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Archivrecht

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/leistungsschutzrecht-vg-media-reicht-klage-gegen-google-ein-a-975953.html

https://www.vg-media.de/images/stories/pdfs/presse/2014/140618_pm_vg-media.pdf

http://leistungsschutzrecht.info/news

Der folgende Auszug aus dem jüngsten HathiTrust-Urteil illustriert die Flexibilität des us-amerikanischen Fair-use-Systems:

"Under  the  fair‐use  doctrine,  a  book  reviewer  may,  for 
example, quote from an original work in order to illustrate a point 
and  substantiate  criticisms, see Folsom  v. Marsh,  9 F. Cas. 342, 344 C.C.D. Mass. 1841) (No. 4901), and a biographer may quote from 
unpublished journals and letters for similar purposes, see Wright v. 
Warner Books, Inc., 953 F.2d 731 (2d Cir. 1991). An artist may employ copyrighted photographs in a new work that uses a fundamentally 
different artistic approach, aesthetic, and character from the original. 
See Cariou  v. Prince,  714  F.3d  694,  706 (2d Cir.  2013). An internet 
search  engine  can  display  low‐resolution  versions  of  copyrighted 
images in order to direct the user to the website where the original could be found. See Perfect 10, Inc. v. Amazon.com, Inc., 508 F.3d 1146, 
  1165 (9th Cir. 2007); Kelly v. Arriba Soft Corp., 336 F.3d 811, 818‐22 
(9th Cir. 2002). A newspaper can publish a copyrighted photograph 
(taken for a modeling portfolio) in order to inform and entertain the newspaper’s readership about a news story. See Nunez v. Caribbean  Intʹl News Corp., 235 F.3d 18, 25 (1st Cir. 2000). A viewer can create a 
recording of a broadcast television show in order to view it at a later 
time. See Sony Corp. of Am. v. Universal City Studios, Inc., 464 U.S. 417, 
447‐450 (1984). And a competitor may create copies of copyrighted 
software for the purpose of analyzing that software and discovering
how it functions (a process called “reverse engineering”). See Sony Comp. Entertainment, Inc.  v. Connectix Corp.,  203  F.3d  596,  599‐601 
(9th Cir. 2000)."
http://cdn.arstechnica.net/wp-content/uploads/2014/06/guild.pdf

Zum Urteil:
http://archiv.twoday.net/stories/894828882/

Kennern des Urheberrechts wird nicht entgehen, dass Fair use es gestattet, Unveröffentlichtes zu zitieren, was in Deutschland nicht erlaubt ist (§ 51 UrhG). Richtigerweise kommt es aber auf eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Forschung und dem Interesse des Rechteinhabers an, siehe die Gysi-Entscheidung des BVerfG, die sogar die Publikation eines kompletten unveröffentlichten Anwaltschriftsatzes für erlaubt hielt.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html

http://matthewsag.com/?p=949 "Authors Guild v. HathiTrust — Libraries 3 : Authors Guild 0"

Update:
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/universitaeten-duerfen-buecher-digitalisieren-hathitrust-urteil-usa-a-974455.html

1242 Unterstützer sind nicht genug - unterzeichnen!

https://www.openpetition.de/petition/online/kein-verkauf-von-kommunalem-archivgut-in-nrw

RA Stadler berichtet über eine BGH-Entscheidung, der ich zustimme:

http://www.internet-law.de/2014/06/wann-stammen-fotos-aus-dem-bereich-der-zeitgeschichte.html

Siehe auch
http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/urteil-bgh-relativiert-das-recht-am-eigenen-bild/

Christian Gutknecht kommentiert und plädiert für Open Access: "Mit Open Access braucht es keinen Dokumentlieferdienst"

http://wisspub.net/2014/06/05/elsevier-springer-und-thieme-verklagen-eth-bibliothek-und-bekommen-recht/

Urteils-PDF via
https://www.steigerlegal.ch/2014/06/02/wissenschaftsverlage-zwischensieg-gegen-bibliotheken/

RA Steiger (CH): "Im Ergebnis betreiben die Wissenschaftsverlage ein Perpetuum mobile zur Profitmaximierung auf Kosten der Öffentlichkeit und behindern gleichzeitig den freien Zugang zu Wissen"


Entscheidung des EuGH:

https://plus.google.com/101046117969690999101/posts/8TAbVbGQQG4 (RA Seidlitz) m.w.N.

http://medienrecht-blog.com/2014/06/06/eugh_vervielfaeltigung_urheberrecht_cachekopie/

Es ist erstaunlich, mit welchen Trivialitäten der Europäische Gerichtshof belästigt wird, weil nationale Gerichte Selbstverständlichkeiten falsch entscheiden.

http://www.derwesten.de/staedte/nachrichten-aus-siegen-kreuztal-netphen-hilchenbach-und-freudenberg/archivgut-der-kommunen-koennte-jederzeit-verkauft-werden-id9430285.html

"Archivar Thomas Wolf kämpft in Siegen wie ein Löwe, wenn es um Archivgut geht. Derzeit gegen eine Passage im neuen Archivgesetz NRW, genauer gegen § 10 Absatz 5 Satz 2 im Landesarchivgesetz. Im derzeitigen Entwurf ist nämlich der Verkauf von kommunalem Archivgut nicht ausgeschlossen. Jederzeit könnten kulturelle Schätze verkauft werden. Wolf startet eine Online-Petition.

Kommunen könnten Schätze aus ihren Archiven, Bücher, Postkarten, Fotos verkaufen – an Sammler, Autoren oder Privatleute. Für die Öffentlichkeit wären diese Zeugnisse der Zeit unwiederbringlich verloren. „Wir möchten den Leuten klar machen, dass es eine Gefahr ist“, sagt Wolf. Vor wenigen Tagen startete er eine Petition im Netz. Mehr als 800 unterzeichneten diese bereits, die meisten kommen aus NRW. Es geht um das kulturelle Erbe von Generationen, um Bürokratie, Berufsethos und – natürlich – um Bares.

Für verschuldete Städte und Gemeinden ist die Büchse der Pandora geöffnet. Denn selbst, wenn jetzt amtierende Bürgermeister und gewählte Ratsmitglieder Verkäufe von Archivgut ausschließen, in einer Demokratie wechseln Amtsträger und damit auch Sichtweisen.

Was heißt es, wenn Archivgut nicht unveräußerlich ist?

Bereits im Archivgesetz aus dem Jahr 2010 ist der Verkauf nicht explizit ausgeschlossen. Seither müssen Archivar Wolf und seine Kollegen Bürger, die ihnen Sammlungsstücke überlassen, ausdrücklich auf den Wunsch hinweisen, dass die Stücke nicht verkauft werden dürfen. „Bürokratie pur“, so Wolf. Wer einen privaten Nachlass einem kommunalen Archiv überlasse, gehe doch davon aus, dass die Stücke dann auch bewertet, verwahrt und nicht verscherbelt werden. Da nun ein neues Gesetz verabschiedet wird, wittert Wolf die Chance, auf die Gefahr hinzuweisen, die von dem prinzipiellen Verkaufsrecht ausgeht.

Privatleute, Sammler und Autoren können ins Archiv kommen und sagen: „Das gefällt mir, was möchten Sie dafür haben?“ In einer Branche, wo Geld, weil oft nicht vorhanden, immer ein Thema sei, würden so Begehrlichkeiten geschaffen. Kux-Scheine verkaufen und das Geld wieder ins Archiv investieren? „Wir sind doch keine Trödler“, sagt Wolf. „Sammlungsgut ist keine wirtschaftliche Verfügungsmasse.“

Welches Archiv gut ist betroffen?

Ausdrücklich nur Stücke aus privaten Nachlässen. Verwaltungsunterlagen gehören nicht dazu. Einträge aus dem Standesamt zum Beispiel. Auch Nachlässe aus Vereinen sind nicht betroffen. „Das Eigentum geht erst auf das Archiv über, wenn sich auch der Verein auflöst“, erklärt Wolf. Fotosammlungen, Nachlässe von Unternehmen, historische Bibliotheken, Plakate, Filme, Bücher, Postkarten – diese Dinge sind nicht geschützt. Auch ob es einen Bestandsschutz gebe, sei nicht geklärt.

Warum betrifft mich das überhaupt?

Auch in den Archiven im Kreis Siegen-Wittgenstein gibt es Schätze , für die sich Sammler interessieren könnten. Im Kreisarchiv lagert zum Beispiel der Nachlass des Landrats Hermann Schmidt (SPD), darunter sind viele persönliche Dinge: Mitgliedsausweise aus Vereinen oder Terminkalender aus seiner Zeit im Bundestag. Ein spannendes Zeitzeugnis, das prinzipiell verkäuflich wäre. Heimatforscher, Wissenschaftler, Menschen, die Freude an der Geschichte haben, hätten bei einem Verkauf keinen Zugriff mehr.

Wolf: „Hier wird das Kulturgut der Region verscherbelt. Historische Informationen müssen erhalten bleiben, sie sind einzigartig für eine Region und keine Wirtschaftsware.“ Jeder solle auf seine Geschichte zugreifen können. Dr. Gerd Dethlefs aus Münster kommentiert online: „Archive sind unser aller Gedächtnis und keine stille Finanzreserve!“ Ein weiterer Unterzeichner der Petition schreibt: „Weil ich meine Familie erforsche und dankbar bin für jede Auskunft, die ich von den Behörden bekomme. Die gleiche Möglichkeit wünsche ich auch für die nachkommende Generation.“

Gibt es bereits ein Beispiel für einen Verkauf?

Seit 1945 verwahrte die Hansestadt Stralsund in ihrem Stadtarchiv die Gymnasialbibliothek Stralsund. Die Bibliothek dieser Schule geht auf das Jahr 1627 zurück. Im Sommer 2012 verkaufte die Stadt den Bestand an einen Antiquar. Als der Verkauf bekannt wurde, liefen Bürger und Wissenschaftler Sturm. Sie sahen dies als einen Ausverkauf der eigenen Identität. Die Stadt stoppte den Verkauf. 5278 von 5926 Bände kaufte die Stadt vom Antiquar zurück. Auch 63 weitere Bände fanden wieder den Weg ins Archiv. 585 fehlen. Im Februar meldet dpa, dass ein wertvoller Druck mit Werken des Astronomen Johannes Kepler sowie zwei weitere Bände aus der Stralsunder Gymnasialbibliothek in einem New Yorker Auktionshaus angeboten werden – allein der Kepler-Band für 181 000 Euro. Für die Sammlung zahlte der Antiquar 2012 rund 95 000 Euro. Nachdem bekannt wurde, dass die Leiterin des Stadtarchivs bereits schon vorher ohne Genehmigung 1000 Bücher aus dem Archiv verkauft hatte, wurde sie fristlos entlassen.

Warum wird das Verkaufsrecht nicht einfach ausgeschlossen?

Wolf: „Mehrere Verbände der kommunalen Archivträger sehen dies als Eingriff in die Handlungsfreiheit des kommunalen Selbstverständnisses: ‘Wir sind für unsere Dinge selbst verantwortlich und deshalb dürfen wir sie auch verkaufen.’“

https://www.openpetition.de/petition/online/kein-verkauf-von-kommunalem-archivgut-in-nrw

1106 Unterstützer!
"

"Darf eine Bibliothek ein Werk aus ihrem Bestand digitalisieren und auf Terminals zum Lesen anbieten, obwohl der Rechteinhaber das nicht gestattet? Darum geht es in einem Streit zwischen der TU Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer KG, der inzwischen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Az. C-117/13) gelandet ist. Auslöser ist das Buch Einführung in die Neuere Geschichte von Winfried Schulze"

http://heise.de/-2216475

Eingedenk des Umstands, dass heftig.co vor allem jüngere weibliche nicht-netzaffine Nutzerinnen adressiert und die Archivalia-Rubrik Archivrecht dagegen überwiegend von ältlichen Rechtsanwälten mit hohem Blutdruck frequentiert wird, kann man sich natürlich die Frage stellen, obs nicht langsam genug ist mit diesen heftig-en Überschriften.

Nun aber zu den Redtube-Abmahnungen, über die wir ja schon oft berichtet haben:

http://archiv.twoday.net/search?q=redtube

Das AG Hannover hat einer entsprechenden Feststellungsklage stattgegeben. Die Gründe:

http://www.recht-freundlich.de/tag/urteil-des-ag-hannover-vom-27-05-2014-aktenzeichen-550-c-1374913

Siehe auch

http://www.internet-law.de/2014/06/urteil-des-ag-hannover-zu-den-redtube-abmahnungen.html

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2014/06/03/redtube-abmahner-weiter-im-unrecht/

Hier noch ein etwas älterer Beitrag:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/kassiert-die-telekom-bei-abmahnwellen-a-l-redtube-ebenfalls-mit-ab_058765.html

"Aus dem jüngst vorgelegten Transparenzbericht der Deutschen Telekom geht hervor, dass das Unternehmen im Zusammenhang mit behaupteten Urheberrechtsverletzungen im Jahr 2013 insgesamt 946.641 Mal Auskunft darüber gegeben hat, wer sich im Internet hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt.

Knapp eine Millionen Mal ließ sich die Telekom für diese Auskunftsdienste nach eigenen Angaben zwischen 18 € und 36 € pro Datensatz geben, also durchschnittlich 27 €.

Bei insgesamt 946.641 Abfragen ergibt sich eine Gesamteinnahme der Telekom für diese Auskünfte in Höhe von 25.559.307,00 €, also knapp 26 Millionen €."

 

twoday.net AGB

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