Archivrecht
Ohne auf bibliotheksrechtliche (z.B. Künzle, Schweiz. Bibl. u. DokR 1992 S. 135) und sonstige juristische Literatur zum Thema Bezug zu nehmen, erörtert Steinhauer diese Frage:
http://www.bibliotheksrecht.de/2011/03/02/guttenberg-aussondern-10740355/
Die geschädigten Urheber müssen den Anspruch aus § 98 UrhG gegen jede einzelne Bibliothek geltend machen. Vorher besteht grundsätzlich keine Handlungspflicht. Im Interesse der Bestandsschonung sollte Guttenbergs Arbeit gleichwohl rarifiziert bzw. auf eine Präsenznutzung beschränkt werden. In jedem Fall aber ist von einer Aussonderung der Arbeit abzusehen.
§ 98 UrhG enthält aber keinen grundsätzlichen Vorbehalt zugunsten der Bewahrung eines Plagiats als historischer Quelle z.B. in den Pflichtexemplarbibliotheken. Es ist also durchaus denkbar, dass ein gerichtlicher Vernichtungsanspruch Erfolg hat. Die Bewahrung historischer Quellen ist nach herrschender Meinung grundrechtlich nicht geschützt, während ich auf das Kulturstaatsprinzip i.V. mit Art. 5 GG verweisen möchte.
Steinhauer hätte anmerken müssen, dass eine Präsenzbenutzung in Bibliotheken üblicherweise nicht als Verbreitungsakt gesehen wird. In Präsenzbibliotheken findet also keine Rechtsverletzung statt.
http://www.bibliotheksrecht.de/2011/03/02/guttenberg-aussondern-10740355/
Die geschädigten Urheber müssen den Anspruch aus § 98 UrhG gegen jede einzelne Bibliothek geltend machen. Vorher besteht grundsätzlich keine Handlungspflicht. Im Interesse der Bestandsschonung sollte Guttenbergs Arbeit gleichwohl rarifiziert bzw. auf eine Präsenznutzung beschränkt werden. In jedem Fall aber ist von einer Aussonderung der Arbeit abzusehen.
§ 98 UrhG enthält aber keinen grundsätzlichen Vorbehalt zugunsten der Bewahrung eines Plagiats als historischer Quelle z.B. in den Pflichtexemplarbibliotheken. Es ist also durchaus denkbar, dass ein gerichtlicher Vernichtungsanspruch Erfolg hat. Die Bewahrung historischer Quellen ist nach herrschender Meinung grundrechtlich nicht geschützt, während ich auf das Kulturstaatsprinzip i.V. mit Art. 5 GG verweisen möchte.
Steinhauer hätte anmerken müssen, dass eine Präsenzbenutzung in Bibliotheken üblicherweise nicht als Verbreitungsakt gesehen wird. In Präsenzbibliotheken findet also keine Rechtsverletzung statt.
KlausGraf - am Mittwoch, 2. März 2011, 16:21 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Das Blog http://rudiraschke.wordpress.com/ ertappt eine Redakteurin der Badischen Zeitung beim Abschreiben.
http://rudiraschke.wordpress.com/2011/02/24/ein-mindestmas-an-bildung-kistlergate-iii/
http://rudiraschke.wordpress.com/2011/02/23/die-schnelle-nummer-kistlergate-vol-2/
http://rudiraschke.wordpress.com/2011/02/22/baroness-petra-das-abschreiberbiest/
Update: Die BZ gibt sich zerknirscht
http://www.badische-zeitung.de/wir-ueber-uns-4/wir-ueber-uns-xu33om6ax
http://rudiraschke.wordpress.com/2011/02/24/ein-mindestmas-an-bildung-kistlergate-iii/
http://rudiraschke.wordpress.com/2011/02/23/die-schnelle-nummer-kistlergate-vol-2/
http://rudiraschke.wordpress.com/2011/02/22/baroness-petra-das-abschreiberbiest/
Update: Die BZ gibt sich zerknirscht
http://www.badische-zeitung.de/wir-ueber-uns-4/wir-ueber-uns-xu33om6ax
KlausGraf - am Montag, 28. Februar 2011, 21:04 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Fortbildungsworkshop "Schutzfristen - Festlegung und Verkürzung", 3. Mai 2011 , Archivschule Marburg
"Der Umgang mit Schutzfristen erfordert von Archivarinnen und Archivaren besondere Kenntnisse. Bei der Festsetzung oder Verkürzung der Schutzfristen ist im jeweiligen Einzelfall eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die archivgesetzlichen als auch die verwaltungsrechtlichen Normen berücksichtigt. Da es nur wenige
Verfahrensmuster und Handreichungen gibt, müssen sich Archivarinnen und Archivare in die Materie einarbeiten.
Diese Problematik greift die Archivschule Marburg mit ihrem Workshop auf. Nach der Verortung der Schutzfristen im Kontext des Archivrechts und einer Betrachtung ihrer historischen Entwicklung werden die beiden zentralen Fragenkomplexe in Impulsreferaten vorgestellt:
Im ersten Beitrag wird das Problem aufgegriffen, dass die Archivgesetze die Festlegung von Schutzfristen zwar eindeutig regeln, die Anwendung der Gesetze auf die jeweils vorliegende Akte aber nicht immer zweifelsfrei ist. Im zweiten Referat werden Inhalt und Form der zur Verkürzung der Schutzfristen erforderlichen rechtlichen Prüfung thematisiert. Im zweiten Teil des Workshops
werden zwei Arbeitsgruppen ausgehend von den beiden Impulsreferaten Vorgaben für die Festlegung von Schutzfristen diskutieren und Begründungen formulieren. Außerdem soll ein Musterverfahren für die Verkürzung von Schutzfristen entwickelt werden. Die Publikation der Ergebnisse als Handreichung für die Praxis ist vorgesehen.
10:00 Begrüßung
Dr. Irmgard Christa Becker, Archivschule
Marburg
10:15 Eröffnung
Die Bedeutung der Schutzfristen im archivrechtlichen
Kontext
Arnd Vollmer, Sächsisches Staatsarchiv, Dresden
Die historische Entwicklung der Schutzfristendiskussion
Prof. Dr. Rainer Polley, Archivschule Marburg
Impulsreferate:
11:30
1. Festsetzung von Schutzfristen
Julia Brüdegam, Staatsarchiv Hamburg
12:00
2. Prüfung der Verkürzung von Schutzfristen
Jenny Kotte, Staatsarchiv Hamburg
12:30 Arbeitsgruppen
1. Arbeitsgruppe
Diskussion von Vorgaben und Begründungen für
die Festsetzung von Schutzfristen
Moderation: Dr. Volker Hirsch, Archivschule
Marburg
2. Arbeitsgruppe
Erarbeitung eines Musterverfahrens für die Verkürzung
von Schutzfristen
Moderation: Dr. Irmgard Christa Becker
13:30 Pause
14:00 Fortsetzung der Arbeit in Gruppen
15:00 Präsentation der Arbeitsgruppenergebnisse
16:00 Zusammenfassung und Ausblick
Dr. Irmgard Christa Becker"
Über eine gesetzliche Verkürzung der allgemeinen SperrSchutzfrist - wie z. B. in Großbritannien - wird wohl nicht diskutiert?
Verfahrensmuster und Handreichungen gibt, müssen sich Archivarinnen und Archivare in die Materie einarbeiten.
Diese Problematik greift die Archivschule Marburg mit ihrem Workshop auf. Nach der Verortung der Schutzfristen im Kontext des Archivrechts und einer Betrachtung ihrer historischen Entwicklung werden die beiden zentralen Fragenkomplexe in Impulsreferaten vorgestellt:
Im ersten Beitrag wird das Problem aufgegriffen, dass die Archivgesetze die Festlegung von Schutzfristen zwar eindeutig regeln, die Anwendung der Gesetze auf die jeweils vorliegende Akte aber nicht immer zweifelsfrei ist. Im zweiten Referat werden Inhalt und Form der zur Verkürzung der Schutzfristen erforderlichen rechtlichen Prüfung thematisiert. Im zweiten Teil des Workshops
werden zwei Arbeitsgruppen ausgehend von den beiden Impulsreferaten Vorgaben für die Festlegung von Schutzfristen diskutieren und Begründungen formulieren. Außerdem soll ein Musterverfahren für die Verkürzung von Schutzfristen entwickelt werden. Die Publikation der Ergebnisse als Handreichung für die Praxis ist vorgesehen.
10:00 Begrüßung
Dr. Irmgard Christa Becker, Archivschule
Marburg
10:15 Eröffnung
Die Bedeutung der Schutzfristen im archivrechtlichen
Kontext
Arnd Vollmer, Sächsisches Staatsarchiv, Dresden
Die historische Entwicklung der Schutzfristendiskussion
Prof. Dr. Rainer Polley, Archivschule Marburg
Impulsreferate:
11:30
1. Festsetzung von Schutzfristen
Julia Brüdegam, Staatsarchiv Hamburg
12:00
2. Prüfung der Verkürzung von Schutzfristen
Jenny Kotte, Staatsarchiv Hamburg
12:30 Arbeitsgruppen
1. Arbeitsgruppe
Diskussion von Vorgaben und Begründungen für
die Festsetzung von Schutzfristen
Moderation: Dr. Volker Hirsch, Archivschule
Marburg
2. Arbeitsgruppe
Erarbeitung eines Musterverfahrens für die Verkürzung
von Schutzfristen
Moderation: Dr. Irmgard Christa Becker
13:30 Pause
14:00 Fortsetzung der Arbeit in Gruppen
15:00 Präsentation der Arbeitsgruppenergebnisse
16:00 Zusammenfassung und Ausblick
Dr. Irmgard Christa Becker"
Über eine gesetzliche Verkürzung der allgemeinen Sperr
Wolf Thomas - am Montag, 28. Februar 2011, 19:05 - Rubrik: Archivrecht
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/34/34269/1.html
Am 18. Februar schrieb Ulf Poschardt in der Tageszeitung Die Welt einen mittlerweile gelöschten Artikel, in dem er Karl Theodor von und zu Guttenberg damit zu verteidigen versucht, dass er dessen Vorgehen beim Schreiben seiner Doktorarbeit mit dem aus der Musik bekannten Sampling vergleicht, welches eine "Kulturtechnik" sei und etwa im Bastard Pop unbestritten großartige Schöpfungen hervorgebracht habe. Genauso müsse man die "virtuose Quellenrecherche" Guttenbergs als Teil der Qualität einer Arbeit sehen.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=guttenberg (137 Einträge in diesem Blog)
Am 18. Februar schrieb Ulf Poschardt in der Tageszeitung Die Welt einen mittlerweile gelöschten Artikel, in dem er Karl Theodor von und zu Guttenberg damit zu verteidigen versucht, dass er dessen Vorgehen beim Schreiben seiner Doktorarbeit mit dem aus der Musik bekannten Sampling vergleicht, welches eine "Kulturtechnik" sei und etwa im Bastard Pop unbestritten großartige Schöpfungen hervorgebracht habe. Genauso müsse man die "virtuose Quellenrecherche" Guttenbergs als Teil der Qualität einer Arbeit sehen.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=guttenberg (137 Einträge in diesem Blog)
KlausGraf - am Montag, 28. Februar 2011, 00:56 - Rubrik: Archivrecht
Die FAZ berichtet über die Versuche von Kanzlerin Merkel und der Regierungskoalition, Guttenberg zu halten:
Fehlerhaftes Zitieren und auch massenhaftes Abschreiben aus anderen Texten sollen, wie in den Besprechungen zur Vorbereitung dieser Linie verabredet wurde, nicht zu Maßstäben eines Verbleibenkönnens Guttenbergs im Kabinett gemacht werden. Dem Verteidigungsminister sei nicht der Vorwurf eines „Amtsmissbrauches“ zu machen. Vergleichende Vorwürfe, dass unter dieser Maßgabe auch ein privat steuerhinterziehender Minister im Amt bleiben könne, werden als ungebührlich zurückgewiesen. Denn Guttenberg werde kein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. http://goo.gl/sSqDe
Das ist nicht wahr. Die umfangreichen Plagiate erfüllen eindeutig den Tatbestand des § 106 UrhG, der für die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Wenn bei dem CDU-Politiker Kasper, dessen Arbeit ebenfalls als Flickenteppich aus Plagiaten beschrieben wird, 90 Tagessätze als Geldstrafe verhängt wurden, kann es bei Guttenberg im Prinzip nicht anders sein:
http://archiv.twoday.net/stories/14644114/
Als Jurist musste Guttenberg auch ohne spezielle urheberrechtliche Kenntnisse wissen, dass es nicht zulässig ist, geschützte Texte von anderen, die ganz offensichtlich nicht von der Zitatschranke des § 51 UrhG erfasst werden, in seiner Arbeit zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dies betrifft unter anderem die seitenweise ausgeschriebenen Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, bei denen ein ausdrücklicher Hinweis auf den Urheberrechtsschutz gegeben wurde.
Wie aus meinem Buch "Urheberrechtsfibel" (PDF) bekannt sein könnte, bin ich strikt gegen das Urheberrechtstrafrecht. Aber wenn man es anwendet, kann man nicht Kasper bestrafen und Guttenberg laufenlassen.
Es gilt zwar die strafrechtliche Unschuldsvermutung, aber die Urheberrechtsverletzungen könnten für den CSU-Politiker trotzdem noch brisant werden.
Eine Strafbarkeit kann auch gegeben sein, wenn hochschulrechtlich keine Entziehung des Doktorgrads erfolgt. Und ist ist auch unabhängig von einer zivilrechtlichen Einigung mit den plagiierten Autorinnen und Autoren.
Siehe dazu auch die auch sonst lesenswerte Entscheidung des VG Berlin von 2009
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100062796&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Auszug:
Mit der Verfasserin der Diplomarbeit habe sie sich mittlerweile durch Abschluss eines Vergleichs ohne Anerkennung einer Urheberrechtsverletzung geeinigt.
In diesem von der Beklagten im Verlauf des vorliegenden Klageverfahrens in Kopie übersandten „Rechtsanwaltsvergleich“ vom 24./26. März 2003 verpflichtete sich die Klägerin, die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung der veröffentlichten Fassung ihrer Dissertation sowie die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung der Diplomarbeit oder von Teilen dieser Arbeit zu unterlassen. Ferner erkannte die Klägerin das Urheberrecht der Verfasserin der Diplomarbeit an deren Arbeit an, verpflichtete sich, bis auf ein zum privaten Gebrauch bestimmtes Exemplar sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer Dissertation zu vernichten sowie Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberrechts) sowie eine Entschädigung gemäß § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (Nichtvermögensschaden bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung) zu leisten und der Verfasserin der Diplomarbeit deren Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=guttenberg
Update:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/34/34252/1.html

Fehlerhaftes Zitieren und auch massenhaftes Abschreiben aus anderen Texten sollen, wie in den Besprechungen zur Vorbereitung dieser Linie verabredet wurde, nicht zu Maßstäben eines Verbleibenkönnens Guttenbergs im Kabinett gemacht werden. Dem Verteidigungsminister sei nicht der Vorwurf eines „Amtsmissbrauches“ zu machen. Vergleichende Vorwürfe, dass unter dieser Maßgabe auch ein privat steuerhinterziehender Minister im Amt bleiben könne, werden als ungebührlich zurückgewiesen. Denn Guttenberg werde kein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen. http://goo.gl/sSqDe
Das ist nicht wahr. Die umfangreichen Plagiate erfüllen eindeutig den Tatbestand des § 106 UrhG, der für die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Wenn bei dem CDU-Politiker Kasper, dessen Arbeit ebenfalls als Flickenteppich aus Plagiaten beschrieben wird, 90 Tagessätze als Geldstrafe verhängt wurden, kann es bei Guttenberg im Prinzip nicht anders sein:
http://archiv.twoday.net/stories/14644114/
Als Jurist musste Guttenberg auch ohne spezielle urheberrechtliche Kenntnisse wissen, dass es nicht zulässig ist, geschützte Texte von anderen, die ganz offensichtlich nicht von der Zitatschranke des § 51 UrhG erfasst werden, in seiner Arbeit zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dies betrifft unter anderem die seitenweise ausgeschriebenen Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, bei denen ein ausdrücklicher Hinweis auf den Urheberrechtsschutz gegeben wurde.
Wie aus meinem Buch "Urheberrechtsfibel" (PDF) bekannt sein könnte, bin ich strikt gegen das Urheberrechtstrafrecht. Aber wenn man es anwendet, kann man nicht Kasper bestrafen und Guttenberg laufenlassen.
Es gilt zwar die strafrechtliche Unschuldsvermutung, aber die Urheberrechtsverletzungen könnten für den CSU-Politiker trotzdem noch brisant werden.
Eine Strafbarkeit kann auch gegeben sein, wenn hochschulrechtlich keine Entziehung des Doktorgrads erfolgt. Und ist ist auch unabhängig von einer zivilrechtlichen Einigung mit den plagiierten Autorinnen und Autoren.
Siehe dazu auch die auch sonst lesenswerte Entscheidung des VG Berlin von 2009
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100062796&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Auszug:
Mit der Verfasserin der Diplomarbeit habe sie sich mittlerweile durch Abschluss eines Vergleichs ohne Anerkennung einer Urheberrechtsverletzung geeinigt.
In diesem von der Beklagten im Verlauf des vorliegenden Klageverfahrens in Kopie übersandten „Rechtsanwaltsvergleich“ vom 24./26. März 2003 verpflichtete sich die Klägerin, die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung der veröffentlichten Fassung ihrer Dissertation sowie die Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung der Diplomarbeit oder von Teilen dieser Arbeit zu unterlassen. Ferner erkannte die Klägerin das Urheberrecht der Verfasserin der Diplomarbeit an deren Arbeit an, verpflichtete sich, bis auf ein zum privaten Gebrauch bestimmtes Exemplar sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer Dissertation zu vernichten sowie Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberrechts) sowie eine Entschädigung gemäß § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (Nichtvermögensschaden bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Urheberrechtsverletzung) zu leisten und der Verfasserin der Diplomarbeit deren Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=guttenberg
Update:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/34/34252/1.html

KlausGraf - am Dienstag, 22. Februar 2011, 18:17 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Montag, 21. Februar 2011, 01:08 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Die Highlights machen deutlich, wie schwer die Vorwürfe wiegen:
http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Herausragende_Fundstellen
Zum Thema Guttenplag Wiki
http://carta.info/38395/guttenplag-cognitive-surplus-bei-der-arbeit/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=guttenberg

http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Herausragende_Fundstellen
Zum Thema Guttenplag Wiki
http://carta.info/38395/guttenplag-cognitive-surplus-bei-der-arbeit/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=guttenberg

KlausGraf - am Sonntag, 20. Februar 2011, 23:58 - Rubrik: Archivrecht
VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 13.10.2008, 9 S 494/08
Volltext:
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgerichtshof_Baden-W%C3%BCrttemberg_-_Plagiat_in_einer_Dissertation
Update: Auszüge aus BayVGH München 2006
http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/2937-Praezedenzfall.html#extended
Volltext: http://openjur.de/u/84142.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=plagi
http://archiv.twoday.net/search?q=guttenberg
Volltext:
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgerichtshof_Baden-W%C3%BCrttemberg_-_Plagiat_in_einer_Dissertation
Update: Auszüge aus BayVGH München 2006
http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/2937-Praezedenzfall.html#extended
Volltext: http://openjur.de/u/84142.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=plagi
http://archiv.twoday.net/search?q=guttenberg
KlausGraf - am Sonntag, 20. Februar 2011, 23:54 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
http://library.duke.edu/blogs/scholcomm/2011/02/18/shakespeare-and-copyright/
Zur Zeit Shakespears gab es noch kein Urheberrecht, es bedrufte also keineswegs dieses spezifischen Anreizes, um die eindruckvollsten Theaterstücke aller Zeiten zu schaffen. Und es ist bekannt, dass Shakespeare die Stoffe seiner Dramen von anderen geklaut hat.
Siehe dazu auch
http://goo.gl/dxG7p = techdirt.com
http://goo.gl/F9X6x Peter Friedman blogs.geniocity.com

Zur Zeit Shakespears gab es noch kein Urheberrecht, es bedrufte also keineswegs dieses spezifischen Anreizes, um die eindruckvollsten Theaterstücke aller Zeiten zu schaffen. Und es ist bekannt, dass Shakespeare die Stoffe seiner Dramen von anderen geklaut hat.
Siehe dazu auch
http://goo.gl/dxG7p = techdirt.com
http://goo.gl/F9X6x Peter Friedman blogs.geniocity.com

KlausGraf - am Sonntag, 20. Februar 2011, 20:16 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Freitag, 18. Februar 2011, 21:52 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen