Archivrecht
http://cloud.irights.info/dropbox-will-gerichte-draussen-halten-mit-fraglichen-mitteln
Irights hat erhebliche Zweifel, dass die Verpflichtung der Dropbox-Kunden, statt eines Gerichtsverfahrens alle Ansprüche von einem kalifornischen Schiedsgericht klären zu lassen, in Deutschland wirksam ist.
Irights hat erhebliche Zweifel, dass die Verpflichtung der Dropbox-Kunden, statt eines Gerichtsverfahrens alle Ansprüche von einem kalifornischen Schiedsgericht klären zu lassen, in Deutschland wirksam ist.
KlausGraf - am Montag, 17. März 2014, 17:34 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Montag, 17. März 2014, 17:05 - Rubrik: Archivrecht
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http://redaktionsblog.hypotheses.org/2183
In einem ausführlichen Beitrag bin ich auf die Getty-Bilderfreigabe eingegangen und habe Getty gegen wie mir scheint häufig ungerechte Kritik in Schutz genommen.
"Niemand ist gezwungen, das aus meiner Sicht durchaus großzügige Angebot von Getty Images anzunehmen, und jeder, der es tut, kann die Bilder jederzeit wieder rauswerfen. Es gilt, die weitere Entwicklung und das weitere Verhalten von Getty zu beobachten. Wer sich an Gettys Regeln hält, sollte aber bis auf weiteres keine bösen Überraschungen erleben."
In einem ausführlichen Beitrag bin ich auf die Getty-Bilderfreigabe eingegangen und habe Getty gegen wie mir scheint häufig ungerechte Kritik in Schutz genommen.
"Niemand ist gezwungen, das aus meiner Sicht durchaus großzügige Angebot von Getty Images anzunehmen, und jeder, der es tut, kann die Bilder jederzeit wieder rauswerfen. Es gilt, die weitere Entwicklung und das weitere Verhalten von Getty zu beobachten. Wer sich an Gettys Regeln hält, sollte aber bis auf weiteres keine bösen Überraschungen erleben."
KlausGraf - am Montag, 17. März 2014, 02:51 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.informatieprofessional.nl/nieuws/10252-boom-juridische-uitgevers-lanceert-open-access-platform-voor-advocaten.html
http://www.openaccessadvocate.nl/
Über 1500 Artikel. Wir haben in Deutschlands nichts dergleichen. Wie so oft, sind sie uns voraus!

http://www.openaccessadvocate.nl/
Über 1500 Artikel. Wir haben in Deutschlands nichts dergleichen. Wie so oft, sind sie uns voraus!

KlausGraf - am Sonntag, 16. März 2014, 17:35 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Sonntag, 16. März 2014, 00:38 - Rubrik: Archivrecht
"Des hottse vergaigt", wie man in Schwaben sagt. Die Büchner-Preisträgerin Sibylle Lewitscharoff hat zur künstlichen Befruchtung eine Meinung geäußert, die ich nicht im mindestens teile. Inzwischen nimmt sie die schlimmsten Entgleisungen zurück. Aber durchaus richtig ist ihre Aussage:
"Offenes Drauflossprechen wurde früher eher akzeptiert als jetzt. Ganz definitiv. Es gehört zum Übel unserer Zeit, ständig wohlbehalten sprechen zu müssen, da sich jeder jederzeit gekränkt fühlen könnte. Wir sind schon eine Gesellschaft der beleidigten Leberwürste."
http://www.zeit.de/2014/12/sibylle-lewitscharoff-kuenstliche-befruchtung-halbwesen/seite-2
Das OLG Stuttgart hatte sich mit einer negativen Hotelbewertung zu beschäftigen, bei der ein Bewerter ein Landhotel satirisch mit einem Hühnerstall verglichen hat.
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/internetrecht/olg-stuttgart-zu-bewertungen-im-internet-schmaehkritik-und-meinungsaeusserung/12635/
Dass der Hotelier das abweisende Urteil des LG Rottweil nicht akzeptierte, spricht für eine gar nicht so seltene Verbissenheit, wenn es ums Internet geht. Das OLG sah sich genötigt, zur Meinungsfreiheit das zu wiederholen, was längst in der Rechtsprechung anerkannt ist:
Für den Schutz von Werturteilen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Aussagen wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet sind. Werturteile, die zur Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb am Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 - 1 BvR 103/77 - Kunstkritik, juris Rn.29; BGH, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85, juris Rn.9; BGH, Urteil vom 17.04.1984 - VI ZR 246/82 - Mordoro, juris Rn.22). Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung werden allerdings mit der sog. Schmähkritik überschritten (BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.).
Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 31.08.2000 - 1 BvR 826/00, juris, Rn.4; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12, juris Rn.15; BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99, juris Rn.39 m. w. N.). Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr über die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2000 und 02.07.2013 a.a.O.).
http://openjur.de/u/664500.html
"Offenes Drauflossprechen wurde früher eher akzeptiert als jetzt. Ganz definitiv. Es gehört zum Übel unserer Zeit, ständig wohlbehalten sprechen zu müssen, da sich jeder jederzeit gekränkt fühlen könnte. Wir sind schon eine Gesellschaft der beleidigten Leberwürste."
http://www.zeit.de/2014/12/sibylle-lewitscharoff-kuenstliche-befruchtung-halbwesen/seite-2
Das OLG Stuttgart hatte sich mit einer negativen Hotelbewertung zu beschäftigen, bei der ein Bewerter ein Landhotel satirisch mit einem Hühnerstall verglichen hat.
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/internetrecht/olg-stuttgart-zu-bewertungen-im-internet-schmaehkritik-und-meinungsaeusserung/12635/
Dass der Hotelier das abweisende Urteil des LG Rottweil nicht akzeptierte, spricht für eine gar nicht so seltene Verbissenheit, wenn es ums Internet geht. Das OLG sah sich genötigt, zur Meinungsfreiheit das zu wiederholen, was längst in der Rechtsprechung anerkannt ist:
Für den Schutz von Werturteilen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Aussagen wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet sind. Werturteile, die zur Meinungsbildung beitragen und andere Personen überzeugen wollen, nehmen deshalb am Schutz des Art. 5 GG auch dann teil, wenn sie in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1980 - 1 BvR 103/77 - Kunstkritik, juris Rn.29; BGH, Urteil vom 20.05.1986 - VI ZR 242/85, juris Rn.9; BGH, Urteil vom 17.04.1984 - VI ZR 246/82 - Mordoro, juris Rn.22). Die Grenzen des Rechts auf freie Meinungsäußerung werden allerdings mit der sog. Schmähkritik überschritten (BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.).
Der Begriff der Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Interesse der Meinungsfreiheit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 31.08.2000 - 1 BvR 826/00, juris, Rn.4; BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12, juris Rn.15; BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99, juris Rn.39 m. w. N.). Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr über die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, Beschlüsse vom 31.08.2000 und 02.07.2013 a.a.O.).
http://openjur.de/u/664500.html
KlausGraf - am Samstag, 15. März 2014, 18:29 - Rubrik: Archivrecht
http://bibliothekarisch.de/blog/2014/03/13/kurz-internetrecht-das-neue-skript-april-2014-ist-da/
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=hoeren
Foto Thomas Hoeren [?] https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=hoeren

KlausGraf - am Freitag, 14. März 2014, 00:27 - Rubrik: Archivrecht
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Das OLG Hamm führte aus:
Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.
25
In Ausübung des im eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 %, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 5.268,97 € (inkl. Verletzerzuschlag) ergibt und sie zudem Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 € verlangen kann.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/22_U_98_13_Urteil_20140213.html
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5154/
Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.
25
In Ausübung des im eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 %, so dass sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 5.268,97 € (inkl. Verletzerzuschlag) ergibt und sie zudem Ausgleichung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,00 € verlangen kann.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/22_U_98_13_Urteil_20140213.html
Via
http://www.urheberrecht.org/news/5154/
KlausGraf - am Dienstag, 11. März 2014, 19:43 - Rubrik: Archivrecht
Die SPD hat widerrechtlich Wikipedia-Fotos von ihm genutzt.
Nach einigem Hin und Her habt ihr wegen der beiden Bilder auf den beiden Webseiten dann doch 1.800 Euro an mich überwiesen. Und jetzt schaut mal, was daraus geworden ist und wer von eurem tollen Urheberrecht profitiert:
Mein Anwalt: 1.103,93 Euro
Ich als Urheber: 696,07 Euro
Da sind übrigens die Kosten für eure Anwälte noch nicht drin. Ich nehme mal an, dass eure Anwälte die gleichen Gebühren berechnen wie mein Anwalt. Eure Gesamtausgaben lagen also bei gut 2.900 Euro. Davon habe ich als Urheber 24 Prozent bekommen.
Liebe SPD, könnt ihr das bitte reparieren? Als Mindestkriterien für ein neues Urheberrecht schlage ich vor
- dass ihr es versteht
- dass es so faire Regeln hat, dass ihr euch auch selbst dran haltet
- dass die Urheber mehr bekommen als die Anwälte
Danke
http://blogs.taz.de/hausblog/2014/03/09/liebe-raubkopierer-bei-der-spd/
Zum Thema siehe hier
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ (Linksammlung)
Nach einigem Hin und Her habt ihr wegen der beiden Bilder auf den beiden Webseiten dann doch 1.800 Euro an mich überwiesen. Und jetzt schaut mal, was daraus geworden ist und wer von eurem tollen Urheberrecht profitiert:
Mein Anwalt: 1.103,93 Euro
Ich als Urheber: 696,07 Euro
Da sind übrigens die Kosten für eure Anwälte noch nicht drin. Ich nehme mal an, dass eure Anwälte die gleichen Gebühren berechnen wie mein Anwalt. Eure Gesamtausgaben lagen also bei gut 2.900 Euro. Davon habe ich als Urheber 24 Prozent bekommen.
Liebe SPD, könnt ihr das bitte reparieren? Als Mindestkriterien für ein neues Urheberrecht schlage ich vor
- dass ihr es versteht
- dass es so faire Regeln hat, dass ihr euch auch selbst dran haltet
- dass die Urheber mehr bekommen als die Anwälte
Danke
http://blogs.taz.de/hausblog/2014/03/09/liebe-raubkopierer-bei-der-spd/
Zum Thema siehe hier
http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ (Linksammlung)
KlausGraf - am Montag, 10. März 2014, 14:02 - Rubrik: Archivrecht
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Schmalenstroer wundert sich über einen Anspruch des italienischen Staats.
http://schmalenstroer.net/blog/2014/03/ein-urheberrecht-auf-eine-statue-von-1501/
Ich an seiner Stelle wäre womöglich auf die Idee gekommen, in einem Fachblog nach den Hintergründen zu recherchieren. Und ja, in Archivalia hatten wir diesen und weitere Fälle aus Mexiko, Griechenland und Ägypten mehrfach.
http://archiv.twoday.net/stories/6128992/ (mit Links zu den weiteren Beiträgen)
Halten wir fest: Die EU-Schutzdauerrichtlinie hat das EU-Urheberrecht (Schutz von WERKEN) harmonisiert, 70 Jahre nach dem Tod, dann ist Schluss.
Längere Fristen in einzelnen Ländern, die sich aus der früheren Rechtslage ergeben, sind zwar legal, gelten aber nur national.
Die EU schreibt ihren Mitgliedern nicht vor, welche Rechtsmaterien sie sonst noch in ihr nationales Urheberrechtsgesetz stopfen.
Daher können Deutschland und Österreich an einem ridikülen "Lichtbildschutz" festhalten.
Daher darf u.a. das UK ein albernes typografisches Schutzrecht für 25 Jahre praktizieren.
Österreich presst den Briefschutz in die Urheberrechts-Wurst:
https://www.jusline.at/77_Briefschutz_UrhG.html
Wer außerhalb Italiens gegen das lächerliche italienische Schutzgesetz verstößt, hat kaum etwas zu befürchten, jedenfalls nichts von nicht-italienischen Gerichten.
Foto David Gaya https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de
http://schmalenstroer.net/blog/2014/03/ein-urheberrecht-auf-eine-statue-von-1501/
Ich an seiner Stelle wäre womöglich auf die Idee gekommen, in einem Fachblog nach den Hintergründen zu recherchieren. Und ja, in Archivalia hatten wir diesen und weitere Fälle aus Mexiko, Griechenland und Ägypten mehrfach.
http://archiv.twoday.net/stories/6128992/ (mit Links zu den weiteren Beiträgen)
Halten wir fest: Die EU-Schutzdauerrichtlinie hat das EU-Urheberrecht (Schutz von WERKEN) harmonisiert, 70 Jahre nach dem Tod, dann ist Schluss.
Längere Fristen in einzelnen Ländern, die sich aus der früheren Rechtslage ergeben, sind zwar legal, gelten aber nur national.
Die EU schreibt ihren Mitgliedern nicht vor, welche Rechtsmaterien sie sonst noch in ihr nationales Urheberrechtsgesetz stopfen.
Daher können Deutschland und Österreich an einem ridikülen "Lichtbildschutz" festhalten.
Daher darf u.a. das UK ein albernes typografisches Schutzrecht für 25 Jahre praktizieren.
Österreich presst den Briefschutz in die Urheberrechts-Wurst:
https://www.jusline.at/77_Briefschutz_UrhG.html
Wer außerhalb Italiens gegen das lächerliche italienische Schutzgesetz verstößt, hat kaum etwas zu befürchten, jedenfalls nichts von nicht-italienischen Gerichten.

KlausGraf - am Montag, 10. März 2014, 13:42 - Rubrik: Archivrecht
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