Wie üblich findet man im Netz vor allem veraltete Fassungen. Die aktuelle Norm findet sich unter
http://www.sadaba.de/GSLT_SDSchG_05.html
Michael Sander macht im Archivar 2005, S. 110 darauf aufmerksam, dass das Landesarchiv für national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtliche bedeutsame (private) Archive die zuständige Landesdenkmalbehörde ist. Dies gilt nicht für die öffentlichen Archive nach dem Saarländischen Archivgesetz.
§ 2
(7) 1Baudenkmäler und unbewegliche Bodendenkmäler sowie Bodendenkmäler nach Absatz 4 Nr.2 sind unmittelbar durch dieses Gesetz geschützt.
2Bewegliche Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie
1.
zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen,
2.
national wertvolles Kulturgut darstellen,
3.
national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind oder
4.
auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind
und nicht im Eigentum eines Museums in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen.
Dass nunmehr die wertvollen Privatarchive als Ganzes oder in ihren besonders wertvollen Teilen unter Schutz gestellt werden können (der Entwurf hatte nur die Zimelien vorgesehen), ist ein eindeutiger Fortschritt. Man würde sich auch bei den grossen Flächenstaaten eine solche Norm wünschen!
Nach wie vor darf jeder münsterländische Landjunker sein Archiv auf dem Schlosshof verbrennen, denn weder das Denkmalschutzgesetz noch das Archivgesetz sieht irgendeine gesetzliche Schutzmöglichkeit für privates Archivgut vor. Da das Archivgut auch nicht ausser Landes verbracht wird, liefe auch eine eventuelle Eintragung ins Verzeichnis national wertvoller Archive leer.
http://www.sadaba.de/GSLT_SDSchG_05.html
Michael Sander macht im Archivar 2005, S. 110 darauf aufmerksam, dass das Landesarchiv für national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtliche bedeutsame (private) Archive die zuständige Landesdenkmalbehörde ist. Dies gilt nicht für die öffentlichen Archive nach dem Saarländischen Archivgesetz.
§ 2
(7) 1Baudenkmäler und unbewegliche Bodendenkmäler sowie Bodendenkmäler nach Absatz 4 Nr.2 sind unmittelbar durch dieses Gesetz geschützt.
2Bewegliche Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie
1.
zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen,
2.
national wertvolles Kulturgut darstellen,
3.
national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind oder
4.
auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind
und nicht im Eigentum eines Museums in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen.
Dass nunmehr die wertvollen Privatarchive als Ganzes oder in ihren besonders wertvollen Teilen unter Schutz gestellt werden können (der Entwurf hatte nur die Zimelien vorgesehen), ist ein eindeutiger Fortschritt. Man würde sich auch bei den grossen Flächenstaaten eine solche Norm wünschen!
Nach wie vor darf jeder münsterländische Landjunker sein Archiv auf dem Schlosshof verbrennen, denn weder das Denkmalschutzgesetz noch das Archivgesetz sieht irgendeine gesetzliche Schutzmöglichkeit für privates Archivgut vor. Da das Archivgut auch nicht ausser Landes verbracht wird, liefe auch eine eventuelle Eintragung ins Verzeichnis national wertvoller Archive leer.
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http://www.zeit.de/2005/21/ITS_neu
Das Archiv des International Tracing Service (ITS), des Internationalen Suchdienstes, in dem alten Residenzstädtchen Bad Arolsen, 30 Kilometer westlich von Kassel [...] ist das weltweit größte Archiv über das nationalsozialistische Lagersystem, ein einzigartiges Gedächtnis der Zeitgeschichte. Die Hauptkartei enthält circa 47 Millionen Einzelhinweise auf über 17 Millionen NS-Opfer, sein Dokumentenbestand umfasst über 25.100 laufende Meter Akten. Darunter befindet sich übrigens auch ein inzwischen weltberühmtes Dokument: Schindlers Liste.
Im Gegensatz aber zum Bestand des früheren Berlin Document Center mit den Archivalien zum Leben der Täter, mit den Akten über NSDAP-Mitglieder, das heute dem Bundesarchiv untersteht, und im Gegensatz zu dem ebenfalls in Arolsen angesiedelten Sonderstandesamt, das, soweit auf Grundlage der ITS-Akten möglich, den Tod von KZ-Häftlingen beurkundet, ist das ITS-Archiv der Öffentlichkeit kaum bekannt. So blieb verborgen, dass es der Forschung seit rund einem Vierteljahrhundert verschlossen ist – auch heute noch, im Jahre 60 nach dem Ende des Krieges und des Nazi-Terrors. Ein schier unglaublicher Zustand.
Der Politologe Frank-Uwe Betz appelliert erneut dafür, dieses wichtige Archiv für die Forschung zu öffnen.
Das Archiv des International Tracing Service (ITS), des Internationalen Suchdienstes, in dem alten Residenzstädtchen Bad Arolsen, 30 Kilometer westlich von Kassel [...] ist das weltweit größte Archiv über das nationalsozialistische Lagersystem, ein einzigartiges Gedächtnis der Zeitgeschichte. Die Hauptkartei enthält circa 47 Millionen Einzelhinweise auf über 17 Millionen NS-Opfer, sein Dokumentenbestand umfasst über 25.100 laufende Meter Akten. Darunter befindet sich übrigens auch ein inzwischen weltberühmtes Dokument: Schindlers Liste.
Im Gegensatz aber zum Bestand des früheren Berlin Document Center mit den Archivalien zum Leben der Täter, mit den Akten über NSDAP-Mitglieder, das heute dem Bundesarchiv untersteht, und im Gegensatz zu dem ebenfalls in Arolsen angesiedelten Sonderstandesamt, das, soweit auf Grundlage der ITS-Akten möglich, den Tod von KZ-Häftlingen beurkundet, ist das ITS-Archiv der Öffentlichkeit kaum bekannt. So blieb verborgen, dass es der Forschung seit rund einem Vierteljahrhundert verschlossen ist – auch heute noch, im Jahre 60 nach dem Ende des Krieges und des Nazi-Terrors. Ein schier unglaublicher Zustand.
Der Politologe Frank-Uwe Betz appelliert erneut dafür, dieses wichtige Archiv für die Forschung zu öffnen.
KlausGraf - am Dienstag, 24. Mai 2005, 14:31 - Rubrik: Staatsarchive
KlausGraf - am Dienstag, 24. Mai 2005, 14:27 - Rubrik: Internationale Aspekte
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S. 162
Stadtarchiv Bochum, Diplom-Archivar, Bewerbungsfrist 8.6.2005
Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg, Diplom-Archivar, bis 17.6.2005
S. 163
Kreisarchiv Geldern, A 13, 3 Wochen nach Erscheinen
Landtag von Sachsen, A 11, bis 17.6.2005
Stadtarchiv Bochum, Diplom-Archivar, Bewerbungsfrist 8.6.2005
Stadt- und Stiftsarchiv Aschaffenburg, Diplom-Archivar, bis 17.6.2005
S. 163
Kreisarchiv Geldern, A 13, 3 Wochen nach Erscheinen
Landtag von Sachsen, A 11, bis 17.6.2005
KlausGraf - am Dienstag, 24. Mai 2005, 14:15 - Rubrik: Personalia
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Urkunden von 1200 - 1246 / gesammelt und bearb. von Willibald Hauthaler und Franz Martin . 1918 . - XX, 673, 323 S., 2 Taf . -
Download PDF-Version (113 MB)
http://141.84.81.24/etc/dokumente/083654+0003.pdf
Es sind noch weitere Volltexte ueber den OPAC der MGH-Bibliothek zu finden.
Beispiele:
Waitz, Georg: Die Formeln der Deutschen Königs- und der Römischen Kaiser-Krönung vom 10. bis zum 12. Jahrhundert
Göttingen : Dieterich 1872 . - 92 S.
FRA II. 31 zum Freisinger Besitz in Österreich
Tilo von Kulm (DTM 9)
http://141.84.81.24/etc/dokumente/a108379.pdf
Gezielt nach ihnen kann man aber leider nicht recherchieren. (Ganz böse Buben kommen übrigens auf die Idee, obige URL zu kürzen ...)
Download PDF-Version (113 MB)
http://141.84.81.24/etc/dokumente/083654+0003.pdf
Es sind noch weitere Volltexte ueber den OPAC der MGH-Bibliothek zu finden.
Beispiele:
Waitz, Georg: Die Formeln der Deutschen Königs- und der Römischen Kaiser-Krönung vom 10. bis zum 12. Jahrhundert
Göttingen : Dieterich 1872 . - 92 S.
FRA II. 31 zum Freisinger Besitz in Österreich
Tilo von Kulm (DTM 9)
http://141.84.81.24/etc/dokumente/a108379.pdf
Gezielt nach ihnen kann man aber leider nicht recherchieren. (Ganz böse Buben kommen übrigens auf die Idee, obige URL zu kürzen ...)
KlausGraf - am Dienstag, 24. Mai 2005, 00:05 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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