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Informationsfreiheit und Transparenz

Transparenz und Zugang zum niedersächsischen Staatsarchiv

Im Jahr 1936 starb Fürst Adolf zu Schaumburg-Lippe. Im Zuge von Rückübereignungsanträgen die ein Teil der Erben von Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe nach dem Fall der deutsch-deutschen Grenze in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern stellte, wurden mehrere Anträge von den zuständigen Behörden in Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern bearbeitet. Die Bearbeitung zog sich hin weil die Klärung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse offenbar an fehlenden Erbscheinen, Testamenten und anderen Nachlassunterlagen scheiterte. Sie wurden von dem Antragsteller weder beigebracht noch gewährte er Zugang zu den Archivalien. Zur endgültigen Klärung der Angelegenheit plante die Staatsanwaltschaft in Brandenburg nach jahrelangen Verfahren und vergeblichen Bemühungen um Beibringung der zugrunde liegenden Erbunterlagen die Durchsuchung, sowohl von Räumlichkeiten des Staatsarchivs in Bückeburg, als auch des Staatsarchivs in Hannover, das Teil der niedersächsischen Staatskanzlei ist und einiger weiterer Räumlichkeiten. Ermittelt wurde offenbar wegen des Anfangsverdachts auf Urkundenunterdrückung und Betrug. Die für Anfang 2008 geplante Durchsuchung wurde offenbar kurzfristig abgesagt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

Welchen Beschränkungen unterliegt der Zugang zu Akten der Staatsarchive in Bückeburg und Hannover?

Warum wurden die Nachlassunterlagen nach Adolf Fürst zu Schaumburg-Lippe (Testamente und letztwillige Verfügungen), trotz Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB nicht an ein Nachlassgericht abgeliefert ?

Hatte die Landesregierung Kenntnis von einer geplanten Durchsuchung der o.g. Räumlichkeiten durch die Staatsanwaltschaft in Brandenburg?

Stefan Wenzel Ursula Helmhold Helge Limburg

http://goo.gl/N86zK

http://vault.fbi.gov/steve-jobs/steve-jobs-part-01-of-01/view

Am 8 Januar 2008 kurz vor den Landtagswahlen in Niedersachsen sollte das der Staatskanzlei in Hannover direkt untestehende Landesarchiv durchsucht werden.
Ministerpräsident war der heutige Bundespräsident.
Es sollten insgesamt 5 Durchsuchungen vollzogen werden: Landesarchiv Hannover, Staatsarchiv Bückeburg, Privatwohung A, Büro B und Privatwohnung C.
Sie wurden abgesagt. Der Staatsanwalt teilte mir unaufgefordert mit, dass die Absage der Durchsuchungen nichts mit den Landtagswahlen in Niedersachsen zu tun hätte.
Ich hatte ihn nicht danach gefragt.
Die Durchsuchung einer Dependance der Staatskanzlei i.w.S. durch das LKA Brandenburgs hätte aus rechtlichen Gründen dem amtierenden niedersächsischen Ministerpräsidenten vorher mitgeteilt werden müssen. Das ist so, wenn landesfremde Behörden ermitteln. Ich muss davon ausgehen, dass der Ministerpräsident von der Aktion vorher informiert wurde.
Die Durchsuchung sollte auf den 5 Februar 2008 verschoben werden.
Wahlen zum niedersächsischen Landtag fanden am 27.1.2008 statt.
Durchsuchungen unterblieben. Transparenz war nicht erwünscht.

PDF:

http://www.datenschutz-hamburg.de/uploads/media/Taetigkeitsbericht_Informationsfreiheit_2010-2011.pdf

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/12/03/bundestags-gutachten-darf-jeder-lesen/

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20111201.1520.363369.html

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2011, Aktenzeichen VG 2 K 91.11

Eine Verletzung des Schutzes geistigen Eigentums sei selbst dann nicht zu befürchten, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Ausarbeitung um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handele. Der Bundestag als Inhaber des Urheberrechts sei in seinem Erstveröffentlichungsrecht nicht betroffen, weil nur der Kläger Einblick erhalte, nicht jedoch die Allgemeinheit. In seinem Verbreitungsrecht sei der Bundestag nicht betroffen, weil der Kläger nicht die Absicht habe, die Ausarbeitung in den Verkehr zu bringen, sondern sie lediglich lesen wolle.

Das VG Berlin sieht die Sachlage damit anders als das VG Braunschweig:

http://archiv.twoday.net/stories/5195574/

Und ebenso wie das VG Frankfurt

http://archiv.twoday.net/stories/6087772/

... und ich

http://archiv.twoday.net/search?q=ifg+urhg

Aus den Kommentaren im lawblog:

Die einzig wahre und souveräne Reaktion wäre wenn alle Arbeiten des wissenschaftlichen Dienstes für alle Bürger online gestellt würden. Schließlich werden sie auch von uns bezahlt.

Heute ging die Aufforderung ein, den Titel zu ändern. Ein Name dürfe nicht erscheinen.

Es scheint nicht zu genügen, dass Informationssperren verhängt werden, nun sollen auch Publikationsverbote ergehen.

Der Titel bleibt.

Madrid, den 29.11.2011



Vierprinzen
Avenida America 8
28002 Madrid
fax 003491 235 41 50
Alexander@vierprinzen.com

update:
wir vernichten keine Akten !
http://goo.gl/AO2zY

update 3.12.2011
An wen es angeht
Es freut mich, dass die Auseinandersetzung ein erfreuliches Ende gefunden hat. Danke.

Ein Bundesministerium darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen - hier hausinterne Unterlagen zu einem Gesetzgebungsverfahren sowie Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss - nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Unterlagen die Regierungstätigkeit betreffen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Im ersten Fall begehrt der Kläger Einsicht in Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Frage der Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts. Anlass für die Untersuchungen und Überlegungen war ein Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts, der sich mittlerweile durch eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erledigt hat. Im Streit waren zuletzt noch interne Vorlagen für die Ministerin. Im zweiten Fall verlangt der Kläger Zugang zu Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums, die dieses in zwei mittlerweile abgeschlossenen Petitionsverfahren gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat. Diese Petitionen betrafen über den Einzelfall hinausgehende Fragen zur Rehabilitierung der Opfer der so genannten Boden- und Industriereform in der damaligen SBZ. Die Kläger berufen sich auf das Informationsfreiheitsgesetz, das grundsätzlich jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die den Klagen stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen. Das Bundesjustizministerium gehöre zu den zur Auskunft verpflichteten Behörden. Eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt. Es komme auch nicht darauf an, dass das Ministerium mit der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss eine verfassungsrechtliche Verpflichtung erfülle. Auch die im Gesetz geregelten Versagungsgründe stünden dem Anspruch der Kläger nicht entgegen. Insbesondere könne sich das Ministerium hier nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen.

BVerwG 7 C 3.11 und 4.11 - Urteile vom 3. November 2011


http://goo.gl/W4BGz = BVerwG-Pressemitteilung

Via
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Grundsatzurteile-zur-Informationsfreiheit-1371447.html

"Fördert die mächtige Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) den Ideenklau und die Selbstbedienung?" fragt die FAZ online

Weiter: Transparenz ist für sie ein Fremdwort. Dieses Monopol ist bedenklich.

http://goo.gl/x0GwA

Das ist ein Zitat aus einem Artikel in FAZ-online:

http://goo.gl/iLaeB

"Ich meine damit aber nicht, dass man völlig ohne Geheimnisse auskommen kann und muss. Es gibt in der Politik viele Prozesse und Akteure, die schutzbedürftig sind, und das muss man anerkennen. Das Geheimnis hat den Vorteil, dass es leicht und für jedermann sofort verfügbar ist. Es ist aber ein schwacher und schlechter Schutz. Es verringert temporär die Eintrittswahrscheinlichkeit von Skandalisierung, doch es vergrößert zugleich die politische Fallhöhe, wenn es in die Öffentlichkeit gerät. Insofern kämpfe ich für ein System, in dem nur dann der Schutz des Geheimnisses in Anspruch genommen wird, wenn keine geeigneten Alternativen entwickelt werden können".

Pseudointelektuell.
Er will nur sagen, wenn´s nicht anderes geht, dann mauern wir halt
und Ihr schluckt Trojaner.

http://vierprinzen.blogspot.com

http://stscherer.wordpress.com/2011/10/13/fall-kachelmann-hat-prof-dr-henning-ernst-muller-recht/

Zurecht verweist RA Scherer den von mir sonst geschätzten Prof. Müller in die Schranken, der abstruserweise die Nichtveröffentlichung des Kachelmann-Urteils rechtfertigt. Niemand gibt Müller das Recht darüber zu befinden, ob ein Urteil der Rechtsfortbildung dient. Die Strafjustiz muss alle Urteile veröffentlichen, an denen auch nur ein Bürger oder eine Bürgerin ein berechtigtes Interesse hat.

 

twoday.net AGB

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