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Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG)

Vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 256)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 ThürIFG — Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

(1) Die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung sind mit Ausnahme von § 10 Abs. 3 und §§ 12 bis 15 auf den Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Landes, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. § 5 IFG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse am Zugang zu personenbezogenen Daten geltend machen muss. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts gleich, soweit sich die in Satz 1 genannten Stellen dieser Personen zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen.

(2) Der Anspruch auf Informationszugang steht lediglich Antragstellern zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.

(3) Der Anspruch auf Informationszugang besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 3 IFG nicht

* 1.
gegenüber dem Landtag, dem Rechnungshof, dem Bürgerbeauftragten, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie den Organen der Rechtspflege, insbesondere Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden,
* 2.
soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts wahrnehmen,
* 3.
für Informationen aus laufenden Verfahren; § 4 Abs. 2 IFG findet Anwendung,
* 4.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land haben kann.

§ 2 ThürIFG — Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3 ThürIFG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und fünf Jahre nach dem Inkrafttreten außer Kraft.

Erfurt, den 20. Dezember 2007

Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski

Zur Sache siehe
http://archiv.twoday.net/stories/4606208/

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/11/thuringer_informationsfreiheitsgesetz~3560059

Es verweist im wesentlichen auf das IFG des Bundes.

Wie es mit der Informationsfreiheit des Bürgers in Thüringen wirklich bestellt ist, zeigt der Umstand, dass das Gesetz anscheinend noch nirgends online ist.

Nachtrag: Text siehe http://archiv.twoday.net/stories/4649424/

http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007/12/oa-database-of-foia-documents.html
macht auf
http://governmentdocs.org/
aufmerksam, eine Datenbank, die Dokumente durchsucht, die aufgrund des Freedom of Information Act in den USA offengelegt wurden.

http://www.publicrecordswire.com/
ist eine Datenbank mit abfragbaren Datenbanken von US-Behörden.

http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/detail.php/1536995
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=2275

Via
ZEIT


http://www.rue89.com/2007/10/04/et-si-on-pouvait-acceder-aux-informations-de-ladministration

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4407877/

Diese von Friedrich Battenberg und Michael Klein erarbeitete achtseitige Stellungnahme, die gemäß http://archiv.twoday.net/stories/4407877/ Interessenten von der ARK AG Archive und Recht (Vorsitzender DR. Udo Schäfer, Staatsarchiv Hamburg) erhalten können, wurde auf der 104. Archivreferentenkonferenz angenommen (also im Frühjahr 2007).

Es ist ziemlich absurd, dass solche Empfehlungen nicht im Internet veröffentlicht werden.

Gliederung

1. Einführende Bemerkungen
2. Allgemeine Rechtslage
3. Archivische Praxis
4. Rechtsempfehlungen für die Internetveröffentlichung von Erschließungsdaten
4.1 Grundlagen
4.2 Personenbezogene Daten: Allgemeines
4.3 Personenbezogene Daten: Lebende und verstorbene Personen
4.4 Personenbezogene Daten: Geburts- und Sterbedaten
4.5 Bereichsspezifische Geheimhaltungsvorschriften
4.6 Veröfentlichungssperre aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung
4.7 Faktoren, die eine Veröffentlichungssperre aufheben
5. Fazit

Überzeugend wird argumentiert, dass es widersinnig wäre, Findmittel als Archivgut nach den Archivgesetzen zu behandeln, da dann die dort vorgesehenen Zugangsbedingungen (Antragstellung usw.) gelten würden und die Verzeichnungsdatenbank als prinzipiell unabgeschlossen nie von Dritten eingesehen werden dürfte.

Jede Erwähnung oder Identifizierbarkeit einer noch lebenden Person wird als personenbezogenes Datum gesehen, das zu sperren ist.

Erschließungsdaten mit besonders schützenswerten Daten wie medizinischen Stellungnahmen dürften erst 30 Jahre nach dem Tod veröffentlicht werden. Hier wie auch sonst vermisst man eine klare Unterscheidung zwischen Darstellung der Rechtslage und Empfehlung. Hier handelt es sich um eine Empfehlung, für die zwar manches spricht, für die aber keine gesetzliche Grundlage besteht. Wenn Findmittel kein Archivgut sind, gelten auch nicht die entsprechenden Sperrfristen, und das Datenschutzrecht endet mit dem Tod des Betroffenen. Hinsichtlich der Offenbarung von bundesrechtlich geschützten Geheimnissen (§ 203 StGB) gilt § 11 BArchG, der sich auf die schutzwürdigen Belange Betroffener bezieht. Die 60-Jahresfrist des § 5 Abs. 3 BArchG wird von dem Papier ausdrücklich nicht erwähnt.

Ob die 30-Jahresfrist auch bei sensibleren Daten nicht doch zu lang ist, kann man sich mit Recht fragen.

Als Faktoren, die eine Veröffentlichungssperre aufheben, werden genannt:

- Einwilligung des Betroffenen
- Bezug auf Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren (z.B. Plakate)
-Entnahme der Daten aus allgemein zugänglichen und in zulässiger Weise veröffentlichten Quellen, soweit nicht 4.7.5 greift (bezieht sich wohl auf: personenbezogene Daten von relativen Personen der Zeitgeschichte sind zu sperren)
- es handelt sich um Amtsträger in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes
- es handelt sich um eine absolute Person der Zeitgeschichte (aber Intimsphäre ist auch zu schützen).

Insgesamt ist die Handreichung leider kein Stück normenklarer luzider juristischer Prosa geworden.

Bei der Veröffentlichung von Findmitteln und Archivalienabbildungen im Internet sind insbesondere die allgemeinen datenschutzrechtlichen und archivrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Eine Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) zur Veröffentlichung von Findmitteln im Internet finden Sie im 17. Datenschutzbericht (im Internet unter www.ldi.nrw.de/pressestelle/presse_7_1_komplett.html). Bitte beachten Sie, dass Findmittel, die personenbezogene Daten enthalten, nach geltender Rechtslage nicht veröffentlicht werden dürfen. Als personenbezogene Daten gelten nach § 3 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Datenschutzgesetzes (DSG NRW) „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person)“. Im Auftrag der Konferenz der Archivreferenten bzw. der Leiter der Archivverwaltungen des Bundes und der Länder (ARK) wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben, das allgemeine rechtliche Empfehlungen für die Veröffentlichung von Findmitteln im Internet formulieren wird.

Quelle: archive.nrw.de

"Interessierte können das Gutachten über die ARK AG Archive und Recht (Vorsitzender DR. Udo Schäfer, Staatsarchiv Hamburg) erhalten." (Mitt. Dr. Wiech)

Nachtrag: http://archiv.twoday.net/stories/4429999/

Der 17. Bericht ist als PDF erreichbar unter:
PDF

Die entsprechende Passage lautet:

Viele Archive sind zur Optimierung ihrer Dienstleistung bestrebt, dem Wunsch potentieller Nutzerinnen und Nutzern zu entsprechen und die archivarischen Findmittel im Internet zu veröffentlichen. Dabei gibt es nur einen Haken: Soweit diese Findmittel personenbezogene Daten enthalten, fehlt es für deren Veröffentlichung an der erforderlichen Befugnisnorm.
Alle Archive halten – jedenfalls in Papierform – so genannte Findmittel bereit, in denen die archivierten Aktenbestände mit der Archivsignatur und weiteren Ordnungskriterien verzeichnet sind. Die Idee, diese Findhilfen auch im Internet zu veröffentlichen, ist durchaus überzeugend: Der Historiker aus München soll ebenso wie die Sozialforscherin aus den USA vom jeweiligen Standort aus prüfen können, ob sich die Anreise und weitere Recherche in den jeweiligen Archiven auch lohnt. Zugleich würden die Archive in ihrer schriftlichen Auskunftstätigkeit entlastet.
Die Findmittel enthalten jedoch – zumindest zum Teil – selbst personenbe-zogene Daten, die dem Archivgut entstammen. So fragte beispielsweise ein Archiv an, ob Findmittel zu Akten von Verwaltungsbeamtinnen und -beamten ins Internet gestellt werden dürften, in denen zusammen mit der Archivsignatur die jeweiligen Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Berufe und die letzten Dienststellen vermerkt seien. Mit dem Einstellen dieser perso-nenbezogenen Findmittel würden die Personenangaben zugleich an eine un-bestimmte Vielzahl von Personen übermittelt. Ein solcher Datentransfer ist ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift ihn erlauben würde. Dies ist bislang nicht der Fall.
Die Verarbeitung personenbezogenen Archivguts ist im Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) bereichsspezifisch abschließend geregelt. Dieses Gesetz selbst sieht keine Veröffentlichungsbefugnis vor. Insbesondere auch § 1 Abs. 1 Satz 1 ArchivG NRW, nach dem die Erforschung und Veröffentlichung zu den Aufgaben der staatlichen Archive gehört, normiert keine solche Befugnis, sondern enthält lediglich eine Aufgabenzuweisung, so dass diese Vorschrift nicht als Rechtsgrundlage für
Kultur
die Veröffentlichung personenbezogener Angaben aus Archivgut herangezogen werden kann. Personenbezogene Angaben dürfen vielmehr nur nach Maßgabe des § 7 ArchivG NRW an Dritte übermittelt werden. Dies setzt voraus, dass zum einen die in Abs. 2 normierten Sperrfristen einer Nutzung nicht mehr entgegenstehen und zum anderen die dritte Person ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft gemacht hat. Ob diese kumulativ erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, hat das Archiv in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. § 7 ArchivG NRW ermächtigt die Archive mithin nicht, personenbezogene Daten aus Archivgut durch eine Internetveröffentlichung an eine unbeschränkte Vielzahl von Personen zu übermitteln, die ihr berechtigtes Interesse nicht zuvor dargelegt haben. Aus denselben Gründen ist aber auch jede andere Veröffentlichung personenbezogener Angaben in Findmitteln nicht zulässig.
Das Vorhaben eines Archivs, aus dem vorhandenen personenbezogenen Archivmaterial Kurzbiographien von Verwaltungsbeamtinnen und -beamten zu erstellen und diese im Internet zu veröffentlichen, muss nach der geltenden Rechtslage ebenfalls unterbleiben. Auch für diese Datenübermittlung fehlt es bislang an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
Veröffentlichungen von Archivgut mit personenbezogenen Daten sollten durch eine Vorschrift im Archivgesetz ermöglicht werden. Hier sollte – unter Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Personen – festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Archive befugt sind, die Daten zu veröffentlichen. Dabei ist insbesondere auch zu regeln, welche Art von Daten welcher Personengruppen zu welchem Zweck veröffentlicht werden dürfen.


Kommentar

Datenschutzbeauftragte kultivieren äußerste Zurückhaltung, was die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (ads sind Daten lebender Personen) im Internet angeht. Dies betrifft außer Findbüchern auch Digitalisate von Archivalien.

Auf der Website der NRW-Datenschutzbeauftragten liest man etwa:

"Aber selbst wenn es eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung personenbezogener Daten gibt, kann das Internet als geeignetes Veröffentlichungsmedium ausscheiden. Aufgrund der im Internet leicht und weltweit zugänglichen sowie vielfältigen Recherchemöglichkeiten, können hier unter Umständen umfangreiche Informationen zu einer Person verknüpft werden und sogar Persönlichkeitsbilder - teilweise auch verfälscht - erstellt werden. Daher sind die Persönlichkeitsrechte der von einer Veröffentlichung im Internet betroffenen Person weitaus mehr gefährdet, als bei anderen herkömmlichen Veröffentlichungsformen, wie etwa einem Aushang oder der Bekanntgabe in der Presse."
Link

§ 7 Abs. 2 Landesarchivgesetz NRW bestimmt:

"Bezieht es sich nach seiner
Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person, so
darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Archiv
nicht bekannt, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt."

Daraus ergibt sich, dass personenbezogene Daten aus Sachakten, sofern diese sich nicht ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen beziehen, Benutzern zugänglich gemacht werden dürfen. Stellt die Veröffentlichung durch Dritte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, haftet der Benutzer. Eine Störerhaftung des Archivs anzunehmen erscheint fragwürdig, da es nicht Aufgabe des Archivs sein kann, vor Gewährung einer Einsichtnahme die Akte komplett durchzulesen und zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Benutzungsgenehmigung die Rechte Dritter verletzt.

Die Argumentation mit der Prüfung des berechtigten Interesses verkennt, dass die Archivnutzung de facto als Jedermannsrecht ausgestaltet ist, das berechtigte Interesse also so gut wie immer bejaht wird. Entscheidet sich das Archiv für eine Veröffentlichung sei es von Findbuchdaten, sei es von Digitalisaten oder Transkriptionen, so bejaht es das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit. Unabhängig von der datenschutzrechtlichen Befugnisnorm wäre es für ein NRW-Archiv unmöglich, irgendeine noch so alte Archivalienreproduktion ins Netz zu stellen (oder ein Schriftstück in einem Buch zu veröffentlichen), ohne das berechtigte Interesse jedes einzelnen Internetnutzers zu prüfen, wenn man auch die archivische Öffentlichkeitsarbeit unter § 7 fallen lässt.

Es sei ausdrücklich angemerkt, dass die Aussage der Datenschutzbeauftragten, personenbezogene Daten dürften in Findmitteln nicht veröffentlicht werden, sich auch auf gedruckte Findmittel und womöglich auch auf maschinenschriftliche Findmittel bezieht, die Benutzern vor Ort vorgelegt werden.

Veröffentlichung von Bestandsübersichten, Findmitteln, Archivalienreproduktionen und -editionen (auch in Form von Digitalisaten), was man als Öffentlichkeitsarbeit zusammenfassen kann, zählt zu den traditionellen Aufgaben der Archive. In NRW ist die Erforschung und Veröffentlichung ausdrücklich als Aufgabe der Archive festgeschrieben. Für die Universitätsarchive ergibt sich die Gültigkeit von § 1 Abs. 1 Landesarchivgesetz durch die Verweisung von § 11.

Öffentlichkeitsarbeit ermöglicht die Benutzung von öffentlichem Archivgut in rechtmäßiger Weise durch die Allgemeinheit und zwar unabhängig von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses nach § 7. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat das Archiv vor Veröffentlichung zu prüfen, ob berechtigte Belange Dritter durch eine Veröffentlichung (ob im Internet, durch Druck oder im maschinenschriftlichen Findmittel) beeinträchtigt werden. Verneint es dies, kann es nach meiner Auffassung auch Sachakten, die nicht-sensible personenbezogene Daten enthalten, aber nicht unter die Sperrfrist nach § 7 Abs. 2 fallen, veröffentlichen.

§ 9 Abs. 6 Datenschutzgesetz NRW sagt zu automatisierten Abrufverfahren:
"Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Datenbestände, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offenstehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre."

Personenbezogene Daten umfassen sowohl schutzwürdige bzw. sensible Daten als auch "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse", deren Mitteilung in der Regel keine berechtigten Interessen verletzt. Bis zurück in die 1920er Jahre enthalten fast alle Sachakten solche Einzelangaben. In Hochschulakten agieren unzählige z.B. Dekane oder Professoren in gleichsam amtlicher Eigenschaft. Die Tatsache, dass jemand Professor oder Dekan ist, ist ohne Zweifel eine "Einzelangabe über persönliche oder sachliche Verhältnisse". Ihre Nutzung unterfällt ohne jeden Zweifel dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes, das nur in § 4 Abs. 3 eine besonders sensible Kategorie von Daten kennt ("Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben").

Auch veröffentlichte Daten müssen rechtmäßig erhoben werden, das Archivgesetz erlaubt dann ihre Weiterverarbeitung im Archiv. Bei der Übermittlung solcher Daten an Dritte gilt die Verweisung von § 16 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Datenschutzgesetz NRW auf § 13 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe f:

Wenn "sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Speicherung oder einer Veröffentlichung der gespeicherten Daten offensichtlich überwiegt".

§ 7 Absatz 3 Archivgesetz NRW bestimmt: "Die Sperrfristen nach Absatz 2 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren."

Hier geht es um Unterlagen, nicht um Einzelangaben in Unterlagen. Eine Auskunftserteilung hinsichtlich "öffentlicher" personenbezogener Daten aus noch einer Sperrfrist unterliegenden Akten ist in Archiven gang und gäbe und datenschutzrechtlich unproblematisch. Da diese Auskunftserteilung aber im Archivgesetz nicht vorgesehen ist, muss man das Landesdatenschutzgesetz ergänzend heranziehen, das diese Datenübermittlung erlaubt.

Es erscheint im höchsten Maße überzogen, z.B. die Verknüpfung eines Personennamens (eines Diplomanden) mit dem Thema seiner Diplomarbeit als geheimzuhaltendes Datum anzusehen. Anders verhält es sich selbstverständlich mit der Note.

Die Tatsache disziplinarischer Ermittlungen gegen einem Hochschullehrer hat mit Namen in der Regel ebensowenig etwas im Findbuch zu suchen. Sollte dagegen ein Fall in der Presse erhebliches Aufsehen erregt haben, so erscheint eine Namensnennung im Findbuch möglich (auch wenn die Akten selbst gesperrt sein sollten).

FAZIT: Öffentlich bekannt gewordene Fakten, bei denen das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Veröffentlichung der Daten nicht offensichtlich überwiegt, können nach meiner Ansicht sowohl im Online-Findbuch als auch in Digitalisaten veröffentlicht werden. Die gegenteilige Ansicht der NRW-Datenschutzbeauftragten ist abzulehnen.


Quelle: Bundesarchiv.de, Einzelangaben über Robert Ferchland

http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/service/gem-materialien/egovernment.zip

Aus der E-Government-Broschüre:

Die Stadt Rathenow hat im Rahmen des Städtewettbewerbs Media@komm einen Förderpreis für das Projekt „Elektronische Akteneinsicht“ erhalten. Seitdem setzt die Stadt das Projekt in enger Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht sowie dem Landesbetrieb für Daten-verarbeitung und Statistik schrittweise um. Ziel des Projektes ist es, den nach dem brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) grundsätz-lich voraussetzungslosen Zugang zu den von der Verwaltung vorgehaltenen Informa-tionen auch elektronisch über das Internet zu ermöglichen. Einerseits wird die Stadt das so genannte City-Informationssystem auf einem Webserver zum Abruf über das Internet bereitstellen. Dort werden Dokumente vorgehalten, zu denen ein vorausset-zungsloser Zugang besteht und die nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften ohne-hin öffentlich gemacht werden können oder müssen, wie z. B. Satzungen, Unterlagen aus öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung usw. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zu vielen anderen Kommunen. Darüber hinaus wird die Stadt Rathenow aber auch Akten und Dokumente aus dem gewöhnlichen Verwal-tungsvollzug für einen elektronischen Zugang bereitstellen. Zur Umsetzung des Pro-jektes hat die Stadt zunächst ihren Aktenplan sowie das Dokumentenaufkommen a-nalysiert, einen transparenten Aktenplan geschaffen und ein Dokumentenmanage-ment-System (DMS) ausgewählt. Derzeit wird das DMS sowie das elektronische Archivsystem zunächst für einige Ämter implementiert und die Internet-Schnittstelle entwickelt, bevor die elektronische Akte als Voraussetzung für eine elektronische Ak-teneinsicht zunächst in einer Pilotphase eingeführt wird. Will ein Bürger in eine elekt-ronische Akte einsehen, wird er in der Regel zunächst per eMail bei der Stadt anfra-gen. Der zuständige Bearbeiter wird dann zunächst die relevanten Akten bzw. Doku-mente identifizieren. Ist die Akte noch nicht in elektronischer Form vorhanden, ist ad hoc eine Digitalisierung der Dokumente möglich. Der Bearbeiter prüft dann, ob und in welchem Umfang die Dokumente für eine Akteneinsicht zur Verfügung stehen. Be-stehen keine Geheimhaltungsgründe aus öffentlichem oder überwiegenden privatem Interesse nach §§ 4, 5 AIG, so werden die Dokumente ohne weiteres dem Anfragen-den per eMail zur Verfügung gestellt. Ebenso wird verfahren, wenn die nicht ohne weiteres zugänglichen Teile entsprechend § 6 Abs. 2 AIG ausgesondert werden kön-nen. Eine Identifizierung des Anfragenden ist in diesem Falle nicht erforderlich und soll auch nicht erfolgen. Durch Vergabe eines eindeutigen Schlüssels für die Anfrage ist sichergestellt, dass nur der Anfragende die entsprechenden Dokumente erhält. Muss die Akteneinsicht abgelehnt werden oder ist der Inhalt nach §§ 4, 5 AIG geheim zu halten, erhält der Antragsteller eine entsprechende Nachricht. In diesen Fällen wird eine Identifizierung des Antragstellers mit qualifizierter elektronischer Signatur ver-langt, weil die Ablehnung ein Verwaltungsakt ist und der Antragsteller dagegen Rechtsmittel einlegen kann. Enthalten die Dokumente personenbezogene Daten oder geheim zu haltende unternehmensbezogene Daten und soll die Zustimmung des Be-troffenen eingeholt werden, ist ebenfalls eine Identifizierung des Antragstellers erfor-derlich. Durch ein Serverzertifikat, das durch den Landesbetrieb für Datenverarbei-tung und Statistik bereitgestellt wird, wird sichergestellt, dass die übermittelten Dokumente von der Stadt Rathenow stammen.

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336164.de&template=allgemeintb13_lda

Brandenburg, Datenschutzbeauftragte, 13. TB 2004/05

"Das Verarbeiten von Zeitzeugenaussagen für noch nicht exakt umrissene zeitgeschichtliche Forschungsvorhaben bedarf der Einwilligung der befragten Person. In diesem Rahmen ist auch die Frage einer späteren, personenbezogenen Veröffentlichung zu klären."

http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.392698.de&template=lda_entschl

Protokoll der 14. Sitzung des Arbeitskreises Informationsfreiheit am 10./11. Mai 2007 in Kiel

TOP 4 - Archivrecht und Informationsfreiheit
Sachstand

Das ULD berichtet über den Stand der Zusammenarbeit der IFK mit den Archivaren:

2004 hat ein erstes Gespräch der Arbeitsgruppe Archive und Recht der Archivreferentenkonferenz des Bundes und der Länder (ARK) und der AGID über das Verhältnis Archivrecht und Informationsfreiheit stattgefunden. Auch auf anderen Ebenen gab es entsprechende Überlegungen zur Harmonisierung der beiden Gesetzesmaterien bzw. Überlegungen zur Schaffung eines Informationsgesetzbuches (IGB). U.a. hatte der Deutsche Juristentag veranlasst, drei Professoren mit der Erstellung eines entsprechenden Entwurfes zu beauftragten, in dem neben dem allgemeinen Informationszugang und dem Archivrecht z.B. auch das Datenschutz-, Statistik- und Urheberrecht Eingang finden sollte. Am 15.04.2005 hat ein zweites Treffen zum Verhältnis zwischen Archivrecht und Informationsfreiheit zwischen der AGID, der ARK und den an dem IGB-Projekt beteiligten Professoren stattgefunden. Inhalt des Gespräches war ein Entwurf eines Musterarchivgesetzes, der Teil des IGB sein sollte. Am Ende dieses Gespräches blieb der grundsätzliche Dissens bestehen, dass die Archivare die Schutzfristen grundsätzlich befürworten, weil nach ihrem Verstreichen ohne weitere Einschränkungen und Einzelfallabwägung Zugang gewährt werden könne, während die Informationsbeauftragten eher die Schutzfristen ganz aufgeben würden bei Anwendung der Grundsätze der Informationsfreiheitsgesetze. Die AGID hatte in ihrer Sitzung am 14.11.2005 beschlossen, den Fortgang der Harmonisierung des Archivrechts mit dem allgemeinen Informationszugang nicht von sich aus zu betreiben.

Anfang des Jahres 2007 hat Herr Schäfer vom Staatsarchiv Hamburg als Leiter der ARK angeregt, die Gespräche wieder aufzunehmen. Hintergrund sei die aktuelle Informationsgesetzgebung und die zu erwartende Novellierung von Archivgesetzen. Herr Dr. Weichert hat als Vorsitzender der IFK die Wiederaufnahme der Gespräche grundsätzlich begrüßt. Es ist vorgeschlagen worden, dass ein nächstes Gespräch im Herbst stattfinden soll. Dieses sollte zuvor vorbereitet werden, indem zu besprechende Themen ausgetauscht und auf Arbeitsebene vorbereitet werden. Zur Vorbereitung hatte die Mitarbeiterin von Herrn Schäfer, Frau Kotte, bereits drei Fragen übersandt, die in der dortigen Arbeitsgruppe diskutiert worden sind und die Thema des nächsten Gespräches sein sollen:

* Spannungsverhältnis Archivgesetz - Informationsfreiheitsgesetze (Oberthema)
* Publikation archivischer Findmittel im Internet
* Individualrechtliche Begehren auf Vernichtung von Unterlagen

Weitere Vorgehensweise

Zunächst ist festgestellt worden, dass grundsätzliche Probleme in der Praxis eher selten sind. Nordrhein-Westfalen berichtet von einem Konfliktfall. Außerdem weist es darauf hin, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der IFK mit den Archivaren darauf geachtet werden sollte, dass auch die Kommunalarchive beteiligt werden. Mecklenburg-Vorpommern berichtet von der Möglichkeit der Rückholung von Akten. Danach kann bei IFG-Anträgen zu archivierten Unterlagen die Ursprungsbehörde die Unterlagen, die noch der Schutzfrist unterfallen, zurückholen und so Informationgszugang nach dem IFG M-V gewähren. Brandenburg weist daraufhin, dass nicht tatsächlich bekannt ist, wie in den Archiven mit der Herausgabe von Unterlagen verfahren wird.

Es wird folgendes Vorgehen vereinbart:

1. Das gemeinsame Gespräch sollte zusammen mit der nächsten IFK im Herbst stattfinden. Einladender zu diesem Gespräch ist dann der Vorsitzende der IFK (Bremen).

2. Zur Vorbereitung dieses Gespräches sollten die Archivare darstellen, wie aus ihrer Sicht eine Harmonisierung des Rechts stattfinden könnte, damit von Seiten der IFK konkrete Vorschläge/Hinweise der Umsetzung gemacht werden können.

3. Es wird vereinbart, dass das ULD zu diesem Zweck an die ARK, bzw. Frau Kotte, herantritt und um Konkretisierung des Gesprächsinhaltes bzw. der Vorstellung der Archivare bittet.

 

twoday.net AGB

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