, so kann er sich aufgrund der BGH-Entscheidung Bibelreproduktion nicht gegen eine Übernahme durch einen Dritten wehren, ihm steht kein Urheberrecht an der Reproduktion des gemeinfreien Fotos zu. Ein Exklusivvertrag mit dem Bildarchiv bindet Dritte nicht, dazu ist immer noch die BGH-Entscheidung Apfelmadonna einschlägig.
Es leuchtet unmittelbar ein, dass bei gemeinfreien Bildern der vertraglich gebundene Kunde durch den Vertrag übervorteilt wird: Er wird unangemessen benachteiligt. Er zahlt, ohne die entsprechenden Exklusivrechte zu haben und bei jeder erneuten Vermarktung befindet er sich im Hintertreffen gegenüber dem Dritten, der das Bild als gemeinfrei ohne weiteres verwerten kann.
Gleiches gilt für Vertragsbestimmungen, die die Weitergabe der erworbenen Bilder regeln. Handelt es sich nicht um Leihbilder, so sind die Verwendungsbeschränkungen des Käufers bei gemeinfreien Bildern nicht gerechtfertigt.
Gleiches gilt für die Vertragsbestimmungen, die alle Bildnutzungen eines Kunden den AGB unterwerfen. Wer also beim Bildarchiv Preuss. Kulturbesitz einmal einen Vertrag abschliesst, kann ein von diesem vertriebenes Bild nicht gratis abdrucken, auch wenn er es von einem Dritten überlassen bekommt.
Fazit:
Während der (zu langen) Laufzeit des Urheberrechts haben die Rechtsinhaber jede Möglichkeiten, ihre Bilder zu vermarken. Auch die finanziellen Interessen von Archiven rechtfertigen es nicht, einen Quasi-Immaterialgüterschutz über die vertragliche Hintertür zu statuieren, der die Gemeinfreiheit aushebelt und eine reiche Public Domain nachhaltig schädigt.
KlausGraf - am Freitag, 26. August 2005, 21:35 - Rubrik: Archivrecht
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