Archivrecht
http://log.netbib.de/archives/2004/04/08/ngos-legen-bundestag-den-entwurf-informationsfreiheitsgesetzes-vor/
Des langen Wartens müde, haben Verbände einen eigenen Entwurf vorgelegt.
Ausführlich dazu Telepolis
http://www.heise.de/tp/deutsch/special/frei/17110/1.html
Entwurfstext:
http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/IFGNeufassung_040402.pdf
Leider wird das Verhältnis zum Bundesarchivgesetz nicht thematisiert. Unterlagen, die in der Verwaltung nach dem IFG frei eingesehen werden dürfen, unterliegen im Bundesarchiv der allgemeinen Sperrfrist.
Des langen Wartens müde, haben Verbände einen eigenen Entwurf vorgelegt.
Ausführlich dazu Telepolis
http://www.heise.de/tp/deutsch/special/frei/17110/1.html
Entwurfstext:
http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/IFGNeufassung_040402.pdf
Leider wird das Verhältnis zum Bundesarchivgesetz nicht thematisiert. Unterlagen, die in der Verwaltung nach dem IFG frei eingesehen werden dürfen, unterliegen im Bundesarchiv der allgemeinen Sperrfrist.
KlausGraf - am Donnerstag, 8. April 2004, 19:06 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Freitag, 26. März 2004, 19:23 - Rubrik: Archivrecht
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Ein lesenswerter Bericht bei ARCHIV.net.
Zitat:
Diesen Gedanken griff Prof. Dr. Janbernd Oebbecke (Universität Münster, Kommunalwissenschaftliches Institut) in seinem Vortrag über die ‚Archivbenutzung in einem rechtlich veränderten Umfeld‘ auf und unterstrich, dass es das ausdrückliche Ziel des Archivgesetzes des Landes NRW (ArchG) von 1989 sei, den Zugang zu den Archiven sicherzustellen. Dieser sei zwar an rechtliche Beschränkungen gebunden, und es werde nach Benutzergruppen – abgebende Behörde, Betroffene, Dritte – unterschieden, im Grundsatz aber sei der Zugang zu den (kommunalen) Archiven aus grundrechtlichen und kommunalrechtlichen Erwägungen, insbesondere dem allgemeinen Zugang zu kommunalen Einrichtungen, nur aus sachlich gebotenen Erwägungen einschränkbar. Das Ziel der Zugänglichmachung von Verwaltungsschriftgut verbinde das ArchG mit dem jüngeren Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG) von 2002, das auf ein grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht mit dem Ziel der demokratischen Kontrolle der Verwaltungen abziele. In der Benennung der Ablehnungsgründe sei es präziser als das ArchG, auch werde der Datenschutz gegenüber dem Informationsanspruch geringer gewichtet als in früheren Gesetzen. Abschließend ging der Referent auf die Widersprüche zwischen ArchG und IFG ein, die zu der kuriosen Situation führen könnten, dass Akten zwar während ihres Lebenszyklus in der Verwaltung Dritten zugänglich seien, nach Abgabe an das Archiv aber während der Sperrfristen durch Dritte nicht genutzt werden könnten. Oebbecke plädierte unter Verweis auf die Bestimmung des ArchG, das die Zugänglichkeit durch andere Rechtsvorschriften nicht einschränke, dafür, den BenutzerInnen der Archive ein Akteneinsichtsrecht entsprechend den weiter gefassten Regelungen des IFG zu gewähren.
In diese Richtung argumentierte auch Dr. Alexander Dix (Landesbeauftragter für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg), der hervorhob, dass dem Amtsgeheimnis in der öffentlichen Diskussion eine immer geringere Rolle beigemessen werde. Es sei gerade das Ziel der Informationsfreiheitsgesetze, eine stärkere Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die BürgerInnen zu erreichen. Die Widersprüche zwischen Archivgesetzen und Informationsfreiheitsgesetzen verwiesen auf ein zweifaches Transparenzgefälle: Zunächst seien die Informationsfreiheitsgesetze deutlich zugangsfreundlicher, nach Ablauf der Sperrfristen wiesen jedoch die Archivgesetze die weitergehenden Zugangsrechte auf. Diese Unterschiede sollten seiner Meinung nach durch ein Informationsgesetzbuch gelöst werden, das die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zusammenfasse. Dabei müsste das Archivgesetz allerdings als eigenständige Materie erhalten bleiben, weil es nicht nur den Informationszugang, sondern auch die wissenschaftliche Auswertung des archivwürdigen Schriftgutes regele. Abschließend rief er zu einem Bündnis von ArchivarInnen und Informationsfreiheitsbeauftragten auf, die gemeinsam für die allgemeine Zugänglichkeit auch der Metadaten, die dauerhafte Dokumentation aller wichtigen Verwaltungsprozesse, kurz gegen eine spurlose Verwaltung eintreten sollten.
Zitat:
Diesen Gedanken griff Prof. Dr. Janbernd Oebbecke (Universität Münster, Kommunalwissenschaftliches Institut) in seinem Vortrag über die ‚Archivbenutzung in einem rechtlich veränderten Umfeld‘ auf und unterstrich, dass es das ausdrückliche Ziel des Archivgesetzes des Landes NRW (ArchG) von 1989 sei, den Zugang zu den Archiven sicherzustellen. Dieser sei zwar an rechtliche Beschränkungen gebunden, und es werde nach Benutzergruppen – abgebende Behörde, Betroffene, Dritte – unterschieden, im Grundsatz aber sei der Zugang zu den (kommunalen) Archiven aus grundrechtlichen und kommunalrechtlichen Erwägungen, insbesondere dem allgemeinen Zugang zu kommunalen Einrichtungen, nur aus sachlich gebotenen Erwägungen einschränkbar. Das Ziel der Zugänglichmachung von Verwaltungsschriftgut verbinde das ArchG mit dem jüngeren Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG) von 2002, das auf ein grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht mit dem Ziel der demokratischen Kontrolle der Verwaltungen abziele. In der Benennung der Ablehnungsgründe sei es präziser als das ArchG, auch werde der Datenschutz gegenüber dem Informationsanspruch geringer gewichtet als in früheren Gesetzen. Abschließend ging der Referent auf die Widersprüche zwischen ArchG und IFG ein, die zu der kuriosen Situation führen könnten, dass Akten zwar während ihres Lebenszyklus in der Verwaltung Dritten zugänglich seien, nach Abgabe an das Archiv aber während der Sperrfristen durch Dritte nicht genutzt werden könnten. Oebbecke plädierte unter Verweis auf die Bestimmung des ArchG, das die Zugänglichkeit durch andere Rechtsvorschriften nicht einschränke, dafür, den BenutzerInnen der Archive ein Akteneinsichtsrecht entsprechend den weiter gefassten Regelungen des IFG zu gewähren.
In diese Richtung argumentierte auch Dr. Alexander Dix (Landesbeauftragter für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg), der hervorhob, dass dem Amtsgeheimnis in der öffentlichen Diskussion eine immer geringere Rolle beigemessen werde. Es sei gerade das Ziel der Informationsfreiheitsgesetze, eine stärkere Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die BürgerInnen zu erreichen. Die Widersprüche zwischen Archivgesetzen und Informationsfreiheitsgesetzen verwiesen auf ein zweifaches Transparenzgefälle: Zunächst seien die Informationsfreiheitsgesetze deutlich zugangsfreundlicher, nach Ablauf der Sperrfristen wiesen jedoch die Archivgesetze die weitergehenden Zugangsrechte auf. Diese Unterschiede sollten seiner Meinung nach durch ein Informationsgesetzbuch gelöst werden, das die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zusammenfasse. Dabei müsste das Archivgesetz allerdings als eigenständige Materie erhalten bleiben, weil es nicht nur den Informationszugang, sondern auch die wissenschaftliche Auswertung des archivwürdigen Schriftgutes regele. Abschließend rief er zu einem Bündnis von ArchivarInnen und Informationsfreiheitsbeauftragten auf, die gemeinsam für die allgemeine Zugänglichkeit auch der Metadaten, die dauerhafte Dokumentation aller wichtigen Verwaltungsprozesse, kurz gegen eine spurlose Verwaltung eintreten sollten.
KlausGraf - am Dienstag, 23. März 2004, 16:25 - Rubrik: Archivrecht
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Auf den ersten Beitrag vom 11. März 2003 wird Bezug genommen:
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
Wie verhält es sich mit dem Bundesarchiv? In den Kommentaren zum Weblog http://log.netbib.de wird angesprochen, dass dieses Archiv das eigene Fotografieren verbietet.
Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage im Bundesarchivgesetz oder in der Benutzungsverordnung? Das sehe ich nicht.
Bundesarchivbenutzungsverordnung
http://www.bundesarchiv.de/benutzung/rechtsgrundlagen/benutzungsverordnung/index.html
Hier wird gar nichts über die Anfertigung von Reproduktionen ausgesagt, es wird auch nicht untersagt, diese an Dritte weiterzugeben.
In welcher Weise ein Benutzer Archivgut benutzt (ob mit Bleistift als Exzerpt oder Abschrift, mit Diktaphon oder mit Digitalkamera), wird von den Archivgesetzen nicht geregelt, seine grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit, wobei bei wiss. Benutzung auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in die Waagschale zu werfen ist, wird also nicht gesetzlich eingeschränkt. Zulässig sind Vorschriften, die der Bestandserhaltung und der Aufrechterhaltung eines geordneten Benutzungsbetriebs (keine Störung der Arbeitsabläufe des Archivs und anderer Nutzer) dienen. Wird ohne Blitz fotografiert, kann aus diesen Gründen das Abfotografieren nicht untersagt werden. (Vorausgesetzt wird hier, dass eine Reproduktionen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht untersagt werden kann.)
Was die NUTZUNG der Reproduktionen angeht, so wehren sich Archive aus fiskalischen Gründen gegen die Eigenfotografie (siehe den zitierten Beitrag in ARCHIVALIA), da sie befürchten, dass ihnen Reprogebühren entgehen.
Die mehr als fragwürdige Anordnung von Reproduktionsgebühren insbesondere bei Online-Wiedergabe (jährliche Gebühr) durch das Bundesarchiv hat schon dazu geführt, dass eine Freiburger Dissertation auf dem Hochschulschriftenserver auf Abbildungen verzichten musste. Mehr dazu in INETBIB 2002
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg09588.html
Bundesarchiv-Kostenverordnung von 2000
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtg/12.pdf
Ein Erlass für wiss. Zwecke ist danach nicht möglich.
Da die Kostenverordnung nur für das Benutzungsverhältnis gilt, ist eine Bindungswirkung hinsichtlich Dritter, die Archivgut reproduzieren, zu verneinen.
Dass diese Kosten-Ordnung mit höherrangigem Recht (BArchG) vereinbar ist, wage ich zu bezweifeln.
Kann das Bundesarchiv beliebig Archivgut nach eigenem Ermessen auf eigenem Server online frei zugänglich machen, müssen Wissenschaftler aber prohibitive jährliche Gebühren entrichten, so sind sowohl der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) als auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit tangiert, da auf diese Weise de facto ein staatliches Forschungsmonopol zustandekommt, das es nicht geben darf bzw. das nur bei hochrangigen Gemeinwohlinteressen zulässig erscheint (z.B. "Eigenforschung" der Stasi-Unterlagenbehörde). Man wird dies als wesentliche Entscheidung einzuschätzen haben, die der Gesetzgeber hätte regeln müssen.
Es ist zu hoffen, dass irgendwann auf dem Verwaltungsgerichtswege eine Klärung zustande kommt.
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
Wie verhält es sich mit dem Bundesarchiv? In den Kommentaren zum Weblog http://log.netbib.de wird angesprochen, dass dieses Archiv das eigene Fotografieren verbietet.
Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage im Bundesarchivgesetz oder in der Benutzungsverordnung? Das sehe ich nicht.
Bundesarchivbenutzungsverordnung
http://www.bundesarchiv.de/benutzung/rechtsgrundlagen/benutzungsverordnung/index.html
Hier wird gar nichts über die Anfertigung von Reproduktionen ausgesagt, es wird auch nicht untersagt, diese an Dritte weiterzugeben.
In welcher Weise ein Benutzer Archivgut benutzt (ob mit Bleistift als Exzerpt oder Abschrift, mit Diktaphon oder mit Digitalkamera), wird von den Archivgesetzen nicht geregelt, seine grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit, wobei bei wiss. Benutzung auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in die Waagschale zu werfen ist, wird also nicht gesetzlich eingeschränkt. Zulässig sind Vorschriften, die der Bestandserhaltung und der Aufrechterhaltung eines geordneten Benutzungsbetriebs (keine Störung der Arbeitsabläufe des Archivs und anderer Nutzer) dienen. Wird ohne Blitz fotografiert, kann aus diesen Gründen das Abfotografieren nicht untersagt werden. (Vorausgesetzt wird hier, dass eine Reproduktionen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht untersagt werden kann.)
Was die NUTZUNG der Reproduktionen angeht, so wehren sich Archive aus fiskalischen Gründen gegen die Eigenfotografie (siehe den zitierten Beitrag in ARCHIVALIA), da sie befürchten, dass ihnen Reprogebühren entgehen.
Die mehr als fragwürdige Anordnung von Reproduktionsgebühren insbesondere bei Online-Wiedergabe (jährliche Gebühr) durch das Bundesarchiv hat schon dazu geführt, dass eine Freiburger Dissertation auf dem Hochschulschriftenserver auf Abbildungen verzichten musste. Mehr dazu in INETBIB 2002
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg09588.html
Bundesarchiv-Kostenverordnung von 2000
http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtg/12.pdf
Ein Erlass für wiss. Zwecke ist danach nicht möglich.
Da die Kostenverordnung nur für das Benutzungsverhältnis gilt, ist eine Bindungswirkung hinsichtlich Dritter, die Archivgut reproduzieren, zu verneinen.
Dass diese Kosten-Ordnung mit höherrangigem Recht (BArchG) vereinbar ist, wage ich zu bezweifeln.
Kann das Bundesarchiv beliebig Archivgut nach eigenem Ermessen auf eigenem Server online frei zugänglich machen, müssen Wissenschaftler aber prohibitive jährliche Gebühren entrichten, so sind sowohl der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) als auch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit tangiert, da auf diese Weise de facto ein staatliches Forschungsmonopol zustandekommt, das es nicht geben darf bzw. das nur bei hochrangigen Gemeinwohlinteressen zulässig erscheint (z.B. "Eigenforschung" der Stasi-Unterlagenbehörde). Man wird dies als wesentliche Entscheidung einzuschätzen haben, die der Gesetzgeber hätte regeln müssen.
Es ist zu hoffen, dass irgendwann auf dem Verwaltungsgerichtswege eine Klärung zustande kommt.
KlausGraf - am Donnerstag, 18. März 2004, 22:23 - Rubrik: Archivrecht
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Über die Rechte des Fotografen informiert in lesbarer Form:
http://www.image-scene.de/newsletter/einzelmeldung.php?news_ID=1020
http://www.image-scene.de/newsletter/einzelmeldung.php?news_ID=1020
KlausGraf - am Freitag, 12. März 2004, 12:44 - Rubrik: Archivrecht
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Wenige Archive werden in der Rechtsform einer Stiftung betrieben. Trotzdem sollte man die umfangreiche Zusammenstellung im Jurawiki nicht übersehen:
http://www.jurawiki.de/StiftungsRecht
http://www.jurawiki.de/StiftungsRecht
KlausGraf - am Dienstag, 9. März 2004, 22:43 - Rubrik: Archivrecht
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B. Manegold,Archivrecht, Berlin 2002 wird positiv gewürdigt von Silke Birk im Sächsischen Archivlatt 2003/1:
http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/archivverwaltung/pdf/archivblatt_1_2003.pdf
http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/archivverwaltung/pdf/archivblatt_1_2003.pdf
KlausGraf - am Dienstag, 17. Februar 2004, 17:37 - Rubrik: Archivrecht
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Darf ein Archiv sich vom Sperrmüll bedienen? Ein Urteil des LG Ravensburg verneinte eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion) bei persönlichen Gegenständen. Die Problematik wird kurz erörtert in URECHT.
KlausGraf - am Mittwoch, 11. Februar 2004, 18:49 - Rubrik: Archivrecht
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Die aktuelle Fassung vom Februar 2004 ist Pflichtlektüre!
UPDATE Fassung März 2005
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/skript_maerz2005.pdf
UPDATE
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/Skript_August2005.pdf
UPDATE Fassung März 2005
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/skript_maerz2005.pdf
UPDATE
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/Skript_August2005.pdf
KlausGraf - am Dienstag, 10. Februar 2004, 13:37 - Rubrik: Archivrecht
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Leider weisen alle drei einschlägigen Link-Zusammenstellungen defekte Links auf:
ARCHIV.Net
http://www.archiv.net/isy.net/servlet/broadcast/page139.html
Archivschule Marburg
http://www.uni-marburg.de/archivschule/intlink1.html
Univ.archiv Chemnitz (2001)
http://www.tu-chemnitz.de/uni-archiv/archgesetze.htm
Ist es beispielsweise so schwierig, auf die aktuelle Fassung des Bundesarchivgesetzes zu verweisen?
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/barchg/index.html
Das Hamburgische Archivgesetz findet man inzwischen hier:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/staatsarchiv/archivgesetz/start.html
NACHTRAG: Im März 2004 wurde die Chemnitzer Liste aktualisiert und ist damit wieder führend.
ARCHIV.Net
http://www.archiv.net/isy.net/servlet/broadcast/page139.html
Archivschule Marburg
http://www.uni-marburg.de/archivschule/intlink1.html
Univ.archiv Chemnitz (2001)
http://www.tu-chemnitz.de/uni-archiv/archgesetze.htm
Ist es beispielsweise so schwierig, auf die aktuelle Fassung des Bundesarchivgesetzes zu verweisen?
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/barchg/index.html
Das Hamburgische Archivgesetz findet man inzwischen hier:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/staatsarchiv/archivgesetz/start.html
NACHTRAG: Im März 2004 wurde die Chemnitzer Liste aktualisiert und ist damit wieder führend.
KlausGraf - am Donnerstag, 22. Januar 2004, 19:22 - Rubrik: Archivrecht
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