Datenschutz
Das Verarbeiten von Zeitzeugenaussagen für noch nicht exakt umrissene zeitgeschichtliche Forschungsvorhaben bedarf der Einwilligung der befragten Person. In diesem Rahmen ist auch die Frage einer späteren, personenbezogenen Veröffentlichung zu klären.
Etwas mehr bei der Landesbeauftragten für Datenschutz Brandenburg
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336164.de&template=allgemeintb13_lda
Etwas mehr bei der Landesbeauftragten für Datenschutz Brandenburg
http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=lbm1.c.336164.de&template=allgemeintb13_lda
KlausGraf - am Montag, 22. Mai 2006, 13:52 - Rubrik: Datenschutz
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Das seit Ende 2005 bestehende Internetangebot zur Bewertung von Professoren durch Studenten http://www.meinprof.de
ist ins Gerede gekommen, da sich insbesondere die RWTH Aachen gegen die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Dozenten wehrt.
Siehe dazu auch die Meldungen
http://news.google.de/news?hl=de&q=meinprof&btnG=Google-Suche&sa=N&tab=wn
http://suche.jurablogs.com/db?q=meinprof&x=40&y=6&t=db
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,411300,00.html
http://www.andisblog.de/?p=688
http://www.donews.de/Artikel.28+M5546dc7b564.0.html
ist ins Gerede gekommen, da sich insbesondere die RWTH Aachen gegen die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Dozenten wehrt.
Siehe dazu auch die Meldungen
http://news.google.de/news?hl=de&q=meinprof&btnG=Google-Suche&sa=N&tab=wn
http://suche.jurablogs.com/db?q=meinprof&x=40&y=6&t=db
http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,411300,00.html
http://www.andisblog.de/?p=688
http://www.donews.de/Artikel.28+M5546dc7b564.0.html
KlausGraf - am Freitag, 5. Mai 2006, 15:57 - Rubrik: Datenschutz
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http://www.dw-world.de/dw/article/0,,1973907,00.html?maca=de-rss-de-all-1119-rdf
Die Bundesregierung habe ihre datenschutzrechtlichen Bedenken aufgegeben, das Holocaust-Archiv im hessischen Bad Arolsen für die Forschung zu öffnen, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Dienstag (20.4.2006) in Washington. Dabei werde es eine enge Zusammenarbeit mit dem Holocaust-Museum der USA geben. Grundlage des Archivs ist ein Abkommen von elf Staaten. Sie werde sich jetzt um dessen Revision bemühen, kündigte Zypries an. Dies sollte nicht länger als sechs Monate dauern. In allen elf an dem Archiv beteiligten Staaten sei der Datenschutz inzwischen genügend entwickelt, um die Forschung mit den Daten zu erlauben. Die Bestände waren bislang nur den unmittelbaren Angehörigen von Opfern zugänglich; Historiker hatten keinen Zutritt. [...]
Die Bundesregierung habe ihre datenschutzrechtlichen Bedenken aufgegeben, das Holocaust-Archiv im hessischen Bad Arolsen für die Forschung zu öffnen, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Dienstag (20.4.2006) in Washington. Dabei werde es eine enge Zusammenarbeit mit dem Holocaust-Museum der USA geben. Grundlage des Archivs ist ein Abkommen von elf Staaten. Sie werde sich jetzt um dessen Revision bemühen, kündigte Zypries an. Dies sollte nicht länger als sechs Monate dauern. In allen elf an dem Archiv beteiligten Staaten sei der Datenschutz inzwischen genügend entwickelt, um die Forschung mit den Daten zu erlauben. Die Bestände waren bislang nur den unmittelbaren Angehörigen von Opfern zugänglich; Historiker hatten keinen Zutritt. [...]
KlausGraf - am Mittwoch, 19. April 2006, 21:31 - Rubrik: Datenschutz
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http://rollyo.com/klausgraf/datenschutz/
Diese öffentliche Rollyosuche durchsucht die Internetauftritte der meisten deutschen Landesdatenschutzbeauftragten (ohne Hamburg und Sachsen), des Bundesdatenschutzbeauftragten, von datenschutz.de und der katholischen Kirche, soweit sie von der Suchmaschine Yahoo erfasst sind.
lfd.saarland.de
datenschutz.rlp.de
ldi.nrw.de
lfd.niedersachsen.de
datenschutz.mvnet.de
datenschutz.hessen.de
lda.brandenburg.de
datenschutz-bremen.de
datenschutz-berlin.de
datenschutz-bayern.de
baden-wuerttemberg.datenschutz.de
bfdi.bund.de
datenschutz.de
datenschutz.sachsen-anhalt.de
datenschutzzentrum.de
datenschutz.thueringen.de
datenschutz-kirche.de
Eine qualitativ bessere Suche kann mittels Googles site: Suche und OR gebastelt werden.
Die Suche findet zahlreiche Treffer zum Thema Archive.
Diese öffentliche Rollyosuche durchsucht die Internetauftritte der meisten deutschen Landesdatenschutzbeauftragten (ohne Hamburg und Sachsen), des Bundesdatenschutzbeauftragten, von datenschutz.de und der katholischen Kirche, soweit sie von der Suchmaschine Yahoo erfasst sind.
lfd.saarland.de
datenschutz.rlp.de
ldi.nrw.de
lfd.niedersachsen.de
datenschutz.mvnet.de
datenschutz.hessen.de
lda.brandenburg.de
datenschutz-bremen.de
datenschutz-berlin.de
datenschutz-bayern.de
baden-wuerttemberg.datenschutz.de
bfdi.bund.de
datenschutz.de
datenschutz.sachsen-anhalt.de
datenschutzzentrum.de
datenschutz.thueringen.de
datenschutz-kirche.de
Eine qualitativ bessere Suche kann mittels Googles site: Suche und OR gebastelt werden.
Die Suche findet zahlreiche Treffer zum Thema Archive.
KlausGraf - am Mittwoch, 8. März 2006, 00:50 - Rubrik: Datenschutz
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http://www.rechtliches.de/winkelschreiber/archiv/Artikel.7.3.2006-13-5-39.html
Die unter Umständen hohen Gebühren für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz haben schon viel Kritik ausgelöst. Damit die teuer befreiten Informationen wenigstens möglichst vielen nützlich sind und um doppelte Anfragen zu vermeiden, haben CCC und FoeBuD eine Aktensammelstelle eingerichtet. Dort kann man Dokumente einreichen, die man durch eine Informationsanfrage von den Behörden erhalten hat. Diese Dokumente werden dann online veröffentlicht. Noch ist die Aktensammelstelle klein; das Gesamtverzeichnis umfasst gerade einmal fünf Dokumente. Gezielte Suchmöglichkeiten sind da noch verzichtbar aber offenbar schon in Planung.
Rechtlich gesehen ist die Frage interessant, in welchem Umfang Veröffentlichungen über die Aktensammelstelle urheberrechtlich durch § 5 UrhG erlaubt sind. Stellt die Übersendung von Dokumenten nach dem Informationsfreiheitsgesetz gleichzeitig eine Veröffentlichung "zur allgemeinen Kenntnisnahme" dar? Und erfolgt diese "im amtlichen Interesse"? Andererseits dürften Erlasse, die auf diese Weise erstmals öffentlich werden, nach Absatz 1 generell urheberrechtsfrei sein. Außerdem ist sicher nicht jedes amtliche Dokument überhaupt ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Genug Fragen für den einen oder anderen Aufsatz in der GRUR. Oder vielleicht auch in der JurPC.
Kommentar:
Inneramtliche Schriften waren nur bis 1965 vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Sind amtliche Unterlagen urheberrechtlich geschützt, was nur bei einfachen Routine-Schreiben verneint werden kann, so scheidet eine Berufung auf § 5 UrhG bei der Veröffentlichung sicher in der Regel aus. Ausnahme: Verwaltungsvorschriften und andere Rechtsnormen mit allgemeiner, nicht auf den Einzelfall bezogener Geltung. Nicht alle Ministerialerlasse dürften als Erlasse im Sinne von § 5 Abs. 1 zu beurteilen sein.
Das bei der Aktensammelstelle eingestellte kriminologische Gutachten von Prof. Boers ist jedenfalls auch dann eine Urheberrechtsverletzung, falls das Amt die ausschliesslichen Nutzungsrechte erworben hat.
Ebensowenig ist erkennbar, wieso die Ausarbeitung " Technical Guideline Advanced Security Mechanisms for Machine Readable Travel Documents" nicht geschützt sein sollte.
Dürfen Behörden überhaupt Kopien geschützter Akten abgeben? Es ist nicht geklärt, ob eine Einsichtnahme nach dem IFG ein "Verfahren" im Sinne des § 45 UrhG darstellt. Die Veröffentlichung im Internet ist sicher kein nach Abs. 1 vorgesehener Zweck, auf den sich gemäß Abs. 3, die die öffentliche Wiedergabe unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ebenfalls erlaubt, Verfahrensbeteiligte berufen könnten.
Ansonsten gilt § 53 UrhG, der aber die Abgabe einer Kopie an einen Verfahrensbevollmächtigten wie einen Rechtsanwalt wohl ausschließen dürfte, da weder privater Gebrauch (Abs. 1) noch das für den eigenen Gebrauch erforderliche Erscheinen bei unveröffentlichten Akten gegeben ist. Werden für Rechtsanwälte Kopien gefertigt, so liegt kein privater, sondern beruflicher Gebrauch vor. An Bürgerinitiativen dürfen nach § 53 Abs. 1 ebenfalls keine Kopien abgegeben werden, da sich ihr Gebrauch nicht in der Privatsphäre vollzieht (Dreier/Schulze, UrhG 2004, S. 729). Wer sich in öffentlichen Angelegenheiten engagiert, befriedigt kein rein persönliches Bedürfnis. Dies gilt natürlich nur, wenn ein Dritter Rechteinhaber ist. Der Staat hat sich bei der Wahrnehmung seiner Rechte an Sinn und Zweck des IFG zu halten.
Bemerkenswert inkompetent formuliert die amtliche Begründung zu § 6 IFG, der eine Einsicht ausschließt, wenn der Schutz des geistigen Eigentums entgegensteht.
http://dip.bundestag.de/btd/15/044/1504493.pdf
"Zum geistigen Eigentum gehören insbesondere Urheber-,
Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte.
Durch den Anspruch auf Informationszugang, insbesondere
das Recht auf Fertigung von Kopien, werden vor
allem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das
Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt. Der Schutz auch
geistigen Eigentums ist verfassungsrechtlich durch Artikel
14 Abs. 1 GG garantiert und wird daher in Satz 1 bekräftigt.
Wo einfachrechtlich vorgesehen, kann sich auch
eine Behörde auf geistiges Eigentum berufen. So kann eine
Behörde beispielsweise Inhaber einer Marke sein (siehe § 7
Nr. 2 MarkenG). Amtliche Werke genießen andererseits gemäß
§ 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz. Dies betrifft
rechtsschutz [so die Vorlage!] erst, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen
Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5
Abs. 2 UrhG). Soweit in den amtlichen Werken auf private
Normwerke verwiesen wird, ohne deren Wortlaut wieder zu
geben, können auch insoweit Urheberrechte dem Anspruch
auf Informationszugang entgegenstehen.
Die Tätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen
in Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre nach
Artikel 5 Abs. 3 GG wird ebenfalls von Satz 1 erfasst."
Der Hinweis auf die Fertigung von Kopien ist verfehlt. Für diese gilt, wie gezeigt, entweder § 45 UrhG (was ich mit gewissen Kommentierungen des UIG bejahen würde) oder § 53 UrhG. Völliger Unsinn ist auch der Hinweis auf private Normen. Diese (z.B. DIN-Normen) sind in der Regel erschienen, kleine Teile können gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG ohne weiteres vervielfältigt werden, auch wenn dies dem Beuth-Verlag nicht passt. Aber darum geht es dem hier selten dummen Bundesgesetzgeber ja nicht. Man muss sich diese logische Perle einmal auf der Zunge zergehen lassen: "Soweit in den amtlichen Werken auf private
Normwerke verwiesen wird, ohne deren Wortlaut wieder zu
geben, können auch insoweit Urheberrechte dem Anspruch
auf Informationszugang entgegenstehen." Seit wann ist ein bloßer Verweis vom Urheberrecht erfasst?
Fazit:
Das IFG wirft - dank unübertreffbar schlechter Gesetzesformulierung - urheberrechtliche Rätselfragen auf. Die bloße Tatsache, dass ein Text urheberrechtlich geschützt ist, steht einer Einsichtnahme nicht entgegen, allenfalls einer Kopie.
Keinesfalls werden die so zugänglich gemachten Werke gemeinfrei oder zu amtlichen Werken.
Aus urheberrechtlicher Sicht sind die Veröffentlichungen durch die Aktensammelstelle in der vorliegenden Form höchst problematisch.
Die unter Umständen hohen Gebühren für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz haben schon viel Kritik ausgelöst. Damit die teuer befreiten Informationen wenigstens möglichst vielen nützlich sind und um doppelte Anfragen zu vermeiden, haben CCC und FoeBuD eine Aktensammelstelle eingerichtet. Dort kann man Dokumente einreichen, die man durch eine Informationsanfrage von den Behörden erhalten hat. Diese Dokumente werden dann online veröffentlicht. Noch ist die Aktensammelstelle klein; das Gesamtverzeichnis umfasst gerade einmal fünf Dokumente. Gezielte Suchmöglichkeiten sind da noch verzichtbar aber offenbar schon in Planung.
Rechtlich gesehen ist die Frage interessant, in welchem Umfang Veröffentlichungen über die Aktensammelstelle urheberrechtlich durch § 5 UrhG erlaubt sind. Stellt die Übersendung von Dokumenten nach dem Informationsfreiheitsgesetz gleichzeitig eine Veröffentlichung "zur allgemeinen Kenntnisnahme" dar? Und erfolgt diese "im amtlichen Interesse"? Andererseits dürften Erlasse, die auf diese Weise erstmals öffentlich werden, nach Absatz 1 generell urheberrechtsfrei sein. Außerdem ist sicher nicht jedes amtliche Dokument überhaupt ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Genug Fragen für den einen oder anderen Aufsatz in der GRUR. Oder vielleicht auch in der JurPC.
Kommentar:
Inneramtliche Schriften waren nur bis 1965 vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Sind amtliche Unterlagen urheberrechtlich geschützt, was nur bei einfachen Routine-Schreiben verneint werden kann, so scheidet eine Berufung auf § 5 UrhG bei der Veröffentlichung sicher in der Regel aus. Ausnahme: Verwaltungsvorschriften und andere Rechtsnormen mit allgemeiner, nicht auf den Einzelfall bezogener Geltung. Nicht alle Ministerialerlasse dürften als Erlasse im Sinne von § 5 Abs. 1 zu beurteilen sein.
Das bei der Aktensammelstelle eingestellte kriminologische Gutachten von Prof. Boers ist jedenfalls auch dann eine Urheberrechtsverletzung, falls das Amt die ausschliesslichen Nutzungsrechte erworben hat.
Ebensowenig ist erkennbar, wieso die Ausarbeitung " Technical Guideline Advanced Security Mechanisms for Machine Readable Travel Documents" nicht geschützt sein sollte.
Dürfen Behörden überhaupt Kopien geschützter Akten abgeben? Es ist nicht geklärt, ob eine Einsichtnahme nach dem IFG ein "Verfahren" im Sinne des § 45 UrhG darstellt. Die Veröffentlichung im Internet ist sicher kein nach Abs. 1 vorgesehener Zweck, auf den sich gemäß Abs. 3, die die öffentliche Wiedergabe unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ebenfalls erlaubt, Verfahrensbeteiligte berufen könnten.
Ansonsten gilt § 53 UrhG, der aber die Abgabe einer Kopie an einen Verfahrensbevollmächtigten wie einen Rechtsanwalt wohl ausschließen dürfte, da weder privater Gebrauch (Abs. 1) noch das für den eigenen Gebrauch erforderliche Erscheinen bei unveröffentlichten Akten gegeben ist. Werden für Rechtsanwälte Kopien gefertigt, so liegt kein privater, sondern beruflicher Gebrauch vor. An Bürgerinitiativen dürfen nach § 53 Abs. 1 ebenfalls keine Kopien abgegeben werden, da sich ihr Gebrauch nicht in der Privatsphäre vollzieht (Dreier/Schulze, UrhG 2004, S. 729). Wer sich in öffentlichen Angelegenheiten engagiert, befriedigt kein rein persönliches Bedürfnis. Dies gilt natürlich nur, wenn ein Dritter Rechteinhaber ist. Der Staat hat sich bei der Wahrnehmung seiner Rechte an Sinn und Zweck des IFG zu halten.
Bemerkenswert inkompetent formuliert die amtliche Begründung zu § 6 IFG, der eine Einsicht ausschließt, wenn der Schutz des geistigen Eigentums entgegensteht.
http://dip.bundestag.de/btd/15/044/1504493.pdf
"Zum geistigen Eigentum gehören insbesondere Urheber-,
Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte.
Durch den Anspruch auf Informationszugang, insbesondere
das Recht auf Fertigung von Kopien, werden vor
allem das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG und das
Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG berührt. Der Schutz auch
geistigen Eigentums ist verfassungsrechtlich durch Artikel
14 Abs. 1 GG garantiert und wird daher in Satz 1 bekräftigt.
Wo einfachrechtlich vorgesehen, kann sich auch
eine Behörde auf geistiges Eigentum berufen. So kann eine
Behörde beispielsweise Inhaber einer Marke sein (siehe § 7
Nr. 2 MarkenG). Amtliche Werke genießen andererseits gemäß
§ 5 UrhG keinen Urheberrechtsschutz. Dies betrifft
rechtsschutz [so die Vorlage!] erst, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen
Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5
Abs. 2 UrhG). Soweit in den amtlichen Werken auf private
Normwerke verwiesen wird, ohne deren Wortlaut wieder zu
geben, können auch insoweit Urheberrechte dem Anspruch
auf Informationszugang entgegenstehen.
Die Tätigkeit von Hochschulen und Forschungseinrichtungen
in Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre nach
Artikel 5 Abs. 3 GG wird ebenfalls von Satz 1 erfasst."
Der Hinweis auf die Fertigung von Kopien ist verfehlt. Für diese gilt, wie gezeigt, entweder § 45 UrhG (was ich mit gewissen Kommentierungen des UIG bejahen würde) oder § 53 UrhG. Völliger Unsinn ist auch der Hinweis auf private Normen. Diese (z.B. DIN-Normen) sind in der Regel erschienen, kleine Teile können gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG ohne weiteres vervielfältigt werden, auch wenn dies dem Beuth-Verlag nicht passt. Aber darum geht es dem hier selten dummen Bundesgesetzgeber ja nicht. Man muss sich diese logische Perle einmal auf der Zunge zergehen lassen: "Soweit in den amtlichen Werken auf private
Normwerke verwiesen wird, ohne deren Wortlaut wieder zu
geben, können auch insoweit Urheberrechte dem Anspruch
auf Informationszugang entgegenstehen." Seit wann ist ein bloßer Verweis vom Urheberrecht erfasst?
Fazit:
Das IFG wirft - dank unübertreffbar schlechter Gesetzesformulierung - urheberrechtliche Rätselfragen auf. Die bloße Tatsache, dass ein Text urheberrechtlich geschützt ist, steht einer Einsichtnahme nicht entgegen, allenfalls einer Kopie.
Keinesfalls werden die so zugänglich gemachten Werke gemeinfrei oder zu amtlichen Werken.
Aus urheberrechtlicher Sicht sind die Veröffentlichungen durch die Aktensammelstelle in der vorliegenden Form höchst problematisch.
KlausGraf - am Dienstag, 7. März 2006, 20:04 - Rubrik: Datenschutz
Für das Heraussuchen eines Visa-Erlasses durch das Auswärtige Amt: 106 Euro.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/69128
http://www.heise.de/newsticker/meldung/69128
KlausGraf - am Donnerstag, 2. Februar 2006, 23:56 - Rubrik: Datenschutz
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bei der DFG gilt das Gesetz des Schweigens. Alle Versuche, die Forschungsgemeinschaft dazu zu zwingen, ihre Gutachten offen zu legen, sind bisher gescheitert. Am 21. Dezember 2005 entschied das Amtsgerichts Bonn, dass die DFG die Gutachten auch weiterhin unter Verschluss halten darf (Aktenzeichen 9 C 390/05). [...] Dennoch muss die DFG ihre Entscheidungen nach geltendem Recht nicht begründen, so wie es etwa Behörden bei Bewilligungs- und Ablehnungsbescheiden tun müssen. Denn die Forschungsgemeinschaft ist ein privater Verein und damit juristisch auf einer Stufe mit etwa den Bowlingfreunden Bonn. Deshalb gilt für sie nicht automatisch das Informationsfreiheitsgesetz, das im öffentlichen Bereich und auch an den staatlichen Hochschulen Akteneinsicht garantiert.
SPIEGEL Online berichtet über die fragwürdige Geheimhaltung von DFG-Gutachten.
http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,394373,00.html
SPIEGEL Online berichtet über die fragwürdige Geheimhaltung von DFG-Gutachten.
http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,394373,00.html
KlausGraf - am Freitag, 20. Januar 2006, 17:40 - Rubrik: Datenschutz
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Bettina Sokol, Informationsfreiheit im Bund: Ein zögerlicher erster Schritt, in: Computer und Recht 2005, S. 835-840: Das IFG des Bundes "hätte weitaus informationsfreundlicher ausfallen können" (840).
Harald L. Weber, Historische und verfassungsrechtliche Grundlagen eines öffentlichen Informationszugangsrechts, in: Recht der Datenverarbeitung 21 (2005), S. 243-251. Der historische Teil ist recht knapp geraten, ausführlicher wird auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG eingegangen, bevor ein Überblick über die nationalen und internationalen IFG gegeben wird.
Harald L. Weber, Historische und verfassungsrechtliche Grundlagen eines öffentlichen Informationszugangsrechts, in: Recht der Datenverarbeitung 21 (2005), S. 243-251. Der historische Teil ist recht knapp geraten, ausführlicher wird auf die Informationsfreiheit des Art. 5 GG eingegangen, bevor ein Überblick über die nationalen und internationalen IFG gegeben wird.
KlausGraf - am Montag, 9. Januar 2006, 19:04 - Rubrik: Datenschutz
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Nach
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2005_07_10_fosblogarchive.html#112143539906873889
gibt es eine Liste über die Schritte, die in den Mitgliedsländern zur Umsetzung der Public Sector Information-Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (dt. Fassung) über die Weiterverwertung von Informationen des öffentlichen Sektors unternommen wurden:
http://europa.eu.int/information_society/policy/psi/implementation/status/index_en.htm
Bis zum 1.7.2005 hätte die RL umgesetzt werden müssen!
In Deutschland soll es ein IWG (Informationsweiterverwendungsgesetz) (Re-use of Information-Act) geben. Genauso heisst das österreichische Gesetz, weshalb man über Google leider nur österreichische Treffer findet.
Österreichischer Gesetzentwurf:
http://www.ispa.at/downloads/4be78cb8fbc2_Entwurf%20IWG.pdf
Siehe auch zu öst. Geodaten:
http://www.oerok.gv.at/Geodatenpolitik/Rechtsvorschriften_fuer_Geodaten_in_Oesterreich.pdf
http://www.earlham.edu/~peters/fos/2005_07_10_fosblogarchive.html#112143539906873889
gibt es eine Liste über die Schritte, die in den Mitgliedsländern zur Umsetzung der Public Sector Information-Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (dt. Fassung) über die Weiterverwertung von Informationen des öffentlichen Sektors unternommen wurden:
http://europa.eu.int/information_society/policy/psi/implementation/status/index_en.htm
Bis zum 1.7.2005 hätte die RL umgesetzt werden müssen!
In Deutschland soll es ein IWG (Informationsweiterverwendungsgesetz) (Re-use of Information-Act) geben. Genauso heisst das österreichische Gesetz, weshalb man über Google leider nur österreichische Treffer findet.
Österreichischer Gesetzentwurf:
http://www.ispa.at/downloads/4be78cb8fbc2_Entwurf%20IWG.pdf
Siehe auch zu öst. Geodaten:
http://www.oerok.gv.at/Geodatenpolitik/Rechtsvorschriften_fuer_Geodaten_in_Oesterreich.pdf
KlausGraf - am Freitag, 15. Juli 2005, 17:31 - Rubrik: Datenschutz
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Danke FDP! Der Bundesrat hat das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes passieren lassen.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/61509
Siehe auch das Weblog zum Thema:
http://www.informationsfreiheit.info/de/blog/
http://www.heise.de/newsticker/meldung/61509
Siehe auch das Weblog zum Thema:
http://www.informationsfreiheit.info/de/blog/
KlausGraf - am Freitag, 8. Juli 2005, 15:33 - Rubrik: Datenschutz
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