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http://www.thueringen.de/imperia/md/content/datenschutz/taetigkeitsberichte/7_taetigkeitsbericht.pdf

S. 40f. Reform des Personenstandsrechts

S. 93 Luftbildaufnahmen (sehr extremer Standpunkt des Landesbeauftragten)

S. 108f. Fehlende Benutzungsordnungen in Archiven

https://www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb30/

S. 20 Neues Personenstandsrecht, erleichterte Einsichtsmöglichkeiten

S. 64 Aufbewahrungsfristen bei Patientenakten: Die Möglichkeit der Übergabe an ein Archiv wird ignoriert.

S. 176ff. zur Informationsfreiheit

S. 180 Vertraulichkeitsabrede hindert keine Einsicht nach dem IFG

S. 182 Kopierkosten von 75 Cent je Seite sind unverhältnismäßig

Riesen-URL (PDF)

S. 26 Elektronische Dokumentenverwaltung ELDORADO, Erwähnung des Archivgesetzes.

PDF

Eine wichtige Quelle für die Anwendung des IFG nicht nur auf Bundesebene!

Einige Stichworte:

S. 55 Aus Anlass von Indizierungsentscheidungen der BPjM: Bei Akteneinsicht vor Ort sei das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht nicht betroffen

[ UrhG vs. IFG http://archiv.twoday.net/search?q=urhg+ifg ]

S. 14, 52 Auch von den Ländern erhobene Informationen in Bundesakten unterliegen dem IFG

S. 17, 40, 57 Vertraulichkeitsabreden können das IFG nicht aushebeln

S. 53 Auch Forschungsdaten sind amtliche Informationen.

S. 67 DFG und Wissenschaftsrat unterliegen nicht dem IFG.

Bibliothekare übersehen gemeinhin, dass in modernen Nachlässen, die von Handschriftenabteilungen verwahrt werden, Unterlagen (Briefe, Fotos, usw.) lebender Personen sich befinden, die nicht vom Nachlassgeber stammen. Dabei handelt es sich eindeutig um personenbezogene Daten im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes.

Dieses sagt eindeutig: "Die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat." (§ 4 Abs. 1). Zur Verarbeitung zählt auch das Erheben der Daten durch Übernahme des entsprechenden Nachlasses.

Beispiele für personenbezogene Daten, die nicht mit Zustimmung des Betroffenen erhoben werden, wenn ein privater Nach- oder Vorlass übernommen wird:

- Briefe Dritter an den Nachlassgeber (Korrespondenz-Eingang)
- Fotos, die Dritte zeigen
- Ausführungen in Unterlagen (Briefen, Schriften) über Dritte, die Einzelangaben über persönliche Verhältnisse enthalten.

Denkbar ist aber auch, dass Bibliotheken Forschungsunterlagen und Sammlungen aus dem Bereich der qualitativen Sozialforschung übernehmen, in denen personenbezogene Daten nicht-anonymisiert vorhanden sind (z.B. Oral-History-Projekte).

Inbesondere bei Briefen ist es leicht vorstellbar, dass die nach § 4 Abs. 5 Thüringer DatenschutzG besonders "sensiblen" "Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen" betroffen sind, deren Erhebung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

In allen diesen Fällen fehlt - anders als bei den Archiven, die mit den Archivgesetzen die entsprechende Rechtsgrundlage haben - die datenschutzrechtliche Befugnisnorm, die es den Bibliotheken ermöglicht, Unterlagen, in denen sich personenbezogene Daten befinden, zu übernehmen.

Das Sammeln von Nachlässen zählt gewohnheitsrechtlich zu den Aufgaben von Bibliothek. Für Thüringen siehe etwa:
http://hans.uni-erfurt.de/hans/index.htm

Datenschutzbeauftragte aber fragen, welche Norm und Aufgabenbeschreibung es Bibliotheken ermöglicht, personenbezogene Unterlagen zu übernehmen. Es gilt ja § 19 Thüringer DatenschutzG, dass die Kenntnis der Daten "zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist".

Aus dem Gesetzentwurf der CDU - siehe Steinhauer zitiert in
http://archiv.twoday.net/stories/4832758/ - lassen sich solche rechtfertigenden Aufgaben aber nicht ohne weiteres ableiten.

"Das große Problem: Handschriften Dritter" hat der Bibliotheksjurist Harald Müller einen Abschnitt seines leider vergriffenen und auch nicht online verfügbaren, nach wie vor grundlegenden Buchs "Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und Archiven", Hamburg/Augsburg 1983, S. 129-132 überschrieben. Damals ging es um die Katalogisierung. Müller stellte dar, dass die Katalogisierung nichtveröffentlichter Briefe noch lebender Absender nach den Datenschutzgesetzen nicht möglich ist. Er sprach von "katastrophalen" Konsequenzen für die Nachlaßpflege (S. 131).

Heute kann man diese Ausführungen, die meines Wissens zu keinerlei Konsequenzen in den Handschriftenabteilungen der Bibliotheken geführt haben, noch schärfer fassen: Nicht bereits die Katalogisierung der Briefe ist unzulässig, bereits die Übernahme in den Bibliotheksbestand kann ohne Rechtsgrundlage (oder Zustimmung aller Betroffenen) nicht erfolgen!

Wenn man an einen literarischen Nachlass denkt, so liegt auf der Hand, dass die beim Autor sich einfindenden oder von ihm geschaffenen Unterlagen Teil eines kommunikativen Netzes sind, bei dem es ständig um andere Personen geht. Autoren setzen sich mit anderen Autoren auseinander, Schriftstellerbriefe sind voll von Bemerkungen über Kolleginnen und Kollegen. Autoren, die in Gremien tätig sind, erheben eine Vielzahl personenbezogener Daten, von denen längst nicht alle öffentlichen Quellen entnommen sind.

Es ist schlicht und einfach nicht praktikabel und sinnvoll, aus einem Nachlass personenbezogene Daten Dritter auszusondern oder gar die Betroffenen um Zustimmung zu bitten.

Glücklicherweise gibt es ja für den Umgang mit Nachlässen in Archiven eine Rechtsgrundlage, die man ohne weiteres auf die Bibliotheken übertragen könnte.

Ich schlage daher folgende Datenschutzklausel für das Thüringer Bibliotheksgesetz vor:

Soweit Bibliotheken im Rahmen ihrer Dokumentationsaufgaben und insbesondere bei der Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von aus wissenschaftlichen Gründen erhaltenswerten Nachlässen personenbezogene Daten lebender Personen im Sinne des Thüringer Datenschutzgesetzes verarbeiten, gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.

Durch die an sich überflüssige Nennung lebender Personen soll klargestellt werden, dass sich die Sperrfristen des Thüringer Archivgesetzes nicht auf bereits Verstorbene beziehen. Das Archivgesetz hat sich datenschutzrechtlich bewährt, daher besteht kein Bedarf für eine eigenständige Regelung. Zugleich macht die Klausel deutlich, dass die Einwerbung von wissenschaftlich wertvollen Nachlässen zu den rechtmäßigen Aufgaben der Bibliotheken zählt. Künstlerische und heimatgeschichtliche Gründe können ohne weiteres den wissenschaftlichen Gründen subsummiert werden.

Eine Datenschutzklausel, die sich auf die Kernaufgabe der Bibliotheken, die Sammlung gedruckter Bücher oder anderer erschienenen Medien (z.B. DVDs), bezieht, wird hoffentlich nicht erforderlich sein, wenn der Thüringer Datenschutzbeauftragte mitspielt ...

http://www.datenschutz-berlin.de/attachments/438/Jahresbericht_2007_DIN_A5.pdf?1207132313

Zum Informationsfreiheitsgesetz wird S. 232 festgestellt:

"Die Urheberrechtsklausel in § 13 Abs. 5 IFG betrifft nur die Frage der Verwertung erlangter Informationen. Sie steht dem Informationszugang als solchem (durch Herausgabe von Kopien) nicht entgegen."

Siehe dazu auch den nächsten dort dargestellten Fall.

Zu diesem Thema http://archiv.twoday.net/stories/4130906/

[Zu UrhG vs. IFG
http://archiv.twoday.net/search?q=urhg+ifg ]

Das Amt des Berliner Datenschutzbeauftragten teilte mit:

wir haben mittlerweile von Subito e.V. eine Antwort erhalten.

Darin legt subito dar, dass

- sämtliche an der digitalen Dokumentenauslieferung beteiligten Server,
insbesondere die Permissionserver für das DRM-System in Deutschland stehen
und sich unter alleiniger Kontrolle von subito (und einem Mitarbeiter der
Technischen Informationsbibliothek Hannover) befinden.

- keine digitalen Wasserzeichen im Dokument verwendet werden, sondern jeder
Seite eine Fußzeile (sichtbare Grafik) hinzugefügt wird, in welcher vermerkt
ist, für welchen Nutzer (Nachname und Kundennummer) die Kopie lizensiert
wurde. Da das Dokument nur verschlüsselt übertragen wird, sind diese
Informationen ausreichend vor Dritten geschützt.

- an Verlage nur weitergegeben wird, dass eine Kopie des des konkreten Titels
verschickt wurde. Dies ist für Abrechnungszwecke (VG Wort) erforderlich. Die
Daten der Kunden werden nicht übermittelt. In der Presse ist dies falsch
dargestellt worden.

Das DRM-System arbeitet so, dass bei jedem Betrachten über das Internet der
erforderliche Entschlüsselungsschlüssel von dem Permissionserver abgefragt
wird. Es könnten folglich Abrufzeit und Abrufhäufigkeit protokolliert werden.
Die Anzahl der Abrufe und Ausdrucke wird protokolliert, da nur eine eng
begrenzte Anzahl erlaubt ist (z.B. 10 mal anschauen, 2 mal drucken).
Dies relativiert die Datenschutzproblematik jedoch zugleich, da diese derart
eingeschränkte Nutzbarkeit dazu führt, dass sich die Anwender einen Ausdruck
anfertigen und die digitale Kopie wahrscheinlich nicht mehr verwenden. Bei
anderen Medien, z.B. Musik oder Filme, wäre die Protokollierbarkeit jeder
einzelnen Nutzung ein erhebliches Datenschutzproblem und müsste ggf.
beanstandet werden.

Zusammenfassend ist die Verwendung des konkreten DRM-Systems zwar unschön, da es insbesondere die Nutzbarkeit erheblich einschränkt, aber aus
Datenschutzsicht nicht zu beanstanden.

Quellen:
http://www.markenpost.de/news_Liechtenstein-Wie-Hehler-an-LGT-Daten-kamen_28651.html
http://www.bild.de/BILD/news/wirtschaft/2008/02/25/lgt-bank/daten-dieb-klage,geo=3858434.html
http://www.volksblatt.li/Default.aspx?newsid=12593&src=vb
http://www.vaterland.li/page/lv/artikel_detail.cfm?id=28478

http://www.handelsblatt.com/News/Journal/Kommentar/_pv/_p/204051/_t/ft/_b/1385844/default.aspx/suchmaschinen-sind-im-prinzip-rechtswidrig.html

Kein Karnevalsscherz, sondern die Ansicht eines Datenschützers: "Suchmaschinen, mit denen auch nach Personen gesucht werden kann, sind im Prinzip rechtswidrig." Dass die Informationen veröffentlicht sind, ficht diese Hardliner nicht an. Völlig überzogener Datenschutz! Wenn Suchmaschinen rechtswidrig sind, muss das Datenschutzrecht geändert werden, nicht umgekehrt.

http://www.netzeitung.de/internet/889991.html

Passend dazu die Stellungnahme einer bayer. Datenschutzbehörde zur Lehrerbenotung
http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt1/EuropDatenschutztag2008PressekonfVortrag.pdf

 

twoday.net AGB

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