Archivrecht
http://blogs.loc.gov/law/2014/06/georgetown-law-librarys-digital-dictionaries-collection/?loclr=twlaw
Unter anderem lateinische, geplant ist auch eine Inkunabel.
https://repository.library.georgetown.edu/handle/10822/559416
Unter anderem lateinische, geplant ist auch eine Inkunabel.
https://repository.library.georgetown.edu/handle/10822/559416
KlausGraf - am Samstag, 28. Juni 2014, 19:21 - Rubrik: Archivrecht
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Kostenlos ist die Rechtsberatung durch Studierende, die Fälle auf den Gebieten des Mietrechts, des Wirtschaftsrechts und des allgemeinen Vertragsrechts bearbeiten.
http://www.juristischer-gedankensalat.de/2014/06/26/pro-bono-mit-student-law/
https://student-law.de/index.php
Nötig wäre etwas Ähnliches auch für Abmahnungen im Internet (Internetrecht, Urheberrecht), siehe
http://archiv.twoday.net/stories/752348320/

http://www.juristischer-gedankensalat.de/2014/06/26/pro-bono-mit-student-law/
https://student-law.de/index.php
Nötig wäre etwas Ähnliches auch für Abmahnungen im Internet (Internetrecht, Urheberrecht), siehe
http://archiv.twoday.net/stories/752348320/

KlausGraf - am Freitag, 27. Juni 2014, 18:02 - Rubrik: Archivrecht
http://www.pcwelt.de/news/Deutsches_Gericht_erzwingt_Herausgabe_von_Forums-Namen-Datenschutz-8782517.html
Zwei sich beleidigt fühlende Beamte haben zu einer Redaktionsdurchsuchung in Darmstadt beim "Echo" Anlass gegeben. Eine Verhältnismäßigkeit sehe ich nicht.
"Die Staatsanwaltschaft argumentierte dagegen, Onlinekommentare seien nicht von der Pressefreiheit geschützt, da diese von der Redaktion nicht bearbeitet würden." Das ist Schwachsinn.
Via
http://ra-melchior.blog.de/2014/06/26/zwei-beleidigte-beamte-frau-streisand-18738138/

Zwei sich beleidigt fühlende Beamte haben zu einer Redaktionsdurchsuchung in Darmstadt beim "Echo" Anlass gegeben. Eine Verhältnismäßigkeit sehe ich nicht.
"Die Staatsanwaltschaft argumentierte dagegen, Onlinekommentare seien nicht von der Pressefreiheit geschützt, da diese von der Redaktion nicht bearbeitet würden." Das ist Schwachsinn.
Via
http://ra-melchior.blog.de/2014/06/26/zwei-beleidigte-beamte-frau-streisand-18738138/

KlausGraf - am Donnerstag, 26. Juni 2014, 22:55 - Rubrik: Archivrecht
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Der Sammelband (u.a. Beiträge von Klimpel und Kreutzer) ist online:
https://www.rtr.at/de/foe/NKRF_Studien_2014/Gemeinn%C3%BCtzige_Medien-Archive_2014.pdf
Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=32662
Siehe auch
http://futurezone.at/digital-life/online-medienarchive-urheberrechtssituation-schwierig/72.172.087
https://www.rtr.at/de/foe/NKRF_Studien_2014/Gemeinn%C3%BCtzige_Medien-Archive_2014.pdf
Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=32662
Siehe auch
http://futurezone.at/digital-life/online-medienarchive-urheberrechtssituation-schwierig/72.172.087
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Juni 2014, 22:47 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.bibliotheksrecht.de/2014/06/25/bibliotheksgesetz-rheinland-pfalz-erste-beratung-18732965/
§ 8 sieht vor: "Bibliotheken dürfen zur Erschließung und Verzeichnung ihrer Bestände personenbezogene Daten verarbeiten und über öffentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt, finden die Vorschriften des Landesarchivgesetzes entsprechende Anwendung. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz."
Zur Datenschutzklausel siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/565878269/
§ 5 Abs. 1: " Historisch und kulturell bedeutsame Bestände in den Bibliotheken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten durch sachgereohte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen insbesondere der Konservierung,Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch und zukünftige Generationen zu erhalten. im Übrigen gilt das Denkmalschutzgesetz."
Peinlich: Die Relativierung "im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten".
Der Abs. 2 zum Belegexemplarrecht überzeugt mich nicht, siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=belegexemplar
http://archiv.twoday.net/stories/97060726/
§ 8 sieht vor: "Bibliotheken dürfen zur Erschließung und Verzeichnung ihrer Bestände personenbezogene Daten verarbeiten und über öffentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt, finden die Vorschriften des Landesarchivgesetzes entsprechende Anwendung. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz."
Zur Datenschutzklausel siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/565878269/
§ 5 Abs. 1: " Historisch und kulturell bedeutsame Bestände in den Bibliotheken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten durch sachgereohte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen insbesondere der Konservierung,Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch und zukünftige Generationen zu erhalten. im Übrigen gilt das Denkmalschutzgesetz."
Peinlich: Die Relativierung "im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten".
Der Abs. 2 zum Belegexemplarrecht überzeugt mich nicht, siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=belegexemplar
http://archiv.twoday.net/stories/97060726/
KlausGraf - am Donnerstag, 26. Juni 2014, 22:18 - Rubrik: Archivrecht
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Mehr bei RA Stadler:
http://www.internet-law.de/2014/06/verlage-wollen-das-leistungsschutzrecht-auch-mit-hilfe-des-kartellamts-durchsetzen.html
Update:
http://www.zeit.de/digital/internet/2014-06/vg-media-google-klage-leistungsschutzrecht-till-kreutzer
http://www.internet-law.de/2014/06/verlage-wollen-das-leistungsschutzrecht-auch-mit-hilfe-des-kartellamts-durchsetzen.html
Update:
http://www.zeit.de/digital/internet/2014-06/vg-media-google-klage-leistungsschutzrecht-till-kreutzer
KlausGraf - am Dienstag, 24. Juni 2014, 18:25 - Rubrik: Archivrecht
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http://blog.christian-hufgard.de/lizenzgebuehrforderung_fuer_foto_unter_cc-lizenz-2014-06-21
Die Abmahnung betrifft einen Fall, bei dem ein Nutzer von einem anklickbaren Vorschaubild auf eine Seite (auf dem gleichen Server!) mit Lizenzangaben weitergeleitet hat. Die Wikipedia-Projekte verfahren in der Regel auch so (wenngleich in der norwegischen Wikipedia eine andere Praxis verbreitet ist, z.B.
https://no.wikipedia.org/wiki/Oslo )
Das LG München betonte 2011 für die GNU FDL (und in einem Obiter dictum auch für CC), die Angaben müssten direkt am Bild stehen:
http://bilderklau.lucan.de/blog/wp-content/uploads/2012/04/LG-M%C3%BCnchen-I-37-O-9798-11-Endurteil.pdf
Befinden sich die Lizenzangaben auf einem fremden Server, ist meines Erachtens § 95c UrhG verletzt.
Empfehlenswert und im Sinne des Urhebers ist es, wenn die Angaben direkt am Bild stehen. Auch bei einem direkten Hinweis (z.B. (c) oder Lizenzangaben) auf die verlinkte Seite sollte den Anforderungen der Lizenz Genüge getan sein. Ohne einen solchen Hinweis sehen diejenigen, die nicht auf die Idee kommen, auf das Bild zu klicken, die Lizenzangaben aber nicht.
Angesichts der dominanten Stellung der Wikipedia sprechen gute Gründe dafür, dass sich der Nutzer auf eine gängige, also offenbar angemessene Praxis im Sinne der Lizenzbestimmung ("die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen") berufen kann.
Verbreitet mit einer Schwachsinns-Lizenz:
"I, the copyright holder of this work, hereby publish it under the following license:
BSD wordmark.svg Copyright The author
Redistribution and use in source and binary forms, with or without modification, are permitted provided that the following conditions are met:
Redistributions of source code must retain the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer.
Redistributions in binary form must reproduce the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer in the documentation and/or other materials provided with the distribution.
Neither the name of The author nor the names of its contributors may be used to endorse or promote products derived from this software without specific prior written permission.
THIS SOFTWARE IS PROVIDED BY THE AUTHOR AND CONTRIBUTORS "AS IS" AND ANY EXPRESS OR IMPLIED WARRANTIES, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE ARE DISCLAIMED. IN NO EVENT SHALL THE AUTHOR AND CONTRIBUTORS BE LIABLE FOR ANY DIRECT, INDIRECT, INCIDENTAL, SPECIAL, EXEMPLARY, OR CONSEQUENTIAL DAMAGES (INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, PROCUREMENT OF SUBSTITUTE GOODS OR SERVICES; LOSS OF USE, DATA, OR PROFITS; OR BUSINESS INTERRUPTION) HOWEVER CAUSED AND ON ANY THEORY OF LIABILITY, WHETHER IN CONTRACT, STRICT LIABILITY, OR TORT (INCLUDING NEGLIGENCE OR OTHERWISE) ARISING IN ANY WAY OUT OF THE USE OF THIS SOFTWARE, EVEN IF ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGE."
Die Abmahnung betrifft einen Fall, bei dem ein Nutzer von einem anklickbaren Vorschaubild auf eine Seite (auf dem gleichen Server!) mit Lizenzangaben weitergeleitet hat. Die Wikipedia-Projekte verfahren in der Regel auch so (wenngleich in der norwegischen Wikipedia eine andere Praxis verbreitet ist, z.B.
https://no.wikipedia.org/wiki/Oslo )
Das LG München betonte 2011 für die GNU FDL (und in einem Obiter dictum auch für CC), die Angaben müssten direkt am Bild stehen:
http://bilderklau.lucan.de/blog/wp-content/uploads/2012/04/LG-M%C3%BCnchen-I-37-O-9798-11-Endurteil.pdf
Befinden sich die Lizenzangaben auf einem fremden Server, ist meines Erachtens § 95c UrhG verletzt.
Empfehlenswert und im Sinne des Urhebers ist es, wenn die Angaben direkt am Bild stehen. Auch bei einem direkten Hinweis (z.B. (c) oder Lizenzangaben) auf die verlinkte Seite sollte den Anforderungen der Lizenz Genüge getan sein. Ohne einen solchen Hinweis sehen diejenigen, die nicht auf die Idee kommen, auf das Bild zu klicken, die Lizenzangaben aber nicht.
Angesichts der dominanten Stellung der Wikipedia sprechen gute Gründe dafür, dass sich der Nutzer auf eine gängige, also offenbar angemessene Praxis im Sinne der Lizenzbestimmung ("die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen") berufen kann.

"I, the copyright holder of this work, hereby publish it under the following license:
BSD wordmark.svg Copyright The author
Redistribution and use in source and binary forms, with or without modification, are permitted provided that the following conditions are met:
Redistributions of source code must retain the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer.
Redistributions in binary form must reproduce the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer in the documentation and/or other materials provided with the distribution.
Neither the name of The author nor the names of its contributors may be used to endorse or promote products derived from this software without specific prior written permission.
THIS SOFTWARE IS PROVIDED BY THE AUTHOR AND CONTRIBUTORS "AS IS" AND ANY EXPRESS OR IMPLIED WARRANTIES, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE ARE DISCLAIMED. IN NO EVENT SHALL THE AUTHOR AND CONTRIBUTORS BE LIABLE FOR ANY DIRECT, INDIRECT, INCIDENTAL, SPECIAL, EXEMPLARY, OR CONSEQUENTIAL DAMAGES (INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, PROCUREMENT OF SUBSTITUTE GOODS OR SERVICES; LOSS OF USE, DATA, OR PROFITS; OR BUSINESS INTERRUPTION) HOWEVER CAUSED AND ON ANY THEORY OF LIABILITY, WHETHER IN CONTRACT, STRICT LIABILITY, OR TORT (INCLUDING NEGLIGENCE OR OTHERWISE) ARISING IN ANY WAY OUT OF THE USE OF THIS SOFTWARE, EVEN IF ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGE."
KlausGraf - am Montag, 23. Juni 2014, 15:20 - Rubrik: Archivrecht
Schriftfassung meines Referats in Rom im Redaktionsblog:
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2417
Video siehe
http://archiv.twoday.net/stories/894830830/
http://archiv.twoday.net/stories/1022377487/
http://redaktionsblog.hypotheses.org/2417
Video siehe
http://archiv.twoday.net/stories/894830830/
Update:"Nutzungsverbote von Handschriftenscans schaden der Wissenschaft" Wir stimmen @Archivalia_kg hier ausdrücklich zu #bsmm14
— mittelalter-blog (@Mittelalterblog) 17. Juni 2014
http://archiv.twoday.net/stories/1022377487/
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Juni 2014, 20:55 - Rubrik: Archivrecht
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Das ist bedauerlich, da sie 2-D-Abbildungen viel näher stehen als 3-D-Vorlagen.
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/2014-05-05-ag-duesseldorf-57-c-9057-13.html
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/2014-05-05-ag-duesseldorf-57-c-9057-13.html
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Juni 2014, 17:27 - Rubrik: Archivrecht
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"Die deutschen Informationsfreiheitsbeauftragten haben in einer Entschließung festgehalten, dass staatliche Informationen nicht unter Berufung auf das Urheberrecht zurückgehalten werden dürften. "
http://heise.de/-2230742
http://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.367213.de
Siehe auch hier in Archivalia
http://archiv.twoday.net/search?q=ifg+urhg
http://heise.de/-2230742
http://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.367213.de
Siehe auch hier in Archivalia
http://archiv.twoday.net/search?q=ifg+urhg
KlausGraf - am Donnerstag, 19. Juni 2014, 15:21 - Rubrik: Archivrecht
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