Datenschutz
http://www.heise.de/tr/blog/artikel/80459
Hier noch nicht gemeldet wurde das Saarländische Informationsfreiheitsgesetzt, das auf die entsprechende Anwendung des Bundesgesetzes abhebt. Text:
http://www.umweltdigital.de/nd/207638/detail.html
Im Amtsblatt:
http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/media.php/1069/Informationsfreiheitsgesetz%20Endversion.pdf
Hier noch nicht gemeldet wurde das Saarländische Informationsfreiheitsgesetzt, das auf die entsprechende Anwendung des Bundesgesetzes abhebt. Text:
http://www.umweltdigital.de/nd/207638/detail.html
Im Amtsblatt:
http://www.mi.brandenburg.de/sixcms/media.php/1069/Informationsfreiheitsgesetz%20Endversion.pdf
KlausGraf - am Freitag, 10. November 2006, 19:27 - Rubrik: Datenschutz
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KlausGraf - am Montag, 30. Oktober 2006, 02:46 - Rubrik: Datenschutz
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http://www.oci-gmbh.com/ifg/ifg-rundbrief.htm
Einen kostenlosen Newsletter bietet die oci-GmbH an. Die bisherigen Ausgaben sind als PDFs einsehbar. Der jüngste Rundbrief widmet sich dem Thema Gebühren
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KlausGraf - am Freitag, 27. Oktober 2006, 01:06 - Rubrik: Datenschutz
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Auch das Land Mecklenburg-Vorpommern hat nun ein Informationsfreiheitsgesetz.
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V) vom 10. Juli 2006
Quelle: GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2006, Nr. 13, S. 556-559.
Interessant ist § 4 Abs. 4 IFG M-V: "Die Behörde kann aus Kostengründen auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie dem Antragsteller die Fundstelle angibt."
Nach § 6 Abs. 2 IFG M-V können Gutachten, die der Behörde vorliegen, in der Regel herausgegeben werden. Der Gesetzgeber sagt ausdrücklich, dass Gutachten nicht der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen dienen und damit keinem besonderen Geheimhaltungsschutz unterfallen.
Die Behörde ist verpflichtet, einen Antrag auf Information grundsätzlich binnen Monatsfrist(!) zu entscheiden, § 11 Abs. 1 IFG M-V.
Einfache Auskünfte sind gebührenfrei, § 13 Abs. 1 IFG M-V
Entnommen aus:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/02/informationsfreiheitsgesetz_mecklenburg_~1180321
Text online:
http://mv.juris.de/mv/gesamt/InfFrG_MV.htm
KlausGraf - am Mittwoch, 4. Oktober 2006, 02:27 - Rubrik: Datenschutz
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KlausGraf - am Montag, 14. August 2006, 13:54 - Rubrik: Datenschutz
KlausGraf - am Donnerstag, 6. Juli 2006, 13:26 - Rubrik: Datenschutz
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Bremen, zuständig für den Vollzug des Informationsfreiheitsgesetzes, das am 1. August 2006 in Kraft tritt, auf dessen ungepflegter Homepage noch kein Hinweis auf das Gesetz zu finden ist, hat mitgeteilt, dass es erst mit Inkrafttreten online verfügbar sein wird. Das Ersuchen, einen E-Text zu übermitteln, hat er abgelehnt, da für die Veröffentlichung von Gesetzestexten die Bremische Bürgerschaft zuständig sei. Ich habe diese gebeten, mir einen E-Text zur Verfügung zu stellen.
Begründung:
Die Publikation von Gesetzen erfolgt in amtlicher Form in Gesetzesblättern. Der Bundesgesetzgeber hat in § 5 UrhG Gesetze vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, damit sie möglichst weit verbreitet werden.
Es schlägt dem Transparenz-Anliegen des Informationsfreiheitsgesetzes ins Gesicht, wenn
* der Gesetzestext nur in einem kostenpflichtigen Angebot online abrufbar ist
* die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde eine Internetpublikation erst ab Inkrafttreten vorsieht
* diese Behörde es ablehnt, einem Bürger zu Veröffentlichungszwecken einen elektronischen Gesetzeszweck zu überlassen.
Jede Behörde ist befugt und nach dem Publizitätsgebot der Gesetzgebung auch verpflichtet, Rechtsnormen an Bürger kostenfrei in elektronischer Form zu übermitteln, insbesondere wenn diese einer Veröffentlichung im Internet dienen sollen. Ein Vorbehalt, dass einzig und allein die im Gesetzesblatt publizierte amtliche Fassung gültig ist, ist sinnvoll. § 5 Abs. 1 sieht kein Änderungsverbot bei Gesetzestexten vor, auch fehlerhafte private Internetveröffentlichungen müssen rechtlich geduldet werden.
Begründung:
Die Publikation von Gesetzen erfolgt in amtlicher Form in Gesetzesblättern. Der Bundesgesetzgeber hat in § 5 UrhG Gesetze vom Urheberrechtsschutz ausgenommen, damit sie möglichst weit verbreitet werden.
Es schlägt dem Transparenz-Anliegen des Informationsfreiheitsgesetzes ins Gesicht, wenn
* der Gesetzestext nur in einem kostenpflichtigen Angebot online abrufbar ist
* die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde eine Internetpublikation erst ab Inkrafttreten vorsieht
* diese Behörde es ablehnt, einem Bürger zu Veröffentlichungszwecken einen elektronischen Gesetzeszweck zu überlassen.
Jede Behörde ist befugt und nach dem Publizitätsgebot der Gesetzgebung auch verpflichtet, Rechtsnormen an Bürger kostenfrei in elektronischer Form zu übermitteln, insbesondere wenn diese einer Veröffentlichung im Internet dienen sollen. Ein Vorbehalt, dass einzig und allein die im Gesetzesblatt publizierte amtliche Fassung gültig ist, ist sinnvoll. § 5 Abs. 1 sieht kein Änderungsverbot bei Gesetzestexten vor, auch fehlerhafte private Internetveröffentlichungen müssen rechtlich geduldet werden.
KlausGraf - am Donnerstag, 8. Juni 2006, 17:05 - Rubrik: Datenschutz
Link
Das Bundeskabinett hat am 17.05.2006 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vorgelegten Entwurf für ein Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz, IWG) beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der 1:1 Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.
Das Bundeskabinett hat am 17.05.2006 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, vorgelegten Entwurf für ein Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz, IWG) beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der 1:1 Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors.
KlausGraf - am Samstag, 3. Juni 2006, 01:20 - Rubrik: Datenschutz
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KlausGraf - am Samstag, 3. Juni 2006, 00:26 - Rubrik: Datenschutz
Einen Überblick gibt
http://www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/UBWV_2006_058.pdf
http://www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/UBWV_2006_058.pdf
KlausGraf - am Montag, 22. Mai 2006, 15:29 - Rubrik: Datenschutz
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