"Ist die Reproduktion einer veröffentlichten Reproduktion urheberrechtlich nicht geschützten Archivguts durch einen Dritten ohne Zustimmung des Archivs zulässig?"
Zu meiner Antwort von 1989 stehe ich heute noch voll und ganz.
//archiv.twoday.net/stories/2478252/
Die Argumentation, dass bei der Reproduktion zweidimensionalen Archivguts ("Flachware") kein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG entsteht, wird ausführlicher behandelt in meinem Beitrag zur "Kunstchronik" 2008:
//archiv.twoday.net/stories/4850312/
Prof. Dr. Polley schloss sich meiner Sichtweise an:
//archiv.twoday.net/stories/4345664/
Zur Frage der Genehmigungsvorbehalte
//archiv.twoday.net/stories/3177566/
Für die in Benutzungsordnungen enthaltenen Genehmigungsvorbehalte bei der Reproduktion von Archivgut gibt es keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung. Über die Bestandserhaltung und den Schutz der Rechte Dritter (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte usw.) hinaus sind der Archivgesetzgebung einschließlich der Amtlichen Begründungen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Veröffentlichung von Archivgut reglementieren wollte. Da die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Genehmigungsvorbehalten nicht beachtet werden, sind die entsprechenden Normen nichtig. Siehe auch:
//archiv.twoday.net/stories/2812929/
Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Archivgut sind unzulässig
//archiv.twoday.net/stories/2478861/
Einige eher explorative Gedanken zur öffentlichen Hand als Inhaber von Urheberrechten:
//archiv.twoday.net/stories/3018048/
Zur Anfertigung eigener Reproduktionen durch Benutzer:
//archiv.twoday.net/stories/4057240/
//archiv.twoday.net/stories/168920/
Zur "editio princeps" § 71 UrhG siehe die Hinweise
//archiv.twoday.net/search?q=editio+princeps
Lesenswert ist unbedingt der Beitrag von Silke Clausing
//www.hypernietzsche.org/events/lmu/clausing.html
Update:
//archiv.twoday.net/stories/5601185/
Zu meiner Antwort von 1989 stehe ich heute noch voll und ganz.
//archiv.twoday.net/stories/2478252/
Die Argumentation, dass bei der Reproduktion zweidimensionalen Archivguts ("Flachware") kein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG entsteht, wird ausführlicher behandelt in meinem Beitrag zur "Kunstchronik" 2008:
//archiv.twoday.net/stories/4850312/
Prof. Dr. Polley schloss sich meiner Sichtweise an:
//archiv.twoday.net/stories/4345664/
Zur Frage der Genehmigungsvorbehalte
//archiv.twoday.net/stories/3177566/
Für die in Benutzungsordnungen enthaltenen Genehmigungsvorbehalte bei der Reproduktion von Archivgut gibt es keine hinreichende gesetzliche Ermächtigung. Über die Bestandserhaltung und den Schutz der Rechte Dritter (Datenschutz, Persönlichkeitsrechte usw.) hinaus sind der Archivgesetzgebung einschließlich der Amtlichen Begründungen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Veröffentlichung von Archivgut reglementieren wollte. Da die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Genehmigungsvorbehalten nicht beachtet werden, sind die entsprechenden Normen nichtig. Siehe auch:
//archiv.twoday.net/stories/2812929/
Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Archivgut sind unzulässig
//archiv.twoday.net/stories/2478861/
Einige eher explorative Gedanken zur öffentlichen Hand als Inhaber von Urheberrechten:
//archiv.twoday.net/stories/3018048/
Zur Anfertigung eigener Reproduktionen durch Benutzer:
//archiv.twoday.net/stories/4057240/
//archiv.twoday.net/stories/168920/
Zur "editio princeps" § 71 UrhG siehe die Hinweise
//archiv.twoday.net/search?q=editio+princeps
Lesenswert ist unbedingt der Beitrag von Silke Clausing
//www.hypernietzsche.org/events/lmu/clausing.html
Update:
//archiv.twoday.net/stories/5601185/
KlausGraf - am Montag, 16. März 2009, 17:57 - Rubrik: Archivrecht