Universitaetsarchive
Auch dieses Jahr hat das Archiv wieder einen Kalender erstellt, der unter
http://www.archiv.rwth-aachen.de/kalender/Kalender2012.pdf
auch zum Download bereitsteht.

http://www.archiv.rwth-aachen.de/kalender/Kalender2012.pdf
auch zum Download bereitsteht.

KlausGraf - am Mittwoch, 30. November 2011, 17:49 - Rubrik: Universitaetsarchive
Heute hatte ich folgende E-Mail erhalten.
Auszug
"bereits vor einiger Zeit hat das Universitätsarchiv Leipzig sein Quartier in der Prager Straße bezogen. Am 25.11.2011 wird das neue Archivgebäude durch einen akademischen Festakt eröffnet werden, die Veranstaltung beginnt um 14.00 Uhr. Der tschechische Botschafter, der Prager Vizerektor und die Leipziger Rektorin sprechen Grußworte. Nach einem Vortrag über das Leipziger Universitätsarchiv hält Professor František Šmahel aus Prag die Festrede. Im Anschluss an den Festakt können Sie eine Ausstellung mit den mittelalterlichen Gründungsdokumenten der Universitäten Prag und Leipzig besichtigen.
Unseren Archivbenutzern möchten wir die besondere Gelegenheit bieten, an dieser Eröffnung teilzunehmen. Wir haben 10 Plätze reserviert, die ab heute kurzfristig nach dem Zufallsprinzip vergeben werden. Bitte melden Sie sich per mail oder telefonisch zurück und bestätigen Sie uns Ihre Teilnahme."
Auszug
"bereits vor einiger Zeit hat das Universitätsarchiv Leipzig sein Quartier in der Prager Straße bezogen. Am 25.11.2011 wird das neue Archivgebäude durch einen akademischen Festakt eröffnet werden, die Veranstaltung beginnt um 14.00 Uhr. Der tschechische Botschafter, der Prager Vizerektor und die Leipziger Rektorin sprechen Grußworte. Nach einem Vortrag über das Leipziger Universitätsarchiv hält Professor František Šmahel aus Prag die Festrede. Im Anschluss an den Festakt können Sie eine Ausstellung mit den mittelalterlichen Gründungsdokumenten der Universitäten Prag und Leipzig besichtigen.
Unseren Archivbenutzern möchten wir die besondere Gelegenheit bieten, an dieser Eröffnung teilzunehmen. Wir haben 10 Plätze reserviert, die ab heute kurzfristig nach dem Zufallsprinzip vergeben werden. Bitte melden Sie sich per mail oder telefonisch zurück und bestätigen Sie uns Ihre Teilnahme."
FredLo - am Dienstag, 22. November 2011, 17:01 - Rubrik: Universitaetsarchive
KlausGraf - am Sonntag, 13. November 2011, 05:16 - Rubrik: Universitaetsarchive
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KlausGraf - am Donnerstag, 10. November 2011, 23:08 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Das Hochschularchiv Aachen verwahrt das Diplom [vom 25. Juli 1879] und ein großes Konvolut von Architekturzeichnungen des aus Krefeld stammenden Architekten Eugen Confeld von Felbert, über den sich nur wenig ermitteln lässt.
http://hochschularchiv-aachen.blogspot.com/2010/06/schenkung-von-architekturzeichnungen.html
Fundstelle: AKL XX, 1998, 509
Originalartikel
Confeld (Cohnfeld) von Felbert, Eugen (Felix Eugen), dt. Architekt, Maler, *Krefeld. Meldete sich dort 1874 nach Arnheim ab, wo ein vermutl. mit ihm verwandter Fotograf C. von Felbert ab 1865 ein Fotoatelier betrieb. Ausb. 1875-80 in Brüssel bei Henri Beyaert sowie in Aachen bei Franz Klemens Ewerbeck. 1880-88 in Amsterdam (u.a. Ausf. von Speicherbauten), ab 1890 in Berlin tätig. – Villen im engl. Landhausstil in der Siedlung Grunewald. Die bei ThB erw. Malereien einer Gedächtnis-Kap. in Eberswalde lassen sich dort nicht verifizieren.
WERKE BERLIN-Wilmersdorf, Hagen-Str. 3: Villa, 1894/95.
BIBLIOGRAPHIE ThB7, 1912. – Baugewerks-Ztg 29:1897, 876 s.; Berliner Arch.-Welt 1:1899, 119; K.Schaap/A.S.Stempher, Arnhem omstreeks 1865, Arnhem 1989; Dehio-Berlin, 1994. – Mitt. C.Krausch, StA Krefeld; C.Seebach, Gemeentearchief Arnhem.
Dankmar Trier
Thieme-Becker Bd. 7 mit US-Proxy
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015077185802?urlappend=%3Bseq=305
"Confeld von Felbert, Eugen, Architekt und Maler, geb. in Krefeld, bildete sich in Brüssel (1875—80 unter H. Beyaert) und in
Aachen (unter Fr. Ewerbeck) aus, war 1880 bis 1888 in Amsterdam tätig, wo er umfangreiche Speicherbauten am IJ aufführte, lebt
seit 1890 in Berlin, wo er Villen im Grunewald, Saalbau der Innung Konkordia u. a. erbaute. Er schuf auch die dekorativen Malereien in der Gedächtniskapelle zu Eberswalde.
Das geistige Deutschland, 1898. — Alman. f.
Kst u. Kstgew. 1903."
Zum Arnheimer Fotoatelier:
http://www.rkd.nl/rkddb/(inveqe55kltx5z45mat2bv55)/dispatcher.aspx?action=search&database=ChoiceArtists&search=priref=417609
Aufgrund von
http://www.familysearch.org/Eng/Search/IGI/individual_record.asp?recid=100330883278
https://familysearch.org/pal:/MM9.1.1/NZ9P-BH1
wird man als Geburtsdatum den 1. März 1856 ansetzen dürfen.
Für 1898 und 1903 erwähnen ihn Künstleradressbücher in Berlin-Schöneberg Bahnstr. 31 ansässig. Später wohnte er ebd. in der Rembrandtstr. 20IV:
http://adressbuch.zlb.de (überprüft 1924, 1930, 1933)
Da er im Berliner Adressbuch 1933 letztmals erscheint, dürfte er ca. 1933 gestorben sein.
Fotos Landhaus Woringer:
http://www.luise-berlin.de/lexikon/chawi/l/landhaus_woringen.htm
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/cgi-bin/hidaweb/getdoc.pl?LIST_TPL=lda_list.tpl;DOK_TPL=lda_doc.tpl;&KEY=obj%2009046473
Abbildung der Berliner Grunewald-Villa Dr. Stavenhagen
http://books.google.de/books?id=W_jmAAAAMAAJ&pg=PA119 (US-Proxy) = Berliner Architekturwelt 1 (1899), S. 119 (mit Text S. 125f.)
http://www.libreka.de/9783897028531/44
Nachtrag: Das Stadtarchiv Krefeld konnte das Geburtsdatum bestätigen (über die Auskunft von C. Krausch liegen dort keine Informationen vor). Leider konnte das Landesarchiv Berlin aus der Einwohnermeldekartei kein Todesdatum ermitteln.
Die Grunewald-Villa des Dr. Stavenhagen wurde in der Baugewerks-Zeitung vom 10. Juli 1897 S. 876f. gewürdigt:
http://www.archive.org/details/Baugewerks-zeitung10-07-1897Nr.55
In seinen Lebenserinnerungen schrieb Eckart von Naso: "Ein einziges Haus gab es, darin wir uns heimisch fühlen und das wir liebten. Das war die burghafte Stavenhagensche Villa im Grunewald. In ihr vereinte sich Schlesien und Berlin, und Menschen lebten dort, die es wirklich waren."
http://books.google.de/books?id=ptIPAAAAMAAJ&q=villa+grunewald+stavenhagen
Zur angeblichen Gedächtniskapelle in Eberswalde:
WP:AU
Update: Ein Bild Confelds und weitere Angaben zu Werken
Deutsche Bildende Künstler in Wort und Bild, zusammengestellt und hrsg. von Friedrich Jansa. 1912, S. 151, 153
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015020732411?urlappend=%3Bseq=165 (US)
Als Zeichner war er beteiligt an dem Tafelwerk:
Colmar : Deutsche Renaissance von Aug. Ortwein und Aug. Scheffers. - Leipzig : E.A. Seemann : Wien : Lehmann et Wentzel, (1881). 4 Bilder sind einsehbar über den OPAC der BNU Strasbourg:
http://opac.bnu.fr/
Gut erkennbar die Signatur
http://w1.bnu.fr/videodisque/27/NIM27491.jpg
Zeichnungen im Stadtarchiv Amsterdam online:
http://beeldbank.amsterdam.nl/beeldbank/indeling/grid?q_searchfield=confeld


#forschung
http://hochschularchiv-aachen.blogspot.com/2010/06/schenkung-von-architekturzeichnungen.html
Fundstelle: AKL XX, 1998, 509
Originalartikel
Confeld (Cohnfeld) von Felbert, Eugen (Felix Eugen), dt. Architekt, Maler, *Krefeld. Meldete sich dort 1874 nach Arnheim ab, wo ein vermutl. mit ihm verwandter Fotograf C. von Felbert ab 1865 ein Fotoatelier betrieb. Ausb. 1875-80 in Brüssel bei Henri Beyaert sowie in Aachen bei Franz Klemens Ewerbeck. 1880-88 in Amsterdam (u.a. Ausf. von Speicherbauten), ab 1890 in Berlin tätig. – Villen im engl. Landhausstil in der Siedlung Grunewald. Die bei ThB erw. Malereien einer Gedächtnis-Kap. in Eberswalde lassen sich dort nicht verifizieren.
WERKE BERLIN-Wilmersdorf, Hagen-Str. 3: Villa, 1894/95.
BIBLIOGRAPHIE ThB7, 1912. – Baugewerks-Ztg 29:1897, 876 s.; Berliner Arch.-Welt 1:1899, 119; K.Schaap/A.S.Stempher, Arnhem omstreeks 1865, Arnhem 1989; Dehio-Berlin, 1994. – Mitt. C.Krausch, StA Krefeld; C.Seebach, Gemeentearchief Arnhem.
Dankmar Trier
Thieme-Becker Bd. 7 mit US-Proxy
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015077185802?urlappend=%3Bseq=305
"Confeld von Felbert, Eugen, Architekt und Maler, geb. in Krefeld, bildete sich in Brüssel (1875—80 unter H. Beyaert) und in
Aachen (unter Fr. Ewerbeck) aus, war 1880 bis 1888 in Amsterdam tätig, wo er umfangreiche Speicherbauten am IJ aufführte, lebt
seit 1890 in Berlin, wo er Villen im Grunewald, Saalbau der Innung Konkordia u. a. erbaute. Er schuf auch die dekorativen Malereien in der Gedächtniskapelle zu Eberswalde.
Das geistige Deutschland, 1898. — Alman. f.
Kst u. Kstgew. 1903."
Zum Arnheimer Fotoatelier:
http://www.rkd.nl/rkddb/(inveqe55kltx5z45mat2bv55)/dispatcher.aspx?action=search&database=ChoiceArtists&search=priref=417609
Aufgrund von
https://familysearch.org/pal:/MM9.1.1/NZ9P-BH1
wird man als Geburtsdatum den 1. März 1856 ansetzen dürfen.
Für 1898 und 1903 erwähnen ihn Künstleradressbücher in Berlin-Schöneberg Bahnstr. 31 ansässig. Später wohnte er ebd. in der Rembrandtstr. 20IV:
http://adressbuch.zlb.de (überprüft 1924, 1930, 1933)
Da er im Berliner Adressbuch 1933 letztmals erscheint, dürfte er ca. 1933 gestorben sein.
Fotos Landhaus Woringer:
http://www.luise-berlin.de/lexikon/chawi/l/landhaus_woringen.htm
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/cgi-bin/hidaweb/getdoc.pl?LIST_TPL=lda_list.tpl;DOK_TPL=lda_doc.tpl;&KEY=obj%2009046473
Abbildung der Berliner Grunewald-Villa Dr. Stavenhagen
http://books.google.de/books?id=W_jmAAAAMAAJ&pg=PA119 (US-Proxy) = Berliner Architekturwelt 1 (1899), S. 119 (mit Text S. 125f.)
http://www.libreka.de/9783897028531/44
Nachtrag: Das Stadtarchiv Krefeld konnte das Geburtsdatum bestätigen (über die Auskunft von C. Krausch liegen dort keine Informationen vor). Leider konnte das Landesarchiv Berlin aus der Einwohnermeldekartei kein Todesdatum ermitteln.
Die Grunewald-Villa des Dr. Stavenhagen wurde in der Baugewerks-Zeitung vom 10. Juli 1897 S. 876f. gewürdigt:
http://www.archive.org/details/Baugewerks-zeitung10-07-1897Nr.55
In seinen Lebenserinnerungen schrieb Eckart von Naso: "Ein einziges Haus gab es, darin wir uns heimisch fühlen und das wir liebten. Das war die burghafte Stavenhagensche Villa im Grunewald. In ihr vereinte sich Schlesien und Berlin, und Menschen lebten dort, die es wirklich waren."
http://books.google.de/books?id=ptIPAAAAMAAJ&q=villa+grunewald+stavenhagen
Zur angeblichen Gedächtniskapelle in Eberswalde:
WP:AU
Update: Ein Bild Confelds und weitere Angaben zu Werken
Deutsche Bildende Künstler in Wort und Bild, zusammengestellt und hrsg. von Friedrich Jansa. 1912, S. 151, 153
http://hdl.handle.net/2027/mdp.39015020732411?urlappend=%3Bseq=165 (US)
Als Zeichner war er beteiligt an dem Tafelwerk:
Colmar : Deutsche Renaissance von Aug. Ortwein und Aug. Scheffers. - Leipzig : E.A. Seemann : Wien : Lehmann et Wentzel, (1881). 4 Bilder sind einsehbar über den OPAC der BNU Strasbourg:
http://opac.bnu.fr/
Gut erkennbar die Signatur
http://w1.bnu.fr/videodisque/27/NIM27491.jpg
Zeichnungen im Stadtarchiv Amsterdam online:
http://beeldbank.amsterdam.nl/beeldbank/indeling/grid?q_searchfield=confeld


#forschung
KlausGraf - am Samstag, 29. Oktober 2011, 15:25 - Rubrik: Universitaetsarchive
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http://hochschularchiv-aachen.blogspot.com/
Besonders hinweisen möchte ich auf die ausführliche Stellungnahme der Beauftragten für die Bestandserhaltung zur praktischen Arbeit als Resultat eines Schnupperpraktikums, Ausführungen, die gerade für kleine Archive von besonderem Wert sein dürften.
Die Benutzerordnung des Hochschularchivs legt viel Wert auf Benutzerfreundlichkeit.
Besonders hinweisen möchte ich auf die ausführliche Stellungnahme der Beauftragten für die Bestandserhaltung zur praktischen Arbeit als Resultat eines Schnupperpraktikums, Ausführungen, die gerade für kleine Archive von besonderem Wert sein dürften.
Die Benutzerordnung des Hochschularchivs legt viel Wert auf Benutzerfreundlichkeit.
KlausGraf - am Freitag, 19. August 2011, 18:16 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Herr Kollege Giesler (Münster) schickte mir freundlicherweise den Link zu einem in der Tat interessanten Artikel von Rudolf Neumaier in der SZ:
http://www.sueddeutsche.de/karriere/pruefungsgutachten-an-der-universitaet-geschrieben-um-verheimlicht-zu-werden-1.1129027
Der erste Brief an das Universitätsarchiv bleibt unbeantwortet. Vier Monate lang. Dabei ist die Sache ganz einfach: Es geht darum, die eigenen alten Prüfungsunterlagen einzusehen. Die Magisterprüfung liegt inzwischen zwölf Jahre zurück, nun steht die nächste akademische Prüfung bevor. Da interessiert einen schon, was die Professoren damals von einem hielten.
Zweiter Brief ans Uniarchiv Regensburg: geht nicht. Dritter Brief: nicht beantwortet. Vierter Brief: Laut Magisterprüfungsordnung sei eine Einsichtnahme in den Prüfungsakt, wenn das "innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses" beantragt werde. Diese Frist sei abgelaufen.
Der Autor verweist auf das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Der Regensburger Archivleiter teilte im ersten Brief mit, der Akt stehe "in erster Linie für verwaltungsinterne Belange zur Verfügung". In der hauseigenen Archivordnung heißt es aber, das Archivgut könne "benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse" glaubhaft gemacht werde und keine Schutzrechte Dritter entgegenstünden. Der Archivleiter glaubte, die Rechte von Professoren schützen zu müssen, die Prüfungsprotokolle und Gutachten erstellt hatten.
Ende gut, alles gut?
Elf Monate später - die Korrespondenz mit der Universität Regensburg ist inzwischen um einige Briefe angewachsen - teilt die Hochschulverwaltung mit: geht doch. Man habe sich noch einmal eingehend mit dem Antrag befasst und man könne nun eine Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gewähren.
Seit Jahren halte ich die Praxis der Einsichtsverweigerung und die entsprechenden Hochschulsatzungen für eindeutig rechtswidrig, da mit höherrangigem Datenschutzrecht nicht in Einklang stehend.
Schließen wir bei unserer rechtlichen Würdigung § 29 VwVfG gleich aus, denn ein rechtliches Interesse liegt ganz gewiss nicht vor, wenn ich mich für die Bewertung durch meine Professoren interessiere, und nach herrschender Meinung gilt § 29 VwVfG nur während des anhängigen Verfahrens. Ist die Prüfungsentscheidung bestandskräftig geworden, ist das Verwaltungsverfahren Prüfung beendet. Wird es nochmals z.B. wegen eines Plagiats neu aufgerollt, besteht selbstverständlich wieder Akteneinsichtsrecht.
In
http://www.rak-seminare.de/pdf/verwr.pdf
lesen wir:
"Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 29 VwfG steht die Gewährung von Akteneinsicht im Ermessen der Behörde. Voraussetzung ist die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme
BVerwG, Urt.v. 16.09.1980 - 1 C 52.75 -, BVerwGE 61, 15."
Es besteht allerdings nicht nur der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern nach Datenschutzrecht ein Einsichtsanspruch über die ggf. in der Hochschulsatzung vorgesehene Frist hinaus. Das ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 10 Bayerisches Datenschutzgesetz:
http://byds.juris.de/byds/009_1.1_DSG_BY_1993_Art10.html
Eine Auskunft kann nur im Rahmen der Versagungsgründe des Datenschutzrechts verweigert werden. Hochschulsatzungen können die Geltung der Landesdatenschutzgesetze nicht aushebeln.
Prüfungsrechtlich ist anerkannt, dass ein Einsichtsrecht in die Prüfungsunterlagen auch hinsichtlich der Bemerkungen von Prüfern besteht, wenn es darum geht zu entscheiden, ob die Resultate angefochten werden sollen. Da die Einsichtnahme befristet möglich ist und das Persönlichkeitsrecht der Prüfer gegenüber dem Einsichtsinteresse des Prüflings zurücktreten muss, ist nicht einzusehen, wieso das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Ablauf der Frist zurücktreten muss.
Überhaupt stellt sich die Frage, wieso Bewertungen durch Prüfer, die insofern als öffentlichrechtliche Amtsträger agieren, geschützte personenbezogene Daten sein müssen.
Ist die Prüfungsakte durch Bewertung Archivgut geworden, ergibt sich ein Einsichtsanspruch in den meisten Bundesländern aus dem jeweiligen Archivgesetz. Nicht so in Bayern, denn bei Universitätsarchiven gilt Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Archivgesetz NICHT. Sofern die Benützungsordnung des Universitätsarchivs Regensburg, die jedenfalls nicht auf der Website des Archivs einsehbar ist, als Hochschulsatzung erlassen wurde, besteht der Nutzungsanspruch nach ihrer Maßgabe. Ist sie lediglich eine Verwaltungsvorschrift, muss verwaltungsrechtlich der Anspruch über Art. 3 GG - Gleichbehandlung aller Interessenten - konstruiert werden.
Aber hier geht es ja eindeutig um personenbezogene Unterlagen, und für diese gilt auch in bayerischen Hochschularchiven Art. 11 Archivgesetz, die dem Betroffenen die datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte belässt.
Sowohl nach bayerischem Datenschutzrecht als auch nach Archivrecht steht also dem Prüfling die Einsicht in die Unterlagen zu.
Ein besonderes "Schmankerl", wie der Bayer oder die Bayerin zu sagen pflegt, liegt in der Tatsache, dass der Leiter des Universitätsarchivs Regensburg nicht irgendwer ist. Niemand anderes als der 1. Vorsitzende des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg und langjährige VdA-Funktionär Dr. Martin Dallmeier steht dem Archiv vor.
Fragen wir noch kurz, wie die Rechtslage in Ländern mit IFG ist. Hier gilt genau die gleiche Abwägung: Einsicht an den betroffenen ist zu gewähren, auch wenn die Prüfungsordnung sie befristet.
Wann bitteschön hören die Hochschulleitungen auf, eindeutig gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Landesdatenschutzgesetze verstoßende Prüfungsordnungen, die Einsichtsrechte fast immer befristen, zu erlassen? Und wieso tun die Datenschutzbeauftragten nichts?
http://www.sueddeutsche.de/karriere/pruefungsgutachten-an-der-universitaet-geschrieben-um-verheimlicht-zu-werden-1.1129027
Der erste Brief an das Universitätsarchiv bleibt unbeantwortet. Vier Monate lang. Dabei ist die Sache ganz einfach: Es geht darum, die eigenen alten Prüfungsunterlagen einzusehen. Die Magisterprüfung liegt inzwischen zwölf Jahre zurück, nun steht die nächste akademische Prüfung bevor. Da interessiert einen schon, was die Professoren damals von einem hielten.
Zweiter Brief ans Uniarchiv Regensburg: geht nicht. Dritter Brief: nicht beantwortet. Vierter Brief: Laut Magisterprüfungsordnung sei eine Einsichtnahme in den Prüfungsakt, wenn das "innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses" beantragt werde. Diese Frist sei abgelaufen.
Der Autor verweist auf das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Der Regensburger Archivleiter teilte im ersten Brief mit, der Akt stehe "in erster Linie für verwaltungsinterne Belange zur Verfügung". In der hauseigenen Archivordnung heißt es aber, das Archivgut könne "benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse" glaubhaft gemacht werde und keine Schutzrechte Dritter entgegenstünden. Der Archivleiter glaubte, die Rechte von Professoren schützen zu müssen, die Prüfungsprotokolle und Gutachten erstellt hatten.
Ende gut, alles gut?
Elf Monate später - die Korrespondenz mit der Universität Regensburg ist inzwischen um einige Briefe angewachsen - teilt die Hochschulverwaltung mit: geht doch. Man habe sich noch einmal eingehend mit dem Antrag befasst und man könne nun eine Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen gewähren.
Seit Jahren halte ich die Praxis der Einsichtsverweigerung und die entsprechenden Hochschulsatzungen für eindeutig rechtswidrig, da mit höherrangigem Datenschutzrecht nicht in Einklang stehend.
Schließen wir bei unserer rechtlichen Würdigung § 29 VwVfG gleich aus, denn ein rechtliches Interesse liegt ganz gewiss nicht vor, wenn ich mich für die Bewertung durch meine Professoren interessiere, und nach herrschender Meinung gilt § 29 VwVfG nur während des anhängigen Verfahrens. Ist die Prüfungsentscheidung bestandskräftig geworden, ist das Verwaltungsverfahren Prüfung beendet. Wird es nochmals z.B. wegen eines Plagiats neu aufgerollt, besteht selbstverständlich wieder Akteneinsichtsrecht.
In
http://www.rak-seminare.de/pdf/verwr.pdf
lesen wir:
"Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 29 VwfG steht die Gewährung von Akteneinsicht im Ermessen der Behörde. Voraussetzung ist die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme
BVerwG, Urt.v. 16.09.1980 - 1 C 52.75 -, BVerwGE 61, 15."
Es besteht allerdings nicht nur der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern nach Datenschutzrecht ein Einsichtsanspruch über die ggf. in der Hochschulsatzung vorgesehene Frist hinaus. Das ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 10 Bayerisches Datenschutzgesetz:
http://byds.juris.de/byds/009_1.1_DSG_BY_1993_Art10.html
Eine Auskunft kann nur im Rahmen der Versagungsgründe des Datenschutzrechts verweigert werden. Hochschulsatzungen können die Geltung der Landesdatenschutzgesetze nicht aushebeln.
Prüfungsrechtlich ist anerkannt, dass ein Einsichtsrecht in die Prüfungsunterlagen auch hinsichtlich der Bemerkungen von Prüfern besteht, wenn es darum geht zu entscheiden, ob die Resultate angefochten werden sollen. Da die Einsichtnahme befristet möglich ist und das Persönlichkeitsrecht der Prüfer gegenüber dem Einsichtsinteresse des Prüflings zurücktreten muss, ist nicht einzusehen, wieso das informationelle Selbstbestimmungsrecht nach Ablauf der Frist zurücktreten muss.
Überhaupt stellt sich die Frage, wieso Bewertungen durch Prüfer, die insofern als öffentlichrechtliche Amtsträger agieren, geschützte personenbezogene Daten sein müssen.
Ist die Prüfungsakte durch Bewertung Archivgut geworden, ergibt sich ein Einsichtsanspruch in den meisten Bundesländern aus dem jeweiligen Archivgesetz. Nicht so in Bayern, denn bei Universitätsarchiven gilt Art. 10 Abs. 1 Bayerisches Archivgesetz NICHT. Sofern die Benützungsordnung des Universitätsarchivs Regensburg, die jedenfalls nicht auf der Website des Archivs einsehbar ist, als Hochschulsatzung erlassen wurde, besteht der Nutzungsanspruch nach ihrer Maßgabe. Ist sie lediglich eine Verwaltungsvorschrift, muss verwaltungsrechtlich der Anspruch über Art. 3 GG - Gleichbehandlung aller Interessenten - konstruiert werden.
Aber hier geht es ja eindeutig um personenbezogene Unterlagen, und für diese gilt auch in bayerischen Hochschularchiven Art. 11 Archivgesetz, die dem Betroffenen die datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte belässt.
Sowohl nach bayerischem Datenschutzrecht als auch nach Archivrecht steht also dem Prüfling die Einsicht in die Unterlagen zu.
Ein besonderes "Schmankerl", wie der Bayer oder die Bayerin zu sagen pflegt, liegt in der Tatsache, dass der Leiter des Universitätsarchivs Regensburg nicht irgendwer ist. Niemand anderes als der 1. Vorsitzende des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg und langjährige VdA-Funktionär Dr. Martin Dallmeier steht dem Archiv vor.
Fragen wir noch kurz, wie die Rechtslage in Ländern mit IFG ist. Hier gilt genau die gleiche Abwägung: Einsicht an den betroffenen ist zu gewähren, auch wenn die Prüfungsordnung sie befristet.
Wann bitteschön hören die Hochschulleitungen auf, eindeutig gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Landesdatenschutzgesetze verstoßende Prüfungsordnungen, die Einsichtsrechte fast immer befristen, zu erlassen? Und wieso tun die Datenschutzbeauftragten nichts?
KlausGraf - am Mittwoch, 10. August 2011, 23:54 - Rubrik: Universitaetsarchive
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"Joachim Studberg ist Archivar an der Bergischen Uni [Wuppertal]. Gleichzeitig kümmert sich Studberg um die Kunstsammlung der Uni. Die meisten Werke sind Geschenke, doch mit dem Stella-Baum-Preis will die Uni auch die eigenen Absolventen mehr zur Geltung bringen. "
Link zum Beitrag in der WDR-Mediathek (3.3.11, 3:16min)
Link zum Beitrag in der WDR-Mediathek (3.3.11, 3:16min)
Wolf Thomas - am Mittwoch, 10. August 2011, 19:13 - Rubrik: Universitaetsarchive
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http://www.sueddeutsche.de/karriere/uni-hamburg-entzieht-doktorgrad-trotz-mangel-an-beweisen-1.1124209
Mitte des Monats hat die juristische Fakultät der Universität Hamburg einem Anwalt den Doktortitel entzogen. Der Grund: geistiger Diebstahl. Der Mann soll ein Plagiator sein. So etwas kommt, wie die Öffentlichkeit in den vergangenen Wochen erfahren musste, ja immer wieder an deutschen Hochschulen vor.
Aber der Fall in Hamburg ist speziell; hier liegen die Dinge etwas anders als sonst. Denn das einzige Prüfexemplar der umstrittenen Dissertation aus dem Jahre 2009 ist nicht mehr auffindbar - und damit fehlt das entscheidende Dokument für einen direkten Beweis der mutmaßlichen Abschreiberei.
Der Verdacht der Hochschule stützt sich also nicht auf das Original, sondern auf eine Veröffentlichung im Internet und in ein paar Buchexemplaren. Diese bezeichnet der Autor nun als noch unfertige "Arbeitsversion" aus dem Jahr 2005. Zu den "peinlichen und versehentlichen Verwechslungen" mit dem endgültigen Promotionstext sei es in einem "dutzendfachen E-Mail-Austausch mit einer Internetdruckerei" gekommen, beteuert er in seiner Stellungnahme gegenüber dem Promotionsausschuss. [...]
In die verzwickte Lage ist die Universität Hamburg nur geraten, weil sie das Prüfexemplar mit den Randbemerkungen der beiden Gutachter dem Doktoranden ausgeliehen hatte. Dieser sollte die Gelegenheit bekommen, die Anmerkungen und Ratschläge der Prüfer für die veröffentlichte Fassung zu berücksichtigen.
Und das Zweitexemplar der Dissertation ist nach bestandener Prüfung gleich vernichtet worden, die Verwaltung will sich wohl nicht mit zu vielen Schriften und Archivbeständen belasten. Die Druckfassung wiederum musste der Kandidat nicht noch einmal von seinen Prüfern absegnen lassen. Das spart allen Zeit. Dieser Verzicht auf eine nochmalige Kontrolle ist auch an anderen Universitäten durchaus üblich.
Der promovierte Jurist nahm das einzige Original mit den Anmerkungen seiner Prüfer mit in die USA. Dorthin zog es seine Frau beruflich, er selbst macht dort bis Ende Juli eine Familienpause mit zwei kleinen Kindern. Das Original hatte er nach eigenen Angaben schon bald durchgesehen und per Post nach Hamburg zurückgeschickt. Angeblich existiert darüber auch eine Quittung. Doch die Sendung ist an der Universität offenbar nie angekommen oder, falls doch, irgendwie verlorengegangen, vielleicht auf den Fluren oder in einem Büro. Eine Rückverfolgung der Sendung blieb bisher jedenfalls erfolglos. (Hervorhebung KG)
Siehe auch
http://m.lto.de/de/html/nachrichten/3512/wissenschaftsplagiat_wie_aus_schlamperei_ein_verdachtsfall_wird/
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Forum:Uwe_Brinkmann_gibt_den_Doktortitel_zur%C3%BCck
Mitte des Monats hat die juristische Fakultät der Universität Hamburg einem Anwalt den Doktortitel entzogen. Der Grund: geistiger Diebstahl. Der Mann soll ein Plagiator sein. So etwas kommt, wie die Öffentlichkeit in den vergangenen Wochen erfahren musste, ja immer wieder an deutschen Hochschulen vor.
Aber der Fall in Hamburg ist speziell; hier liegen die Dinge etwas anders als sonst. Denn das einzige Prüfexemplar der umstrittenen Dissertation aus dem Jahre 2009 ist nicht mehr auffindbar - und damit fehlt das entscheidende Dokument für einen direkten Beweis der mutmaßlichen Abschreiberei.
Der Verdacht der Hochschule stützt sich also nicht auf das Original, sondern auf eine Veröffentlichung im Internet und in ein paar Buchexemplaren. Diese bezeichnet der Autor nun als noch unfertige "Arbeitsversion" aus dem Jahr 2005. Zu den "peinlichen und versehentlichen Verwechslungen" mit dem endgültigen Promotionstext sei es in einem "dutzendfachen E-Mail-Austausch mit einer Internetdruckerei" gekommen, beteuert er in seiner Stellungnahme gegenüber dem Promotionsausschuss. [...]
In die verzwickte Lage ist die Universität Hamburg nur geraten, weil sie das Prüfexemplar mit den Randbemerkungen der beiden Gutachter dem Doktoranden ausgeliehen hatte. Dieser sollte die Gelegenheit bekommen, die Anmerkungen und Ratschläge der Prüfer für die veröffentlichte Fassung zu berücksichtigen.
Und das Zweitexemplar der Dissertation ist nach bestandener Prüfung gleich vernichtet worden, die Verwaltung will sich wohl nicht mit zu vielen Schriften und Archivbeständen belasten. Die Druckfassung wiederum musste der Kandidat nicht noch einmal von seinen Prüfern absegnen lassen. Das spart allen Zeit. Dieser Verzicht auf eine nochmalige Kontrolle ist auch an anderen Universitäten durchaus üblich.
Der promovierte Jurist nahm das einzige Original mit den Anmerkungen seiner Prüfer mit in die USA. Dorthin zog es seine Frau beruflich, er selbst macht dort bis Ende Juli eine Familienpause mit zwei kleinen Kindern. Das Original hatte er nach eigenen Angaben schon bald durchgesehen und per Post nach Hamburg zurückgeschickt. Angeblich existiert darüber auch eine Quittung. Doch die Sendung ist an der Universität offenbar nie angekommen oder, falls doch, irgendwie verlorengegangen, vielleicht auf den Fluren oder in einem Büro. Eine Rückverfolgung der Sendung blieb bisher jedenfalls erfolglos. (Hervorhebung KG)
Siehe auch
http://m.lto.de/de/html/nachrichten/3512/wissenschaftsplagiat_wie_aus_schlamperei_ein_verdachtsfall_wird/
http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Forum:Uwe_Brinkmann_gibt_den_Doktortitel_zur%C3%BCck
KlausGraf - am Montag, 25. Juli 2011, 15:24 - Rubrik: Universitaetsarchive
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Die Strategie der Granderwasserfirma, speziell ihres "Forschungsleiters" Johannes Larch ist die folgende: Man finanziert für ein Taschengeld eine Diplomarbeit an der TU Graz. Dabei wird mit allen möglichen Methoden, die Naturwissenschaft und Technik zu bieten haben, fieberhaft versucht, einen Unterschied zwischen Granderwasser und normalem Leitungswasser zu finden. Findet man einen solchen Unterschied, so wird das Resultat sofort als "wissenschaftlicher Beweis" für die Wasserbelebung a la Grander verkündet, und unkritische Medien erledigen den Rest. So lief es etwa bei der inzwischen längst widerlegten Geschichte mit der durch Grandertechnologie angeblich reduzierten Oberflächenspannung.
Sind hingegen - und das ist der Normalfall - sämtliche Resultate negativ, so lässt man die fertige Diplomarbeit für die maximale Dauer von fünf Jahren sperren.
http://www.scienceblogs.de/kritisch-gedacht/2011/07/deja-vu-granderwasser.php
In Deutschland kann man Diplomarbeiten beliebig lang sperren lassen.
Sind hingegen - und das ist der Normalfall - sämtliche Resultate negativ, so lässt man die fertige Diplomarbeit für die maximale Dauer von fünf Jahren sperren.
http://www.scienceblogs.de/kritisch-gedacht/2011/07/deja-vu-granderwasser.php
In Deutschland kann man Diplomarbeiten beliebig lang sperren lassen.
KlausGraf - am Freitag, 15. Juli 2011, 01:02 - Rubrik: Universitaetsarchive
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