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Open Access

Ein besonderes "Dezemberfieber" hat Teile der deutschen Wissenschaft befallen. Open-Access-Anhänger bangen: Wieviele Wissenschaftler werden sich bis zum Jahresende motivieren lassen, dem für sie zuständigen Open-Access-Schriftenserver einfache Nutzungsrechte ihrer älteren, vor 1995 erschienenen Fachpublikationen einzuräumen? Reicht das womöglich für eine deutsche Mini-Ausgabe "Cream of Science"? Cream of Science ist ja das einzigartige Open-Access-Projekt unserer niederländischen Nachbarn, die es geschafft haben, etwa 60 Prozent der über 48.000 wissenschaftlichen Publikationen der Forscher-Elite, nämlich von 229 prominenten Hochschullehrern, kostenfrei im Repositorien-Verbund DAREnet bereit zu stellen.[1]

Über die Urheberrechtsänderung zum 1. Januar 2008 und die Empfehlung der DFG und vieler Universitäten, unbedingt die im kommenden § 137 l Urheberrechtsgesetz vorgesehene Jahresfrist für einen Widerspruch gegenüber den Verlagen zu wahren, habe ich in H-SOZ-U-KULT Ende August 2007 berichtet.[2] Unmittelbar darauf hatte der Ilmenauer Bibliothekar und Jurist Eric Steinhauer eine zündende Idee: Der Widerspruch gegenüber den Verlagen bringt kein einziges Dokument automatisch in die Hochschulschriftenserver. Werden (nicht-ausschließliche) Nutzungsrechte aber vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2008 einem Dritten eingeräumt, unterbleibt der automatische Anfall der Rechte der früheren "unbekannten Nutzungsarten" an die Verlage. Der Autor muss sich in diesem Fall überhaupt nicht beim Verlag melden oder einen Widerspruch einlegen. Kommt der Verlag auf ihn zu, kann und sollte er diesem eine digitale Publikation gestatten. Der Verlag gewinnt aber nicht automatisch das ausschließliche Nutzungsrecht, denn ein Nutzungsrecht liegt ja bereits rechtmäßig bei einem Dritten. Und dieser Dritte sind die Hochschulschriftenserver und fachlichen Repositorien![3]

Leider haben die Bibliotheken diese elegante Idee nur sehr zögerlich aufgegriffen. Erst in der zweiten Novemberhälfte haben einige Hochschulleitungen und Bibliotheken die Wissenschaftler der Universität gebeten, formlos dem Hochschulschriftenserver noch bis zum Jahresende einfache Nutzungsrechte an allen vor 1995 erschienenen Fachpublikationen zu übertragen.[4] Am 6. Dezember haben DINI und das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" (www.urheberrechtsbuendnis.de) einen Rundbrief versandt, in dem sie alle Wissenschaftler dringend aufriefen, den Stichtag 31.12.2007 nicht verstreichen zu lassen und ihrem zuständigen Schriftenserver die Nutzungsrechte einzuräumen.[5] Eine kleine Sammlung von Antworten auf aktuelle Fragen zum Thema hat das Projekt open-access.net (www.open-access.net) zur Verfügung gestellt.[6]

Fast alle deutschen Universitäten unterhalten einen Open-Access-Schriftenserver, an den die Rechteeinräumung bis zum 31. Dezember formlos gerichtet werden kann. Die ihn betreibende Universitätsbibliothek bestätigt dann dem Autor die Rechteübertragung. Damit kann dieser später gegenüber einem Verlag belegen, dass er die Online-Rechte vor Inkrafttreten des Gesetzes einem Dritten eingeräumt hat. Es ist nicht erforderlich, die Schriften noch 2007 zu digitalisieren oder zugänglich zu machen. Schriftenserver und Autoren können 2008 in aller Ruhe sich über die Modalitäten der Einstellung einigen: Ob der Autor selbst scannt und hochlädt oder ob die Bibliothek für ihn digitalisiert.

In Hochschulschriftenservern können grundsätzlich immer nur die Angehörigen der Hochschule publizieren. Wer nicht einer Hochschule angehört, hat aber die Möglichkeit, die Rechte einem fachlichen Repositorium zu übertragen. Im Bereich der Kunstgeschichte betreibt die Universitätsbibliothek Heidelberg einen solchen Server: ART-Dok.[7] Für die Geschichtswissenschaft existiert noch kein fachliches Repositorium. Um aber auch Historikerinnen und Historikern ohne universitäre Anbindung die Möglichkeit zu bieten, ihre Fachpublikationen vor 1995 durch eine solche Rechteeinräumung "Open Access" zugänglich zu machen, ruft Gudrun Gersmann (Paris), die Mitbegründerin von historicum.net, dazu auf, dass die Autoren der "Bayerischen Staatsbibliothek als Betreiberin des geschichtswissenschaftlichen Informationsportals historicum.net" ein einfaches Nutzungsrecht einräumen sollen.

Für eine flächendeckende Mobilisierung der Wissenschaftler ist die Zeit vor der Weihnachtspause viel zu knapp. Die meisten werden von der Möglichkeit der Rechteeinräumung nichts mehr erfahren oder erst Anfang 2008, wenn es für den hier beschriebenen Weg zu spät ist. 2008 müssen Wissenschaftler, die Verlage daran hindern wollen, dass diese ihnen mittels eines ausschließlichen Nutzungsrechtes eine Open-Access-Publikation ihrer älteren Studien verbieten, möglichst bald gegenüber dem Verlag widersprechen. Der Verlag kann eine digitale Nutzung aufnehmen, wenn er den Autor unter der letzten bekannten Adresse davon unterrichtet. Dann hat der Autor drei Monate Zeit für einen Widerspruch. Es liegt auf der Hand, dass bei älteren Veröffentlichungen der Anteil der Briefe, die an den Verlag unzustellbar zurückgehen, sehr hoch sein dürfte. Daher empfehlen Urheberrechtsbündnis und DINI den Wissenschaftlern, möglichst innerhalb der ersten drei Monate von 2008 Widerspruch bei den Verlagen einzulegen.

Als "Schlag ins Wasser" sehen Open-Access-Anhänger die späte Kampagne trotzdem nicht. Sie setzt ein Zeichen für Open Access, macht die Repositorien, die ja dem "grünen Weg" von Open Access entsprechen[8], bekannter und verdeutlicht, dass die Hochschulleitungen hinter Open Access stehen und die eigenen Schriftenserver unterstützen. Weltweit beklagen Open-Access-Aktivisten die schwache Resonanz der Repositorien bei den Wissenschaftlern. Als Königsweg, sie mehr zu füllen, gelten ausdrückliche Verpflichtungen (Mandate) seitens der Hochschulen und Förderorganisationen. Bei deutschen Universitäten verbaut aber Verfassungsrecht nach Ansicht vieler Juristen diesen Weg: Universitäten dürfen ihre Wissenschaftler nicht zwingen, Open Access zu veröffentlichen.

Bereits jetzt lässt sich absehen, dass durch die Aktion in absehbarer Zeit eine große Anzahl wertvoller Fachbeiträge, etwa ältere Habilitationsschriften, kostenfrei im Internet einsehbar sein werden. Denn bei den (vergleichsweise wenigen) Universitäten, die ihre Wissenschaftler um Nutzungsrechte gebeten haben, ist die bisherige Resonanz durchaus positiv. Von der Universitätsbibliothek Bielefeld verlautete etwa: "Der Rücklauf ist inzwischen so gewaltig, dass wir für das Beschaffen, Scannen und Einstellen der Dokumente im nächsten Jahr wahrscheinlich zusätzliche Hilfskräfte einstellen müssen."[9]

(Die freie Verbreitung dieses Textes mit Quellenangabe ist gestattet.)

Anmerkungen:
[1] www.creamofscience.org/ (12.12.2007).
[2] Graf, Klaus, Urheberrechtsnovelle - Implikationen für die Wissenschaft, in: H-Soz-u-Kult, 29.08.2007, hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/​forum/​type=diskussionen&id=930 (12.12.2007). Siehe auch meinen Beitrag zum gleichen Thema: Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren, in: Kunstchronik 60 (2007), S. 530-523 (Themenheft Open Access), in ergänzter Form online: archiv.twoday.net/​stories/​4477889/ (12.12.2007).
[3] Eric Steinhauer, § 137 l UrhG und die Rolle der Bibliotheken, bibliotheksrecht.blog.de/​2007/​09/​03/​s_137_l_urhg_und_die_rolle_der_bibliothe~2915206 (14.12.2007)
[4] Lückenhafte Liste von Informationsseiten: archiv.twoday.net/​stories/​4474892/. Exemplarisch die Seite der Humboldt-Universität Berlin: edoc.hu-berlin.de/​e_info/​copyright.php
[5] www.urheberrechtsbuendnis.de/​docs/​Rundbrief1207.html (12.12.2007) mit Mustertexten.
[6] open-access.net/​de/​austausch/​news/​news/​anzeige/​aktuelle_fragen_zur_recht/ (12.12.2007).
[7] archiv.ub.uni-heidelberg.de/​artdok/ (12.12.2007).
[8] Ulrich Herb, Die Farbenlehre des Open Access, in: Telepolis vom 14.10.2006 www.heise.de/​tp/​r4/​artikel/​23/​23672/​1.html (12.12.2007).
[9] Laufende Berichterstattung unter archiv.twoday.net/​topics/​Open+Access/ (12.12.2007).
Zitierweise

Klaus Graf: Urheberrechtsnovelle - Jetzt noch Nutzungsrechte sichern!. In: H-Soz-u-Kult, 14.12.2007,
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=diskussionen&id=956

Von den baden-württembergischen Universitätsbibliotheken
informieren laut Homepage ueber die Möglichkeit der
Nutzungsrechteübertragung:

Freiburg
Heidelberg
Karlsruhe
Konstanz
Stuttgart
Ulm

KEINE Informationen sind auffindbar bei den
Universitätsbibliotheken:

Hohenheim [siehe aber Kommentar]
Mannheim
Tübingen [siehe aber Kommentar]

Hohenheim sollte an sich allen Grund haben, Open Access zu
fördern, denn: "Der Etat der UB Hohenheim reicht in 2007
nicht aus, um die bisher abonnierten/lizenzierten
Zeitschriften und Datenbanken auch für das Jahr 2008 weiter
bezahlen zu können."

Anders in Rheinland-Pfalz:

Es gelang es mir nicht, auf der Website der
RP-UBs einen entsprechenden Hinweis zu entdecken:

Kaiserslautern
Koblenz/Landau (beide Standorte)
Mainz [UB informierte, siehe Kommentar]
DHV Speyer (kein Schriftenserver!)
Trier [Unileitung informierte, siehe Kommentar]

Von den UBs in Schleswig-Holstein informiert nur Kiel (Flensburg und Lübeck haben aber auch kaum Beiträge in ihren Schriftenservern).

Aus Hannover schrieb man mir: "Zumindest für Hannover kann ich Ihnen mitteilen, dass die Mitarbeiter aller Hochschulen flächendeckend und umfassend per Email und über verschiedenen Hochschulgremien auch mündlich informiert wurden. Die schnellste (positive) Reaktion auf die Info-Email hier an der FH Hannover kam übrigens in unter einer Minute nach Versand."

Liste der Infoseiten:
http://archiv.twoday.net/stories/4474892/

AKTUELL: Mein Beitrag in H-SOZ-U-KULT
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=diskussionen&id=956

http://www.ub.uni-bielefeld.de/aktuell/aktuell_main.htm#urheberrecht

Dirk Pieper schrieb mir freundlicherweise:

Auf Initiative der UB und unter Beteiligung der entsprechenden Uni-Gremien
hat unser Prorektor für Forschung und Lehre alle Professorinnen und
Professoren sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am
15.11.2007 per Brief gebeten (der Text auf der UB-WWW-Seite ist eine
gekürzte Fassung), der UB das einfache oder ausschließliche Recht für die
elektronische Nutzung der vor 1995 erschienenen Publikationen zu
übertragen. Der Rücklauf ist inzwischen so gewaltig, dass wir für das
Beschaffen, Scannen und Einstellen der Dokumente im nächsten Jahr
wahrscheinlich zusätzliche Hilfskräfte einstellen müssen.

Auf http://www.open-access.net gibt es dazu nun auch so etwas wie eine FAQ. Unsere Übersicht zu Aktivitäten einzelner Bibliotheken/Universitäten wurde aktualisiert (ist aber sicher nicht vollständig):

http://archiv.twoday.net/stories/4474892/

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/10/fristen_bei_s_137_l_urhg~3422758

Zugang zum Wissen (E. Hilf)

Autoren können Ihre Rechte wahren, Ihre alten (1966-1994, in Papier-Zeitschriften gedruckten) Publikationen auch selbst online zu stellen oder durch z.B. ihre lokale Bibliothek professionell irgendwann online stellen zu lassen, wenn sie vor dem 31.12.2007 (also sehr bald) Ihrer Bibliothek das Recht einräumen, (z.B. nichteklusiv, d.h. ohne es anderen, etwa dem Verlag zu verbieten) dies zu tun, und dies dem Verlag mitteilen. Anderenfalls verfällt das Recht für immer an den Verlag.

Fertig vorformulierte Musterbriefe und Hilfestellungen haben nun herausgegeben:
das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft sowie DINI Deutsche Initiative für NetzwerkInformation e.V.

Hier sind die links:
- Musterbrief zur Übertragung der einfachen Nutzungsrechte an eine Bibliothek
- Musterbrief zum Widerspruch an einen Verlag
- Ergänzende Informationen zum Rundbrief von Aktionsbündnis und DINI zu unbekannten Nutzungsarten
- Nähere Erläuterungen
- Rundbrief


Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/

Am 5.12. hat endlich (!) auch www.open-access.net reagiert:

05.12.2007 11:52
Jetzt Nutzungsrechte sichern!

Am 1. Januar 2008 tritt eine Veränderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft. Durch die neuen Regelungen in § 31a und § 137 l UrhG erhalten Verlage automatisch die Rechte zur Online-Verwertung von Publikationen, die bisher bei den Autoren lagen, d.h. durch die neue Regelung verlieren Autoren die Möglichkeit, ihre vor 1995 erschienenen Publikationen in fachlichen oder institutionellen Servern, wie dem Institutional Repository ihrer Universität oder einem anderen Open Access Server publizieren zu dürfen. Noch bis Ende dieses Jahres haben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Möglichkeit, Ihre Rechte zu wahren:

Übertragen Sie Ihrer Bibliothek oder einem fachlichen Repository ein einfaches Nutzungsrecht an Ihren Publikationen vor 1995, dies können Sie in Form einer vorformulierten Standard-E-Mail (siehe unten) tun. So erhält der Verlag nicht automatisch die Rechte an der Internet-Verwertung Ihrer Publikationen und ein separater Widerruf gegenüber den Verlagen ist dann nicht mehr nötig. Die Möglichkeit Ihre Publikationen in den Online-Angeboten der Verlage zu präsentieren haben Sie trotzdem. Verhindert wird mit Ihrer Rechteeinräumung jedoch, dass NUR der Verlag online publizieren darf (und der Online-Zugriff zukünftig höchstwahrscheinlich nur gegen Bezahlung möglich ist).

Schicken Sie noch in diesem Jahr eine E-Mail mit folgendem Inhalt an Ihre Bibliothek:

"Hiermit übertrage ich der Bibliothek der Universität ... ein einfaches Nutzungsrecht an meinen vor 1995 erschienenen Fachpublikationen zur Nutzung auf dem Institutional Repository der Universität .... Die Möglichkeit, nicht-ausschließliche Nutzungsrechte an diesen Publikationen selbst zu behalten oder an Dritte weiterzugeben, bleibt davon unberührt."

Fügen Sie (falls möglich) die Liste Ihrer Publikationen oder eine URL, die auf eine solche Liste verweist, an.


Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/

Aus dem Newsletter für Mitarbeiter der Uni Freiburg:

Ihre Rechte an Ihren (digitalen) Publikationen

Sehr geehrte Damen und Herren,
Zum 1. Januar 2008 tritt eine Veränderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft. Sie enthält eine Regelung, mit der Verlagen automatisch (und damit rückwirkend) die Rechte zur Online-Verwertung von Publikationen zufallen, die bisher bei den Autoren lagen. Bislang galten Rechte bis zu einem Stichjahr (1995) als nicht abgegeben, da diese Nutzungsmöglichkeit damals noch nicht gegeben bzw. nicht üblich war. Noch bis Dezember haben Sie als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Möglichkeit, Ihre Rechte zu wahren und darüber zu verfügen. Nutzen Sie diese einmalige Gelegenheit – im Interesse der Wissenschaft.
——
Bevor die urheberrechtlichen Regelungen für den Verfasser ungünstiger werden, ist es sinnvoll, die digitalen Publikationsrechte möglichst umfassend, zumindest aber für Aufsatzpublikationen, der Universitätsbibliothek (und damit unserer Universität) zur Publikation auf dem Hochschulschriftenserver zu übertragen. Wissenschaftsorganisationen wie vor allem die Deutsche Forschungsgemeinschaft plädieren nachdrücklich für diese Rechteübertragung und auch andere Universitäten rufen ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu diesem Schritt auf. Zwei weiterführende Links sind:
http://oa.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html
http://edoc.hu-berlin.de/e_info/copyright.php
Neben der Sicherung Ihrer eigenen Rechte würde damit ermöglicht, eine breite Dokumentation der wissenschaftlichen Forschung an der Universität für diesen Zeitraum in leichter Zugänglichkeit aufzubauen. Viele von Ihnen kennen die Schwierigkeiten, die sich bei elektronischen Datensammlungen und Dokumentationen aus dem Urheberrecht ergeben. Helfen Sie daher mit, dass zumindest für ältere Publikationen diese Probleme in Zukunft vermieden werden können.
Bei neuen Publikationen sollten Sie unbedingt auf vertragliche Vereinbarungen achten. Bislang sind Aufsätze in Zeitschriften und Sammelwerken (Festschriften) nach einem Jahr für den Verfasser wieder verfügbar (UrhG § 38), somit auch digital publizierbar, sofern keine eigenen vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Universitätsbibliothek ist natürlich gerade auch an diesen neuen Aufsätzen interessiert.
Das Zur-Verfügung-Stellen auf dem Hochschulschriftenserver erlaubt Ihnen zugleich den einfachen Ausdruck von Sonderdrucken oder eben den Verweis auf diese Möglichkeit, der das Verschicken u.U. erspart.
Über den Nutzen dieser Möglichkeit können Sie sich z.B. unter der Adresse (URL) des Hochschulschriftenservers http://www.freidok.uni-freiburg.de/ selbst anhand der Publikationen von Kollegen überzeugen, die diese Möglichkeit bereits genutzt haben. Die Aufsätze sind im Online-Katalog der Universitätsbibliothek nachgewiesen, werden von Suchmaschinen erfasst und sind ggf. leicht mit Ihrer Homepage oder auch der Freiburger Forschungsdatenbank zu verlinken.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die untenstehende Erklärung für die vor 1995 publizierten Aufsätze der Universitätsbibliothek – ggf. mit einer Liste der einschlägigen Publikationen oder mit reproduzierbaren Kopien oder Sonderdrucken – zurücksenden könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schneider Prorektor für Wissenstransfer und Kommunikationstechnologien
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Universitätsbibliothek Freiburg
Sekretariat
Hauspost
Hiermit übertrage ich der Universitätsbibliothek Freiburg i.Br. ein einfaches Nutzungsrecht an meinen vor 1995 erschienenen wissenschaftlichen Aufsätzen zur Nutzung auf dem Hochschulschriftenserver (digitale Publikation).
Name / Adresse:
(Unterschrift)

***

Zum Thema siehe
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/ (fast alle neueren Beiträge)

http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind0712&L=hexenforschung&O=D&P=1027

Die Mailingliste Hexenforschung hat in Übereinstimmung mit den Verantwortlichen für historicum.net dazu aufgerufen, dass Forscher ihre einschlägigen Arbeiten zur Hexenforschung für historicum.net zur Verfügung stellen sollen, indem sie ihm bis zum 31.12.2007 ein einfaches Nutzungsrecht einräumen (siehe zu § 137 l UrhG die einschlägigen Beiträge in
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/ ).

Steinhauer hat die im naturwissenschaftlichen Bereich häufig auftretende Frage der Miturheberschaft beleuchtet:

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/04/s_137_l_urhg_und_mehrere_autoren~3394433

Zusammengefasst ergibt sich bei Miturheberschaft und § 137 l UrhG folgendes:

- Der Widerruf nur eines Miturhebers reicht für § 137 l UrhG aus.

- Die Rechteeinräumung für ein Repositorium muss durch alle Miturheber oder durch einen entsprechend bevollmächtigten Miturheber erfolgen. Das gilt auch für die Rechtsfolge von § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.



 

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