Informationsfreiheit und Transparenz
Beachtliche Ausführungen des OVG Münster zum Verhältnis bereichsspezifischer Akteneinsichtsregelungen und Informationsfreiheitsgesetz:
http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Informationsfreiheit/502-OVG-Muenster-Az-21-E-148704-Einsicht-in-Jugendamtsakte.html
Während das Informationsfreiheitsgesetz allen natürlichen Personen unterschiedslos und ohne das Anknüpfen an bestimmte Bedingungen vom Grundsatz her einen allgemeinen Zugangsanspruch einräumt, regelt § 25 SGB X - im Übrigen ebenso wie die für Verwaltungsverfahren im Allgemeinen geltenden Vorschriften der § 29 VwVfG Bund und § 29 VwVfG NRW - ein Akteneinsichtsrecht nur für bestimmte Personen und nur für bestimmte Situationen. § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) räumt nämlich ein Akteneinsichtsrecht nur den an einem Verwaltungsverfahren im Sinne § 8 SGB X (§ 9 VwVfG Bund/NRW) Beteiligten und dies auch nur für die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten und nur für die Zeit des Laufs des Verwaltungsverfahrens ein. Nur für diesen Anwendungsbereich, nämlich für das Akteneinsichtsgesuch eines Beteiligten in die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten während des laufenden Verfahrens, stellt § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung dar.
Dies bedeutet, dass einem am Verwaltungsverfahren Beteiligten für das auf § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) gestützte Akteneinsichtsgesuch einerseits ein besonderes Interesse zur Seite stehen muss, denn § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) räumt ein Einsichtsrecht nur dann ein, wenn die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Andererseits unterliegt der Beteiligte aber nicht den Einschränkungen, wie sie für einen Anspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes in §§ 6 f. IFG NRW statuiert sind, was darauf zurückzuführen ist, dass § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) Ausfluss der rechtsstaatlichen Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens ist.
Über den zuvor dargestellten Anwendungsbereich hinaus kommt § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) aber keine abschließende Wirkung zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein über diesen Bereich hinausgehender umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) zuwider laufen würde. Denn die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz durch die in §§ 6 f. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder unbeteiligter Dritter, die einer Offenbarung des Akteninhalts oder Teilen von diesem entgegenstehen, in vergleichbarer Weise geschützt werden.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nordmann, RDV 2001, 71 (82).
Ausgehend von diesen Überlegungen kann etwa ein am Verwaltungsverfahren Beteiligter bei Fehlen des in § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) geforderten besonderen Interesses auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren. Darin liegt kein systemwidriges Ergebnis.
So aber Wolf-Hegerbekermeier/Pelizäus, DVBl. 2002, 955 (957); vgl. in diesem Zusammenhang auch Stollmann, NWVBl. 2002, 216 (217).
Denn die Akteneinsicht wird nicht "nahezu schrankenlos" gewährt, sondern unterliegt den sich aus §§ 6 f. IFG NRW ergebenden Einschränkungen.
Ebenso kann ein Einsichtsgesuch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt werden, wenn das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist oder das Begehren von einem nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeht.
http://www.telemedicus.info/urteile/Datenschutzrecht/Informationsfreiheit/502-OVG-Muenster-Az-21-E-148704-Einsicht-in-Jugendamtsakte.html
Während das Informationsfreiheitsgesetz allen natürlichen Personen unterschiedslos und ohne das Anknüpfen an bestimmte Bedingungen vom Grundsatz her einen allgemeinen Zugangsanspruch einräumt, regelt § 25 SGB X - im Übrigen ebenso wie die für Verwaltungsverfahren im Allgemeinen geltenden Vorschriften der § 29 VwVfG Bund und § 29 VwVfG NRW - ein Akteneinsichtsrecht nur für bestimmte Personen und nur für bestimmte Situationen. § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) räumt nämlich ein Akteneinsichtsrecht nur den an einem Verwaltungsverfahren im Sinne § 8 SGB X (§ 9 VwVfG Bund/NRW) Beteiligten und dies auch nur für die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten und nur für die Zeit des Laufs des Verwaltungsverfahrens ein. Nur für diesen Anwendungsbereich, nämlich für das Akteneinsichtsgesuch eines Beteiligten in die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten während des laufenden Verfahrens, stellt § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung dar.
Dies bedeutet, dass einem am Verwaltungsverfahren Beteiligten für das auf § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) gestützte Akteneinsichtsgesuch einerseits ein besonderes Interesse zur Seite stehen muss, denn § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) räumt ein Einsichtsrecht nur dann ein, wenn die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Andererseits unterliegt der Beteiligte aber nicht den Einschränkungen, wie sie für einen Anspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes in §§ 6 f. IFG NRW statuiert sind, was darauf zurückzuführen ist, dass § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) Ausfluss der rechtsstaatlichen Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens ist.
Über den zuvor dargestellten Anwendungsbereich hinaus kommt § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) aber keine abschließende Wirkung zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein über diesen Bereich hinausgehender umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) zuwider laufen würde. Denn die Einschränkungen, denen der Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz durch die in §§ 6 f. IFG NRW getroffenen Regelungen unterliegt, stellen hinreichend sicher, dass private Belange der am Verwaltungsverfahren Beteiligten oder unbeteiligter Dritter, die einer Offenbarung des Akteninhalts oder Teilen von diesem entgegenstehen, in vergleichbarer Weise geschützt werden.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nordmann, RDV 2001, 71 (82).
Ausgehend von diesen Überlegungen kann etwa ein am Verwaltungsverfahren Beteiligter bei Fehlen des in § 25 SGB X (§ 29 VwVfG Bund/NRW) geforderten besonderen Interesses auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Akteneinsicht begehren. Darin liegt kein systemwidriges Ergebnis.
So aber Wolf-Hegerbekermeier/Pelizäus, DVBl. 2002, 955 (957); vgl. in diesem Zusammenhang auch Stollmann, NWVBl. 2002, 216 (217).
Denn die Akteneinsicht wird nicht "nahezu schrankenlos" gewährt, sondern unterliegt den sich aus §§ 6 f. IFG NRW ergebenden Einschränkungen.
Ebenso kann ein Einsichtsgesuch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt werden, wenn das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist oder das Begehren von einem nicht am Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeht.
KlausGraf - am Sonntag, 5. August 2012, 16:29 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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http://www.spiegel.de/politik/ausland/wikileaks-will-zwei-millionen-syrische-e-mails-veroeffentlichen-a-842796.html
http://wikileaks.org/syria-files/

http://wikileaks.org/syria-files/

KlausGraf - am Freitag, 6. Juli 2012, 00:07 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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SpOn 28.06.2012*:
"Wie der SPIEGEL erfuhr, war Parlamentariern des Bundestags der Grund und das Datum der Aktenvernichtung damit erklärt worden, dass einem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes damals eher zufällig aufgefallen sei, dass die Frist zur Aufbewahrung der Dossiers längst überschritten gewesen sei."
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/verfassungsschutz-vernichtete-brisante-akten-zur-nsu-a-841364.html
* nicht 01.04.2012
"Wie der SPIEGEL erfuhr, war Parlamentariern des Bundestags der Grund und das Datum der Aktenvernichtung damit erklärt worden, dass einem Mitarbeiter des Verfassungsschutzes damals eher zufällig aufgefallen sei, dass die Frist zur Aufbewahrung der Dossiers längst überschritten gewesen sei."
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/verfassungsschutz-vernichtete-brisante-akten-zur-nsu-a-841364.html
* nicht 01.04.2012
SW - am Donnerstag, 28. Juni 2012, 16:22 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5394
"Kernstück des Entwurfs ist das öffentliche Informationsregister, in das die Verwaltung zukünftig eine Vielzahl von Daten, Dokumenten, Statistiken, Verträgen und Vorschriften einstellt. Das Gesetz gibt konkret vor, welche Daten im Informationsregister zu veröffentlichen sind. In Zukunft können dann Bürgerinnen und Bürger ohne individuellen Antrag dort Einsicht nehmen und sich über das Verwaltungshandeln informieren. Auch die Grundlagen, die zu den Entscheidungen geführt haben, erfahren Bürgerinnen und Bürger so aus erster Hand. Für Interessierte ohne Internetzugang soll ein Zugang über öffentliche Terminals, zum Beispiel in den Bücherhallen, ermöglicht werden. Das Informationsregister bietet nicht zuletzt auch der Presse ganz neue Recherchemöglichkeiten. Weiter wird durch das Transparenzgesetz der antragsgebundene Informationszugang, der bisher durch das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz geregelt war, noch einmal ausgeweitet, indem die Ablehnungsgründe reduziert werden."
Siehe auch
http://de.hamburgertransparenzgesetz.wikia.com/wiki/Hamburger_Transparenzgesetz_Wiki
https://twitter.com/#!/transparenz_hh
http://www.transparenzgesetz.de/41/?tx_ttnews[tt_news]=141&cHash=65d6352607c0961116c5cf1bc4b25119
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/ (aktuelle Dokumente oder nach Transparenzgesetz suchen)
http://www.abendblatt.de/hamburg/kommunales/article2305598/Hamburg-wird-transparent.html
"Kernstück des Entwurfs ist das öffentliche Informationsregister, in das die Verwaltung zukünftig eine Vielzahl von Daten, Dokumenten, Statistiken, Verträgen und Vorschriften einstellt. Das Gesetz gibt konkret vor, welche Daten im Informationsregister zu veröffentlichen sind. In Zukunft können dann Bürgerinnen und Bürger ohne individuellen Antrag dort Einsicht nehmen und sich über das Verwaltungshandeln informieren. Auch die Grundlagen, die zu den Entscheidungen geführt haben, erfahren Bürgerinnen und Bürger so aus erster Hand. Für Interessierte ohne Internetzugang soll ein Zugang über öffentliche Terminals, zum Beispiel in den Bücherhallen, ermöglicht werden. Das Informationsregister bietet nicht zuletzt auch der Presse ganz neue Recherchemöglichkeiten. Weiter wird durch das Transparenzgesetz der antragsgebundene Informationszugang, der bisher durch das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz geregelt war, noch einmal ausgeweitet, indem die Ablehnungsgründe reduziert werden."
Siehe auch
http://de.hamburgertransparenzgesetz.wikia.com/wiki/Hamburger_Transparenzgesetz_Wiki
https://twitter.com/#!/transparenz_hh
http://www.transparenzgesetz.de/41/?tx_ttnews[tt_news]=141&cHash=65d6352607c0961116c5cf1bc4b25119
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/ (aktuelle Dokumente oder nach Transparenzgesetz suchen)
http://www.abendblatt.de/hamburg/kommunales/article2305598/Hamburg-wird-transparent.html
KlausGraf - am Mittwoch, 13. Juni 2012, 21:35 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Es treten viele Probleme auf, wenn das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) praktisch umgesetzt und dem Bürger die Akteneinsicht gewährt werden soll. Heise online liegt ein Prüfbericht vor, den der Innenausschuss des Bundestags beim Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation Speyer bestellt hat. Daraus geht unter anderem hervor, dass sich die besagten Konflikte etwa aus Bestimmungen zu Antwortfristen, Kosten oder Ausnahmeregeln ergeben.
Bürger und Behörden seien nicht nah genug beieinander. Ein Informationsfreiheitsbeauftragter für jedes Amt, so der Vorschlag vom Speyer-Institut, könnte das IFG unter den Verwaltungsbeamten bekannter machen, diese beraten und den Erfahrungsaustausch in Ministerien sowie nachgeordneten Behörden beflügeln.
Zu schwach umgesetzt sei außerdem die Pflicht der Verwaltung, Informationen von sich aus verfügbar zu machen, etwa in Richtlinien zu „Open Government“ und „Open Data“. Vielen Konflikten könnte so vorgebeugt werden.
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5383
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Pruefbericht-zeigt-Konflikte-ums-Informationsfreiheitsgesetz-auf-1587742.html
Bürger und Behörden seien nicht nah genug beieinander. Ein Informationsfreiheitsbeauftragter für jedes Amt, so der Vorschlag vom Speyer-Institut, könnte das IFG unter den Verwaltungsbeamten bekannter machen, diese beraten und den Erfahrungsaustausch in Ministerien sowie nachgeordneten Behörden beflügeln.
Zu schwach umgesetzt sei außerdem die Pflicht der Verwaltung, Informationen von sich aus verfügbar zu machen, etwa in Richtlinien zu „Open Government“ und „Open Data“. Vielen Konflikten könnte so vorgebeugt werden.
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5383
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Pruefbericht-zeigt-Konflikte-ums-Informationsfreiheitsgesetz-auf-1587742.html
KlausGraf - am Freitag, 1. Juni 2012, 18:33 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Entscheidung heute
er wird
http://www.faz.net/aktuell/politik/wikileaks-gruender-assange-darf-an-schweden-ausgeliefert-werden-11767894.html
er wird
http://www.faz.net/aktuell/politik/wikileaks-gruender-assange-darf-an-schweden-ausgeliefert-werden-11767894.html
la bastille - am Mittwoch, 30. Mai 2012, 09:29 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Gegen das Mauern staatlicher Archive und das Verstecken von Unterlagen durch falsche Fürsten hilft nur Transparenz. Wer Transparenz bietet übertrumpft die Dunkelmänner, also diejenigen von der Dunkelheit profitieren.
Und so kommt heraus, dass Fürst Georg zu Schaumburg-Lippe sehr erhebliches Privatvermögen im Ausland hatte, welches sein Sohn Adolf ererbte
Zu dumm dass das nun herauskommt, obwohl Zugangssperren zum Archiv in Bückeburg verhängt wurden
Und nun die Preisfrage: Wie kann es sein, dass er zum Beispiel die Estancia San Ramon in Bariloche (Argentinien) per Hausgesetz in Hausvermögen verwandeñt haben soll, oder Gut Steyrling in Österreich ?
Wie konnte es sein, dass ihm 1936 (an seinem Todestag) nichts gehörte ?
Warte auf findige Antworten.
Die Belege (ohne Wasserzeichen) hier:
http://www.vierprinzen.com/2012/05/transparenzoffensive-testament-des.html
Und so kommt heraus, dass Fürst Georg zu Schaumburg-Lippe sehr erhebliches Privatvermögen im Ausland hatte, welches sein Sohn Adolf ererbte
Zu dumm dass das nun herauskommt, obwohl Zugangssperren zum Archiv in Bückeburg verhängt wurden
Und nun die Preisfrage: Wie kann es sein, dass er zum Beispiel die Estancia San Ramon in Bariloche (Argentinien) per Hausgesetz in Hausvermögen verwandeñt haben soll, oder Gut Steyrling in Österreich ?
Wie konnte es sein, dass ihm 1936 (an seinem Todestag) nichts gehörte ?
Warte auf findige Antworten.
Die Belege (ohne Wasserzeichen) hier:
http://www.vierprinzen.com/2012/05/transparenzoffensive-testament-des.html
la bastille - am Sonntag, 13. Mai 2012, 13:31 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Gegen das Mauern staatlicher Archive und das Verstecken von Unterlagen durch falsche Fürsten hilft nur Transparenz. Wer Transparenz bietet übertrumpft die Dunkelmänner, also diejenigen von der Dunkelheit profitieren.
Und so kommt heraus, dass das Palais in Bückeburg dem "vermögenslosen" Fürsten Adolf zu Schaumburg-Lippe von seiner Mutter 1918 vermacht worden war.
1918 dankte er ab. 1918 gehörte ihm somit das Palais und viele Grundstücke im Harrl.
Zu dumm dass das nun herauskommt, obwohl Zugangssperren zum Archiv in Bückeburg verhängt wurden
Und nun die Preisfrage: Wenn er nach 1918 keine Gesetzgebungsbefugnisse hatte, wie konnte es sein, dass ihm 1936 (an seinem Todestag) nichts gehörte ?
Warte auf findige Antworten.
Die Belege (ohne Wasserzeichen) hier:
http://www.vierprinzen.com/2012/05/transparenzoffensive-marie-annas.html
Und so kommt heraus, dass das Palais in Bückeburg dem "vermögenslosen" Fürsten Adolf zu Schaumburg-Lippe von seiner Mutter 1918 vermacht worden war.
1918 dankte er ab. 1918 gehörte ihm somit das Palais und viele Grundstücke im Harrl.
Zu dumm dass das nun herauskommt, obwohl Zugangssperren zum Archiv in Bückeburg verhängt wurden
Und nun die Preisfrage: Wenn er nach 1918 keine Gesetzgebungsbefugnisse hatte, wie konnte es sein, dass ihm 1936 (an seinem Todestag) nichts gehörte ?
Warte auf findige Antworten.
Die Belege (ohne Wasserzeichen) hier:
http://www.vierprinzen.com/2012/05/transparenzoffensive-marie-annas.html
la bastille - am Sonntag, 13. Mai 2012, 12:51 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Ich erstattete Anzeige, um zu sehen, wie die Staatskanzlei über die Staatsanwaltschaft argumentieren lassen würde.
Am 2 Mai 2012 schrieb die Staatsanwaltschaft Hannover:
"Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitgliedern der Niedersächsischen Landesregierung, durch die die Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel, Ursula Helmhold und Helge Limburg beantwortet wurde, habe ich weder Ihren Ausführungen noch der Antwort der Landesregierung entnehmen können.
Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil bereits aus Ihrem eigenen Vortrag nicht erkennbar ist, dass der Landesregierung ein Dokument vorliegt, welches sie einem Gericht nicht abliefert, obwohl sie hierzu verpflichtet wäre. Bei den von Ihnen benannten Unterlagen, hinsichtlich derer Sie bereits einen Rechtsstreit mit dem Land Niedersachsen bzw. dem Nds. Hauptstaatsarchiv geführt haben, handelt es sich ausweislich des Urteils des OVG Lüneburg vom 17.9.02 nach Paragraf 1 Absatz 4 NArchG um privates Schriftgut. Eine-bislang nur von Ihnen behauptete- Ablieferungspflicht läge insoweit nicht beim Land Niedersachsen oder seinen Institutionen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein Dokument vorliegt, hinsichtlich dessen eine Ablieferungspflicht besteht, kann ich Ihren Angaben ebenfalls nicht entnehmen.
Der Tatbestand einer uneidlichen Falschaussage ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil das Plenum des Landtags keine zuständige Stelle zur Abnahme einer eidlichen Vernehmung ist und die Landesregierung und ihre Mitglieder dort auch nicht als Zeugen oder Sachverständige aussagen. im übrigen liegen keine falschen Angaben vor."
Auf Nachfrage erklärte die Staatsanwältin: "Die vom Land Niedersachsen verwahrten Findbücher wurden von mir nicht eingesehen".
http://www.vierprinzen.com/2012/03/das-parallele-unrechtssystem.html
Am 2 Mai 2012 schrieb die Staatsanwaltschaft Hannover:
"Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitgliedern der Niedersächsischen Landesregierung, durch die die Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel, Ursula Helmhold und Helge Limburg beantwortet wurde, habe ich weder Ihren Ausführungen noch der Antwort der Landesregierung entnehmen können.
Der Tatbestand der Urkundenunterdrückung ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil bereits aus Ihrem eigenen Vortrag nicht erkennbar ist, dass der Landesregierung ein Dokument vorliegt, welches sie einem Gericht nicht abliefert, obwohl sie hierzu verpflichtet wäre. Bei den von Ihnen benannten Unterlagen, hinsichtlich derer Sie bereits einen Rechtsstreit mit dem Land Niedersachsen bzw. dem Nds. Hauptstaatsarchiv geführt haben, handelt es sich ausweislich des Urteils des OVG Lüneburg vom 17.9.02 nach Paragraf 1 Absatz 4 NArchG um privates Schriftgut. Eine-bislang nur von Ihnen behauptete- Ablieferungspflicht läge insoweit nicht beim Land Niedersachsen oder seinen Institutionen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein Dokument vorliegt, hinsichtlich dessen eine Ablieferungspflicht besteht, kann ich Ihren Angaben ebenfalls nicht entnehmen.
Der Tatbestand einer uneidlichen Falschaussage ist bereits deshalb nicht erfüllt, weil das Plenum des Landtags keine zuständige Stelle zur Abnahme einer eidlichen Vernehmung ist und die Landesregierung und ihre Mitglieder dort auch nicht als Zeugen oder Sachverständige aussagen. im übrigen liegen keine falschen Angaben vor."
Auf Nachfrage erklärte die Staatsanwältin: "Die vom Land Niedersachsen verwahrten Findbücher wurden von mir nicht eingesehen".
http://www.vierprinzen.com/2012/03/das-parallele-unrechtssystem.html
vom hofe - am Montag, 7. Mai 2012, 12:29 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz
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Scheint als seien die Autoren des Werkes "Das Amt" inzwischen kritischer geworden mit der Zugangspraxis im PA
http://www.faz.net/aktuell/das-archiv-des-auswaertigen-amtes-panzerschrank-der-schande-11740633.html
siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/8417333/
http://www.vierprinzen.com
http://www.faz.net/aktuell/das-archiv-des-auswaertigen-amtes-panzerschrank-der-schande-11740633.html
siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/8417333/
http://www.vierprinzen.com
la bastille - am Sonntag, 6. Mai 2012, 13:52 - Rubrik: Informationsfreiheit und Transparenz