Informationsfreiheit und Transparenz
Die Behörden mauern massiv und der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit schlägt sich viel zu oft auf die Seite der Verweigerer. Seine bürokratische Behörde macht nach seinen Erfahrungen einen extrem schlechten Job, sie hat unzumutbar lange Bearbeitungszeiten und ergreift in der Regel die Partei der Behörde. Und es ist ein krasser Fehlgriff, ausgerechnet die Datenschützer, die sich im Kontext der Netzpolitik vor allem durch hysterisches Gefasel auszeichnen, zu Beauftragten für die Informationsfreiheit zu bestellen. Damit macht man den Bock zum Gärtner.
Der Tätigkeitsbericht von Bundesbeauftragtem Schaar für 2010/11 ist nachlesbar unter:
http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_IFG/3TB10_11.pdf?__blob=publicationFile
"Die wissenschaftliche Aufarbeitung der NS-Vergangenheit stößt auf
unangemessene Grenzen", meint Schaar.
Zum Bundesbeamtengesetz schreibt Schaar: "Dieses sieht einen Zugang zu Personalakten nur unter sehr engen Voraussetzungen vor, zu denen Forschungszwecke explizit nicht gehören. Sofern kein archivrechtlicher Zugang möglich ist, sehe ich auch keine
Möglichkeit, Forschern Personalakten aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zugänglich zu machen. Ich halte dieses juristisch zwingende Ergebnis für unbefriedigend."
Juristisch zwingend ist da überhaupt nichts. Aus der Wissenschaftsfreiheit von Art. 5 GG ergibt sich ein Anspruch des Einsicht beantragenden Forschers, dass entgegenstehende Rechtsvorschriften von der Behörde und dem dann damit befassten Gericht mit diesem Grundrecht abgewogen werden. Und das Ergebnis dieses vom Verfassungsgericht geforderten Prozesses kann alles andere als "juristisch zwingend" vorhergesagt werden.
Es ist bezeichnend, dass dieser zum Gärtner gemachte Bock Schaar sich nicht auf § 5 Abs. 8 Bundesarchivgesetz bezieht.
Für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind, hat die Behörde, bei der sie sich noch befinden, nach den archivrechtlichen Vorschriften des § 5 Abs. 1-7 zu entscheiden, entgegenstehende Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes sind unbeachtlich. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Bundesarchivgesetzes (zit. nach Bannasch et al., Archivrecht usw. 1990, S. 195).
Unterlagen meint nach meiner Rechtsauffassung auch Teile von Akten. Die zitierte amtliche Begründung (S. 193) gibt mir Recht: Eine starre Festlegung, wann genau die Sperrfristen einsetzen, sei zu vermeiden, aber es müsse in jedem Fall für die benutzte Information die Sperrfrist abgelaufen sein. Dies muss dann auch für die 30-Jahresfrist des § 5 Abs. 8 gelten.
Der Staatssekretär des Bundesernährungsministeriums, Dr. Walther Florian, ist am 1. Juli 1987 in den Ruhestand getreten. Sein Todesdatum habe ich nicht herausgefunden. Nehmen wir fiktiv an, er sei 2000 gestorben, seine (möglicherweise ebenso fiktive) Witwe beziehe aber noch Versorgungsbezüge, weshalb seine Personalakte noch nicht geschlossen wurde. Diese Annahmen ändern aber nichts daran, dass für die älter als 30 Jahre alten Teile seiner Akten, also auch für seinen Werdegang in der NS-Zeit, ein Nutzungsanspruch im Rahmen des § 5 Abs. 8 gegeben ist. Zwar ist eine Einsicht erst 30 Jahre nach seinem Tod möglich, aber die Möglichkeit der Sperrfristenverkürzung nach § 5 Abs. 5 BArchG: "Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden." Dieses Ergebnis unterscheidet sich diametral von dem "juristisch zwingenden" Resultat des zum Gärtner gemachten Bockes Schaar.
Update:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ns-vergangenheit-von-ehemaligem-staatssekretar-walther-florian/
Der Tätigkeitsbericht von Bundesbeauftragtem Schaar für 2010/11 ist nachlesbar unter:
http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsberichte/TB_IFG/3TB10_11.pdf?__blob=publicationFile
"Die wissenschaftliche Aufarbeitung der NS-Vergangenheit stößt auf
unangemessene Grenzen", meint Schaar.
Zum Bundesbeamtengesetz schreibt Schaar: "Dieses sieht einen Zugang zu Personalakten nur unter sehr engen Voraussetzungen vor, zu denen Forschungszwecke explizit nicht gehören. Sofern kein archivrechtlicher Zugang möglich ist, sehe ich auch keine
Möglichkeit, Forschern Personalakten aufgrund anderer
Rechtsvorschriften zugänglich zu machen. Ich halte dieses juristisch zwingende Ergebnis für unbefriedigend."
Juristisch zwingend ist da überhaupt nichts. Aus der Wissenschaftsfreiheit von Art. 5 GG ergibt sich ein Anspruch des Einsicht beantragenden Forschers, dass entgegenstehende Rechtsvorschriften von der Behörde und dem dann damit befassten Gericht mit diesem Grundrecht abgewogen werden. Und das Ergebnis dieses vom Verfassungsgericht geforderten Prozesses kann alles andere als "juristisch zwingend" vorhergesagt werden.
Es ist bezeichnend, dass dieser zum Gärtner gemachte Bock Schaar sich nicht auf § 5 Abs. 8 Bundesarchivgesetz bezieht.
Für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind, hat die Behörde, bei der sie sich noch befinden, nach den archivrechtlichen Vorschriften des § 5 Abs. 1-7 zu entscheiden, entgegenstehende Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes sind unbeachtlich. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ergibt sich aus der amtlichen Begründung des Bundesarchivgesetzes (zit. nach Bannasch et al., Archivrecht usw. 1990, S. 195).
Unterlagen meint nach meiner Rechtsauffassung auch Teile von Akten. Die zitierte amtliche Begründung (S. 193) gibt mir Recht: Eine starre Festlegung, wann genau die Sperrfristen einsetzen, sei zu vermeiden, aber es müsse in jedem Fall für die benutzte Information die Sperrfrist abgelaufen sein. Dies muss dann auch für die 30-Jahresfrist des § 5 Abs. 8 gelten.
Der Staatssekretär des Bundesernährungsministeriums, Dr. Walther Florian, ist am 1. Juli 1987 in den Ruhestand getreten. Sein Todesdatum habe ich nicht herausgefunden. Nehmen wir fiktiv an, er sei 2000 gestorben, seine (möglicherweise ebenso fiktive) Witwe beziehe aber noch Versorgungsbezüge, weshalb seine Personalakte noch nicht geschlossen wurde. Diese Annahmen ändern aber nichts daran, dass für die älter als 30 Jahre alten Teile seiner Akten, also auch für seinen Werdegang in der NS-Zeit, ein Nutzungsanspruch im Rahmen des § 5 Abs. 8 gegeben ist. Zwar ist eine Einsicht erst 30 Jahre nach seinem Tod möglich, aber die Möglichkeit der Sperrfristenverkürzung nach § 5 Abs. 5 BArchG: "Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden." Dieses Ergebnis unterscheidet sich diametral von dem "juristisch zwingenden" Resultat des zum Gärtner gemachten Bockes Schaar.
Update:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ns-vergangenheit-von-ehemaligem-staatssekretar-walther-florian/
KlausGraf - am Samstag, 28. April 2012, 14:42 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
Etablierte Parteien und Staatsoberhäupter fühlen sich bedroht. Piraten und Querköpfe werden zu "Wutbürger" deklariert. Die Bundeskanzlerin mimt die Göttin der Transparenz. Leicht zu durchschauen. Es sind keine "Wutbürger", es ist die Wut der Bürger. Das ist etwas anderes.
http://goo.gl/elg29
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la bastille - am Sonntag, 15. April 2012, 23:29 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Der EGMR hat das Whistleblowing jüngst wieder in den Vordergrund gerückt. Urteil vom 21.7.2011 (Heinisch gegen Deutschland).
Im angloamerikanischen Recht gehört die Institution des whistleblowings zur "best practice von Compliance Programmen". Drei Voraussetzungen mussen gegeben sein. 1.) Möglichkeit für den Hinweisgeber, anonym zu bleiben; 2) transparentes und glaubwürdiges Verfahren, in dem bestimmt wird, wie mit der Meldung umgegangen wird und 3) Garantie für den whistleblower, dass ihm keine Nachteile aus dem Hinweis erwachsen.
Gehen wir von einem hypothetischen Fall aus:
Eine Landesregierung weist ein Staatsarchiv an, Dokumente die an die Justiz von gesetzeswegen abzugeben sind, zurückzuhalten (unter Verschluss zu halten).
Was könnte der Landesbeamte des Staatsarchivs tun ?
Variante 1: Wegschauen.
Variante 2:
Für den Bereich der staatlichen Archive könnte sich die Frage nach dem Informantenschutz stellen. Gemäss Paragrafen 67 II Nr. 3 BBG und 37 II Nr. 3 BeamtStG entfällt die dienstliche Verschwiegenheitspflicht des Beamten gegenüber der zuständigen obersten Behörde oder einer Strafverfolgungsbehörde, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den Paragrafen 331 bis 337 StGB angezeigt wird. Dies gilt auch bei jeder Straftat (hier Urkundenunterdrückung).
Die Realität sieht aber anders aus: Der Anreiz, anzuzeigen ist in der Praxis schwach ausgeprägt, weil sich der whistleblower in einer Grauzone befindet und Repressalien befürchten muss..
Wie könnte dieses Problem gelöst werden ?
Er könnte anonym den Hinweis an die die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft weiterleieten, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Sollte es zu Repressalien kommen hätte der whistleblower Schadensersatzansprüche. Es sollte auch eine Beweislastumkehr eingeführt werden. Kommt es zu einer Massnahme gegen den whistleblower müsste die Verwaltung beweisen, dass die Massnahme nicht auf den Akt des whistleblowers zurückzuführen ist.
Im angloamerikanischen Bereich wird der whistleblower schon lange nicht mehr als verräterisch und illoyal wahrgenommen, sondern als im positiven Sinne behlilflih, um schädliche Korruption oder zumindets Fehlentwicklungen zu verhindern.
Dieser Beitrag zitiert einige Gedanken des Aufsatzes von Herrn Rechtsanwalt Jens Abraham, Whistleblowing - Neue Chancen für eine Kurswende !? in ZRP 1/2012, Beilage der NJW, S. 11 ff.
Die Hinweise auf einen hypothetischen Fall und der Archivbezug wurden hinzugefügt.
Im angloamerikanischen Recht gehört die Institution des whistleblowings zur "best practice von Compliance Programmen". Drei Voraussetzungen mussen gegeben sein. 1.) Möglichkeit für den Hinweisgeber, anonym zu bleiben; 2) transparentes und glaubwürdiges Verfahren, in dem bestimmt wird, wie mit der Meldung umgegangen wird und 3) Garantie für den whistleblower, dass ihm keine Nachteile aus dem Hinweis erwachsen.
Gehen wir von einem hypothetischen Fall aus:
Eine Landesregierung weist ein Staatsarchiv an, Dokumente die an die Justiz von gesetzeswegen abzugeben sind, zurückzuhalten (unter Verschluss zu halten).
Was könnte der Landesbeamte des Staatsarchivs tun ?
Variante 1: Wegschauen.
Variante 2:
Für den Bereich der staatlichen Archive könnte sich die Frage nach dem Informantenschutz stellen. Gemäss Paragrafen 67 II Nr. 3 BBG und 37 II Nr. 3 BeamtStG entfällt die dienstliche Verschwiegenheitspflicht des Beamten gegenüber der zuständigen obersten Behörde oder einer Strafverfolgungsbehörde, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den Paragrafen 331 bis 337 StGB angezeigt wird. Dies gilt auch bei jeder Straftat (hier Urkundenunterdrückung).
Die Realität sieht aber anders aus: Der Anreiz, anzuzeigen ist in der Praxis schwach ausgeprägt, weil sich der whistleblower in einer Grauzone befindet und Repressalien befürchten muss..
Wie könnte dieses Problem gelöst werden ?
Er könnte anonym den Hinweis an die die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft weiterleieten, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Sollte es zu Repressalien kommen hätte der whistleblower Schadensersatzansprüche. Es sollte auch eine Beweislastumkehr eingeführt werden. Kommt es zu einer Massnahme gegen den whistleblower müsste die Verwaltung beweisen, dass die Massnahme nicht auf den Akt des whistleblowers zurückzuführen ist.
Im angloamerikanischen Bereich wird der whistleblower schon lange nicht mehr als verräterisch und illoyal wahrgenommen, sondern als im positiven Sinne behlilflih, um schädliche Korruption oder zumindets Fehlentwicklungen zu verhindern.
Dieser Beitrag zitiert einige Gedanken des Aufsatzes von Herrn Rechtsanwalt Jens Abraham, Whistleblowing - Neue Chancen für eine Kurswende !? in ZRP 1/2012, Beilage der NJW, S. 11 ff.
Die Hinweise auf einen hypothetischen Fall und der Archivbezug wurden hinzugefügt.
la bastille - am Donnerstag, 29. März 2012, 14:10 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Der Fraktionsvorsitzende der Landtagsgrünen Stefan Wenzel hat in der Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) zum Atommülllager in der Asse den Fraktionen des Niedersächsischen Landtages vorgeschlagen, gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass die Aktenbestände auch nach dem Ende des PUA für die weitere Aufarbeitung zur Verfügung stehen. "Die Akten dokumentieren in großem Umfang die Abläufe und Entscheidungsgrundlagen im bislang größten Atommüllskandal der deutschen Geschichte.
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vierprinzen - am Freitag, 16. März 2012, 21:24 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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15 März 2012, 15 Uhr 15
Sehr geehrter Herr vom Hofe,
die Beantwortung der Anfrage zur Transparenz niedersächsischer Archive ist in der Tat ungewöhnlich.
Ich habe daher die Staatssekretärin der Staatskanzlei nochmal um eine direkte Antwort auf meine Anfrage gebeten. Mit Datum vom 29.2.2012 erhielt ich die nachfolgende Antwort:
"Es entspricht parlamentarischen Gepflogenheiten, in der von Ihnen kritisierten Form auf eine parlamentarische Anfrage zu antworten. Davon wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt der näheren Erläuterung bedarf und im Rahmen dessen letztlich alle Fragen immanent beantwortet werden. Genau dies hat die Landesregierung mit Ihrer Antwort vom 22.02.2012 getan.
So finden Sie die entsprechenden Antworten
* zu Frage 1 am Ende des zweiten Absatzes (Hinweis auf unbegrenzten Zugang zur Benutzung von staatlichem Archivgut nach § 5 NArchG) und im dritten und vierten Absatz (zu beschränkten Benutzung von sog. Depositalarchivgut nach § Abs. 7 NArchG),
* zu Frage 2 im fünften Absatz (keine Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB bei nichtstaatlichem Archivgut)
* zu Frage 3 im sechsten Absatz (keine Kenntnis zum Zeitpunkt des Erlasses und späteren Aufheben des Durchsuchungsbeschlusses im Jahr 2007/2008, sondern nur nachträgliche, eher zufällige Kenntnisnahme im Juli 2009).
Aus Gründen der Transparenz und Öffentlichkeit werden die Fragen und die jeweiligen Antworten öffentlich gemacht und sind damit für alle Abgeordneten gleichermaßen zugänglich. Um das zu gewährleisten, bitte ich Sie, sich an den dafür vorgesehenen parlamentarischen Weg zu halten."
Sinngemäss können Sie damit die Antwort auf die einzelnen Fragen erkennen.
Mit freundlichem Gruss
Stefan Wenzel
Stefan Wenzel MdL
- Fraktionsvorsitzender -
Fraktion Buendnis 90/Die Gruenen
im Niedersächsischen Landtag
0511 XXXXXX
0172 XXXXXXXXX
wenzelXXXXX@XXXXXXXXXXXXX
http://www.gruene-niedersachsen.de/
Abdruck erfolgt mit schriftlicher Genehmigung von Herrn Stefan Wenzel
siehe auch:
http://www.vierprinzen.com
Sehr geehrter Herr vom Hofe,
die Beantwortung der Anfrage zur Transparenz niedersächsischer Archive ist in der Tat ungewöhnlich.
Ich habe daher die Staatssekretärin der Staatskanzlei nochmal um eine direkte Antwort auf meine Anfrage gebeten. Mit Datum vom 29.2.2012 erhielt ich die nachfolgende Antwort:
"Es entspricht parlamentarischen Gepflogenheiten, in der von Ihnen kritisierten Form auf eine parlamentarische Anfrage zu antworten. Davon wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt der näheren Erläuterung bedarf und im Rahmen dessen letztlich alle Fragen immanent beantwortet werden. Genau dies hat die Landesregierung mit Ihrer Antwort vom 22.02.2012 getan.
So finden Sie die entsprechenden Antworten
* zu Frage 1 am Ende des zweiten Absatzes (Hinweis auf unbegrenzten Zugang zur Benutzung von staatlichem Archivgut nach § 5 NArchG) und im dritten und vierten Absatz (zu beschränkten Benutzung von sog. Depositalarchivgut nach § Abs. 7 NArchG),
* zu Frage 2 im fünften Absatz (keine Ablieferungspflicht nach § 2259 BGB bei nichtstaatlichem Archivgut)
* zu Frage 3 im sechsten Absatz (keine Kenntnis zum Zeitpunkt des Erlasses und späteren Aufheben des Durchsuchungsbeschlusses im Jahr 2007/2008, sondern nur nachträgliche, eher zufällige Kenntnisnahme im Juli 2009).
Aus Gründen der Transparenz und Öffentlichkeit werden die Fragen und die jeweiligen Antworten öffentlich gemacht und sind damit für alle Abgeordneten gleichermaßen zugänglich. Um das zu gewährleisten, bitte ich Sie, sich an den dafür vorgesehenen parlamentarischen Weg zu halten."
Sinngemäss können Sie damit die Antwort auf die einzelnen Fragen erkennen.
Mit freundlichem Gruss
Stefan Wenzel
Stefan Wenzel MdL
- Fraktionsvorsitzender -
Fraktion Buendnis 90/Die Gruenen
im Niedersächsischen Landtag
0511 XXXXXX
0172 XXXXXXXXX
wenzelXXXXX@XXXXXXXXXXXXX
http://www.gruene-niedersachsen.de/
Abdruck erfolgt mit schriftlicher Genehmigung von Herrn Stefan Wenzel
siehe auch:
http://www.vierprinzen.com
vom hofe - am Donnerstag, 15. März 2012, 17:08 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
"Nach § 11 Absatz 5 Bremer Informationsfreiheitsgesetz hat die Freie Hansestadt Bremen ein zentrales elektronisches Informationsregister eingerichtet, um das Auffinden der Informationen zu erleichtern.
In diesem zentralen elektronischen Informationsregister befinden sich Informationen aus der bremischen Verwaltung, die die Behörden den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zur Verfügung stellen. Hierzu gehören unter anderem alle bremischen Gesetze und Rechtsverordnungen, aber auch verwaltungsinterne Vorschriften und Beschlüsse."
Dokumentensuche:
http://www.bremen.de/buergerservice/amtliche_informationen/dokumentensuche
Beispiele: Aktenplan des Morgenstern-Museums
http://www.bremerhaven.de/downloads/258/9790/Aktenplaene_Amt45.pdf
Dagegen eine Mogelpackung der Aktenplan des Stadtarchivs Bremerhaven: nur Übersicht
http://www.bremerhaven.de/downloads/258/10151/Aktenplaene_Amt41A.pdf
Eine erhebliche Erleichterung auch für die Registraturkunde, die so bequem an Quellenmaterial kommt!
In diesem zentralen elektronischen Informationsregister befinden sich Informationen aus der bremischen Verwaltung, die die Behörden den Bürgerinnen und Bürgern kostenfrei zur Verfügung stellen. Hierzu gehören unter anderem alle bremischen Gesetze und Rechtsverordnungen, aber auch verwaltungsinterne Vorschriften und Beschlüsse."
Dokumentensuche:
http://www.bremen.de/buergerservice/amtliche_informationen/dokumentensuche
Beispiele: Aktenplan des Morgenstern-Museums
http://www.bremerhaven.de/downloads/258/9790/Aktenplaene_Amt45.pdf
Dagegen eine Mogelpackung der Aktenplan des Stadtarchivs Bremerhaven: nur Übersicht
http://www.bremerhaven.de/downloads/258/10151/Aktenplaene_Amt41A.pdf
Eine erhebliche Erleichterung auch für die Registraturkunde, die so bequem an Quellenmaterial kommt!
KlausGraf - am Sonntag, 11. März 2012, 18:04 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage d. Abg. Wenzel, Helmhold und Limburg (Grüne);
Transparenz und Zugang zum niedersächsischen Staatsarchiv
Die Anfrage steht im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie SchaumburgLippe. Dabei geht es nach hiesiger Kenntnis insbesondere um die Frage, in welchem Umfang das Vermögen der bis 1918 regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe fideikommissrechtlich (Fideikommiss: unveräußerliches und unteilbares Vermögen einer Familie) gebunden oder privates Eigentum einzelner Familienmitglieder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war. Im ersteren Fall gelten die besonderen Regeln des Fideikommissauflösungsrechtes, in letzterem Fall die gewöhnlichen erbrechtlichen Vorschriften des BGB. Über die durchgeführten Erb- bzw. Fideikommiss-auflösungsverfahren nach dem Tod von Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe im Jahre 1936 bestehen offenbar unterschiedliche Auffassungen zwischen einzelnen Familienmitgliedern. Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands wurden nach hiesiger Kenntnis von einem Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe mehrere Anträge auf Rückübereignung bei den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg - Vorpommern über dortige früher der Familie gehörende Güter eingeleitet. Ein anderer Teil der Familie hat - vertreten durch einen in Madrid als Rechtsanwalt tätigen Enkel von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe, dem jüngeren Bruder von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe - diese Ansprüche auf Rückübereignung angezweifelt: Er vertritt die Auffassung, dass mindestens insoweit die üblichen BGB- rechtlichen Erbregelungen und nicht die fideikommissrechtlichen Bestimmungen gelten. Um seine Rechtsauffassung zu belegen, hat er seit Ende der 1990er Jahre diverse Bestände des Niedersächsischen Landesarchivs (NLA) in den Abteilungen Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Bückeburg eingesehen, insbesondere die Akten des seinerzeitigen Fideikommissauflösungsverfahrens beim Oberlandesgericht Celle sowie Nachlass, Register- und sonstige Akten des Landgerichts Bückeburg und der Amtsgerichte Bückeburg und Stadthagen. Der Zugang zu diesem staatlichen Archivgut des Landes Niedersachsen unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes (NArchG) grundsätzlich keinerlei Beschränkungen; allenfalls Schutzrechte könnten den Zugang ggf. hinausschieben. Da derartige Einschränkungen in diesem konkreten Fall nicht mehr gegeben waren, wurden die gewünschten Einsichten in dieses staatliche Archivgut in vollem Umfang gewährt.
Neben dem staatlichen Archivgut verwahrt das NLA auch Archivbestände privater Herkunft, die als sog. Deposita zwar grundsätzlich der öffentlichen Benutzung zur Verfügung stehen, aber weiterhin privates Eigentum des jeweiligen Deponenten
bleiben. Die Rechte und Pflichten zwischen dem NLA und dem jeweiligen Eigentümer der Deposita sind, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten der Benutzung, in einem sog. Depositalvertrag geregelt. Nach § 3 Abs. 7 NArchG darf insoweit ausdrücklich von den für staatliches Archivgut geltenden Regelungen der §§ 5 und 6 NArchG für die Benutzung abgewichen werden. Es ist damals auch abgewichen worden: Seit 1971 besteht ein solches Depositum über das Haus- und Kammerarchiv der Fürsten zu Schaumburg-Lippe. Dieses Depositum wird im NLA in der Abteilung Staatsarchiv Bückeburg verwahrt und betreut. Nach dem Depositalvertrag hat der Eigentümer sich für bestimmte Benutzungsfälle die Genehmigung über den Zugang zu diesen Archivalien vorbehalten. Die Anträge des Rechtsanwaltes auf Einsicht in bestimmte Archivalien des Haus- und Kammerarchivs wurden unter Anwendung dieser Regelung vom Eigentümer verweigert. An diese Entscheidung war das NLA gebunden und hat demzufolge den Antrag auf Einsicht abgelehnt. In dem daraufhin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die ablehnende Entscheidung des NLA hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg letztinstanzlich mit Urteil vom 17.09.2002 entschieden, dass das NLA ordnungsgemäß gehandelt hat, weil in diesem konkreten Fall die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 NArchG Vorrang haben gegenüber den für staatliches Archivgut geltenden Benutzungsregelungen der §§ 5 und 6 NArchG. Auch eine dagegen erhobene Restitutionsklage ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 25.11.2005 verworfen und diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2006 bestätigt worden. In diesem Beschluss ist u. a. festgestellt worden, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, Nachlassunterlagen, die nicht Teil des staatlichen Archivgutes sind, gemäß § 2259 BGB an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Die betreffenden Unterlagen sind auch nicht Teil des staatlichen Archivguts (Bestand Amtsgericht Bückeburg), sondern Teil des Depositums „Schaumburg - Lippisches Haus- und Kammerarchiv“.
In den Jahren 2007/2008 war dann offenbar bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder ein Strafverfahren anhängig, in dem es vermutlich um Unterschlagung von Beweismitteln und Ähnlichem ging. Im November 2007 wurde hierzu eine Durch-suchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder erlassen, die sich u. a. gegen die Abteilungen Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Bückeburg des NLA gerichtet haben soll. Diese Anordnung wurde dann von den zuständigen Stellen des Landes Brandenburg wohl im Frühjahr 2008 wieder aufgehoben, jedenfalls niemals vollzogen. Zum damaligen Zeitpunkt waren weder dem NLA noch der Staatsanwaltschaft Bückeburg oder der Niedersächsischen Staatskanzlei - als zuständiger Aufsichtsbehörde - irgendwelche Informationen hierüber bekannt. Erst mit einer E-Mail vom 03.07.2009 hat der o. g. Rechtsanwalt den Präsidenten des NLA davon - beiläufig - unterrichtet.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Staatssekretärin des Ministerpräsidenten
Siehe Vorbemerkungen
ENDE DER ANTWORT
Anmerkung:
Die Abgeordneten werden nach meiner Auffassung in die Irre geleitet. Das Staatsarchiv ist nicht von der Ablieferungspflicht von Testamenten gerichtlich entbunden worden. Das Amtsgericht Bückeburg, als Nachlassgericht, hatte im Dezember 2005 und im Januar 2006 zur Ablieferung gemäss Paragraf 2259 BGB sowohl das Staatsarchiv als auch Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe aufgefordert. Diese Aufforderung unterlag nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Die von einem Zivilgericht durch hoheitlichen Akt angeordnete Ablieferung an das Nachlassgericht unterlag nicht der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die über ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu entscheiden hatte (Einsichtnahme durch Nutzer). Fordert ein Zivilgericht zur Ablieferung auf, so unterliegt diese Pflicht der zivilen Gerichtsbarkeit. Die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB (und um die geht es in der Anfrage der Abgeordneten) war noch nie Gegenstand einer zivilgerichtlichen Entscheidung. Sie ist keine Frage des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses aufgrund des Archivgesetzes. Die im BGB geregelte Ablieferungspflicht ist nicht dispositiv. Staatliche Behörden sind zur Ablieferung verpflichtet, vor allem wenn sie Besitzer sind. Möge die Landesregierung eine gerichtliche Entscheidung vorlegen, die die Aufforderung des Amtsgerichts Bückeburg, Testamente an das Gericht abzuliefern, aufgehoben hat. Eine derartige Entscheidung hat es noch nie gegeben, weil sie rechtswidrig wäre. Kein Gericht hat dem NLA untersagt, letztwillige Verfügungen an das Nachlassgericht abzuliefern.
Wenn die Landesregierung behauptet, dass in einem Beschluss des OVG Lüneburg festgestellt wurde, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, Nachlassunterlagen, die nicht Teil des staatlichen Archivgutes sind, gemäß § 2259 BGB an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern, dann liegt hierin eine bewusste Täuschung der rechtlich möglicherweise nicht bewanderten Abgeordneten vor. Es wird der Anschein erweckt, als ob das Land Niedersachsen von der Ablieferung absehen dürfe. Richtig ist, dass die Ablieferungspflicht aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften ausnahmslos besteht, unabhängig davon, was das OVG Lüneburg in einem Beschluss ausgeführt haben mag. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem OVG Lüneburg war das Einsichtnahmerecht aufgrund Archivgesetz. Dieser Streitgegenstand ist zu unterscheiden von der allgemeinen Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht gemäss § 2259 BGB. Sind die letztwilligen Verfügungen beim Nachlassgericht, dann kommt es zur Testamentseröffnung und die Frage, ob Erben oder Vermächtnisnehmer ein Einsichtnahmerecht haben, entscheidet dann der zuständige Richter (des Nachlassgerichtes), kein Verwaltungsgericht. Ich werte die Ausführungen der Staatskanzlei als Täuschungsversuch und begeht fortgesetzt Urkundenunterdrueckung und / oder Beihilfe dazu.
Erinnert stark an die Taktik des doppelten Dementi. Wird nach dem Vorwurf A gefragt, wird geantwortet, man habe B nicht verwirklicht oder X habe es zugelassen. Dass X nicht befugt war wird verschwiegen.
Sollte Strafanzeige in Hannover gegen den Ministerpräsidenten wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung eingereicht werden ?
Wie wäre es wenn nun endlich die Unterlagen an das Gericht übergeben werden ? Die Ablieferungspflicht besteht auch heute noch.
Weitere Informationen hier:
http://www.vierprinzen.com/2012/02/sachdienliche-hinweise-zur-kleinen.html
UPDATE 26-2-2012:
Bitte nachfolgenden link anklicken. Staatskanzlei täuscht offensichtlich doch die Abgeordneten.
http://www.vierprinzen.com/2012/02/lugen-haben-kurze-beine-oder-por-la.html
Zutreffend hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass die Frage der allgemeinen Ablieferungspflicht nach Paragraf 2259 BGB den archivrechtlichen Streitgegenstand (Einsichtnahme) verfehlt. Die Staatskanzlei kann somit diese Entscheidung nicht bemühen, um die Nichtablieferung an das Nachlassgericht zu rechtfertigen. Insoweit sind die Ausführungen in der Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten unrichtig.
Da ich seit 26 Jahren mit der Gegenseite zu tun habe, bin ich vielleicht nicht ganz so diplomatisch.
Ich bemühe mich stets darum, meine Behauptungen zu untermauern.
Ich hoffe, dass die Damen und Herren Landtagsabgeordneten sich zu wehren wissen. Natürlich würde es mich sehr freuen, wenn dieser Sachverhalt Gegenstand einer öffentlichen Diskussion wird. Es betrifft viele aktuelle Fragen (Transparenz, Vorrechte der "Eliten", Verstrickungen ......, Geschichte).
Eine Gegenfrage: "Wie soll ich meinen spanischen Kindern erklären, dass die niedersächsische Landesregierung letztwillige Verfügungen zurückhält ? Denn auch meine Kinder werden eines Tages Erbeserben sein".
Transparenz und Zugang zum niedersächsischen Staatsarchiv
Die Anfrage steht im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie SchaumburgLippe. Dabei geht es nach hiesiger Kenntnis insbesondere um die Frage, in welchem Umfang das Vermögen der bis 1918 regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe fideikommissrechtlich (Fideikommiss: unveräußerliches und unteilbares Vermögen einer Familie) gebunden oder privates Eigentum einzelner Familienmitglieder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) war. Im ersteren Fall gelten die besonderen Regeln des Fideikommissauflösungsrechtes, in letzterem Fall die gewöhnlichen erbrechtlichen Vorschriften des BGB. Über die durchgeführten Erb- bzw. Fideikommiss-auflösungsverfahren nach dem Tod von Adolf Fürst zu Schaumburg Lippe im Jahre 1936 bestehen offenbar unterschiedliche Auffassungen zwischen einzelnen Familienmitgliedern. Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands wurden nach hiesiger Kenntnis von einem Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe mehrere Anträge auf Rückübereignung bei den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg - Vorpommern über dortige früher der Familie gehörende Güter eingeleitet. Ein anderer Teil der Familie hat - vertreten durch einen in Madrid als Rechtsanwalt tätigen Enkel von Heinrich Prinz zu Schaumburg-Lippe, dem jüngeren Bruder von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe - diese Ansprüche auf Rückübereignung angezweifelt: Er vertritt die Auffassung, dass mindestens insoweit die üblichen BGB- rechtlichen Erbregelungen und nicht die fideikommissrechtlichen Bestimmungen gelten. Um seine Rechtsauffassung zu belegen, hat er seit Ende der 1990er Jahre diverse Bestände des Niedersächsischen Landesarchivs (NLA) in den Abteilungen Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Bückeburg eingesehen, insbesondere die Akten des seinerzeitigen Fideikommissauflösungsverfahrens beim Oberlandesgericht Celle sowie Nachlass, Register- und sonstige Akten des Landgerichts Bückeburg und der Amtsgerichte Bückeburg und Stadthagen. Der Zugang zu diesem staatlichen Archivgut des Landes Niedersachsen unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Archivgesetzes (NArchG) grundsätzlich keinerlei Beschränkungen; allenfalls Schutzrechte könnten den Zugang ggf. hinausschieben. Da derartige Einschränkungen in diesem konkreten Fall nicht mehr gegeben waren, wurden die gewünschten Einsichten in dieses staatliche Archivgut in vollem Umfang gewährt.
Neben dem staatlichen Archivgut verwahrt das NLA auch Archivbestände privater Herkunft, die als sog. Deposita zwar grundsätzlich der öffentlichen Benutzung zur Verfügung stehen, aber weiterhin privates Eigentum des jeweiligen Deponenten
bleiben. Die Rechte und Pflichten zwischen dem NLA und dem jeweiligen Eigentümer der Deposita sind, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten der Benutzung, in einem sog. Depositalvertrag geregelt. Nach § 3 Abs. 7 NArchG darf insoweit ausdrücklich von den für staatliches Archivgut geltenden Regelungen der §§ 5 und 6 NArchG für die Benutzung abgewichen werden. Es ist damals auch abgewichen worden: Seit 1971 besteht ein solches Depositum über das Haus- und Kammerarchiv der Fürsten zu Schaumburg-Lippe. Dieses Depositum wird im NLA in der Abteilung Staatsarchiv Bückeburg verwahrt und betreut. Nach dem Depositalvertrag hat der Eigentümer sich für bestimmte Benutzungsfälle die Genehmigung über den Zugang zu diesen Archivalien vorbehalten. Die Anträge des Rechtsanwaltes auf Einsicht in bestimmte Archivalien des Haus- und Kammerarchivs wurden unter Anwendung dieser Regelung vom Eigentümer verweigert. An diese Entscheidung war das NLA gebunden und hat demzufolge den Antrag auf Einsicht abgelehnt. In dem daraufhin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die ablehnende Entscheidung des NLA hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg letztinstanzlich mit Urteil vom 17.09.2002 entschieden, dass das NLA ordnungsgemäß gehandelt hat, weil in diesem konkreten Fall die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 NArchG Vorrang haben gegenüber den für staatliches Archivgut geltenden Benutzungsregelungen der §§ 5 und 6 NArchG. Auch eine dagegen erhobene Restitutionsklage ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 25.11.2005 verworfen und diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2006 bestätigt worden. In diesem Beschluss ist u. a. festgestellt worden, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, Nachlassunterlagen, die nicht Teil des staatlichen Archivgutes sind, gemäß § 2259 BGB an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Die betreffenden Unterlagen sind auch nicht Teil des staatlichen Archivguts (Bestand Amtsgericht Bückeburg), sondern Teil des Depositums „Schaumburg - Lippisches Haus- und Kammerarchiv“.
In den Jahren 2007/2008 war dann offenbar bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder ein Strafverfahren anhängig, in dem es vermutlich um Unterschlagung von Beweismitteln und Ähnlichem ging. Im November 2007 wurde hierzu eine Durch-suchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder erlassen, die sich u. a. gegen die Abteilungen Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Bückeburg des NLA gerichtet haben soll. Diese Anordnung wurde dann von den zuständigen Stellen des Landes Brandenburg wohl im Frühjahr 2008 wieder aufgehoben, jedenfalls niemals vollzogen. Zum damaligen Zeitpunkt waren weder dem NLA noch der Staatsanwaltschaft Bückeburg oder der Niedersächsischen Staatskanzlei - als zuständiger Aufsichtsbehörde - irgendwelche Informationen hierüber bekannt. Erst mit einer E-Mail vom 03.07.2009 hat der o. g. Rechtsanwalt den Präsidenten des NLA davon - beiläufig - unterrichtet.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Staatssekretärin des Ministerpräsidenten
Siehe Vorbemerkungen
ENDE DER ANTWORT
Anmerkung:
Die Abgeordneten werden nach meiner Auffassung in die Irre geleitet. Das Staatsarchiv ist nicht von der Ablieferungspflicht von Testamenten gerichtlich entbunden worden. Das Amtsgericht Bückeburg, als Nachlassgericht, hatte im Dezember 2005 und im Januar 2006 zur Ablieferung gemäss Paragraf 2259 BGB sowohl das Staatsarchiv als auch Alexander Prinz zu Schaumburg-Lippe aufgefordert. Diese Aufforderung unterlag nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Die von einem Zivilgericht durch hoheitlichen Akt angeordnete Ablieferung an das Nachlassgericht unterlag nicht der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die über ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu entscheiden hatte (Einsichtnahme durch Nutzer). Fordert ein Zivilgericht zur Ablieferung auf, so unterliegt diese Pflicht der zivilen Gerichtsbarkeit. Die Ablieferungspflicht des § 2259 BGB (und um die geht es in der Anfrage der Abgeordneten) war noch nie Gegenstand einer zivilgerichtlichen Entscheidung. Sie ist keine Frage des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses aufgrund des Archivgesetzes. Die im BGB geregelte Ablieferungspflicht ist nicht dispositiv. Staatliche Behörden sind zur Ablieferung verpflichtet, vor allem wenn sie Besitzer sind. Möge die Landesregierung eine gerichtliche Entscheidung vorlegen, die die Aufforderung des Amtsgerichts Bückeburg, Testamente an das Gericht abzuliefern, aufgehoben hat. Eine derartige Entscheidung hat es noch nie gegeben, weil sie rechtswidrig wäre. Kein Gericht hat dem NLA untersagt, letztwillige Verfügungen an das Nachlassgericht abzuliefern.
Wenn die Landesregierung behauptet, dass in einem Beschluss des OVG Lüneburg festgestellt wurde, dass das beklagte Land nicht verpflichtet ist, Nachlassunterlagen, die nicht Teil des staatlichen Archivgutes sind, gemäß § 2259 BGB an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern, dann liegt hierin eine bewusste Täuschung der rechtlich möglicherweise nicht bewanderten Abgeordneten vor. Es wird der Anschein erweckt, als ob das Land Niedersachsen von der Ablieferung absehen dürfe. Richtig ist, dass die Ablieferungspflicht aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften ausnahmslos besteht, unabhängig davon, was das OVG Lüneburg in einem Beschluss ausgeführt haben mag. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem OVG Lüneburg war das Einsichtnahmerecht aufgrund Archivgesetz. Dieser Streitgegenstand ist zu unterscheiden von der allgemeinen Ablieferungspflicht an das Nachlassgericht gemäss § 2259 BGB. Sind die letztwilligen Verfügungen beim Nachlassgericht, dann kommt es zur Testamentseröffnung und die Frage, ob Erben oder Vermächtnisnehmer ein Einsichtnahmerecht haben, entscheidet dann der zuständige Richter (des Nachlassgerichtes), kein Verwaltungsgericht. Ich werte die Ausführungen der Staatskanzlei als Täuschungsversuch und begeht fortgesetzt Urkundenunterdrueckung und / oder Beihilfe dazu.
Erinnert stark an die Taktik des doppelten Dementi. Wird nach dem Vorwurf A gefragt, wird geantwortet, man habe B nicht verwirklicht oder X habe es zugelassen. Dass X nicht befugt war wird verschwiegen.
Sollte Strafanzeige in Hannover gegen den Ministerpräsidenten wegen Beihilfe zur Urkundenunterdrückung eingereicht werden ?
Wie wäre es wenn nun endlich die Unterlagen an das Gericht übergeben werden ? Die Ablieferungspflicht besteht auch heute noch.
Weitere Informationen hier:
http://www.vierprinzen.com/2012/02/sachdienliche-hinweise-zur-kleinen.html
UPDATE 26-2-2012:
Bitte nachfolgenden link anklicken. Staatskanzlei täuscht offensichtlich doch die Abgeordneten.
http://www.vierprinzen.com/2012/02/lugen-haben-kurze-beine-oder-por-la.html
Zutreffend hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass die Frage der allgemeinen Ablieferungspflicht nach Paragraf 2259 BGB den archivrechtlichen Streitgegenstand (Einsichtnahme) verfehlt. Die Staatskanzlei kann somit diese Entscheidung nicht bemühen, um die Nichtablieferung an das Nachlassgericht zu rechtfertigen. Insoweit sind die Ausführungen in der Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten unrichtig.
Da ich seit 26 Jahren mit der Gegenseite zu tun habe, bin ich vielleicht nicht ganz so diplomatisch.
Ich bemühe mich stets darum, meine Behauptungen zu untermauern.
Ich hoffe, dass die Damen und Herren Landtagsabgeordneten sich zu wehren wissen. Natürlich würde es mich sehr freuen, wenn dieser Sachverhalt Gegenstand einer öffentlichen Diskussion wird. Es betrifft viele aktuelle Fragen (Transparenz, Vorrechte der "Eliten", Verstrickungen ......, Geschichte).
Eine Gegenfrage: "Wie soll ich meinen spanischen Kindern erklären, dass die niedersächsische Landesregierung letztwillige Verfügungen zurückhält ? Denn auch meine Kinder werden eines Tages Erbeserben sein".
vierprinzen - am Freitag, 24. Februar 2012, 14:42 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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http://netzpolitik.org/2012/interesse-am-gutachten-zur-abgeordnetenkorruption/
Stefan Wehrmeyer hat eine Anfrage nach dem Gutachten gestellt und es für die private Einsicht erhalten. Er hat es auch schon eingescannt und würde es am liebsten als PDF online zu stellen. Aber der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat ihm die Veröffentlichung verboten und droht bei Zuwiderhandlung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen.
Angeblich hat der Wissenschaftliche Dienst ein Urheberrecht auf alle Gutachten und somit könnte er entscheiden, ob und wer diese Gutachten veröffentlichen darf. Leider ist nur ein Bruchteil aller Gutachten, auf deren Grundlage unsere Bundestagsabgeordneten immerhin ihre Entscheidungen fällen, öffentlich verfügbar. Damit andere möglichst einfachen und legalen Zugang zu diesem Dokument erhalten können, gibt es auf FragDenStaat.de jetzt für Nutzer die Möglichkeit mit einem Klick die gleiche Anfrage in ihrem Namen zu stellen.
Es wurde auch vorgeschlagen, das Gutachten zu leaken, also anonym online zu verbreiten. Viel interessanter ist es den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags dazu zu bringen, seine Gutachten selbst online zu stellen. Was sollte eigentlich dagegen sprechen? Und was ist überzeugender, als wenn möglichst viele Bürger Interesse an diesen Gutachten zeigen und sie anfragen?
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/156270567/
Stefan Wehrmeyer hat eine Anfrage nach dem Gutachten gestellt und es für die private Einsicht erhalten. Er hat es auch schon eingescannt und würde es am liebsten als PDF online zu stellen. Aber der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat ihm die Veröffentlichung verboten und droht bei Zuwiderhandlung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen.
Angeblich hat der Wissenschaftliche Dienst ein Urheberrecht auf alle Gutachten und somit könnte er entscheiden, ob und wer diese Gutachten veröffentlichen darf. Leider ist nur ein Bruchteil aller Gutachten, auf deren Grundlage unsere Bundestagsabgeordneten immerhin ihre Entscheidungen fällen, öffentlich verfügbar. Damit andere möglichst einfachen und legalen Zugang zu diesem Dokument erhalten können, gibt es auf FragDenStaat.de jetzt für Nutzer die Möglichkeit mit einem Klick die gleiche Anfrage in ihrem Namen zu stellen.
Es wurde auch vorgeschlagen, das Gutachten zu leaken, also anonym online zu verbreiten. Viel interessanter ist es den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags dazu zu bringen, seine Gutachten selbst online zu stellen. Was sollte eigentlich dagegen sprechen? Und was ist überzeugender, als wenn möglichst viele Bürger Interesse an diesen Gutachten zeigen und sie anfragen?
Update:
http://archiv.twoday.net/stories/156270567/
KlausGraf - am Montag, 20. Februar 2012, 14:59 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Zur kleinen Anfrage an die Landesregierung in Hannover
http://archiv.twoday.net/stories/64975792/
werden hier
http://www.vierprinzen.com/2012/02/sachdienliche-hinweise-zur-kleinen.html
einige interessante Dokumente eingestellt.
http://www.vierprinzen.com
http://archiv.twoday.net/stories/64975792/
werden hier
http://www.vierprinzen.com/2012/02/sachdienliche-hinweise-zur-kleinen.html
einige interessante Dokumente eingestellt.
http://www.vierprinzen.com
vierprinzen - am Sonntag, 19. Februar 2012, 08:45 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Dass die von mir seit Jahren geforderte Transparenz von einer politischen Partei ernst genommen wird freut mich sehr, um so mehr, weil von vielen Seiten der Versuch unternommen worden ist, mein Anliegen zu bagatellisieren oder ins Lächerliche zu ziehen. Für mich gibt es nun einen klaren Schnitt. Es gibt eine Zeit vor und eine Zeit nach dem 7. Februar 2012. Bis zum 7.2.2012 fühlte ich mich als Einzelkämpfer. Die von mir im Jahr 2006 verlegte Zündschnur knistert.
Ich erinnere mich an einen Kommentar eines Bibliothekars eines Berliner Historischen Instituts. Es war 2006, ich verschickte die Vier Prinzen, rief an und fragte ob das Buch angekommen sei. Ja, es war angekommen und noch etwas: er sagte mir, wissen Sie, solche Bücher sind "Zeitkapseln". Irgendwann fliegen sie einem um die Ohren, man weiss nur nicht wann. Das war nicht subversiv gemeint, es war eine sachliche Beobachtung.
Und ich erinnere mich auch daran, dass ich Joschka Fischers Initiative, eine Historikerkommission zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit des AAs ins Leben zu rufen, begrüsste.
Haben Sie vielen Dank dafür !
Alexander vom Hofe
Madrid
http://www.vierprinzen.com
Ich erinnere mich an einen Kommentar eines Bibliothekars eines Berliner Historischen Instituts. Es war 2006, ich verschickte die Vier Prinzen, rief an und fragte ob das Buch angekommen sei. Ja, es war angekommen und noch etwas: er sagte mir, wissen Sie, solche Bücher sind "Zeitkapseln". Irgendwann fliegen sie einem um die Ohren, man weiss nur nicht wann. Das war nicht subversiv gemeint, es war eine sachliche Beobachtung.
Und ich erinnere mich auch daran, dass ich Joschka Fischers Initiative, eine Historikerkommission zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit des AAs ins Leben zu rufen, begrüsste.
Haben Sie vielen Dank dafür !
Alexander vom Hofe
Madrid
http://www.vierprinzen.com
vom hofe - am Donnerstag, 16. Februar 2012, 09:29 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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