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Datenschutz

Überblick und rechtliche Würdigung mit weiterführenden Links:

http://klawtext.blogspot.com/2011/08/facebook-button-verboten-bugeld-droht.html

Meine Meinung ist, dass diese Datenschützer wie schon bei Google Streetview völlig überzogen reagieren. Der Datenschutz muss dem Internet angepasst werden und nicht umgekehrt.



Zu Google Streetview (jetzt 132 Beiträge)
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

http://www.llv.li/pdf-llv-dss-taetigkeitsbericht_2010.pdf

S. 9f. zu Google Streetview. Das Land ist aber klein und unwichtig.

Via
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5033

Landgericht Köln, Urteil vom 22.06.2011, Az.: 28 O 819/10

Suchmaschinenbetreiber dürfen bei der Benutzung von Bildern von einem Einverständnis des Rechteinhabers mit dem bei der Bildersuche üblichen Umfang ausgehen, wenn der Rechteinhaber die Bilder öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne diese gegen den Zugriff durch Suchmaschinen zu sichern. Diese vom BGH für Urheberrechtsverletzungen aufgestellten Grundsätze (Urteil des BGH vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08) gelten entsprechend auch für Ansprüche aus Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/22-06-2011-lg-koeln-28-o-819-10.html

Da hat einer dieser Datenschutz-Hysteriker mal einen Dämpfer bekommen.

http://www.googlewatchblog.de/2011/06/groesstes-update-fuer-street-view-aller-zeiten/

Neue Aufnahmen aus Deutschland wird es auf absehbare Zeit übrigens nicht geben. In einem Gespräch mit einem Google-Sprecher im März 2011 sagte er mir, dass man Street View in Deutschland nicht ausbauen werden. Man werde die 20 Städte und Oberstaufen aber online lassen. Die Fahrten, die Google unternimmt dienen nicht für neue Aufnahmen für Street View, sondern sollen die Karten selbst verbessern.

Als ich vorgestern und gestern in Paris war, konnte ich feststellen, dass im Grand Hotel Malher genau dieselben verstaubten Topfpflanzen im Schaufenster stehen wie in Google Streetview:
Größere Kartenansicht

(PDF)

So eine URL erfreut. Nicht.

http://www.llv.li/pdf-llv-dss-taetigkeitsbericht_2010.pdf

S. 9f. kommt auch Google StreetView vor.

(RSS)

"Nach Ansicht der CDU/FDP-Regierung in Kiel sollen personenbezogene Daten nur noch im Internet veröffentlicht werden dürfen, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Ausnahmen sollen lediglich für Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch die Betroffenen selbst veröffentlichte Informationen gelten."

http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=4925

Gilt natürlich nur für öffentliche Stellen, siehe

http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Achtung-LDSG-richtet-sich-nur-an-Behoerden/forum-200729/msg-20291525/read/

Aber natürlich auch für Archivfindbücher im Netz ...

(RSS)

http://www.internet-law.de/2011/05/nach-street-view-folgt-die-diskussion-um-streetside.html

Die Internet Word meldet, der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Kranig hätte Microsoft die Kamerafahrten für den umstrittenen Dienst Streetside jetzt erlaubt.

Ganz abgesehen davon, dass Herr Kranig nicht der bayerische Landesdatenschutzbeauftragte ist, suggeriert diese Meldung, der Start von Microsofts Pendant zu Google Street View sei in irgendeiner Form von der Genehmigung der Datenschutzaufsicht abhängig. Das ist allerdings nicht der Fall.

Es gibt vielmehr keine rechtliche Grundlage dafür, Dienste wie Street View oder Streetside zu untersagen, geschweige denn, von einer vorherigen Genehmigung abhängig zu machen. Das ist natürlich auch den Datenschutzbehörden bewusst. Dennoch droht man mit Verfügungen und verlangt im konkreten Fall von Microsoft, dass den Bürgern ein Vorabwiderspruchsrecht eingeräumt wird, wofür es allerdings ebenfalls an einer rechtlichen Grundlage mangelt. Die Datenschutzbehörden versuchen vielmehr öffentlichen und politischen Druck aufzubauen, in der Hoffnung, dass die Unternehmen, weil sie öffentliche Diskussion fürchten, dann einlenken werden.


(F)

Gut versteckt:

http://www.lfdi.saarland.de/images/stories/pdf/Berichte/tb23.pdf

Einige wenige Seiten zur Informationsfreiheit.

(T)

 

twoday.net AGB

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