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http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=106511&template=allgemein_lda

Auf das IFG MV wiesen wir bereits hin: http://archiv.twoday.net/stories/2756887/

Einer Überblicksbroschüre
http://www.lfd.m-v.de/inffrei/ges_ver/ifg/ifgmv/ueberbli.pdf
entnehmen wir zwei Punkte.

Zur Abgrenzung zur Archivbenutzung heisst es:

"Bei Informationsbegehren, die sich auf zu archivierende Akten beziehen, ist das jeweilige
Archivrecht zu beachten. Danach müssen Behörden grundsätzlich alle Akten, die sie nicht
mehr zur Aufgabenerfüllung benötigen, dem Archiv anbieten und dürfen (oder sind dazu
nach Datenschutzrecht verpflichtet) erst nach Ablehnung durch das jeweils zuständige
Archiv die Akten vernichten. Hierüber sollten auch Protokolle gefertigt werden, um der
datenschutzrechtlichen Nachweispflicht zu genügen und den Verbleib von Akten
überwachen zu können. Für archivierte Akten könnte somit die Situation entstehen, dass ein
vorher nach IFG bestehendes Informationsrecht mit der Übergabe an das Archiv durch die
generelle 10-jährige Schutzfrist erlischt39. Diese Schutzfrist steht aber sowohl unter dem
Vorbehalt abweichender Rechtsvorschriften, § 10 I 1 LArchivG M-V, als auch unter dem
Vorbehalt der jederzeitigen Nutzungsmöglichkeit durch die öffentliche Stelle, bei der das
Archivgut entstanden ist, § 10 II LArchivG M-V. Hieraus ergibt sich auch für die bereits
archivierten Akten ein Informationsanspruch, der bei der ursprünglich zuständigen
öffentliche Stelle zu beantragen ist und durch diese – nach Prüfung der Voraussetzungen für
eine Informationsgewährung nach dem IFG – gegenüber dem Archiv durchsetzbar ist. Vor
diesem Hintergrund war eine Gesetzesanpassung wie im § 13 II BundesIFG nicht
erforderlich."

Heisst: Für "einsichtsfähige" Akten (wer wüsste nicht, dass Akten mitunter intelligenter sind als ihre Herrchen??) gilt die Archivsperrfrist nicht.

"Potentiell konfliktbeladener ist allerdings die Kollision zwischen dem voraussetzungslosen
Informationsanspruch und dem Urheberrecht56. Relevante entgegenstehende Rechte sind das
Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG und die Verwertungsrechte, also das
Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG sowie das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG. Sobald
die Behörde aufgrund eines Informationsantrages urheberrechtlich geschützte Werke einem
Dritten zugänglich macht, stellt dies eine Veröffentlichung dar. Eine Kopie des Werkes aus
den Akten wäre eine Vervielfältigung. Soweit der Rechteinhaber der Behörde kein
Nutzungsrecht eingeräumt hat oder auch im Einzelfall nicht einwilligt, steht dieses Recht
dem Informationszugang soweit entgegen, wie die kollidierenden Rechte reichen. Ist die
Form des Werkes geschützt, sind mündliche oder schriftliche Auskünfte, die den Inhalt
beschreiben, sehr wohl möglich. Informationen selbst können einem Urheberrecht nicht
unterliegen.

Stehen der Behörde die Urheberrechte nicht zu oder will sie ihre eigenen Rechte wahren, ist
bei einer Informationsgewährung auf die Privilegierung des Urheberrechtes für den privaten
Gebrauch hinzuweisen57. Die Herausgabe so geschützter Informationen ist somit beschränkt
auf Antragsteller, die sich als natürliche Personen auf die Privilegierung stützen können,

56 Übersicht bei Rossi, Informatiosfreiheitsgesetz, Handkommentar, 1. Aufl. (2006), § 6, Rdnr. 44 – 57.
57 Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Tätigkeitsbericht 2002, 153, 154; aA
Schoch/Kloepfer, Informationsfreiheitsgesetz (IFG-ProfE), § 8 Rdnr. 20; Adelt, Die BKK 2005, 548, 551;
Rossi, a.a.O., Rdnr. 57; Lenski, NordÖR, 2006, 89, 96.

nicht jedoch bei juristischen Personen und Personenvereinigungen, die auch Antragsteller
nach dem IFG sein können, hier aber eine unterschiedliche Behandlung aus kollidierendem
Recht hinnehmen müssen."

Die hier vertretene Rechtsauffassung ist katastrophal, da angesichts des Schutzes der kleinen Münze vom Urheberrechtsschutz aller irgendwie aussagekräftigen Unterlagen, die über eine Einzelseite hinausgehen auszugehen ist. Das Einsichtsrecht läuft daher leer, die in eine andere Richtung argumentierende ältere Kommentarliteratur zum UIG wird ignoriert.

Siehe die Nachweise unter
http://archiv.twoday.net/stories/3384469/

Das Gutachten gegen das Verbot von Max Billers Roman Esra
http://www.literaturkritik.de/public/Mix-EichnerLang.pdf
geht S. 40f. kurz auch auf das verwandte Problem der Geschichtswissenschaft ein, wenn Beteiligte historischer Ereignisse verlangen, dass über sie nicht berichtet wird.

Jede Woche bekommt http://www.spickmich.de (Schüler bewerten ihre Lehrer) Post vom Anwalt, so STERN 23/2007, S. 136.

Siehe auch:
http://www.ksta.de/html/artikel/1179819691646.shtml

Neues gibts zu Meinprof.de http://archiv.twoday.net/search?q=meinprof

In zweiter Instanz erhielt das Portal http://www.meinprof.de Recht. Es ging um die sog. Forenhaftung:
http://log.handakte.de/?p=7774

Die noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe bleiben abzuwarten.

Eine klare Entscheidung, was höher zu gewichten ist, die Meinungsfreiheit der Bewertenden oder das Persönlichkeitsrecht der Bewerteten, fällt mir schwer. Es kommt immer auf die konkrete Ausgestaltung des Bewertens an. Was man bei einer Hochschule als Entscheidungshilfe rechtfertigen kann, wäre bei einer Supermarktkassiererin (so eine Bewertung wäre ja auch vorstellbar) womöglich als Eingriff anzusehen.

NACHTRAG: Urteilsgründe
http://medien-internet-und-recht.de/rss_druckversion_mir.php?mir_dok_id=1265

Der IFG-Rundbrief zum Informationsfreiheitsgesetz kann abonniert werden unter

http://www.oci-gmbh.com/ifg/ifg-rundbrief.htm

Noch nicht dort abrufbar sind die jüngsten Ausgaben. Dem Rundbrief 3/2007 entnehme ich:

Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Informationsgesetz für Verbraucherinnen und Verbraucher Nordrhein-Westfalen (Verbraucherinformationsgesetz NRW) wurde im Plenum am 08. März 2007 in 1. Lesung angenommen und geht jetzt in Beratung.

Den Text des Gesetzesentwurfs finden Sie unter (PDF)

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-3855.pdf?von=1&bis=0

Hauptthema des Rundbriefs sind die disclosure logs (Offenlegungsprotokolle), also die Offenlegung von freigegebenen Dokumenten im Internet, am Beispiel von Großbritannien. Beispiel einer lokalen Behörde:

http://digbig.com/4ryjf

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes hat das IFG-Bündnis, zu dem auch Transparency Deutschland gehört das Buch „Informationsfreiheitsgesetz: Information – Ihr gutes Recht" herausgebracht, um die Nutzung des Gesetzes allen Bürgerinnen und Bürgern zu erleichtern. Die Autoren, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Mecklenburg und DJV-Justiziar Benno H. Pöppelmann, verdeutlichen unter anderem, gegen wen der Anspruch auf Informationen besteht, wie man sich gegen Behörden zur Wehr setzen kann, die Auskünfte verweigern, und in welchen Fällen es Ausnahmen von der Informationsfreiheit gibt. Das Buch kostet 10 EUR einschl. Porto und kann in der Geschäftsstelle von Transparency Deutschland bezogen werden.

http://www.transparency.de/Publikationen.42.0.html

Siehe auch die kurze Würdigung
http://recherchenblog.ch/index.php/weblog/kommentar_zum_deutschen_bundes_informationsgesetz_erschienen/

Bezug auch über manfred.redelfs@greenpeace.de

Informationsfreiheitsgesetz : Information – Ihr gutes Recht. Gesetzestexte Kommentierungen Fallbeispiele Erläuterungen / von Wilhelm Mecklenburg und Benno H. Pöppelmann. Hrsg. v. Deutscher Journalisten-Verband, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Humanisitische Union, netzwerk recherche und Transparency International (Deutsches Chapter). - 223 S.
ISBN 978-3-935819-22-0

Inhaltsverzeichnis:
5 - Gesetzestext
12 - IFG-Gebührenverordnung
15 - Einleitung
21 - Übersicht über den Aufbau des Gesetzes
24 - Zu den einzelnen Vorschriften
153 - Kommentierung zu § 4 LPG (AUskunftsanspruch der Presse)
159 - Abkürzungen
161 - Liste der angesprochenen Gesetze
169 - Literaturverzeichnis
175 - Gesetzgebungsverfahren
177 - Gesetzentwurf und Begründung
209 - Bericht und Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses
221 - Über die Herausgeber

Mir lag ein Rezensionsexemplar vor.

Erfreulich ist, dass sich die Kommentatoren eindeutig ins Lager der Transparenz-Freunde geschlagen haben. Die Perspektive ist deutlich von der journalistischen Praxis geprägt, daher wird auch der presserechtliche Auskunftsanspruch (Berliner Fassung des LPG) kommentiert. Zu diesem siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Auskunftsanspruch_%28Presserecht%29

Auf detaillierte juristische Erörterungen wird zugunsten anschaulicher Fallbeispiele verzichtet. Das Buch ist mit einem reichen Anmerkungsapparat versehen.

Die Abkürzung NöR (im Abkürzungsverzeichnis vergessen) wird ein Journalist nicht ohne eine Google-Recherche auflösen können, mir sagte die Zeitschrift (eigene Zitierempfehlung: NordÖR) auch nichts:
http://www.nordoer.de/unterordner/Seite3.htm

Der Artikel von Lenski liegt mir daher nicht vor. Zu der Frage des Urheberrechts, die ich hier unter
http://archiv.twoday.net/stories/1666772/
http://archiv.twoday.net/stories/1946870/
erörtert habe wird S. 88ff. in einer Weise Stellung bezogen, die nicht wirklich weiterführt. Ich stimme der neueren Auslegung nicht zu, dass sich durch die Einsichtsmöglichkeit eine Veröffentlichung (§ 12 UrhG) ergibt. Ebenso wie beim VwVfG oder der Archiveinsicht (siehe OLG Zweibrücken "Jüdische Friedhöfe" http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_Zweibr%C3%BCcken_-_J%C3%BCdische_Friedh%C3%B6fe ) ist auch das IFG-Einsichtsrecht nicht mit dem Besuch einer Bibliothek zu vergleichen, wo man Bücher ohne Vorprüfung einsehen darf. Dies lässt sich auch mit Kommentaren zum UIG begründen.

Die Autoren versuchen zwar, das Argument mit dem Veröffentlichungsrecht zurückzudrängen, aber ich teile angesichts des Schutzes der "kleinen Münze" nicht den Optimismus, dass nur wenige Materialien, die dem IFG unterliegen, urheberrechtlich geschützt sein dürften.

Sie schreiben: "Veröffentlicht sind danach z.B. Stellungnahmen oder Gutachten, die vom Urheber von sich aus der Behörde zur Beeinflussung der öffentlichen Diskussion zur Verfügung gestellt werden oder solche Werke, bei denen der Urheber von vornherein weiß, dass die Behörde das Werk zur Argumentation oder zur Information in einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage einsetzen will".

Die Argumentation dürfte von Urheberrechtlern leicht zerpflückt werden. Eine Auseinandersetzung mit § 45 UrhG erfolgt leider nicht.

Leider wird auf die IFGs der Bundesländer kaum eingegangen.

S. 147 wird nicht klar, wie man die Archivklausel zum Bundesarchiv auslegen muss. Nach der amtlichen Begründung (abgedruckt S. 208) wird "Information, die zugänglich gemacht werden durfte" nicht von der Sperrfrist erfasst. Dies bedeutet, dass nicht nur Unterlagen frei sind, die konkret im Rahmen eines IFG-Antrags benutzt wurden, sondern alle solche, die freigegeben werden durften. Der Archivar hat also die §§ 3-6 durchzugehen, ob der Informationszugang zu versagen wäre. Folgt man der Deutung der Kommentatoren, dass das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG tangiert ist, so ergibt sich ein Versagungsgrund bei urheberrechtlich geschützten unveröffentlichten Schriften, der nach archivrechtlichen Rahmenbedingungen nicht besteht. Urheberrechtlich geschützte Unterlagen sind also erst nach der 30jährigen Sperrfrist einsehbar, sofern man die Prämisse der Kommentatoren teilt.

Angesichts des wohlfeilen Preises und der leichten Verständlichkeit kann der Kommentar zur Einführung in die IFG-Problematik auch Archivaren empfohlen werden. Allerdings wäre es sinnvoller, den Text zugleich kostenfrei online zugänglich zu machen. Auch Non-profit-Organisationen sollten die empirischen Befunde zur Kenntnis nehmen, dass Open Access für Bücher den Verkauf ankurbelt und nicht schmälert! Nachweise unter
http://archiv.twoday.net/stories/3326893/

http://www.ldi.nrw.de/pressestelle/download/dib_07.pdf

Viele archivisch relevante Hinweise!

Wenn es heisst, die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet z.B. in Weblogs habe zu unterbleiben, so ist das völlig überzogen. Öffentlich zugängliche Daten dürfen sehr wohl veröffentlicht werden, soweit das berechtigte Interessen des Betreffenden nicht tangiert. Weblogs beteiligen sich an der Meinungsbildung und stehen unter dem Schutz von Art. 5 GG.

S. 148 ff. geht es ums IFG.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/84625/from/rss09

Gesetz
über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen
(lnformationsweiterverwendungsgesetz - IWG) 1)

Vom 13. Dezember 2006

BGBl. I S. 2913
Faksimile:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:IWG_vom_13_12_2006.pdf

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung aller
bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
1. an denen kein Zugangsrecht besteht,
2. die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten
lnteresses zugänglich sind,
3. deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben
der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
4. die von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten
Dritter oder von gewerblichen Schutzrechten
erfasst werden,
5. die im Besitz öffentlich-rechtlicherr Rundfunkanstalten
oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung
eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags
dienen,
6. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen
sind, einschließlichs solcher Einrichtungen,
die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet
wurden,
7. die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener
Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von lnformationen
öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

lm Sinne dieses Gesetzes
1. sind öffentliche Stellen
a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b) andere juristische Personen des öffentlichen und
des privaten Rechts, die zu dem besonderen
Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen,
wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder
Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam
durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die
Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der
Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder
zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.
Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln
oder gemeinsam mit anderen die überwiegende
Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder
eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht
berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,
c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a
oder Buchstabe b fallen,
2. ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von
der Art ihrer Speicherung,
3. ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen,
die über die Erfüllung einer öffenflichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung
von Entgelt gerichtet ist; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Venvertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,
4. sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die
wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,
5. ist Person jeder Bürger und jede Bürgerin der Europäischen
Union und jede natürliche oder iuristische
Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat.

§ 3
Gleichbehandlungsanspruch
(1) Jede Person ist bei der Entscheidung über die
Weiterverwendung vorhandener Informationen öffentlicher Stellen, die diese zur Weiterverwendung zur Verfügung
gestellt haben, gleich zu behandeln. Ein Anspruch
auf Zugang zu Informationen wird durch dieses
Gesetz nicht begründet.
(2) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als
Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet,
gelten hierfür die gleichen Entgelte und
Bedingüngen wie für andere Personen.
(3) Dürfen die Informationen weiterverwendel werden,
sind sie in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffenflichen Stelle vorliegen,
zur Verfügung zu stellen; soweit möglich sind sie elektronisch zu übermitteln. Auszüge von Informationen
werden zur Verfügung gestellt, wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(4) Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen
öffentlicher Stellen dürfen keine ausschließlichen
Rechte gewähren. Dies gilt nicht, wenn
zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen lnteresse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. Die Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. Nach dem
31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über ausschließliche
Rechte müssen klar und eindeutig sein sowie
öffentlich bekannt gemacht werden. Bestehende
ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen,
erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch
am 31. Dezember 2008.

§ 4
Bearbeitung von Anfragen; Transparenz
(1) Über Anfragen auf Weiterverwendung von lnformationen entscheidet die öffentliche Stelle innerhalb
von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage. Bei umfangreichen oder schwierigen Sachverhalten beträgt
die Frist 40 Arbeitstage; d;ie anfragende Person ist innerhalb
von drei Wochen nach Eingang der Anfrage
über diese Frist zu unterrichten. Die Fristen in Satz 1
und 2 gelten nicht, wenn die öffentliche Stelle selbst
eine angemessene Frist festgelegt hat oder eine solche
aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. Wenn eine Bearbeitungsfrist
für Anträge auf Zugang zu Informationen
besteht, ist diese auch für die Bearbeitung von Anfragen
auf Weiterverwendung maßgeblich.
(2) Innerhalb der Frist nach Absatz 1 stellt die öffentliche Stelle die Informationen zur Weiterverwendung zur
Verfügung oder lehnt die Weiterverwendung ab . Die öffentliche Stelle kann auch ein Vertragsangebot unterbreiten,
das Nutzungsbestimmungen enthalten kann.
Die Nutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig
sein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht
unnötig einschränken.
(3) Werden in einer Vereinbarung Entgelte für die
Weiterverwendung verlangt, dürfen die Gesamteinnahmen
aus der Bereitstellung von Informationen und der
Gestattung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung,
Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
Die Entgelte sollen für den entsprechenden
Abrechnungszeitraum kostenorientiert sein und unter
Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen
geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet werden.
(4) Nutzungsbestimmungen und Entgelte für die
Weiterverwendung, die allgemein Anwendung finden
sollen, sind im Voraus festzulegen und, soweit dies
technisch möglich und sinnvoll ist, elektronisch zu veröffentlichen;
die elektronische Veröffentlichungspflicht
gilt auch für Gebühren. Auf Anfrage gibt die öffentliche
Stelle die Berechnungsgrundlagen für die veröffentlichten
Entgelte und die Faktoren an, die bei der Berechnung
der Entgelte in besonders gelagerten Einzelfällen
berücksichtigt werden. Die öffentliche Stelle gewährleistet,
dass anfragende Personen über die verfügbaren
Rechtsschutzmöglichkeiten untenichtet werden.
(5) Lehnt die öffentliche Stelle die Weiterverwendung
ganz oder teilweise ab, teilt sie der anfragenden Person
die Gründe mit und weist auf die Rechtsschutzmöglichkeiten
hin. Beruht die Ablehnung auf § 1 Abs. 2 Nr. 4,
benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn
er ihr bekannt und seine Nennung zulässig ist.
(6) Die Verpflichtungen aus Absatz 1, 2 und 5 gelten
nicht für die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 genannten öffentlichen
Stellen.

§ 5
Rechtsschutz
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9g/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003
über die Weitervenvendung von lnformationen des öffenflichen Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90).

KOMMENTAR

Frühere Meldungen in ARCHIVALIA:
http://archiv.twoday.net/stories/2111677/
http://archiv.twoday.net/stories/1421032/
http://archiv.twoday.net/stories/839517/
http://archiv.twoday.net/stories/1790084/
http://archiv.twoday.net/stories/48590/

Das Gesetz gilt nicht für Archive, da Bildungseinrichtungen ausgenommen sind. Warum eigentlich nicht? Es werden ja nur Selbstverständlichkeiten normiert. Auch Archive sind an den Gleichheitssatz Art. 3 GG gebunden.

Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsweiterverwendungsgesetz

http://www.heise.de/newsticker/meldung/82614/from/rss09

Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg ist unverständlich. Archivrechtlich zählt der Terminkalender des regierenden Bürgermeisters selbstverständlich zu den Unterlagen im Sinne des Archivgesetzes. Auch beim IFG hat ein funktionaler Aktenbegriff zu gelten.

Ob der Terminkalender (in gebundener Form ein "Amtsbuch") lediglich organisatorischen Charakter habe, ist nicht relevant.

 

twoday.net AGB

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