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Archivrecht

http://blogs.loc.gov/law/2014/06/georgetown-law-librarys-digital-dictionaries-collection/?loclr=twlaw

Unter anderem lateinische, geplant ist auch eine Inkunabel.

https://repository.library.georgetown.edu/handle/10822/559416

Kostenlos ist die Rechtsberatung durch Studierende, die Fälle auf den Gebieten des Mietrechts, des Wirtschaftsrechts und des allgemeinen Vertragsrechts bearbeiten.

http://www.juristischer-gedankensalat.de/2014/06/26/pro-bono-mit-student-law/

https://student-law.de/index.php

Nötig wäre etwas Ähnliches auch für Abmahnungen im Internet (Internetrecht, Urheberrecht), siehe

http://archiv.twoday.net/stories/752348320/


http://www.pcwelt.de/news/Deutsches_Gericht_erzwingt_Herausgabe_von_Forums-Namen-Datenschutz-8782517.html

Zwei sich beleidigt fühlende Beamte haben zu einer Redaktionsdurchsuchung in Darmstadt beim "Echo" Anlass gegeben. Eine Verhältnismäßigkeit sehe ich nicht.

"Die Staatsanwaltschaft argumentierte dagegen, Onlinekommentare seien nicht von der Pressefreiheit geschützt, da diese von der Redaktion nicht bearbeitet würden." Das ist Schwachsinn.

Via
http://ra-melchior.blog.de/2014/06/26/zwei-beleidigte-beamte-frau-streisand-18738138/

Der Sammelband (u.a. Beiträge von Klimpel und Kreutzer) ist online:

https://www.rtr.at/de/foe/NKRF_Studien_2014/Gemeinn%C3%BCtzige_Medien-Archive_2014.pdf

Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=32662

Siehe auch
http://futurezone.at/digital-life/online-medienarchive-urheberrechtssituation-schwierig/72.172.087

http://www.bibliotheksrecht.de/2014/06/25/bibliotheksgesetz-rheinland-pfalz-erste-beratung-18732965/

§ 8 sieht vor: "Bibliotheken dürfen zur Erschließung und Verzeichnung ihrer Bestände personenbezogene Daten verarbeiten und über öffentliche Netze zur Verfügung stellen. Soweit es sich dabei um Nachlässe und anderes nicht veröffentlichtes Material handelt, finden die Vorschriften des Landesarchivgesetzes entsprechende Anwendung. Im Übrigen gilt das Landesdatenschutzgesetz."

Zur Datenschutzklausel siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/565878269/

§ 5 Abs. 1: " Historisch und kulturell bedeutsame Bestände in den Bibliotheken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten durch sachgereohte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen insbesondere der Konservierung,Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch und zukünftige Generationen zu erhalten. im Übrigen gilt das Denkmalschutzgesetz."

Peinlich: Die Relativierung "im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten".

Der Abs. 2 zum Belegexemplarrecht überzeugt mich nicht, siehe auch

http://archiv.twoday.net/search?q=belegexemplar
http://archiv.twoday.net/stories/97060726/

Mehr bei RA Stadler:

http://www.internet-law.de/2014/06/verlage-wollen-das-leistungsschutzrecht-auch-mit-hilfe-des-kartellamts-durchsetzen.html

Update:
http://www.zeit.de/digital/internet/2014-06/vg-media-google-klage-leistungsschutzrecht-till-kreutzer

http://blog.christian-hufgard.de/lizenzgebuehrforderung_fuer_foto_unter_cc-lizenz-2014-06-21

Die Abmahnung betrifft einen Fall, bei dem ein Nutzer von einem anklickbaren Vorschaubild auf eine Seite (auf dem gleichen Server!) mit Lizenzangaben weitergeleitet hat. Die Wikipedia-Projekte verfahren in der Regel auch so (wenngleich in der norwegischen Wikipedia eine andere Praxis verbreitet ist, z.B.

https://no.wikipedia.org/wiki/Oslo )

Das LG München betonte 2011 für die GNU FDL (und in einem Obiter dictum auch für CC), die Angaben müssten direkt am Bild stehen:

http://bilderklau.lucan.de/blog/wp-content/uploads/2012/04/LG-M%C3%BCnchen-I-37-O-9798-11-Endurteil.pdf

Befinden sich die Lizenzangaben auf einem fremden Server, ist meines Erachtens § 95c UrhG verletzt.

Empfehlenswert und im Sinne des Urhebers ist es, wenn die Angaben direkt am Bild stehen. Auch bei einem direkten Hinweis (z.B. (c) oder Lizenzangaben) auf die verlinkte Seite sollte den Anforderungen der Lizenz Genüge getan sein. Ohne einen solchen Hinweis sehen diejenigen, die nicht auf die Idee kommen, auf das Bild zu klicken, die Lizenzangaben aber nicht.

Angesichts der dominanten Stellung der Wikipedia sprechen gute Gründe dafür, dass sich der Nutzer auf eine gängige, also offenbar angemessene Praxis im Sinne der Lizenzbestimmung ("die Urheberschaft oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen") berufen kann.

osloscreen Verbreitet mit einer Schwachsinns-Lizenz:

"I, the copyright holder of this work, hereby publish it under the following license:
BSD wordmark.svg Copyright The author
Redistribution and use in source and binary forms, with or without modification, are permitted provided that the following conditions are met:

Redistributions of source code must retain the above copyright notice, this list of conditions and the following disclaimer.
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Schriftfassung meines Referats in Rom im Redaktionsblog:

http://redaktionsblog.hypotheses.org/2417

Video siehe
http://archiv.twoday.net/stories/894830830/ Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022377487/

Das ist bedauerlich, da sie 2-D-Abbildungen viel näher stehen als 3-D-Vorlagen.

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/2014-05-05-ag-duesseldorf-57-c-9057-13.html

"Die deutschen Informationsfreiheitsbeauftragten haben in einer Entschließung festgehalten, dass staatliche Informationen nicht unter Berufung auf das Urheberrecht zurückgehalten werden dürften. "
http://heise.de/-2230742

http://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.367213.de

Siehe auch hier in Archivalia

http://archiv.twoday.net/search?q=ifg+urhg

 

twoday.net AGB

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