Archivrecht
Skeptische Stellungnahme von Peter Hirtle in der Archives-L, demnächst in
http://forums.archivists.org/read/?forum=archives
nachlesbar.
"In sum, I don’t see a whole lot in the report that will help archivists in their efforts to promote the same goal that copyright law has, namely the promotion of science and the useful arts."
"Zum Gesetzentwurf zur geplanten Vorratsdatenspeicherung hat sich vergangene Woche der bekannte Medienrechtler Prof. Thomas Hoeren geäußert. Der Direktor des Instituts für Informations-, Medien- und Telekommunikationsrecht der Universität Münster und Herausgeber von Fachzeitschriften und -Büchern zum Medienrecht äußert im Beck-Blog über die aktuellen Pläne und deren Tempo Unverständnis."
http://www.kanzlei-hoenig.de/2015/was-nichts-kostet-taugt-nichts/
Siehe dazu treffend
http://www.ip-notiz.de/nichts-ist-umsonst/2015/05/22/
Dafür soll ich nun bezahlen, was ich nicht tun werde.
Obwohl die Beiträge der Rubrik Archivrecht fast immer im RSS-Feed der Top-Meldungen erscheinen, bin ich mit dem Ranking von Archivalia (derzeit nur Platz 107 bei ca. 12 Artikeln je Monat, die 5 Euro monatlich kosten würden; durchschnittlich 56 Leser pro Artikel
http://www.jurablogs.com/blogs/ranking/3 ) nicht zufrieden.
Anders als landblawgende Rechtsanwälte verdiene ich weder direkt noch indirekt mit Archivalia Geld. Eigentlich müsste ich für die Nutzung meines nichtkommerziellen Angebots bezahlt werden. Wenn Schmalenstroer einen werbefreien Aggregator für Geschichtsblog betreiben kann, wieso sollte das bei juristischen Blogs nicht funktionieren? Auch andere Blog-Aggregatoren bieten einen kostenlosen Service an.
Gut, es wird eine bedauerliche Einbuße an Reichweite geben. Aber es werden hoffentlich auch weniger juristische Trolle am Wochenende ihr Mütchen hier in den Kommentaren kühlen.
Das Universitätsarchiv der Universität Bayreuth,
die (künftige) Forschungsstelle für Geistiges Eigentum, Gemeinfreiheit und Wettbewerbsrecht an der Universität Bayreuth
und das Archiv der Max-Planck-Gesellschaft
laden ein zu dem gemeinsam veranstalteten Workshop
Juristische Kollisionen bei der Archivnutzung?
Urheberrecht und Nutzerverhalten im Wissenschaftsarchiv
Der eintägige Workshop findet auf dem Campus der Universität Bayreuth im Veranstaltungssaal des Studentenwerks Oberfranken, Universitätsstraße 30, am 14. April 2016 statt.
Der Workshop setzt die Veranstaltung des Archivs der Max-Planck-Gesellschaft und des Staatsarchivs Hamburg, die im Februar 2015 in Berlin mit einem Schwerpunkt auf Fragen des Eigentumsrechts an Archivgut privater Provenienz stattgefunden hat (Rückschau), unter anderem Blickwinkel fort. Im Mittelpunkt sollen nun Fragen im Zusammenhang mit der Nutzbarmachung und Nutzung stehen. Eingeladen sind alle interessierten Vertreter von Archiv- und Sammlungsgut verwahrenden Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie an der Vorgängerveranstaltung teilgenommen haben oder nicht.
Nähere Informationen zum Programm und zur Registrierung erfolgen später auf der Veranstaltungs-Website: http://www.ua.uni-bayreuth.de/de/veranstaltungen/index.html.
http://www.archiv.rwth-aachen.de/2015/05/15/schutzfrist-bei-lichtbildwerken-und-einfachen-lichtbildern/
Fazit: In der archivischen Praxis wird man aber an der Faustregel “Fotos sind 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (oder der Fotografin) geschützt” bedenkenlos festhalten können.

3. Auflage 2015 § 72 Rn. 1-7 führt als Literatur zum Schutz der einfachen Lichtbilder (§ 72 UrhG) an:
"Barsuhn, Gutachtenfotos und Urheberrecht, NZV 2010, 340; Berberich, Die urheberrechtliche Zulässigkeit von Thumbnails bei der Suche nach Bildern im Internet, MMR 2005, 145; Büchner, Schutz von Computerbildern als Lichtbild(werk), ZUM 2011, 549; Graf, Schutz der Reproduktionsfotografie?, Kunstchronik 2008, 206; Lerach, Lichtbildschutz im Internet, DSRITB 2012, 75; Oldekop, Elektronische Bildbearbeitung im Urheberrecht, Köln 2006; Pfennig, Die Begegnung von Fotografie und Kunst: Ein Konflikt ohne Ende, K&R 2007, 1; Schulze/ Bettinger, Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes bei gemeinfreien Fotografien, GRUR 2000, 12; Talke, Lichtbildschutz für digitale Bilder von zweidimensionalen Vorlagen, ZUM 2010, 846; Vogler, Ausgewählte rechtliche Probleme bei „Time for Print“-Verträgen, AfP 2011, 139; Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht, 2004."
Mein Beitrag von 2008
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
wird nur in der Literaturliste, aber nicht im Text verwertet. Aber es hat mich überrascht, dass er überhaupt in einem juristischen Kommentar zur Kenntnis genommen wurde.
Zum Thema:
http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfoto

Aus meiner Sicht ist die Summe alles andere als "modest", denn der Maßstab - die Subvention für die Ausstellung - ist falsch. Man kann es mit der Vorsicht auch übertreiben (wie in diesem Fall, wo ein großzügiger Stiftungscheck die Kuratoren eindeutig verblendet hat). Es wäre weniger aufwändig und bei so alten Bildern auch billiger gewesen, die Bilder zu nutzen und etwaige Ansprüche abzuwarten.