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Kulturgut

Mittelkürzungen veranlassen das Tropeninstitut in Amsterdam, seine bedeutende Bibliothek (sie besteht seit 230 Jahre und umfasst 900.000 Bände) zu schließen. Was von anderen Bibliotheken nicht übernommen wird, kommt auf den Müll!

http://www.volkskrant.nl/vk/nl/2676/Cultuur/article/detail/3446480/2013/05/24/Tropeninstituut-ontmantelt-boekencollectie-wegens-bezuinigingen.dhtml

http://www.informatieprofessional.nl/nieuws/9816-bibliotheek-tropeninstituut-verkoopt-boeken.html

Pastor Holger Roggelin hat schon vor einiger Zeit das von ihm erworbene Konvolut über Friedrich Koch in Stralsund persönlich übergeben und teilt jetzt die entsprechende Pressemitteilung der Stadt mit:

http://kulturgut.hypotheses.org/225

Die angehängte Liste der zurückgekehrten Stücke ist noch beschämend klein.

Zu dem Stück findet man Informationen in Archivalia:

http://archiv.twoday.net/stories/197333269/
http://archiv.twoday.net/stories/219045446/

Der folgende Text erschien zuerst in LIBREAS: Klaus Graf: Lehren aus der Causa Stralsund: Mehr Schutz für historische Bestände. In: LIBREAS.Library Ideas, Jg. 9, Heft 1 /Heft 22 (2013)
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:11-100208891 (PDF).


In der Stralsunder Archivsatzung aus dem Jahr 2002 heißt es: “Das Archiv- und Bibliotheksgut ist Kulturgut und unveräußerlich.” Auch das Archivgesetz von Mecklenburg-Vorpommern schreibt die Unveräußerlichkeit des öffentlichen Archivguts fest. Beide Normen haben den Hauptausschuss der Stralsunder Bürgerschaft nicht abgehalten, im Juni 2012 in nicht-öffentlicher Sitzung den um etliche regionale Titel verminderten Bestand der historischen Gymnasialbibliothek im Stadtarchiv Stralsund einem bayerischen Antiquar zu verkaufen. Falk Eisermann wurde auf eine entsprechende Pressemeldung zur Schließung des Stadtarchivs wegen Schimmelbefalls aufmerksam, ich hakte nach, erhielt die Bestätigung der Stadt und mobilisierte die Öffentlichkeit, nicht zuletzt in dem von mir betreuten Gemeinschaftsweblog “Archivalia”. [Fn 01] Nachdem zwei germanistische Fachgutachter, Nigel Palmer und Jürgen Wolf, die im “Handbuch der historischen Buchbestände” gewürdigte Büchersammlung des traditionsreichen Stralsunder Gymnasiums als erhaltenswerte wertvolle Gesamtheit einschätzten und auch das Innenministerium (als Kommunalaufsicht) und das Kultusministerium in dem Verkauf einen Verstoß gegen die Archivsatzung und das Archivgesetz sahen, revidierte die Stadtverwaltung ihre Position und holte die Bücher, soweit diese noch bei dem Antiquar greifbar waren, zurück. Die Leiterin des Stadtarchivs – sie soll die Gymnasialbibliothek als “totes Kapital” bezeichnet haben [Fn 02] – wurde fristlos entlassen. Vor allem durch eine Auktion bei dem Königsteiner Auktionshaus Reiss wurden wertvolle frühneuzeitliche Drucke unwiederbringlich in alle Welt zerstreut, darunter auch Bücher aus der Bibliothek des Stralsunder Poeten Zacharias Orth († 1579). [Fn 03] Nicht verwertbare Bücher, die zu stark beschädigt waren, hatte der Antiquar vernichtet.

“Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel” habe ich 2007 in der “Kunstchronik” publiziert, [Fn 04] und was ich damals schrieb, ist unvermindert aktuell. Mein damaliger erster Punkt “Öffentlicher Druck ist wirkungsvoll!” wurde eindrucksvoll bestätigt. Hervorzuheben ist dabei die große Rolle der Social Media. [Fn 05] Eine Petition bei openpetition.de fand gut 3600 Unterstützer.

Man kann den Ausgang der Affäre, die viele Bibliothekare und Archivare schockiert hat, glimpflich nennen: Die Stadt Stralsund hat eingesehen, dass sie einen gravierenden Fehler begangen hat. Sie hat den Kauf rückabgewickelt und bemüht sich derzeit um die Wiederbeschaffung der bereits verkauften Titel. Doch sollte das nicht zu der Annahme verführen, mit dem Kulturgutschutz stehe es in deutschen Landen zum Besten. Nur Propheten können wissen, ob das Stralsunder Desaster als Abschreckung taugen wird oder ob angesichts klammer Stadt- oder Landeskassen vermehrt Kulturgutverkäufe zu erwarten sind. Ich möchte daher mit Nachdruck darauf hinweisen, dass es keine wirksame Lobby für historische Sammlungen gibt und die rechtlichen Rahmenbedingungen völlig unzureichend sind. Seit 1994 dokumentiere ich Kulturgutverluste, die das Versagen des Kulturgut- und Denkmalschutzes belegen. [Fn 06]

Es ist ein Unding, dass es so gut wie keine gesetzliche Sicherung gegen den Ausverkauf kommunalen Kulturguts gibt. Noch am ehesten kann bei Archivgut der Veräußerung Einhalt geboten werden, schutzlos sind Sammlungen in Bibliotheken und Museen. Die früheren kommunalrechtlichen Genehmigungsvorbehalte, die die Veräußerung von Kulturgütern der staatlichen Kontrolle unterstellte, wurden weitgehend beseitigt. In § 90 der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung erhielt sich eine solche Vorschrift. Absatz 3 lautet: “Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie über bewegliche Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will. Die Gemeinde bedarf abweichend von Satz 1 keiner Genehmigung, wenn diese Sachen an andere schleswig-holsteinische kommunale Körperschaften oder das Land Schleswig-Holstein veräußert werden.” Die wertvollen Altbestände der historischen Stadtbibliotheken oder kommunales Museumsgut dürfen ohne Weiteres in den Handel gegeben werden, da sie weder unter Denkmalschutz stehen, noch als nationales Kulturgut eingetragen sind.

2006 wurde durch das Städtische Museum Schwäbisch Gmünd der Verkauf einer als Schenkung in die Institution gelangten Zinnfigurensammlung angekündigt. Obwohl erhebliche Zweifel am Vorgehen des Museums bestanden, [Fn 07] wollte die Kommunalaufsicht das Vorgehen des Museums nicht beanstanden: “Für uns ergeben sich keine Hinweise auf eine besondere wissenschaftliche, künstlerische oder heimatgeschichtliche Bedeutung und auf eine besondere Beziehung zum Kulturbereich des Landes. Eine Eintragung in das Denkmalbuch als Kulturdenkmal kam also nicht in Frage. Nur in diesem Falle bedarf eine Entfernung von Einzelsachen aus der Sammlung einer Genehmigung. Beim ‚Code of Ethics for Museums’ des Internationalen Museumsrates (IOCM) handelt es sich um eine Selbstbindungsrichtlinie. Ein evtl. Verstoß gegen diese Empfehlungen zieht keine Konsequenzen nach sich.” [Fn 08] Aus meiner Sicht ist der Schutz beweglicher Kulturdenkmale in allen Bundesländern aufgrund viel zu hoher Hürden nur als ganz und gar inakzeptabel zu bezeichnen. Es stünde einem Kulturstaat gut an, anstelle des überflüssigen Schutzes der “kleinen Münze” im Urheberrecht endlich die kleine Münze bei beweglichen Denkmälern anzuerkennen. Während man an der untersten Grenze des Urheberrechtsschutzes (sogenannte “kleine Münze”) großzügig ist und selbst das bescheidene Wegekreuz als Kleindenkmal oder den Hufnagel im Waldboden als Zeugnis für eine einstige Römerstraße und archäologische Quelle schützt, bleiben hochrangige Bibliothek-Ensembles vom Denkmalschutz “verschont”. Der Schutz der kleinen Münze könnte bei Kulturgut beispielsweise bedeuten, dass man Eigentümern verbietet, mittelalterliche oder frühneuzeitliche illuminierte Handschriften aufzubrechen, damit die einzelnen Blätter gewinnbringend verkauft werden können.

In Nordrhein-Westfalen wären die Stralsunder Verkäufe ganz legal gewesen, da man hier bei der Novellierung des Archivgesetzes unsinnigerweise die Ausnahmeregelung für die Kommunen (und Universitäten) bei Sammlungsgut beibehalten hat. Unveräußerlich ist nur das umgewidmete amtliche Registraturgut. Sammlungen oder Nachlässe dürfen also in Nordrhein-Westfalen von den Archiven verkauft werden. [Fn 09] Auf Anfrage im Jahr 2009 wurde mir dazu mitgeteilt: “Aus Sicht der Landesregierung soll es der Wertung der kommunalen Selbstverwaltung uneingeschränkt obliegen, ausnahmsweise bestimmtes Archivgut, das nicht aus Verwaltungshandeln öffentlicher Stellen stammt, veräußern zu können.” [Fn 10]

Die Stralsunder Archivbibliothek zählt zu den vier ganz großen Altbestandsbibliotheken in Mecklenburg-Vorpommern. Aber auch viele andere Archivbibliotheken bergen erhaltenswerte Sammlungen, die nicht selten vernachlässigt werden. Selbst wenn es im jeweiligen Archivgesetz eine Unveräußerlichkeits-Klausel für Archivgut gibt, können verkaufswillige Archivare und Archivträger zwei Ausflüchte anführen:

Bibliotheksgut ist als Sammlungsgut kein “eigentliches” Archivgut und fällt daher nicht unter die gesetzliche Regelung für Archivgut.
Selbstverständlich darf man “Dubletten” und für den Sammlungsauftrag des Archivs wertlose Bücher verkaufen, ohne gegen die Unveräußerlichkeit zu verstoßen.
Ich möchte die Hand nicht ins Feuer legen, dass es nicht nur vereinzelte Archivare gibt, die mit dem Argument “Sind doch nur gedruckte Bücher und keine Handschriften” Teile ihrer Dienstbibliotheken zu Antiquaren bringen und so den historischen Provenienzen in ihrer Sammlung Schaden zufügen. Schon der Vorgänger der geschassten Stralsunder Archivleiterin hatte ja mit dem Verscherbeln von Büchern begonnen. Er hat seine Nachfolgerin auch öffentlich in Schutz genommen.

Während Verkäufe im Museumsbereich in Deutschland noch weitgehend ein Tabu sind, herrscht in den USA eine Kultur der “deaccession”, die unbekümmert in den Markt gibt, was über Generationen bewahrt wurde. Kritiker meinen zwar, dass solche Bestände als Teil eines “Public Trust” zu verstehen seien, der treuhänderisch für die Öffentlichkeit erhalten werden müsse, [Fn 11] aber sie sind in der Minderheit. Es steht zu befürchten, dass eine solche Mentalität auch in Deutschland Boden gewinnen wird.

Warum sind Verkäufe von Beständen aus kulturgutverwahrenden Institutionen von Übel?

Erstens: Archive, Bibliotheken, Museen und andere Sammlungen (wie zum Beispiel die der Denkmalämter) haben eine Archivfunktion. Sie sind als Gedächtnisinstitutionen Teil des kulturellen Gedächtnisses und sollen ihre Kulturgüter dauerhaft bewahren. Gesetzlich festgeschrieben ist das aber leider nur für die Archive.

Zweitens: Die Gedächtnisinstitutionen sichern Geschichtsquellen und machen sie für Wissenschaft und Öffentlichkeit nutzbar. Um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen, müssen sich verkaufswillige Institutionen an die Auktionshäuser wenden, die nicht derjenigen Institution den Zuschlag erteilen, in der das veräußerte Kulturgut am besten untergebracht ist, sondern demjenigen Bieter, der die höchste Summe zahlt. Unzählige für die Öffentlichkeit bedeutsame Kulturgüter verschwinden jährlich unzugänglich in Privatsammlungen. Wenn es bei solchen privaten Sammlungen die gleichen Möglichkeiten gäbe, die Stücke einzusehen, wie in öffentlichen Sammlungen, müsste man sich wenig Gedanken machen, aber das ist nun einmal nicht der Fall. Werden historische Sammlungen zerrissen, werden schützenswerte Geschichtsquellen zerstört, die nicht weniger Erkenntnisse über die Geschichte unserer Kultur vermitteln als archäologische Grabungen. Eine Dokumentation vor der Zerstörung, wie sie in der Boden- und Baudenkmalpflege üblich ist (mitunter auf Kosten des Bauherrn), kennt der Kulturgutschutz nicht. Man kann es Juristen überlassen zu überlegen, ob man die Pflicht des Staates, solche Geschichtsquellen für Wissenschaft und Öffentlichkeit zu bewahren, aus dem Kulturstaatsprinzip oder dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ableitet. Entscheidend ist, dass sich an der Praxis des Wegschauens, wenn hochrangige Sammlungen zerstückelt werden, etwas ändert, und dass man den Denkmalschutz bei beweglichen Kulturdenkmalen radikal ausweitet.

Drittens: Großzügige Stifter haben die Gedächtnisinstitutionen in der Regel deshalb mit Schenkungen bedacht, damit ihre Stücke dauerhaft als eine Art Denkmal der Stifter erhalten bleiben. Es verstößt eklatant gegen den Vertrauensschutz, wenn man sich nun von den einstigen Schenkungen trennt und sie zu Geld macht. Potentielle Mäzene, die mit der erwähnten Mentalität in den USA Probleme haben, werden abgeschreckt. Sammler, Familien und private Vereine sollten es sich gut überlegen, ob sie ihre Kulturgüter ohne Auflagen öffentlichen Sammlungen als Schenkung überlassen. Möglicherweise ist es sinnvoller, sie in eine Stiftung einzubringen, die sie als Dauerleihgabe an ein Archiv, eine Bibliothek oder ein Museum gibt. Voraussetzung ist freilich, dass die staatliche Stiftungsaufsicht funktioniert. Bei dem Karlsruher Kulturgüterskandal konnte davon keine Rede sein. Bürgerinnen und Bürger müssen sowohl im Stiftungsrecht als auch im Denkmal- und Kulturschutzrecht die Möglichkeit haben, alle Entscheidungen der Behörden zu kontrollieren. Derzeit ist vor allem an eine gerichtliche Kontrolle zu denken. Es muss also analog zum Naturschutzrecht die Möglichkeit einer Verbandsklage gegeben sein.

Zur bürgerschaftlichen Kontrolle gehört auch eine stärkere Verwaltungstransparenz. Die Stadt Stralsund hat entscheidende Sachverhalte der Öffentlichkeit bewusst vorenthalten, insbesondere den Kaufpreis des im Sommer 2012 verkauften Buchbestandes (angeblich 95.000 Euro). Meine Versuche, dies durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit korrigieren zu lassen, wurden im Eilverfahren abgeschmettert. Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald befand letztinstanzlich, dass mein Weblog “Archivalia” kein redaktionell-journalistisches Angebot sei, da eine redaktionelle Prüfung der Beiträge nicht stattfinde. Dass dabei mein Grundrecht der Pressefreiheit als Rechercheur mit Füßen getreten wird, nimmt das Gericht in Kauf. Bleibt es bei dem jetzigen hohen Ansatz des Streitwerts, haben mich die beiden Verfahren zusammen etwa 800 Euro gekostet.

Wäre es sinnvoll, eine Unveräußerlichkeitsklausel in Bibliotheksgesetze einzubauen? Oder sollte man öffentliche Sammlungen verstärkt in das Verzeichnis nationaler Kulturgüter aufnehmen? Beides kann nicht schaden, bringt aber keine entscheidenden Verbesserungen.

Sinnvoll ist nur ein gesetzlicher Schutz, der alle erhaltenswerten Sammlungstypen umfasst. Ein Bibliotheksgesetz hat keine Auswirkungen auf den Museumsbereich. Dass die Liste des national wertvollen Kulturguts im Land Mecklenburg-Vorpommern leer ist, hat man zu Recht anlässlich der Causa Stralsund angemerkt. Diese Kulturgutliste ist nach wie vor eine virtuelle Kunst- und Wunderkammer der Bundesrepublik, über die man sich nur wundern kann. Entscheidend ist, dass dieser Kulturgutschutz keinerlei Sammlungsschutz bewirkt. Ein Einzelverkauf der Sammlungsgegenstände im Inland könnte nicht verhindert werden.

Es spricht also alles dafür, an der Systemstelle anzusetzen, bei der es um den Erhalt von Sachen und Sachgesamtheiten geht, an deren Bewahrung aus wissenschaftlichen, heimatgeschichtlichen oder künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Also bei dem in den Denkmalgesetzen geregelten Denkmalschutz, der im Prinzip ja auch bewegliche Kulturdenkmale für die Nachwelt sichern soll. Die Entscheidung über den Ausfuhrschutz national wertvollen Kulturguts sollte der Ministerialbürokratie weggenommen und den Denkmalämtern übertragen werden. Jedes national wertvolle Kulturgut muss zugleich auf der Denkmalliste des jeweiligen Landes stehen. Der auf Archäologie und Baudenkmalpflege beschränkte Denkmalschutz muss erweitert werden, wobei eine solche Aufgabenausweitung angesichts des rauen Winds, der der Denkmalpflege zunehmend ins Gesicht weht, derzeit eine reine Illusion darstellt. Die Denkmalpflege in Nordrhein-Westfalen kämpft 2013 mit massiven Mittelkürzungen.

Soweit Denkmalgesetze wie in Nordrhein-Westfalen oder Mecklenburg-Vorpommern Archivgut aus ihrem Geltungsbereich ausnehmen, sollte das rasch geändert werden. Auch bei Archivgut muss es die Möglichkeiten der denkmalschutzrechtlichen Eingriffsverwaltung, zum Beispiel eine vorläufige Unterschutzstellung bei Gefahr im Verzug geben. Es ist nicht hinnehmbar, dass private Archiveigentümer mit ihrem Archivgut Handlungsfreiheit haben, wenn es sich um Kulturgut, also kulturelles Allgemeingut handelt. Wenn sich ein westfälischer Landjunker entschließt, mit seinem Archiv ein Feuerchen auf dem Schlosshof zu machen, wird man ihn womöglich immissionsrechtlich belangen können, aber Denkmalschutz und Kulturgutschutz sind machtlos.

Es sei noch angefügt, dass die reine Existenz wertvoller Sammlungen für das öffentliche Interesse an ihrem Erhalt nicht ausreicht. Sie müssen auch gepflegt und angemessen nutzbar sein. Durch Kooperationen und Beratungsleistungen muss verhindert werden, dass wertvolle Bibliotheken – seien es öffentliche wie die Stralsunder Stadtarchivbibliothek, seien es private Adelsbibliotheken – verschimmeln und zugrunde gehen. Und die Kulturgüter müssen auch der Allgemeinheit (ebenso wie der Wissenschaft) zur Nutzung angeboten werden, wobei im digitalen Zeitalter vor allem an Digitalisierung und freie Nachnutzbarkeit als Open Data zu denken ist. “Kulturgut muss frei sein”. [Fn 12]

Als Fazit muss man leider konstatieren, dass die Rahmenbedingungen für den Kulturgutschutz eher schlecht sind, obwohl wir dringend mehr Schutz bräuchten. Der Staat zieht sich aus der Kultur zurück, man kann auch sagen: Er spart sie kaputt. Auf die Politik ist wenig Hoffnung zu setzen, denn Banausen wie in der Stralsunder Bürgerschaft kann es auch in einer Landesregierung geben. Unvergessen ist das Diktum des baden-württembergischen Justizministers, der 2006 im Karlsruher Kulturgutstreit angesichts der unersetzlichen Handschriften der Badischen Landesbibliothek von “altem Papier, das im Keller liegt”, sprach. [Fn 13] Also Resignation? Nicht unbedingt. Wenn der Kulturgutschutz nicht ganz ausgehöhlt werden soll, ist es erforderlich, dass in diesem Bereich die Bürgergesellschaft mehr Verantwortung übernimmt. Sie muss sich weit mehr als bisher einmischen und über Stiftungsgelder oder Crowdfunding alternative Finanzierungsmöglichkeiten anbieten. Den Social Media kommt dabei eine Schlüsselrolle zu: Sie können die Öffentlichkeit bei Missständen mobilisieren, zugleich aber auch für den kulturellen Wert der in den Gedächtnisinstitutionen verwahrten Zeugnisse der Geschichte und Kunst werben. Die Bürgergesellschaft muss also weit mehr als bisher aktiv in die “Überlieferungsbildung”, also die Arbeit am kulturellen Gedächtnis und die damit zusammenhängenden Bewertungsprozesse, einbezogen werden.

Fußnoten

[01] Vgl. für einen Überblick zum Sachverhalt neben den vielen Beitragen auf „Archivalia“ (auffindbar via Stichwortsuche nach “Stralsund”: http://archiv.twoday.net/search?q=stralsund) die zusammenfassenden Beiträge im “Weblog Kulturgut” (http://kulturgut.hypotheses.org/category/bibliotheken/stralsund) sowie explizit Graf, Klaus: Causa Stralsund, in: L.I.S.A. – Das Wissenschaftsportal der Gerda Henkel Stiftung, 13.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://www.lisa.gerda-henkel-stiftung.de/content.php?nav_id=4101. [zurück]

[02] Vgl. Müller-Ulrich, Burkhard; Marx, Peter: Stralsund will historischen Bibliotheksbestand zurückkaufen – 6210 Bücher waren abgegeben worden, in: Deutschlandfunk – Kultur heute, 21.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://www.dradio.de/dlf/sendungen/kulturheute/1928683/. [zurück]

[03] Vgl. Graf, Klaus: Causa Stralsund: Kepler-Druck aus der Gymnasialbibliothek Stralsund am 30. Oktober für 44.000 Euro bei Reiss verauktioniert, in: “Archivalia”, 20.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/219022356/. [zurück]

[04] Vgl. Graf, Klaus: Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel 2006, in: “Archivalia”, 06.02.2007, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3287721/. [zurück]

[05] Siehe auch den Kommentar von: Schmalenstroer, Michael: Die Stralsunder Gymnasialbibliothek ist gerettet, in: Schmalenstroer.net, 21.11.2012, abgerufen am 24.04.2013, http://schmalenstroer.net/blog/2012/11/die-stralsunder-gymnasialbibliothek-ist-gerettet/. [zurück]

[06] Vgl. die Links via https://docs.google.com/document/d/1j2fQxZxJir1mTytZ0EMpTFZGVW6aDbi96Db3cdC2a-U/, abgerufen am 24.04.2013. [zurück]

[07] Vgl.: Graf, Klaus: Museum Schwäbisch Gmünd verscherbelt Museumsgut, in: “Archivalia”, 09.12.2006, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3043380/. [zurück]

[08] Vgl.: Nachtrag zu: Graf, Klaus: Museum Schwäbisch Gmünd verscherbelt Museumsgut, in: “Archivalia”, 09.12.2006, abgerufen am 27.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/3043380/. Nachträglich wurde mir der Bericht über die Tagung des Museumsverbands Mecklenburg-Vorpommern am 28./29.4.2013 in Wismar bekannt, auf der darauf hingewiesen wurde, “dass Kulturgüter in öffentlichen Sammlungen in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich nicht ausreichend geschützt seien. So sei nicht geregelt, unter welchen Umständen Museen Kulturgüter überhaupt abgeben dürfen.” Besserer Schutz für Kulturgüter gefordert, in: ndr.de, 28.4.2013, abgerufen am 30.04.2013 http://www.ndr.de/regional/mecklenburg-vorpommern/kulturgueter101.html. [zurück]

[09] Siehe zur Diskussion die einschlägigen “Archivalia”-Beiträge durch eine Stichwortsuche nach “Sammlungsgut” und “NRW” http://archiv.twoday.net/search?q=sammlungsgut+nrw. [zurück]

[10] Vgl. Graf, Klaus: Archivgesetz NRW: Stadtarchive und Uniarchive sollen Archivgut verscherbeln dürfen, in: “Archivalia”, 30.11.2009, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/6070626/. [zurück]

[11] The Art Law Blog, abgerufen am 24.04.2013, http://theartlawblog.blogspot.de/ passim. [zurück]

[12] Vgl. Graf, Klaus: Kulturgut muss frei sein!, in: “Archivalia”, 24.11.2007, abgerufen am 24.04.2013, http://archiv.twoday.net/stories/4477824/. [zurück]

[13] Vgl. Raffelt, Albert: Der “badische Kulturgüterstreit” – eine erste Zwischenbilanz. In: Sühl-Strohmenger, Wilfried [u.a.]: EUCOR-Bibliotheksinformationen – Informations des bibliothèques, 29(2007), pp. 26-29, abgerufen am 24.04.2013, http://www.ub.uni-freiburg.de/fileadmin/ub/eucor_infos/pdf/eucor-29.pdf. [zurück]

Dr. Klaus Graf ist Historiker und Archivar, als solcher unter anderem als Geschäftsführer am Hochschularchiv der RWTH Aachen sowie als Lehrbeauftragter am Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte der Universität Freiburg im Breisgau und am Lehr- und Forschungsgebiet Frühe Neuzeit der RWTH Aachen, tätig. Über die historiographische und archivalische Arbeit hinaus beschäftigt sich Klaus Graf intensiv publizistisch mit Themen wie Urheberrecht und Open Access, insbesondere in Zusammenhang mit Kulturgütern. Das von ihm maßgeblich inhaltlich geprägte Weblog Archivalia ist weit über Fachgrenzen hinaus bekannt.

Der Beitrag als PDF: http://edoc.hu-berlin.de/libreas/22/graf-klaus-4/PDF/graf.pdf . Er steht unter CC-BY.

http://kulturgut.hypotheses.org/194

"Sotheby’s hat seinen Katalog für die Auktion am 5. Juni 2013 schon ins Netz gestellt, bei der 142 kostbare Stücke, darunter auch Handschriften, aus der Mendham-Collection unter den Hammer kommen werden. Nichts scheint die Law Society of England and Wales von ihrem barbarischen Vorhaben, die traditionsreiche Sammlung Joseph Mendhams (1769-1856), die sich seit 1984 als Leihgabe in der Canterbury Cathedral Library befindet, zu zerreißen, abbringen zu können. Eine Petition, die noch läuft, sammelte 4000 Unterschriften. Schon im letzten Jahr formierten sich die Proteste (siehe Otto Vervaart und Meldungen in Archivalia vom Sommer 2012: 1, 2).

Ein gerade veröffentlichter Leserbrief an die TIMES wurde auch von British-Library-CEO Roly Keating unterzeichnet. Darin heißt es: The collection, formed by Joseph Mendham (1769-1856), a Church of England clergyman at Sutton Coldfield, comprises 12 medieval and post-medieval manuscripts and 5,000 books published between 1450 and 1850, many not held in the British Library or other national collections. It constitutes a rich and coherent resource for both Protestant and Catholic history. The collection was gifted by Sophia Mendham to the society in 1869 on the understanding that it would be kept together indefinitely, and accepted by the society on that basis. Had the society not accepted this provision, the collection would have been gifted to King’s College London. More than a century later, in recognition of the collection’s national importance, the British Library awarded a grant to catalogue it with the expectation that it would not subsequently be dispersed.

Schon ein kurzer Blick in den Sotheby’s-Katalog genügt, um zu erkennen, welche Schätze mutmaßlich in Privatschatullen verschwinden werden. Da ist etwa die Nr. 76, eine in Deventer gedruckte Inkunabel, ein Unicum aus dem Besitz des Eichstätter Kanonikers Bernhard Adelmann von Adelmannsfelden. Seit 2005 weiß man, dass der Gmünder Franziskanerkonvent die Bücher Adelmanns angekauft hatte, die im frühen 19. Jahrhundert an den Frankfurter Sammler Georg Kloß gelangten, der auch als Vorbesitzer der jetzt verkauften Inkunabel erscheint. Außer den Büchern in der Bodleiana kennt Needhams IPI nur drei Stücke aus Bernhards Bibliothek."

http://archiv.twoday.net/search?q=mendham+collection

Maria Rottler, der ich ungezählte Hinweise auch für dieses Blog verdanke, macht mich auf den bebilderten Bericht über den Besuch der Kettenbibliothek Zutphen aufmerksam:

http://medievalfragments.wordpress.com/2013/05/10/the-last-of-the-great-chained-libraries/

Vor einer Woche hatte ich selbst die Gelegenheit (als Reiseleiter einer Gruppe der VHS Speyer) eine ehemalige Kettenbibliothek zu besichtigen. Der Betreuer der evangelischen Nicolaus-Matz-Kirchenbibliothek, die sich unter der Obhut der Stadt Michelstadt befindet, Erwin Müller informierte uns anschaulich und ausführlich über die Schätze dieses Kleinods. Leider ist nur die Anbringung der Ketten bei den von Matz gestifteten Büchern noch sichtbar, die zu Demonstrationszwecken verwahrte Kette ist ein moderner Nachbau.

Zum Stifter und der Bibliothek:

http://de.wikipedia.org/wiki/Nicolaus_Matz#Die_Nicolaus-Matz-Bibliothek_.28Kirchenbibliothek.29_Michelstadt.

Fotos aus der Bibliothek:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Matz-Bibliothek

Fabian-Handbuch:
http://fabian.sub.uni-goettingen.de/?Nicolaus-Matz-Bibliothek

Zur gleichfalls protestantischen Kirchenbibliothek von Isny siehe

http://archiv.twoday.net/stories/142783537/

Update:
http://archiv.twoday.net/stories/1022385780/

Brandzeichen des Nikolaus Matz



Moderne Demo-Kette in Michelstadt

Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Mitteilung nimmt Bezug auf einen Mailwechsel über die Intetbib (ab 01.10.2012) zu einer Inkunabel aus dem Bestand des ehemaligen Eichstätter Kapuzinerklosters:

Die Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt konnte heute in der Bayerischen Staatsbibliothek die aus dem Bestand des Eichstätter Kapuzinerklosters verloren gegangene Inkunabel 'Thomas à Kempis: Meditationes de vita Jesu Christi. Köln: Johann Laden, c. 1498?' in Empfang nehmen.

Nach Gesprächen mit dem Eigentümer, der die Inkunabel im Oktober 2012 dankenswerter Weise aus einer Auktion der Galerie Bassenge zurückgezogen hatte, und unter Einbeziehung der Bayerischen Staatsbibliothek kamen alle Beteiligten zu dem Schluss, dass eine lückenlose Klärung der verschiedenen Eigentumsübergange nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund entschied sich der Eigentümer, die Inkunabel ohne finanzielle Gegenleistung der Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt zu übergeben.

Wir danken dem Eigentümer und der Bayerischer Staatsbibliothek ausdrücklich für dieses erfreuliche Ergebnis.

Auf diesem Weg möchten wir darauf hinweisen, dass bei der Übernahme der Inkunabeln aus dem Kapuzinerkloster Eichstätt durch die Universitätsbibliothek Eichstätt-Ingolstadt im Jahre 2003 neben dem nun zurückgekehrten Band vier weitere Titel als fehlend dokumentiert wurden (alte Signatur des Eichstätter Kapuzinerklosters: Kap Ink 1, 2, 3, 5 und 27), die ebenfalls auf dem Markt auftauchen könnten. Allerdings sind nur die nun übergebene Inkunabel sowie der Sammelband mit der Nr. 3 in der Bestandsbeschreibung durch Ilona Hubay erwähnt, sodass wir nur zu diesem fehlenden Band eine Inhaltsangabe geben können. Es handelt sich um einen Sammelband mit der Provenienz: „Casparus Erckh me Jure tenet", der folgende Titel enthält:

1. Reformatorium vitae morum et honestatis clericorum. Basel: Michael Furter, in Kathedra Petri, [22. Februar] 1494, Hubay Nr. 883, GW M33160

2. Pseudo-Bernardus: Modus bene vivendi. [Basel: Bernardinus Benalius, 30. Mai 1492]. Hubay Nr. 167, GW 4047.

Sollten Sie einen Hinweis zum Verblieb des Werkes haben, wären wir für diese Information dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Maria Löffler
--
Universitätsbibliothek Eichstaett-Ingolstadt
Kommissarische Bibliotheksleitung
Leitung Zweigbibliothek Ingolstadt & EDV-Referat
Dr. Maria Loeffler
Universitätsallee 1
85072 Eichstätt
Tel.: 08421/93-1330 oder -1806
E-Mail: maria.loeffler@ku-eichstaett.de
--
http://www.inetbib.de


Das ist ja ausgesprochen erfreulich. Ohne den Hinweis eines Kommentators hier am 1. Oktober 2012

http://archiv.twoday.net/stories/120170726/#156270199

und meinen Beitrag vom gleichen Tag in INETBIB

http://article.gmane.org/gmane.culture.libraries.inetbib/23066

wäre das Stück höchstwahrscheinlich in einer Privatsammlung verschwunden.

Zur Causa Eichstätt
http://archiv.twoday.net/search?q=kapuz+eichst%C3%A4tt

Zur Provenienz Eichstätt OCapuc. hat Needhams IPI:

"OCapuc, S. Crux, fd. 1627, on property of former OSB Scottorum: Munich SB; Eichst. (Σ84); Fkft/M; CatRég XI 7, 12, 14; Pirages 46 (Nov. 2001): 8 (B-553); Bod-inc.; Paris BNF"

Ein aktueller Überblick von Rainer Schreg:

http://archaeologik.blogspot.de/2013/04/die-vollige-zerstorung-von-apameia-am.html

Der Katalog ist jetzt online, wofür der UB Heidelberg gedankt sei:

http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/fraenkel1926_05_11

Zur Bibliothek:
http://archiv.twoday.net/stories/342793721/


http://kulturgut.hypotheses.org/187

“Auf einer Tagung in Wismar nahm der Landesmuseumsverband den Verkauf zum Anlass, um seine 190 Mitglieder zu einem besseren Schutz ihrer Objekte aufzufordern. Der Verbandsvorsitzende Steffen Stuth wies darauf hin, dass Kulturgüter in öffentlichen Sammlungen in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich nicht ausreichend geschützt seien. So sei nicht geregelt, unter welchen Umständen Museen Kulturgüter überhaupt abgeben dürfen.” (NDR)

Der jetzt in Speyer tätige Bibliothekar Armin Schlechter, der sich dort rührig um die dortige Gymnasialbibliothek bemüht und schon 2002 Bemerkenswertes über den Ensemblewert von Büchersammlungen schrieb, hat im “Bibliotheksdienst” (2013, S. 97-101, erst in einem Jahr frei zugänglich) einen Beitrag “Zum Verkauf der Stralsunder Gymnasialbibliothek” vorgelegt. Ich zitiere ausführlich daraus.

Nur die Antiquare haben anscheinend nichts aus dem Schlamassel gelernt. Die Erwiderung von Christian Hesse, Vorsitzender des Verbands Deutscher Antiquare e.V., auf einen FAZ-Artikel von Regina Mönch, nimmt den Antiquar Peter Hassold, der die Stralsunder Bücher angekauft hatte, in Schutz: “Die in unserem Verband organisierten Antiquare, allesamt renommierte Fachleute, zu denen auch Peter Hassold und die von Frau Mönch ungenannt desavouierten Auktionatoren zählen, handeln nach den weitreichenden Regeln des »Code of Ethics« der ILAB (International League of Antiquarian Booksellers).” Offenkundig sind diese Regeln alles andere als weitreichend, sondern völlig unzulänglich, da sie es ermöglichen, eine herausragende Geschichtsquelle zu zerstören.

Was hatte Frau Mönch in ihrem leider nicht online verfügbaren Artikel (FAZ vom 03.04.2013, S. N5) geschrieben? Es wird deutlich, wie sehr “dieser leichtfertige Kulturfrevel” die FAZ-Redakteurin abgestoßen hat (zu einem früheren Artikel von Frau Mönch siehe
Archivalia). Zutreffend ist ihre Kritik am ehemaligen Archivleiter: “Der Vorgänger jener handelsfreudigen Archivchefin in Stralsund – beide begannen ihre Archivkarriere als Leiter der Abteilung Sozialismus – verteidigte den Verkauf in Interviews noch lange, er sei für die Stadt wirklich kein „kultureller Verlust“, auch habe sich ja niemand dafür interessiert. Er faselte etwas von „Dubletten“, für Fachleute eine Lüge oder Ausdruck eklatanter Unwissenheit.”

Über das dubiose Vorgehen des Antiquars liest man bei Mönch: “ Inzwischen haben auch einige Stralsunder Bürger Bücher zurück ersteigert und der Historischen Bibliothek übergeben – ein mäzenatischer Brauch, der das Wachsen der Sammlungen über Jahrhunderte möglich machte und fast der vollständigen Vergessenheit anheimgefallen war. Leider hatte der seltsame Antiquar, der diesen Schatz zu Dumpingpreisen erwarb, die kostbarsten Bücher längst weiterverkauft, an große Auktionshäuser, die sie ohne eindeutige Angaben zur zweifelhaften Provenienz gewinnbringend versteigerten. Einige Käufer bestanden auf einer Rücknahme, als sie die Herkunft erkannten, bei anderen, vor allem Auktionshäusern, obsiegte der Geschäftssinn und eine laxe Moral über eigentlich klare Spielregeln. Einige Bücher, wie viele und welche, ist immer noch unklar, hatte der Antiquar jedoch „aufgrund des sehr schlechten Zustandes“ selbst vernichtet. War die Fachwelt an sich schon geschockt, machte diese Mitteilung nur noch sprachlos.” Was ist daran falsch? 95.000 Euro für einen hochwertigen Buchbestand scheint mir sehr wohl ein Dumpingpreis zu sein, wenn man bedenkt, was ich zu den Ergebnissen der Reiss-Auktion in Archivalia vom 20. November 2012 schrieb. Die Presse hat von meinen Ergebnissen keine Notiz genommen, da etwa gleichzeitig die Stadt Stralsund öffentlich den Rückwärtsgang einlegte. Allein der Kepler-Druck aus der Gymnasialbibliothek erbrachte 44.000 Euro. Eine sehr rohe Schätzung ergab als hypothetischen Erlös bei der Reiss-Auktion gut 140.000 Euro. Und es ist eine Tatsache, dass die Auktionshäuser Reiss sowie Zisska und Schauer, die skrupellos kostbare Drucke aus dem Stadtarchiv Stralsund in alle Welt verstreuten, die Provenienz Stadtarchiv Stralsund fast immer verschwiegen haben. Ein ehrenwertes Gewerbe?

Ein Kleinverleger beklagt die Konsequenzen für seine Arbeit:

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/themen/nach-dem-brand-im-buecherlager-die-grosse-kleinverlagskatastrophe-12159505.html

 

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