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Archivrecht

Auf den Seiten der Archivschule Marburg entdeckt man folgenden Hinweis:

"Eine Linksammlung zu den Themen Museumsrecht, Fotorecht, Urheberrecht, Kulturgutschutz, Kunstrecht, Denkmalschutz, Datenschutz etc. finden Sie unter:"

Es fehlt die Angabe, dass hier vor allem auch Internetquellen zum Archivrecht nachgewiesen sind. Die URL bei der Uni Koblenz ist leider nicht mehr aktuell. Die VL Museumsrecht ist umgezogen nach:

http://www.uni-freiburg.de/histsem/mertens/graf/museumr.htm

http://www.thueringen.de/Archivberatungsstelle/M_Blatt2_2003/Mblatt.htm

Das "Mitteilungsblatt Archive in Thüringen" 2003/2 hat einen archivrechtlichen Schwerpunkt. Zwei Beiträge widmen sich der Schutzfristverkürzung.

Inhalt:
Archivgut mit Schutzfristen - Möglichkeiten der Schutzfristenverkürzung

Schutzfristenverkürzung: Rechtsgrundlagen – Entscheidungsfindung – Genehmigungsverfahren

Möglichkeiten der Schutzfristenverkürzung – Die Praxis im Universitätsarchiv Jena

Archivarbeit in der Provinz. Zur Geschichte des Stadtarchivs Heiligenstadt

Geschichte des Archivs des Evangelischen Ministeriums

Das Verlagsarchiv von Gustav Fischer in Jena (gegründet 1878) im Thüringischen Hauptstaatsarchiv Weimar

Dieses Rechtsinstitut ist insbesondere für Adelsarchive bedeutsam. Es allein kann einen Rechtsanspruch auf Benutzung gewähren - dann nämlich, wenn dies im Sicherungsbeschluss festgelegt wurde.

Ausführlich handelt über Familienfideikommisse aus archivrechtlicher Sicht Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 93-104.

Die baden-württembergische und die bayerische Archivverwaltung üben seit einiger Zeit ihre Befugnisse im Rahmen der Aufsicht über Fideikommisse wieder energisch aus.

Online-Quellen zum Thema sichtet das Jurawiki:
http://www.jurawiki.de/FideiKommiss

Ob bei dem Verkauf des Erbacher Schlosses und der berühmten Sammlungen an das Land Hessen (siehe http://log.netbib.de von heute) auch Archivalien betroffen sind, geht aus den Pressemeldungen nicht hervor. Hoffentlich werden die wunderbaren handschriftlichen Inventare von Graf Franz von Erbach bei den Sammlungen bleiben!

Neben Luxemburg ist die Bundesrepublik das einzige Land ohne Informationsfreiheitsgesetz. In der Telepolis werden Wege und Irrwege des Gesetzgebungsverfahrens nachgezeichnet.

Leitsatz einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.7.2003:
Bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage muß ein
Urheberrecht regelmäßig gegenüber der Meinungsfreiheit
zurücktreten, solange die Intim-, Privat- oder
Vertraulichkeitssphäre nicht betroffen ist.

(Nachweis in URECHT)

Michael Kloepfer, Informationsrecht, München 2002.

"Das Informationsrecht ist das spezifische informationsbezogene Recht der Wissensgesellschaft" (S. V). Sein Normenbestand ist teils dem Zivilrecht, teils dem Strafrecht und teil dem Öffentlichen Recht zuzuordnen (S. 29).

Nach einleitenden Erörterungen zu Grundlagen und Gegenstand (§ 1) geht es in § 2 um europäisches und internationales Informationsrecht und in § 4 um das Informationsverfassungsrecht, dargestellt vor allem anhand des Grundgesetzes. § 4 stellt Grundideen und Strukturprinzipien der rechtlichen Informationsordnung vor, während sich § 5 den Instrumenten widmet. Im Informationszivielrecht (§ 6) geht es nicht zuletzt um das Urheberrecht und das Domainrecht. § 7 behandelt das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Für die Archive ist § 8 zum Datenschutzrecht besonders relevant, desgleichen § 9 zum Geheimnisschutzrecht (Amts-, Berufsgeheimnisse). Das Archivrecht siedelt im § 10, der Informationszugangsrecht überschrieben ist und sich vor allem mit den Informationsrechten des Bürgers (Umweltinformationsgesetz, Informationsfreiheitsgesetze) befasst. Im Exkurs "Staatliche Informationstätigkeit" werden insbesondere staatliche Register behandelt, aber auch die Archive unter besonderer Berücksichtigung der Stasi-Unterlagen (S. 438-446). Telekommunikation und Post sind Thema der §§ 11 und 12, der rechtlichen Regelungen der Tele- und Mediendienste nimmt sich § 13 an. § 14 stellt das Rundfunkrecht, § 15 das Presserecht dar.

Auch wenn man sich ein tieferes, weniger deskriptiv der Darstellung der Normen verhaftetes Eindringen in die natürlich sehr komplexe und unübersichtliche Querschnittsmaterie gewünscht hätte, so ist das Buch als Synthese unterschiedlichster Rechtsgebiete durchaus eine respektable Leistung. Da es mit dem Datenschutz- und dem Geheimnisschutzrecht für die Archive wichtige Rechtsgebiete abdeckt, kann es durchaus empfohlen werden.

Handwerklich mangelhaft ist S. 438, dass Freys 1989 als "grundlegend" zum Archivrecht bezeichnet wird. Als ob die Hilfskräfte des Berliner (HU) Professors nicht in der Lage gewesen wären, die jüngeren und weitaus wichtigeren juristischen Monographien (zuletzt Manegold 1999) bibliographisch zu ermitteln!

Unberücksichtigt bleibt die Frage nach den angemessenen Zugangsbedingungen zu öffentlichen Informationen. Der Autor listet bei den Ordnungswidrigkeits-Sanktionen brav die Vorschrift des Berliner IFG auf, wonach durch Akteneinsicht erlangte Informationen nicht gewerblich verwertet werden dürfen (S. 274), macht sich darüber aber keine weiteren Gedanken.

Bei den Privatarchiven schreibt der Autor S. 441: "Da die Einzelstücke solcher Sammlungen oder auch die Sammlung insgesamt regelmäßig dem Schutz des Urheberrechts unterstehen, ist die Nutzung von der Zustimmung des jeweils Verfügungsberechtigten abhängig". Das ist eine konfuse Formulierung, die archivische Benutzung und urheberrechtliche Verwertungsrechte durcheinanderwirft.

Das Register lässt zu wünschen übrig. Wenn z.B. unter Auskunftspflicht die behördliche Auskunft gegenüber der Presse aufgenommen wird und auf § 3 Rdnr. 91 verwiesen wird, so hätten auch die wichtigeren Stellen § 10 Rdnr. 75f. und § 13 Rdnr. 85 genannt werden müssen. Querverweise sind schlampig gesetzt.

Udo Schäfer, bekanntlich Vertreter einer illiberalen, restriktiven archivrechtlichen Position, macht sich in seinem Trierer Referat "Sackgasse" (Archive und Forschung, 2003, S. 181ff. ) Gedanken über die Übermittlung personenbezogener Daten aus Archivgut vor Ablauf der Schutz- oder Sperrfristen, die nur in eine Sackgasse hinein erfolgen dürfe: nur zu einem bestimmten Zweck, an einen bestimmten Empfänger. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben, nur dem Archiv zurückgegeben werden.

Will der Benutzer die Daten für ein anderes Vorhaben verwenden, muss er einen neuen Antrag stellen. Er darf sie, insbesondere die Reproduktionen, nicht an Dritte, auch nicht an eine wissenschaftliche Institution weitergeben. Allerdings dürfen die Archive personenbezogene Daten zum Aufbau einer wissenschaftlichen Datenbank (z.B. über die Verfolgung von NS-Verbrechen des Instituts für Zeitgeschichte) weitergeben, wobei aber vertraglich unverhältnismäßige Eingriffe in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung vermieden werden müßten und die Nutzung einem Schutzniveau der Archivgesetze zu unterwerfen sei. Ähnlich sei die Abgabe von Reproduktionen an Einrichtungen zur Dokumentation des Holocaust (z.B. Gedenkstätte Yad Vashem in Jerusalem) zur Verwahrung auf Dauer, Anlass zur Einfügung des § 17a in das Hessische Archivgesetz, zu beurteilen.

Schäfer verkennt, sich zu sehr an Bizer anlehnend (zur Kritik an Bizer siehe Manegold, ArchivR 1999, S. 116f.), dass die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zum informationellen Selbstbestimmungsrecht ausschliesslich Geltung für Daten lebender Personen haben. Steht fest, dass der Betroffene verstorben ist, so hat die Behörde dies in ihre Ermessensentscheidung ebenso einzubeziehen wie den Zeitraum, der seit dem Tod vergangen ist, und den Zeitraum bis zum Ablauf der Schutzfrist. Ist das Todesdatum nicht zu ermitteln, so ist eine Schätzung zulässig und in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Es kann keine Rede davon sein, dass die zuständige Stelle nicht berechtigt sei, die Weitergabe von Daten an Dritte zu genehmigen (S. 186). Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen so verfahren werden kann.

In welcher Form (etwa als Aktenfaksimile im Internet) personenbezogene Daten publiziert werden dürfen, wenn dies für das Forschungsvorhaben unerläßlich ist, kann mit Blick auf die Forschungs- und Pressefreiheit des Art. 5 GG nicht vom Archiv entschieden werden. Zur Veröffentlichung personenbezogener Daten, gleichsam ein "Ausweg" aus der Sackgasse, äußert sich Schäfer nicht.

W. Jürgensen (LKA Nürnberg) widmet sich in "Aus evangelischen Archiven" 43 (2003) der von M. Grünberger 2001 (Online) aufgeworfenen Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen der Präsentation von Archivgut im Internet. Leider ist sein Beitrag nicht online.

J. sieht in der Internetpräsenz des Archivs einen "Teledienst", unterstreicht den Datenschutz, der auch für das virtuelle Archiv gelten müsse und wendet sich der archivrechtlichen Frage zu, wie die Einsichtnahme zu qualifizieren ist, wobei er für persönliche Einsichtnahme plädiert. Muss ein Antrag gestellt werden, so sind hierbei besondere Förmlichkeiten zu beachten. In der Gebührenfrage ist der Autor liberal genug den Gedanken aufkommen zu lassen, dass die Gebührenordnungen entschlackt werden müssten.
Bei Kirchenbüchern schüttelt bei dem folgenden Satz der nicht kirchengebundene Leser nur den Kopf: "Sollten ihrer Verbreitung sonstige kirchenrechtliche Hindernisse entgegenstehen - z.B. aus theologischen Erwägungen Einschränkung der Forschung für Mormonen - muss man ebenfalls vom Internet zurückstehen" (149). So also sieht das gelebte Miteinander der Religionen für die ev. Kirche aus: nichts als engstirnige Hartherzigkeit!

Schliesslich werden noch Haftung und Urheberrecht besprochen.

Kommentar: Verkannt wird die Rechtsqualität der Internetpräsentation. Wird ein allgemein zugängliches Angebot aufgebaut, so handelt es sich um nichts anderes als die den archivischen Aufgaben subsummierbare Öffentlichkeitsarbeit, vergleichbar einer Ausstellung, der Publikation einer Quellenedition oder eines Faksimiles. Das über diese Medien zugängliche Archivgut ist ja auch nicht Gegenstand eines Benutzungsakts, und die Benutzung etwa eines gedruckten Buchs wird ja auch nicht als Abgabe einer Reproduktion gewertet. Warum sollte es sich im Internet anders verhalten?

Das 2003 erschienene "Sonderheft Datenschutz, Personenstandsrecht, Archivrecht, November 2002" der "Pfälzisch-Rheinischen Familienkunde" dokumentiert die Kaiserslauterner Arbeitstagung vom 9.11.2002 sowie einen Schriftwechsel mit dem Innenministerium Rheinland-Pfalz. Nach einer kurzen Einführung von Bernhard Ullrich (S. 2) beleuchtet der Vorsitzende des Vereins Werner Esser "Möglichkeiten und Restriktionen der Familienforschung durch Datenschutzgesetz und Personenstandsrecht in Rheinland-Pfalz" (S. 3-11). Größte Hürde ist nach wie vor § 61 Personenstandsgesetz, das ein rechtliches Interesse für die Durchsicht der Personenstandsbücher verlangt. Jost Hausmann, Möglichkeiten und Restriktionen der Familienforschung durch das Archivrecht in staatlichen und kommunalen Archiven in Rheinland-Pfalz (S. 12-17) stellt vor allem das Archivgesetz des Landes vor. Jost Reinicke, Rechtslage und Handhabungsweise der Familienforschung in Nordrhein-Westfalen (S. 18-24) unterrichtet über das Brühler Personenstandsarchiv, das gute Bedingungen für die Genealogen bietet, auch wenn natürlich auch hier das Personenstandsgesetz für die Zeit nach 1875 die Einsichtnahme meist verhindert. Gabriele Stüber, Zur rechtlichen Grundlage der Familienforschung in kirchlichen Archiven vor allem in der Pfalz (S. 25-32) informiert über die Praxis in dem von ihr geleiteten Zentralarchiv der ev. Kirche der Pfalz in Speyer, das ebenfalls das Grenzjahr 1876 in den Vordergrund stellt. Eine Zusammenfassung der Diskussion (S. 33-36) sowie der erwähnte faksimilierte Schriftwechsel mit einer sehr restriktiven Antwort des Innenministeriums vom 13.2.2003 (S. 37-41) schließen das Heft ab.

Die EU-Kommission hat dazu 2002 den Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie, die für Niedrigpreise plädiert (Bibliotheken und Archive aber ausklammert), vorgelegt (Materialien - Telepolis-Kommentar zum ursprünglichen Text).
Ein Anwendungsbereich wäre etwa das schamlose Monopol der juris GmbH bei der Publikation von Gerichtsentscheidungen (mehr dazu).

 

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