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Open Access

http://www.heise.de/newsticker/meldung/103973

Zum Thema siehe am besten
http://medinfo.netbib.de/tag/subito

Interessant auch der Beitrag von Jörg Prante
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Technik-des-subito-DRM/forum-132673/msg-14474305/read/

"Die Vorsitzende von subito, Frau Braun-Gorgon, hat bereits im Juni
2006
über die Technik des künftigen DRM in subito informiert:

Link auf den Vortrag:

http://www.ekz.de/fileadmin/ekz/cms_old/files/427.pdf

Zum Einsatz kommt ein Produkt der amerikanischen Firma FileOpen
Systems.

D.h. alle PDF-Zugriffe von WissenschaftlerInnen und StudentInnen
werden offenbar durch einen US-amerikanischen Kontrollserver erfasst und ausgewertet. Es handelt sich dabei um nichts anderes als eine ausländische Überwachungstechnologie, die das Ziel hat, eine Auswertung des Lese- und damit Forschungsverhaltens anhand bestellter elektronischer Dokumente in Deutschland zu ermöglichen."

http://weblog.histnet.ch/archives/837#comment-52079

https://tepin.aiki.de/blog/archives/264-Erfahrungen-mit-Open-Access-Publikationen.html

Obwohl die GI eine OA-Erklärung unterschrieben hat, werden Autoren mit einer "Copyrightvereinbarung" geknebelt, die es ausschließt, einen Beitrag unter CC zu veröffentlichen.

Zur OA-Heuchelei der Bibliotheken siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2518568/

Zur inkonsequenten Durchsetzung bei der Leibniz-Gemeinschaft:
http://archiv.twoday.net/stories/4113065/

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4552355/

Der jüngst in K & R (Kommunikation und Recht) 1/2008, 7-11 erschienene Aufsatz von Christian Sprang und Astrid Ackermann, Der "Zweite Korb" aus Sicht der (Wissenschafts-)Verlage (von Steinhauer besprochen in Bibliotheksrecht.Blog.de vom 23.01.2008), geht auch auf den Fragenkreis der Übertragung unbekannter Nutzungsrechte in §§ 31a, 32c, 137l UrhG ein.

Sprang und Ackermann beklagen, dass im Zuge einer "Hinterzimmermauschelei" hinsichtlich der "Archivwerke", die Gegenstand von § 137l sind, der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung verwertungsgesellschaftspflichtig gemacht worden sei (§ 137l Abs. 5). Sie halten den Vergütungsanspruch für ungeeignet für kollektive Verwertung und den Regelungsvorschlag für Werknutzungen durch Dritte für vollkommen verfehlt, was viele Werknutzungen vereiteln werde (weil danach der Dritte letztlich doppelt zahlen müsse: eine Lizenz an den ursprünglichen Vertragspartner und eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaft, während der Autor mit einer individuell auszuhandelnden Beteiligung an den Lizenzerlösen seines Vertragspartners besser bedient wäre). Schließlich schneide der Regelungsvorschlag Urhebern auch Sanktionsmöglichkeiten ab, wenn der Anspruch auf angemessene Vergütung nicht vom Autor selbst, sondern von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen wird. Hinsichtlich der künftigen Doppelrolle der Verwertungsgesellschaften, die nun auch ihnen von den Autoren übertragenen Rechte gegen die Verleger wahrzunehmen haben, seien Interessenkonflikte vorprogrammiert.

Was Sprang und Ackermann hier ausblenden, ist allerdings die als Alternative ja unberührte Möglichkeit, an die Stelle der Verwertung von Altwerken unter der neuen gesetzlichen Regelung den Abschluss eines Ergänzungsvertrages zwischen Autor und Verlag zu setzen, wie es in der "Handreichung" empfohlen wird. Wie dort erwähnt, hält der Börsenverein für seine Mitgliedsverlage Musterschreiben bereit, mit denen Verlage Ergänzungsvereinbarungen "in schlanker, aber rechtswirksamer Form" abschließen können.

Sprang und Heckmann konzedieren, die hohe Komplexität der Neuregelung sei nur zum Teil dem Gesetzgeber anzulasten, im Übrigen sei es der Schwierigkeit des zu lösenden Problems geschuldet. Um so bedauerlicher sei es, "wenn auch in klar geregelten Bereichen Autoren in die Irre geführt werden, wie das in einigen von Forschungs- und Forschungsförderorganisationen empfohlenen Muster- Widerrufsschreiben zur Neuregelung des Rechts der unbekannten Nutzungsarten geschehen ist". Exemplarisch verweist Sprang hier ausgerechnet auf die differenzierte Stellungnahme von Steinhauer, § 137l und die Rolle der Bibliotheken (bibliotheksrecht.blog.de, 3.09.2007). Worin die Irreführung bestehen soll, darauf bleibt Sprang allerdings die Antwort schuldig.

Das Ziel der Hebung der "Archivschätze" wurde verfehlt, so die Autoren.
Anders als in der o.g. Handreichung (wo nur pauschal auf die Grundvoraussetzung verwiesen wird, dass "alle wesentlichen Nutzungsrechte" vertraglich ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt worden seien) stellen Sprang und Ackermann hier explizit klar, dass § 137l hinsichtlich der großen Zahl zusammengesetzter Werke, an deren Bestandteilen die Verlage nur einfache Nutzungsrechte erworben haben, nicht greift.

Vgl. hierzu auch die "Stellungnahme zu dem Entwurf einer Formulierungshilfe zur Neuregelung des Rechts der Unbekannten Nutzungsarten (§§ 31a, 32c, 88, 89, 137l UrhG-E) des Börsenvereins vom 27. Mai 2007 (geringfügig überarbeitete Fassung Juni 2007). Dort heißt es:
(...) Dies gilt z.B. für (Sach-)Bücher, die mit Material von Fotoagenturen bebildert wurden, oder für wissenschaftliche Zeitschriften oder Festschriften, an deren Werkbeiträgen die Verlage aufgrund von § 38 UrhG nach zwölf Monaten nur noch einfache Nutzungsrechte innehaben und die deshalb von § 137l Abs. 1 UrhG-E nicht umfasst sind.

Dieser Zustand erscheint unbefriedigend. Es kann nicht richtig sein, dass die DFG für ihr Projekt www.nationallizenzen.de online-Rechte nur für altere Jahrgänge von Zeitschriften erwerben kann, die im anglo-amerikanischen Rechtskreis verlegt wurden. Vielmehr besteht ein dringendes Bedürfnis, auch deutschsprachige Wissenschaftsliteratur nachträglich zu digitalisieren und online zu erschließen. (...)
Der Börsenverein schlug daher schon damals vor (und regt jetzt wieder an), § 137l Abs. 4 wie folgt zu fassen (Hinzufügung fett gedruckt):
"Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwenden lässt, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
Die Anregung des Börsenvereins wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr aufgegriffen, der Vorschlag ist aber nicht abwegig. Für den Fall, dass eine solche Ergänzung gemacht wird, sollte aber klargestellt werden, dass in diesem Fall auch nur einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Nicht erwähnt wird hier, dass die geschilderte Problematik auch und gerade das DFG-geförderte Projekt DigiZeitschriften betrifft, in dem ja bereits seit Jahren ohne eigentliche rechtliche Grundlage (lediglich mit Zustimmung der Verlage und einer zugesicherten Freistellung der Verlage gegenüber den Autoren durch die VG Wort) deutschsprachige wissenschaftliche Zeitschriften digitalisiert und im Rahmen eines überwiegend kostenpflichtigen Angebots online bereitgestellt werden. Weil das so ist, geht auch der jüngst in der FAZ vom 7.2.2007 erhobene Vorwurf von Verleger Vittorio Klostermann ins Leere, der den schwarzen Peter jetzt den Wissenschaftsorganisationen und Universitätsverwaltungen zuschieben möchte, die ihre Wissenschaftler auf Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der Neuregelung der unbekannten Nutzungsarten hingewiesen haben. Die von diesen ausgesprochenen Empfehlungen waren aber nicht so einseitig, wie es Klostermann suggeriert; ihr Ziel war lediglich, eine Monopolisierung der zu hebenden "Archivschätze" durch die Verwerter zu verhindern.

Gegenseitige Schuldzuweisungen bringen uns nicht weiter. Börsenverein und Urheberrechtsbündnis, Bibliotheksverband und Wissenschaftsorganisationen sollten eine Verständigung über § 137l suchen ( vgl. auch die Vorschläge unter http://archiv.twoday.net/stories/4637947/ ) und den Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem 3. Korb bitten, entsprechende Änderungen bzw. Klarstellungen vorzunehmen.

Wenn DigiZeitschriften, wie Klostermann behauptet, keine Lizenzgebühren an die Verleger zahlen muß, dann ist es überfällig, dass das Angebot in das Nationallizenzenprogramm einbezogen und dass bereits Gemeinfreies in jedem Fall open access zugänglich gemacht wird und dass auf Antrag auch jeder Autor seine eigenen Beiträge in DigiZeitschriften mit einem "open access"-Flag versehen lassen kann. Das würde auch den berechtigten Wünschen vieler Urheber nach einer breiten Verfügbarkeit ihrer Arbeiten entgegenkommen.

Die bedeutende Harvard-Fakultät für Arts and Sciences hat einen Entschluss für ein Opt-out-Modell eines institutionellen mandats angenommen:

The Faculty of Arts and Sciences of Harvard University is committed to disseminating the fruits of its research and scholarship as widely as possible. In keeping with that commitment, the Faculty adopts the following policy: Each Faculty member grants to the President and Fellows of Harvard College permission to make available his or her scholarly articles and to exercise the copyright in those articles. In legal terms, the permission granted by each Faculty member is a nonexclusive, irrevocable, paid-up, worldwide license to exercise any and all rights under copyright relating to each of his or her scholarly articles, in any medium, and to authorize others to do the same, provided that the articles are not sold for a profit. The policy will apply to all scholarly articles written while the person is a member of the Faculty except for any articles completed before the adoption of this policy and any articles for which the Faculty member entered into an incompatible licensing or assignment agreement before the adoption of this policy. The Dean or the Dean’s designate will waive application of the policy for a particular article upon written request by a Faculty member explaining the need.

To assist the University in distributing the articles, each Faculty member will provide an electronic copy of the final version of the article at no charge to the appropriate representative of the Provost’s Office in an appropriate format (such as PDF) specified by the Provost’s Office. The Provost’s Office may make the article available to the public in an open-access repository.

The Office of the Dean will be responsible for interpreting this policy, resolving disputes concerning its interpretation and application, and recommending changes to the Faculty from time to time. The policy will be reviewed after three years and a report presented to the Faculty.


Nach:
http://www.earlham.edu/~peters/fos/fosblog.html

Siehe auch
http://insidehighered.com/news/2008/02/13/openaccess

Das ist eine außerordentlich wichtige Entwicklung für Open Access.

Die Privatuni Harvard gilt als bedeutendste US-Universität, sie unterhält die größte Universitätsbibliothek der Welt.

Harvard erhält ein unwiderrufliches nicht-ausschließliches Nutzungsrecht mit dem Recht der Unterlizensierung für nicht-kommerzielle Zwecke an allen Publikationen von jetzt an bis zum jeweiligen Ausscheiden. Will ein Fakultätsmitglied einen der üblichen Exklusivverträge mit einem Verlag abschließen, muss er im Einzelfall begründet widersprechen oder auf die Publikation verzichten.

Dieses Modell soll das Repositorium besser füllen als bisherige Mandate bzw. Absichtserklärungen. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Fakultätsmitglieder der Pflichtablieferung ihrer Aufsatzversion eifriger nachkommen als der Aufforderung, das Repositorium zu nutzen. Falls der Verleger die Nutzung des Verlags-PDFs erlaubt, hätte Harvard wohl auch die Möglichkeit, dieses von sich aus in den Schriftenserver einzubringen.

Siehe dazu auch meinen Vorschlag einer Hochschulsatzung unter
http://archiv.twoday.net/stories/4369539/

"(1) Hochschullehrer und Beschäftigte der Universität sind verpflichtet, alle Veröffentlichungen in Zeitschriften und Sammelbänden sowie Buchveröffentlichungen an den Hochschulschriftenserver in elektronischer Form abzuliefern.
(2) Abzuliefern ist die für den Druck akzeptierte Fassung oder die gedruckte Fassung.
(3) Solange den Hochschulschriftenserver keine Freigabe des Rechteinhabers bzw. Verlags erreicht hat, sind nur die Metadaten der jeweiligen Veröffentlichung für die Allgemeinheit zugänglich.
(4) Gibt der Rechteinhaber die für den Druck akzeptierte Fassung oder die gedruckte Fassung frei, wird der Zugriff durch die Allgemeinheit freigegeben.
(5) Auf Antrag des Hochschullehrers oder Beschäftigten kann der Zugriff für die Allgemeinheit auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 gesperrt bleiben oder werden, wenn die berechtigten Interessen des Hochschullehrers oder Beschäftigten an der Nicht-Veröffentlichung auf dem Hochschulschriftenserver überwiegen. Ein solcher Antrag ist alle fünf Jahre zu erneuern."


Von der dpa.



Das Schild an einer Bar in Granada habe ich 2006 aufgenommen.

http://www.zjs-online.com/

Die neue Zeitschrift ist kostenfrei abrufbar.

http://www.webometrics.info/top200_rep.asp

Aus dieser Übersicht ergibt sich keinesfalls die empirische Bestätigung der immer wieder von OA-Anhängern wiederholten Ansicht, dass nur verpflichtende Mandate Repositorien füllen können. Wenn diese Mandate nicht entsprechend durchgesetzt werden, ignorieren Wissenschaftler sie genauso wie andere Aufforderung zum Selbstarchivieren.

http://www.blog.beck.de/?p=360

"Die Beschwerdeführer Andres Veiel und Rolf Schübel, zwei Filmurheber, haben vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen urheberrechtliche Neuregelungen, die im Rahmen des 2. Korbs am 1.1.2008 in Kraft getreten sind, erhoben. Sie berufen sich insbesondere auf die Verfassungswidrigkeit des neu geschaffenen § 137 l UrhG. Stein des Anstoßes ist die darin geregelte Einräumung von - bei Vertragsschluss - unbekannten Nutzungsrechten. Verfassungswidrig sei darüber hinaus die in § 137 l Abs. 1 UrhG “ohne Not” für Altverträge geregelte, rückwirkend geltende Einräumung der bei Vertragsschluss unbekannten Nutzungsrechte für den Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis zum 1. Januar 2008. Die wirksame Einräumung unbekannter Nutzungsrechte ist zum einen an die Einhaltung der Schriftform gebunden und kann zum anderen innerhalb einer Frist widerrufen werden. Allerdings stellen diese Instrumente für die Urheber zu stumpfe Schwerter zur effektiven Abwehr sowohl dieser gesetzlichen als auch einer zu erwartenden vertraglichen Knebelung dar." (Hauke Fuß)

Siehe auch
http://www.heise.de/newsticker/meldung/102645

Zu § 137 l siehe viele Beiträge in
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/

http://weblog.histnet.ch/archives/813

 

twoday.net AGB

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