Datenschutz
falls Sie sich auch für den Beitrag von Dr. Harald Müller
Die Erschließung von Nachlässen und der Datenschutz
in /RBD 40/2010, 81-89/
interessieren. Das Heft mit dem Beitrag ist jetzt erschienen und falls
Ihnen eine Fernleihe nicht möglich oder zu lästig ist, ich habe den
Beitrag hier
http://www.ajbd.de/veroeff/rbd/einzelneBeitraege/rbd2010-23-01-Mueller-NachlaesseDatenschutz.pdf
online gestellt.
Gerade Archivare dürften dafür sehr dankbar sein. Zitat:
Die Erschließung eines Nachlasses kann zu Konflikten mit datenschutzrechtlichen Vorschriften führen. Soweit der Nachlass unveröffentlichte
Werke noch lebender Dritter enthält, kann deren Verzeichnung vorerst
nur kursorisch in Listen erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich Briefe von
dritter Hand. Für eine detaillierte Katalogisierung ist die Zustimmung
der Briefschreiber einzuholen. Der Aufwand hierfür dürfte erheblich sein.
Deshalb kann man einem Nachlassbearbeiter nur den Rat geben, mit der
detaillierten Katalogisierung von Briefen Dritter in einem handschriftlichen Nachlass so viele Jahre zu warten, bis mutmaßlich kein Briefschreiber mehr am Leben ist. Als Richtwert könnte der Zeitraum von 30 Jahren
dienen, der sich in den meisten Archivgesetzen findet. Sollten allerdings,
aus welchen Gründen auch immer wichtige und deshalb zu verzeichnende, Briefe noch lebender Dritter in einem Nachlass gefunden werden, so
ist eine Katalogisierung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen zulässig
Müller übersieht, dass de lege ferenda ohne größere Probleme das Problem beseitigt werden könnte. Ich habe mich zwar bei meinem Vorschlag für das Thüringer Bibliotheksgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4834214/
primär auf die Übernahme bezogen, aber die Erschließung ausdrücklich einbezogen. Dank Herrn Steinhauer wurde mein Vorschlag Gesetz:
http://archiv.twoday.net/stories/5094326/
§ 4 Abs. 3 des Thüringer Bibliotheksgesetzes lautet:
3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und
Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten
die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.
Für mich völlig unverständlich und nur durch mangelnde Unterstützung der beteiligten Bibliotheksverbände erklärlich ist der Umstand, dass die späteren Bibliotheksgesetze in Sachsen-Anhalt und Hessen dem Thüringer Vorbild nicht gefolgt sind:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bibliotheksgesetz#Aktuelle_Gesetze_und_Gesetzgebungsverfahren
In § 15 des Thüringer Archivgesetzes heißt es:
(3) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, die von ihnen archivierten Unterlagen als öffentliches Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen.
(4) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut mittels elektronischer Datenträger erfaßt und gespeichert werden; die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.
(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 17 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritte nicht beeinträchtigt werden.
Die übliche archivische Erschließung des Nachlasses mit Namen der Korrespondenten erscheint mir damit abgesichert. Ich bezweifle also entschieden, dass Müllers Schlussfolgerungen für Thüringer Bibliotheken zutreffend sind. Für den DBV hat mir Arne Upmeier mitgeteilt, dass er von einer offiziellen Stellungnahme absehen möchte. Er hat aber - soviel denke ich, darf ich aus seiner Mail an mich vom 29.7.2010, die auch an die interne Mailingliste der DBV-Rechtskomission ging, durchaus mitteilen - deutlich Sympathie für "meine" Datenschutzklausel geäußert.
Weitere Beiträge Müllers zum Thema:
https://www.kinematheksverbund.de/Symp2009-09-11/PDF/Mueller_script.pdf
http://www.mpil.de/shared/data/pdf/nachlass1983.pdf (Buch von 1983)
Die Erschließung von Nachlässen und der Datenschutz
in /RBD 40/2010, 81-89/
interessieren. Das Heft mit dem Beitrag ist jetzt erschienen und falls
Ihnen eine Fernleihe nicht möglich oder zu lästig ist, ich habe den
Beitrag hier
http://www.ajbd.de/veroeff/rbd/einzelneBeitraege/rbd2010-23-01-Mueller-NachlaesseDatenschutz.pdf
online gestellt.
Gerade Archivare dürften dafür sehr dankbar sein. Zitat:
Die Erschließung eines Nachlasses kann zu Konflikten mit datenschutzrechtlichen Vorschriften führen. Soweit der Nachlass unveröffentlichte
Werke noch lebender Dritter enthält, kann deren Verzeichnung vorerst
nur kursorisch in Listen erfolgen. Dies betrifft hauptsächlich Briefe von
dritter Hand. Für eine detaillierte Katalogisierung ist die Zustimmung
der Briefschreiber einzuholen. Der Aufwand hierfür dürfte erheblich sein.
Deshalb kann man einem Nachlassbearbeiter nur den Rat geben, mit der
detaillierten Katalogisierung von Briefen Dritter in einem handschriftlichen Nachlass so viele Jahre zu warten, bis mutmaßlich kein Briefschreiber mehr am Leben ist. Als Richtwert könnte der Zeitraum von 30 Jahren
dienen, der sich in den meisten Archivgesetzen findet. Sollten allerdings,
aus welchen Gründen auch immer wichtige und deshalb zu verzeichnende, Briefe noch lebender Dritter in einem Nachlass gefunden werden, so
ist eine Katalogisierung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen zulässig
Müller übersieht, dass de lege ferenda ohne größere Probleme das Problem beseitigt werden könnte. Ich habe mich zwar bei meinem Vorschlag für das Thüringer Bibliotheksgesetz
http://archiv.twoday.net/stories/4834214/
primär auf die Übernahme bezogen, aber die Erschließung ausdrücklich einbezogen. Dank Herrn Steinhauer wurde mein Vorschlag Gesetz:
http://archiv.twoday.net/stories/5094326/
§ 4 Abs. 3 des Thüringer Bibliotheksgesetzes lautet:
3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und
Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten
die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.
Für mich völlig unverständlich und nur durch mangelnde Unterstützung der beteiligten Bibliotheksverbände erklärlich ist der Umstand, dass die späteren Bibliotheksgesetze in Sachsen-Anhalt und Hessen dem Thüringer Vorbild nicht gefolgt sind:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bibliotheksgesetz#Aktuelle_Gesetze_und_Gesetzgebungsverfahren
In § 15 des Thüringer Archivgesetzes heißt es:
(3) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, die von ihnen archivierten Unterlagen als öffentliches Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen.
(4) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut mittels elektronischer Datenträger erfaßt und gespeichert werden; die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.
(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 17 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritte nicht beeinträchtigt werden.
Die übliche archivische Erschließung des Nachlasses mit Namen der Korrespondenten erscheint mir damit abgesichert. Ich bezweifle also entschieden, dass Müllers Schlussfolgerungen für Thüringer Bibliotheken zutreffend sind. Für den DBV hat mir Arne Upmeier mitgeteilt, dass er von einer offiziellen Stellungnahme absehen möchte. Er hat aber - soviel denke ich, darf ich aus seiner Mail an mich vom 29.7.2010, die auch an die interne Mailingliste der DBV-Rechtskomission ging, durchaus mitteilen - deutlich Sympathie für "meine" Datenschutzklausel geäußert.
Weitere Beiträge Müllers zum Thema:
https://www.kinematheksverbund.de/Symp2009-09-11/PDF/Mueller_script.pdf
http://www.mpil.de/shared/data/pdf/nachlass1983.pdf (Buch von 1983)
KlausGraf - am Freitag, 11. November 2011, 00:07 - Rubrik: Datenschutz
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Sagt RA Marcus Beckmann, der das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags bespricht:
http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/687-Wissenschaftlicher-Dienst-des-Deutschen-Bundestages-veroeffentlicht-Gutachten-zu-Facebook-Fanpages,-dem-Gefaellt-Mir-Button-und-anderen-Social-Plugins.html
Das Gutachten kommt zu dem Schluss:
"Vielmehr ist das geltende Datenschutzrecht von Unsicherheiten geprägt und macht die eindeutige Beantwortung rechtlicher Fragen in diesem Bereich schwer. Eine gerichtliche Beurteilung der untersuchten Sachverhalte steht bislang aus. Die zur Frage der Personenbezogenheit einer IP-Adresse auch in der Rechtsprechung vertretenen verschiedenen Auffassungen machen zudem deutlich, dass selbst im Falle einer richterlichen Entscheidung nicht von einer endgültigen Klärung datenschutzrechtlichen Kontroversen ausgegangen werden kann. Es kann daher keine abschließende Empfehlung hinsichtlich einer Entfernung der durch das ULD als datenschutzrechtlich unzulässig bewerteten Angebote gegeben werden."
Beckmann kommentiert: "Das Gutachten zeigt abermals, dass sich das deutsche Datenschutzrecht in einem katastrophalen Zustand befindet. Leider ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber in der Lage ist, eine zeitgemäßes, klares und funktionales Regelwerk zu schaffen. Es hilft dabei gar nichts, wenn Datenschützer wie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein mit markigen Worten und Ordnungsgeldern drohen."
http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/687-Wissenschaftlicher-Dienst-des-Deutschen-Bundestages-veroeffentlicht-Gutachten-zu-Facebook-Fanpages,-dem-Gefaellt-Mir-Button-und-anderen-Social-Plugins.html
Das Gutachten kommt zu dem Schluss:
"Vielmehr ist das geltende Datenschutzrecht von Unsicherheiten geprägt und macht die eindeutige Beantwortung rechtlicher Fragen in diesem Bereich schwer. Eine gerichtliche Beurteilung der untersuchten Sachverhalte steht bislang aus. Die zur Frage der Personenbezogenheit einer IP-Adresse auch in der Rechtsprechung vertretenen verschiedenen Auffassungen machen zudem deutlich, dass selbst im Falle einer richterlichen Entscheidung nicht von einer endgültigen Klärung datenschutzrechtlichen Kontroversen ausgegangen werden kann. Es kann daher keine abschließende Empfehlung hinsichtlich einer Entfernung der durch das ULD als datenschutzrechtlich unzulässig bewerteten Angebote gegeben werden."
Beckmann kommentiert: "Das Gutachten zeigt abermals, dass sich das deutsche Datenschutzrecht in einem katastrophalen Zustand befindet. Leider ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber in der Lage ist, eine zeitgemäßes, klares und funktionales Regelwerk zu schaffen. Es hilft dabei gar nichts, wenn Datenschützer wie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein mit markigen Worten und Ordnungsgeldern drohen."
KlausGraf - am Sonntag, 23. Oktober 2011, 16:25 - Rubrik: Datenschutz
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Skype kann Piraten verraten, Webcams lassen sich dank einer Lücke in Adobe Flash ausspionieren und PC-Tastatureingaben mit iPhones auslesen.
Wissenschaftler des Georgia Institute of Technology und des Massachusetts Institute of Technology (MIT) haben in einer Studie namens «Ich weiss, wo du bist und was du teilst» skizziert, wie sich das Filesharing-Verhalten von Anwendern nachvollziehen lässt, die Skype und Bittorrent nutzen
http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/skype_bittorent_ip_adresse_1.13072821.html
Wissenschaftler des Georgia Institute of Technology und des Massachusetts Institute of Technology (MIT) haben in einer Studie namens «Ich weiss, wo du bist und was du teilst» skizziert, wie sich das Filesharing-Verhalten von Anwendern nachvollziehen lässt, die Skype und Bittorrent nutzen
http://www.nzz.ch/nachrichten/digital/skype_bittorent_ip_adresse_1.13072821.html
vierprinzen - am Freitag, 21. Oktober 2011, 13:55 - Rubrik: Datenschutz
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Auf der Mailingliste von open-access.net teilte M. Schultze (UB Stuttgart) folgende Links mit:
Wir denken, dass dieses Gutachten - auch über den konkreten
Projektkontext unseres Projekts hinaus - von grundsätzlichem Interesse für Einrichtungen und Organisationen ist, die sich mit Themen wie Nutzeranalysen, Speicherung von Nutzungsdaten oder sonstigen Fragestellungen von datenschutzrechtlichem Belang auseinandersetzen
(müssen).
Das Gutachten ist abrufbar unter:
http://www.dini.de/fileadmin/oa-statistik/projektergebnisse/ZENDAS_Gutachten_2011.pdf
Anlässlich der kürzlich ausgerichteten Open-Access-Tage in Regensburg
hat auf dem Open-Access-Statistik-Workshop am 6. Oktober ein
ZENDAS-Mitarbeiter das Gutachten sehr anschaulich vorgestellt. Die
Folien des Vortrags sind ebenfalls abrufbar:
http://www.dini.de/fileadmin/oa-statistik/projektergebnisse/Stemmer_Datenschutzrechtliche_Bewertung_des_Projekts_OA-Statistik.pdf
Einmal mehr zeigt sich, dass der bestehende Datenschutz ein Klotz am Bein des Internets ist. Wer Repositoriendaten auswertet, ist an Individuellem überhaupt nicht interessiert, muss aber einen überzogenen bürokratischen Aufwand betreiben.
Wir denken, dass dieses Gutachten - auch über den konkreten
Projektkontext unseres Projekts hinaus - von grundsätzlichem Interesse für Einrichtungen und Organisationen ist, die sich mit Themen wie Nutzeranalysen, Speicherung von Nutzungsdaten oder sonstigen Fragestellungen von datenschutzrechtlichem Belang auseinandersetzen
(müssen).
Das Gutachten ist abrufbar unter:
http://www.dini.de/fileadmin/oa-statistik/projektergebnisse/ZENDAS_Gutachten_2011.pdf
Anlässlich der kürzlich ausgerichteten Open-Access-Tage in Regensburg
hat auf dem Open-Access-Statistik-Workshop am 6. Oktober ein
ZENDAS-Mitarbeiter das Gutachten sehr anschaulich vorgestellt. Die
Folien des Vortrags sind ebenfalls abrufbar:
http://www.dini.de/fileadmin/oa-statistik/projektergebnisse/Stemmer_Datenschutzrechtliche_Bewertung_des_Projekts_OA-Statistik.pdf
Einmal mehr zeigt sich, dass der bestehende Datenschutz ein Klotz am Bein des Internets ist. Wer Repositoriendaten auswertet, ist an Individuellem überhaupt nicht interessiert, muss aber einen überzogenen bürokratischen Aufwand betreiben.
KlausGraf - am Montag, 17. Oktober 2011, 18:06 - Rubrik: Datenschutz
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Die laufende Verarbeitung personenbezogener Informationen gehört zu den Grundmerkmalen der digitalen Kommunikation. Damit verträgt sich das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des geltenden Datenschutzrechts (§ 4 BDSG) nicht. Wenn ein Verbot der Datenverarbeitung zugleich ein Verbot der Kommunikation bedeutet, bedroht dies die Grundfreiheiten, die durch Art. 5 I GG geschützt sind. Das pauschale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gehört – im nicht-öffentlichen („privaten“) Bereich – als Grundprinzip abgeschafft und auf die besonders sensiblen Informationen bzw. Sphären verlagert und beschränkt.
Jochen Scheider im NJW-Editorial
http://www.beck.de/cms/main?toc=NJW.50
RA Stadler stimmt zu:
Im Netz werden fortwährend personenbezogene Daten verarbeitet, zumal Datenschützer bereits jede IP-Adresse als personenbezogen betrachten. Das bedeutet letztlich, dass die Internetkommunikation nach dem System des deutschen und europäischen Rechts grundsätzlich zunächst verboten ist und nur durch punktuelle gesetzliche Gestattungstatbestände erlaubt wird. Diese Gestattungstatbestände – insbesondere §§ 28, 29 BDSG – stammen nun allerdings aus einer Zeit, als vom Internet noch keine Rede war, sondern Daten auf Großrechnern in Rechenzentren verarbeitet wurden.
Das Grundkonzept unseres Datenschutzrechts ist somit nicht internetkompatibel.
http://www.internet-law.de/2011/10/muss-unser-datenschutzrecht-runderneuert-werden.html
Meine eigene Position zum Datenschutz geht in die gleiche Richtung: Der Datenschutz muss sich den Gegebenheiten des digitalen Zeitalters anpassen und nicht umgekehrt. Sowohl bei der deutschen Debatte über Google StreetView als auch bei der deutschen Diskussion über Facebook-Fanseiten zeigt sich das geltende Datenschutzrecht als völlig veraltet. Wir brauchen ein Datenschutzrecht, das die richtige Balance findet zwischen dem Schutz von informationeller Selbstbestimmung und der Privatsphäre und dem internetöffentlichen sozialen Diskurs, der von den Kommunikationsgrundrechten geschützt wird.
Jochen Scheider im NJW-Editorial
http://www.beck.de/cms/main?toc=NJW.50
RA Stadler stimmt zu:
Im Netz werden fortwährend personenbezogene Daten verarbeitet, zumal Datenschützer bereits jede IP-Adresse als personenbezogen betrachten. Das bedeutet letztlich, dass die Internetkommunikation nach dem System des deutschen und europäischen Rechts grundsätzlich zunächst verboten ist und nur durch punktuelle gesetzliche Gestattungstatbestände erlaubt wird. Diese Gestattungstatbestände – insbesondere §§ 28, 29 BDSG – stammen nun allerdings aus einer Zeit, als vom Internet noch keine Rede war, sondern Daten auf Großrechnern in Rechenzentren verarbeitet wurden.
Das Grundkonzept unseres Datenschutzrechts ist somit nicht internetkompatibel.
http://www.internet-law.de/2011/10/muss-unser-datenschutzrecht-runderneuert-werden.html
Meine eigene Position zum Datenschutz geht in die gleiche Richtung: Der Datenschutz muss sich den Gegebenheiten des digitalen Zeitalters anpassen und nicht umgekehrt. Sowohl bei der deutschen Debatte über Google StreetView als auch bei der deutschen Diskussion über Facebook-Fanseiten zeigt sich das geltende Datenschutzrecht als völlig veraltet. Wir brauchen ein Datenschutzrecht, das die richtige Balance findet zwischen dem Schutz von informationeller Selbstbestimmung und der Privatsphäre und dem internetöffentlichen sozialen Diskurs, der von den Kommunikationsgrundrechten geschützt wird.
KlausGraf - am Montag, 17. Oktober 2011, 16:39 - Rubrik: Datenschutz
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http://nice-bastard.blogspot.com/2011/10/wowigate-wie-die-suddeutsche.html
Wie üblich übertreiben es manche mit dem Datenschutz. Schule ist keine solipsistische Veranstaltung, sondern Sozialsphäre.
Wie üblich übertreiben es manche mit dem Datenschutz. Schule ist keine solipsistische Veranstaltung, sondern Sozialsphäre.
KlausGraf - am Donnerstag, 13. Oktober 2011, 01:29 - Rubrik: Datenschutz
http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_LFD/PDF/binary/Service/Ver%C3%B6ffentlichungen/Taetigkeitsberichte/TB_10/10-Taetigkeitsbericht_2009-2011.pdf (was ist das nur für eine idiotisch lange URL, sind kurze URLs nicht datenschutzgerecht??)
Zitat:
Darüber hinaus war im Gesundheitsamt geregelt, dass die Akten der Kinder
bis zu deren 18. Lebensjahr dort verbleiben und dann im sog. Medizinalarchiv des Landkreises weitere zehn Jahre aufbewahrt werden. Eine Speicherung der Untersuchungsdaten der Kinder bis zum 28. Lebensjahr, obwohl
mehrheitlich eine letzte Untersuchung in der 6. Klasse, d. h. mit ca. 12 Jahren, erfolgte, erschien zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben nicht zwingend
erforderlich (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 DSG-LSA). Das Gesundheitsamt schlug daraufhin vor, die Akten direkt nach der schulärztlichen Untersuchung in der 6.
Klasse an das Medizinalarchiv zu geben. Das Medizinalarchiv würde dann
entscheiden, wie lange die Akten dort verbleiben und sie nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist vernichten. Da es sich bei dem Medizinalarchiv wohl
auch um eine Verwaltungsregistratur in Verantwortung des Gesundheitsamtes handelt, wurde empfohlen, die Aufbewahrungsfristen für die jeweiligen
Datenbestände konkret festzulegen und die gebotene und datenschutzkonforme Löschung zu kontrollieren. Außerdem hat der Landesbeauftragte auf
das verpflichtende Angebot der Verwaltung an das zuständige archivrechtliche Archiv vor der Löschung hingewiesen (§ 11 Archivgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt).
Via
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5083
Zitat:
Darüber hinaus war im Gesundheitsamt geregelt, dass die Akten der Kinder
bis zu deren 18. Lebensjahr dort verbleiben und dann im sog. Medizinalarchiv des Landkreises weitere zehn Jahre aufbewahrt werden. Eine Speicherung der Untersuchungsdaten der Kinder bis zum 28. Lebensjahr, obwohl
mehrheitlich eine letzte Untersuchung in der 6. Klasse, d. h. mit ca. 12 Jahren, erfolgte, erschien zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben nicht zwingend
erforderlich (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 DSG-LSA). Das Gesundheitsamt schlug daraufhin vor, die Akten direkt nach der schulärztlichen Untersuchung in der 6.
Klasse an das Medizinalarchiv zu geben. Das Medizinalarchiv würde dann
entscheiden, wie lange die Akten dort verbleiben und sie nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist vernichten. Da es sich bei dem Medizinalarchiv wohl
auch um eine Verwaltungsregistratur in Verantwortung des Gesundheitsamtes handelt, wurde empfohlen, die Aufbewahrungsfristen für die jeweiligen
Datenbestände konkret festzulegen und die gebotene und datenschutzkonforme Löschung zu kontrollieren. Außerdem hat der Landesbeauftragte auf
das verpflichtende Angebot der Verwaltung an das zuständige archivrechtliche Archiv vor der Löschung hingewiesen (§ 11 Archivgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt).
Via
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5083
KlausGraf - am Mittwoch, 14. September 2011, 15:02 - Rubrik: Datenschutz
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http://www.bibliothek.tu-chemnitz.de/lehnert_bibliothek/nutzung.html
Für Recherche und Studium der in Kalliope aufgenommenen Einträge des Teilnachlasses Lehnert muss sich der Interessent an die Universitätsbibliothek Chemnitz (UBC) wenden. Eine Voranmeldung unter service@bibliothek-tu-chemnitz.de oder Tel. 0371/531-13183 ist erforderlich.
Der Zugang zu den Materialien ist ausschließlich in den Räumen der CampusBibliothek I der UBC, Mo – Fr zwischen 9.00 und 19.00 Uhr, Sa zwischen 10.00 und 13.00 Uhr möglich.
Der Interessent muss sich als Bibliotheksbenutzer anmelden. Er erhält eine aktenkundige Personenrechtsbelehrung zum Umgang mit den Daten und das benötigte Tagespasswort für den Rechercheeinstieg.
Rechtsbelehrung zum Ausdrucken
Diese Niederschrift ist 2fach auszufüllen - ein Exemplar der Niederschrift erhält der Nutzer und ein Exemplar verbleibt in der Bibliothek.
Text der Rechtsbelehrung (Auszug aus dem Strafgesetzbuch)
Auszug aus der Rechtsbelehrung:
Ich wurde heute auf die gewissenhafte Erfüllung meiner Obliegenheiten verpflichtet
und insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gelesene nicht weiter gegeben
oder unanonymisiert publiziert werden darf. Ebenso ist es mir untersagt, mit
Personen, deren Namen in den unanonymisierten Unterlagen genannt sind, Kontakt
aufzunehmen. Mir wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des
Strafgesetzbuches bekannt gegeben:
§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
§ 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse,
§§ 331, 332, 335, 336 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
besonderen Geheimhaltungspflicht,
§ 97b Abs. 2
i.V.m.
(§§ 94 bis 97, 101) - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses,
§ 357 - Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat,
§ 358 - Nebenfolgen.
Auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung bin ich hingewiesen worden.
Eine Ausfertigung dieser Niederschrift und einen Abdruck der oben genannten
Vorschriften habe ich erhalten.
Der vorstehende Text ist mir vorgelesen *) - von mir durchgesehen *) - und von mir
genehmigt worden.
Passwort erhalten; Weitergabe nicht erlaubt.
Ein Ausdrucken der Images ist nicht gestattet.
Es geht wohlgemerkt um einen Wissenschaftlernachlass, nicht um Staatsgeheimnisse des BND.
Für Recherche und Studium der in Kalliope aufgenommenen Einträge des Teilnachlasses Lehnert muss sich der Interessent an die Universitätsbibliothek Chemnitz (UBC) wenden. Eine Voranmeldung unter service@bibliothek-tu-chemnitz.de oder Tel. 0371/531-13183 ist erforderlich.
Der Zugang zu den Materialien ist ausschließlich in den Räumen der CampusBibliothek I der UBC, Mo – Fr zwischen 9.00 und 19.00 Uhr, Sa zwischen 10.00 und 13.00 Uhr möglich.
Der Interessent muss sich als Bibliotheksbenutzer anmelden. Er erhält eine aktenkundige Personenrechtsbelehrung zum Umgang mit den Daten und das benötigte Tagespasswort für den Rechercheeinstieg.
Rechtsbelehrung zum Ausdrucken
Diese Niederschrift ist 2fach auszufüllen - ein Exemplar der Niederschrift erhält der Nutzer und ein Exemplar verbleibt in der Bibliothek.
Text der Rechtsbelehrung (Auszug aus dem Strafgesetzbuch)
Auszug aus der Rechtsbelehrung:
Ich wurde heute auf die gewissenhafte Erfüllung meiner Obliegenheiten verpflichtet
und insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gelesene nicht weiter gegeben
oder unanonymisiert publiziert werden darf. Ebenso ist es mir untersagt, mit
Personen, deren Namen in den unanonymisierten Unterlagen genannt sind, Kontakt
aufzunehmen. Mir wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des
Strafgesetzbuches bekannt gegeben:
§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
§ 203 Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204 - Verwertung fremder Geheimnisse,
§§ 331, 332, 335, 336 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
besonderen Geheimhaltungspflicht,
§ 97b Abs. 2
i.V.m.
(§§ 94 bis 97, 101) - Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses,
§ 357 - Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat,
§ 358 - Nebenfolgen.
Auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung bin ich hingewiesen worden.
Eine Ausfertigung dieser Niederschrift und einen Abdruck der oben genannten
Vorschriften habe ich erhalten.
Der vorstehende Text ist mir vorgelesen *) - von mir durchgesehen *) - und von mir
genehmigt worden.
Passwort erhalten; Weitergabe nicht erlaubt.
Ein Ausdrucken der Images ist nicht gestattet.
Es geht wohlgemerkt um einen Wissenschaftlernachlass, nicht um Staatsgeheimnisse des BND.
KlausGraf - am Samstag, 3. September 2011, 04:16 - Rubrik: Datenschutz
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Das erste Heft (mit ganz viel Werbung) gibts kostenlos - zum Anfixen, wie der Drogenrechtler sagt.
http://rsw.beck.de/rsw/upload/ZD/ZD_01-2011.pdf
Zu den Mitherausgebern zählt Thomas Hoeren, von dem ich mehr Verständnis für Open Access erwartet hätte.
http://rsw.beck.de/rsw/upload/ZD/ZD_01-2011.pdf
Zu den Mitherausgebern zählt Thomas Hoeren, von dem ich mehr Verständnis für Open Access erwartet hätte.
KlausGraf - am Mittwoch, 31. August 2011, 13:46 - Rubrik: Datenschutz
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http://www.internet-law.de/2011/08/wie-geht-es-weiter-mit-dem-datenschutz.html
Die Politiker und die Datenschutzbeauftragten verweigern sich der Einsicht, dass das geltende Datenschutzrecht im Internet weitgehend nicht mehr funktioniert und seine konsequente Anwendung dazu führen würde, dass deutsche Nutzer noch nicht einmal eine Website bei einem Massenhoster unterhalten könnten. Das Netz funktioniert in Europa nur deshalb noch weitgehend reibungslos, weil sich die meisten Akteure in stillschweigendem Einvernehmen entschlossen haben, das geltende Datenschutzrecht zumindest in Teilen zu ignorieren.
Siehe auch
http://www.computerundrecht.de/media/2011_08-22_Haerting_Oeffentlichkeitsarbeit_einer_Landesbehoerde.pdf
Die Politiker und die Datenschutzbeauftragten verweigern sich der Einsicht, dass das geltende Datenschutzrecht im Internet weitgehend nicht mehr funktioniert und seine konsequente Anwendung dazu führen würde, dass deutsche Nutzer noch nicht einmal eine Website bei einem Massenhoster unterhalten könnten. Das Netz funktioniert in Europa nur deshalb noch weitgehend reibungslos, weil sich die meisten Akteure in stillschweigendem Einvernehmen entschlossen haben, das geltende Datenschutzrecht zumindest in Teilen zu ignorieren.
Siehe auch
http://www.computerundrecht.de/media/2011_08-22_Haerting_Oeffentlichkeitsarbeit_einer_Landesbehoerde.pdf
KlausGraf - am Montag, 22. August 2011, 12:31 - Rubrik: Datenschutz
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