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Archivrecht

Der betroffene Satiriker teilt in der ZEIT aus:

http://www.zeit.de/kultur/literatur/2014-03/hassays-wanderhure

Siehe auch
http://www.boersenblatt.net/790394/
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-duesseldorf-urteil-37-o-6-14-wanderhure-buch-titel/
http://www.t-online.de/unterhaltung/literatur/id_68742386/saechsischer-verlag-prueft-nach-urteil-zur-wanderhure-revision.html

Der Bayerische VGH hat meiner Meinung nach ein eklatantes Fehlurteil gefällt, als er einen presserechtlichen Auskunftsanspruch hinsichtlich aller gefundenen Gurlitt-Bilder verneinte. Die Persönlichkeitsrechte des Sammlers müssen in einem solchen Fall eindeutig zurücktreten.

http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/das-oeffentliche-interesse-an-den-gurlitt-bildern-374694

http://archiv.twoday.net/search?q=gurlitt

http://www.strafakte.de/rechtspolitik/die-fragwuerdigen-nebenverdienste-deutscher-richter/

"Die „Wirt­schafts­wo­che“ macht (im Heft 14/2014) die Ne­ben­ver­dienste der höchs­ten Rich­ter zum Ti­tel­thema: „Im Na­men des Gel­des“. So kom­men etwa Rich­ter am Bun­des­fi­nanz­hof auf ei­nen durch­schnitt­li­chen Ne­ben­ver­dienst von 25.200 €, wo­bei 57 von 59 Rich­tern noch ne­ben ih­rer her­kömm­li­chen Tä­tig­keit noch eine Ne­ben­be­schäf­ti­gung ha­ben. [...]

Nicht zu­letzt ver­die­nen Rich­ter an der Ver­mark­tung ih­rer Ur­teile kräf­tig mit. Diese wer­den dank ei­ner ex­klu­si­ven Part­ner­schaft ver­schlag­wor­tet und kom­men­tiert an ju­ris wei­ter­ge­lie­fert, die wie­derum zahlt da­für an den an­säs­si­gen Rich­ter­ver­ein oder – am Bun­des­ge­richts­hof – an eine ei­gens da­für ge­grün­dete Her­aus­ge­ber­ge­mein­schaft. Da­hin flie­ßen auch die Ver­kaufs­er­löse der Ent­schei­dungs­samm­lun­gen, die nicht etwa von den Ge­rich­ten, son­dern den Rich­tern in pri­va­ter Ne­ben­tä­tig­keit her­aus­ge­ge­ben wer­den. Die Wirt­schafts­wo­che ver­mu­tet ein „Mil­lio­nen­ge­schäft“ da­hin­ter."

Der Schweizer RA Steiger erörtert diese Frage:

http://www.steigerlegal.ch/2014/03/31/duerfen-tweets-in-zeitungen-abgedruckt-werden/

Für Online-Nutzungen gilt, dass bei Nutzung der Einbettungsfunktion die Zustimmung des Urhebers vorliegt analog zu

http://archiv.twoday.net/stories/714907881/

Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

AG Köln zitiert von
http://www.offenenetze.de/2014/03/31/ag-koeln-mit-deutlichen-worten-zu-schadensersatz-und-gegenstandswert-bei-filesharing-faellen/

http://ausstellungen.deutsche-digitale-bibliothek.de/

Unvermeidlich offenkundig das Copyfraud: Es werden Medien unter CC gestellt, an denen die Institution nicht die Rechte hat. Andere Medien, die GARANTIERT gemeinfrei sind wie die Fotos von Konrad Theodor Preuss, der länger als 70 Jahre tot ist, werden nicht als Public Domain etikettiert.

Man mag zur Reproduktionsfotografie

http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto

bei Nicht-Fotos stehen wie man will. Die Entscheidung "Bibelreproduktion" des BGH 1989

https://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bibelreproduktion

lässt keinen Spielraum, Reproduktionen gemeinfreier Fotos als geschützt nach § 72 UrhG zu betrachten!

Für mich ist das Dulden solchen Etikettenschwindels durch die Deutsche Digitale Bibliothek zumindest im moralischen Sinn kriminell.

Mitbewerber können den Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG abmahnen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung

Das Notizbuch der Kolumbienexpedition liegt digitalisiert in dem vom Internet Archive bekannten Viewer vor, allerdings ohne die Funktionalität, dass man durch Klicken auf die Buchseite weiterblättern kann.

http://ausstellungen.deutsche-digitale-bibliothek.de/viewer/show/177#page/n0/mode/1up

Via
http://culture-to-go.com/2014/03/30/die-erste-virtuelle-ausstellung-der-deutschen-digitalen-bibliothek-ist-online/

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/recht/news/304035-ungenehmigte-fotos-von-fremden-grundstuecken

Hingewiesen wird am Schluss auf ein Urteil des AG München, das mir bis jetzt nicht bekannt war:

Grundsätzlich muss nach deutschem Recht niemand ein "Ausspähen" seiner Privatsphäre hinnehmen. Allerdings ist im konkreten Fall vor Gericht immer eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen anderer vorzunehmen. So dürfen beispielsweise nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az. 161 C 3130/09) Luftbilder fremder Grundstücke von entsprechenden professionellen Fotografen ausdrücklich sogar frei verkauft werden, soweit weder ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild noch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegt.

Volltext:

http://openjur.de/u/478683.html

"Der Verlag Hiersemann weigert sich strikt, die Erlaubnis dafür zu erteilen, bei ihm erschienene Kataloge zu digitalisieren und ins Netz zu stellen. Daher stehen vor allem die bei Hauswedell (gehört zu Hiersemann) erschienenen Hamburger Handschriftenkataloge nicht über ManuMed im Netz zur Verfügung, was die gesamte Handschriften-Community sehr bedauert."

Die Offlinestellung der Handschriftenkataloge von ManuMed vor einigen Jahren erfolgte vor der Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten und wäre absolut nicht notwendig gewesen, da die Rechte bei den Autoren lagen und nicht bei den Verlagen.

Auch im Hamburger Fall empfiehlt es sich, konfrontativ gegen Open-Access-Blockaden vorzugehen und sich der Zustimmung der Autoren zu versichern. Da es von Hiersemann kein Online-Angebot gibt, werden die Online-Rechte nicht ausgeübt und können von den Autoren kostenlos unter Fristsetzung zurückgerufen werden.

"Ich zitiere aus:
http://archiv.twoday.net/stories/4069056/

Wer - etwa aus mangelnder Information - die Jahresfrist des § 137 l versäumt hat, hat immer noch die Chance, das ausschließliche Nutzungsrecht zurückzurufen, wenn der Verwerter es nicht oder nur unzureichend ausübt (§ 41 UrhG). Nach dem Ablauf von 2 Jahren nach Einräumung des Rechts kann gegenüber dem Verwerter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist der Widerruf erklärt werden.

Bei Büchern wird ein halbes Jahr als Nachfrist als angemessen erachtet, die sich aber durch technische Neuerungen verkürzt: Im Kommentar von Dreier/Schulze, UrhG ²2006 $ 41 Rdnr. 27 wird als Beispiel die Ablieferung einer Diskette genannt. Dann könne die Nachfrist durchaus bei nur drei Monaten liegen.

Ist eine Ausübung des Nutzungsrechts unmöglich z.B. bei Insolvenz oder Aufgabe des Verlags, bedarf es keiner Nachfrist.

Vor allem bei vergriffenen Büchern, bei denen es offensichtlich ist, dass eine Neuauflage seitens des Verlags nicht ins Auge gefasst wird, ist es sinnvoll, das Nutzungsrecht zurückzurufen. Alle Rechte liegen dann wieder beim Autor.

(Aber auch ohne einen solchen ausdrücklichen Rückruf werden bei vergriffenen Bänden viele Verlage problemlos eine "Open Access"-Veröffentlichung im Internet genehmigen.)

Ein solcher Rückruf nach § 41 UrhG ist bereits jetzt bei Werken, die nach 1995 - ab diesem Jahr gilt das Internet nicht mehr als unbekannte Nutzungsart - erschienen sind, empfehlenswert.

Es können auch einzelne Rechte zurückgerufen werden (Dreier/Schulze Rdnr. 10). Da das Online-Recht gesondert ausgeübt werden kann, sollte ein Urheber dieses Recht zurückrufen können, sofern der Verwerter im Online-Bereich untätig bleibt. Hinsichtlich der befürchteten Konkurrenz einer Open-Access-Edition ist festzuhalten, dass es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass bei kostenfreier Internetveröffentlichung die Verkaufszahlen einer Druckveröffentlichung zurückgehen. Das Gegenteil ist richtig:
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/

Es könnte also sogar gegenüber dem Verlag argumentiert werden, dass ohne eine OA-Veröffentlichung das Nutzungsrecht unzureichend ausgeübt wird.

Der Rückruf ist tunlichst per eingeschriebem Brief an den Verlag zu richten, sofern eine gütliche Einigung im Vorfeld nicht möglich ist."
http://archiv.twoday.net/stories/41794350/

Internetprovider können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom heutigen Tag (Az.: C ‑ 314/12) von nationalen Gerichten grundsätzlich dazu verpflichtet werden, den Zugang ihrer Kunden zu urheberrechtsverletzenden Websites zu blockieren.

Im konkreten Fall hatten österreichische Gerichte von einem Access-Provider auf Antrag der Rechteinhaber verlangt, den Zugang ihrer Kunden zur Website „kino.to“ zu sperren.


http://www.internet-law.de/2014/03/netzsperren-kuenftig-europaweit.html

Instruktive Präsentation von RA Ulbricht

http://de.slideshare.net/culbricht/allfacebook-2014-facebookrecht?ref=http://www.rechtzweinull.de/archives/1410-praesentation-facebook-recht-rechtlich-abgesichert-im-jahr-2014-von-der-allfacebook-konferenz-2014.html


 

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