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Archivrecht

Das Landgericht Berlin, Urteil vom 11.01.2011, Az. 16 O 494/09, wies die Urheberrechts-Klage gegen eine Software zum Mitschnitt aus Webradios ab.

http://goo.gl/z1XMp Volltext damm-legal.de - Auszug:

Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass die Nutzer lediglich abstrakt ein Musikstück auswählen und die konkrete Kopiervorlage durch die Software der Beklagten ausgewählt wird. Soweit sich die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.2.1999 (GRUR 1999, 707 - Kopienversanddienst) beruft, geht dies fehl. Denn die Herstellung der Kopie durch eine beauftragte Bibliothek im dortigen Fall konnte im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall gerade nicht vollautomatisiert ablaufen. Genau darauf kommt es aber an. Derjenige, der einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft und dadurch die Vervielfältigung eines Werks bewirkt, ist als deren Hersteller anzusehen (vgl. BGH GRUR 2009, 854 - Internet-Videorekorder Rn. 22, zitiert nach Juris). Die hier streitgegenständliche Software arbeitet auf “Knopfdruck” des Nutzers für diesen. Der Nutzer lässt das konkrete Werkstück nach der durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebotenen Betrachtungsweise fertigen, und zwar vollautomatisiert ohne weiteren menschlichen Eingriff von außen mit den ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln. Der Umstand, dass das konkrete Werkstück ebenfalls vollautomatisiert ausgewählt wird, ändert an der Betrachtung nichts und führt insbesondere nicht dazu, dass derjenige, der eine Software zur Verfügung stellt, die vollautomatisch ein Werkstück auswählt, von dem ebenfalls vollautomatisch eine Kopie hergestellt wird, zum Hersteller dieser Kopie würde.

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/34/34218/1.html

In Deutschland kassieren die Verwertungsgesellschaft Gema und die mit ihr ausgesprochen undurchsichtig verwobene ZPÜ unter anderem für Leermedien, elektronische Geräte, Veranstaltungen und Kindergärten viel Geld. Dieses Geld fließt aber nicht nur an Komponisten, Texter und Musiker, sondern zu großen Teilen auch an Musikverlage, die zu Konzernen gehören und keine Urheber sind, sowie an die Gema selbst, die einen aufwendigen bürokratischen Apparat unterhält und ihren Funktionären hohe Gehälter auszahlt. [...]

Das belgische Äquivalent zur Gema ist die Sabam. Auch mit ihr sind Viele unzufrieden. Nachdem dem flämischen Fernsehmagazin Basta, einer Show zwischen investigativem Journalismus und Satire, der Verdacht zugetragen wurde, dass sich die Sabam als Vertreterin von Titeln geriert, für die sie tatsächlich gar keine Rechte übertragen bekommen hat, machten die Journalisten die Probe aufs Exempel und riefen die Verwertungsgesellschaft aus einer Toilette an.

Weil der dort befindliche Händetrockner das Firmenkennzeichen "Kimberley Clark" trug, fragten sie, was ein Auftritt von "Kimberly Clark" denn kosten würde und schickten eine Playlist mit Stücken wie "Hot Breeze", "Show Me Your Hands", "I Wanna Blow You Dry", "I'm Not a Singer I Am a Machine" und "We Fooled You" an die Sabam. Fünf Tage später bekamen sie die Antwort, dass Rechte an allen diesen Songs wahrgenommen würden und sie deshalb 127 Euro und sieben Cent dafür zu zahlen hätten.


#gema



Foto: Stilfehler http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de

http://www.langzeitarchivierung.de/publikationen/berichte/berichte.htm und unter
http://files.d-nb.de/nestor/berichte/nestor-Stellungnahme_AG-Recht.pdf

Die «nestor-Arbeitsgruppe Recht», in der nam­hafte Experten zusam­men­wir­ken, hat eine Stellungnahme zu den bis­her vor­lie­gen­den Materialien für den soge­nann­ten 3. Korb der Novellierung des deut­schen Urheberrechts erar­bei­tet. Darin wird die erfor­der­li­che Schaffung von Schrankenbestimmungen im Urheberrecht betont, «wel­che die digi­tale Langzeitarchivierung auch über rein ver­viel­fäl­ti­gende Maßnahmen zur Erhaltung des eige­nen schon vor­han­de­nen Bestandes hin­aus pri­vi­le­gie­ren und auch bear­bei­tende und umge­stal­tende Bestanderhaltungsmaßnahmen sowie Bestandsaufbaumaßnahmen erfassen.»

Via http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=11858

Update zu:

http://archiv.twoday.net/stories/14635992/

Bisher war bekannt, dass Guttenberg einen Vortrag von Gret Haller für seine Dissertation nutzte.

http://www.sueddeutsche.de/app/subchannel/politik/guttenberg/
http://www.blick.ch/news/ausland/guttenberg-klaute-auch-bei-ex-nationalraetin-166811
http://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/thema_nt/article12567755/Wo-Guttenberg-abgekupfert-haben-koennte.html
http://linksunten.indymedia.org/de/system/files/data/2011/02/9010212034.pdf

Es handelt sich um

"Recht - Demokratie - Politik"
http://www.grethaller.ch/2003/kath-ak-muenchen.html

und S. 352 der Dissertation.

So misslich es ist, mit Libreka-Textschnipseln der mir nicht vorliegenden Dissertation zu argumentieren, so wenig scheue ich mich angesichts des öffentlichen Interesses, einen weiteren Fund publik zu machen.

http://www.libreka.de/9783428125340/

Bei der Suche nach dem Begriff Freiheit im Volltext stieß ich auf folgenden Schnipsel von S. 352

"Seite 352 europäischen Ideengeschichte den Generationen von Auswanderern in die Neue Welt im Namen einer " neuen Freiheit" ablehnten um von nun an dieselbe Fragestellung aus einem Blickwinkel anzugehen der

Dies stammt nun aus einem anderen Referat Hallers:
"Europäische Wurzeln der Friedenskultur"
http://www.grethaller.ch/2003/ippnw-berlin_2003.html

Zitat Haller:
" Und genau dieser Kernpunkt der europäischen Ideengeschichte ist es, den Generationen um Generationen von Auswanderern in die neue Welt im Namen einer "neuen Freiheit" ablehnten, um von nun an dieselbe Fragestellung aus einem Blickwinkel anzugehen, der sich um genau 180 Grad vom europäischen unterscheidet: In Europa erreicht man Freiheit und Sicherheit durch den ursprünglichen und individuellen Souveränitätsverzicht zugunsten der Staatlichkeit. "

Die - unzuverlässige - Libreka-Suche bringt zu Haller den oben genannten Vortrag "Recht Demokratie Politik" im Literaturverzeichnis und ein Zitat auf S. 345.

Zu Friedenskultur findet die Suche nichts. Guttenberg hat also den anderen Vortrag Hallers nicht explizit zitiert, obwohl er wörtlich aus der Internetquelle abgeschrieben hat.

Nun suchen wir nach: Kernpunkt und finden:

"Seite 352 dieser Gedanke im Bewusstsein meist nicht einmal mehr als eine eigene Kategorie existiert An dieser Stelle greift erneut der Begriff der staatspolitischen Identität der Europäer Es ist dieser Kernpunkt der"

Offenbar geht dieser Fetzen dem oben zitierten unmittelbar voraus. Lesen wir Haller:

"Für Europäerinnen und Europäer ist der erste, ursprüngliche und individuelle Souveränitätsverzicht zugunsten des Staates etwas so Selbstverständliches, dass dieser Gedanke im Bewusstsein schon gar nicht mehr als eine eigene Kategorie existiert. Genau das habe ich mit dem Begriff der staatspolitischen Identität der Europäerinnen und Europäer umschrieben."

Und nun wieder ein Guttenberg-Schnipsel:

"Seite 352 von den USA spiegelbildlich gleichwohl retrograd begangen 1014 Für Europäer ist der erste ursprüngliche und individuelle Souveränitätsverzicht zugunsten des Staates etwas so Selbstverständliches dass"

Fügen wir die Guttenberg-Exzerpte von S. 352 nun zusammen (Interpunktion ergänzt):

" Für Europäer ist der erste ursprüngliche und individuelle Souveränitätsverzicht zugunsten des Staates etwas so Selbstverständliches, dass dieser Gedanke im Bewusstsein meist nicht einmal mehr als eine eigene Kategorie existiert. An dieser Stelle greift erneut der Begriff der staatspolitischen Identität der Europäer. Es ist dieser Kernpunkt der europäischen Ideengeschichte, den Generationen von Auswanderern in die Neue Welt im Namen einer " neuen Freiheit" ablehnten, um von nun an dieselbe Fragestellung aus einem Blickwinkel anzugehen, der"

Und nun nochmals Haller:

"Für Europäerinnen und Europäer ist der erste, ursprüngliche und individuelle Souveränitätsverzicht zugunsten des Staates etwas so Selbstverständliches, dass dieser Gedanke im Bewusstsein schon gar nicht mehr als eine eigene Kategorie existiert. Genau das habe ich mit dem Begriff der staatspolitischen Identität der Europäerinnen und Europäer umschrieben. Und genau dieser Kernpunkt der europäischen Ideengeschichte ist es, den Generationen um Generationen von Auswanderern in die neue Welt im Namen einer "neuen Freiheit" ablehnten, um von nun an dieselbe Fragestellung aus einem Blickwinkel anzugehen, der"

Reicht es? Es reicht!

Update: Jörg Schmitt wies mich gerade im FB-Chat auf

http://www.wissenslogs.de/wblogs/blog/sprachlog/kultur/2011-02-16/guttenberg-roadkill#comment-23769

hin, wo eine weitere plagiierte Stelle nachgewiesen wird.

Update: Ehre, wem Ehre gebührt, vor allem wenn er aus der Blogosphäre stammt und sich die Printjournaille seine Ergebnisse zunutze macht:

http://my.opera.com/raphman/blog/guttenberg-und-zehnpfennig

Diskussion bei blog.beck.de (Prof. Dr. Henning Ernst Müller): http://goo.gl/UwyO8

Gerade hat ein "Gast" unten in den Kommentaren einen dritten Fund präsentiert (17.2. 1:18)

Ein dichtes Gewebe fremder Textbausteine: Zu S. 187 sehe man bei Google Books http://goo.gl/AxsGe

Da die Klägerin die kostenfreie Nutzung ihrer Software nur bei Einhaltung der Bestimmungen der LGPL erlaubt, steht ihr bei Nichteinhaltung dieses Regelwerks ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie dem Grunde nach zu, mag auch die berechtigte Nutzung kostenfrei sein.

Klare Worte vom LG Bochum http://goo.gl/I4CLb = Telemedicus.info

http://blog.zeit.de/open-data/2011/02/14/greenpeace-co2-endlager/

Die Umweltschutzorganisation Greenpeace hat am Sonntag eine Karte mit möglichen Standorten für ein C02-Endlager veröffentlicht. Die Liste mit den zugrunde liegenden Informationen stammt von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Die Behörde aber hatte die Veröffentlichung durch die Umweltorganisation untersagt, da die Datenbank dem Urheberrecht unterliege, in einem entsprechenden Schreiben heißt es: “Die BGR gewährt den Zugang zu den Informationen zum eigenen Gebrauch gemäß §53 UrhG. Sie erhalten keine Rechte zur Weitergabe oder Verbreitung der Daten.”

Den weiteren KURZEN Text (vgl. § 49 II UrhG), den ich zitierte, habe ich entfernt, nachdem mir folgende Mail zuging:

On Sun, 20 Feb 2011 11:16:19 +0100
Lorenz Matzat wrote:
> hallo herr graf
>
> ich bin autor des opendatablog von zeit.de. in ihrem blog
> nutzen sie
> weite teile eines meiner texte - sie geben zwar die
> quelle an, nicht den
> autor.
>
> http://archiv.twoday.net/stories/14634234/
>
> http://blog.zeit.de/open-data/2011/02/14/greenpeace-co2-endlager/
>
> zeit online texte unterliegen dem copyright. bitte
> entfernen sie den
> text in der form. sie können gerne eine einleitung
> schreiben und einzlne
> zitate daraus verwenden.
>
>
> mfg, l.matzat


Wer es nötig hat, wegen der Übernahme eines rein berichtenden kurzen Textes zum Thema Open (!) Data so zu reagieren, hat es offenbar nötig. Wenn Verleger mit Leistungsschutzrechtambitionen im Netz herumballern, dann habe ich dafür ein gewisses Verständnis. Kein Verständnis habe ich dafür, wenn ein Autor, dem es in diesem Fall um die Sache gehen sollte, sich so anstellt.

Wer in Kerpen mit einem Quad einen spektakulären Unfall baut, braucht für den Spott nicht zu sorgen.

http://www.jurpc.de/rechtspr/20110004.htm

Oder sachlicher: "Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die Veröffentlichung eines Videos im Internet liegt nicht vor, wenn die abgebildete Person in dem Video nicht erkennbar ist. Eine Erkennbarkeit der abgebildeten Person ergibt sich nicht aus der Veröffentlichung eines Kraftfahrzeugkennzeichens."

Zu der unter http://archiv.twoday.net/stories/11422675/ angezeigten Hamburger Entscheidung liegt ein Beitrag von Lars Jaeschke vor:

http://www.jurpc.de/aufsatz/20110006.htm

Fazit:

RSS-Feeds verlinken letztlich nur auf Werke, die bereits öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Das "öffentlich zugänglich machen" kann nach richtiger Ansicht nur einmal geschehen und ist einheitlich zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der Dritte die jeweiligen Werke unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorhält, oder ob nur auf bereits veröffentlichte Werke verlinkt wird. Letzteres ist wie dargelegt bei RSS-Feeds der Fall. Es ist daher zu erwarten, dass diese Rechtsprechung des AG Hamburg, sollten Obergerichte über ähnliche Sachverhalte zu entscheiden haben, revidiert werden wird. Ob Internetseitenbetreiber nach der aktuellen Entscheidung des AG Hamburg alle RSS-Links auf Informationen Dritter von ihren Seiten entfernen sollten ist, solange sich keine obergerichtliche Klärung derartiger Sachverhalte vorliegt, eine Frage der persönlichen Risikobereitschaft.

http://www.jurpc.de/rechtspr/20110022.htm

Bei Fotos von Ausdrucken könnte dagegen ein Gebührentatbestand umgangen werden - und eine solche Umgehung ist ja ohnehin das schlimmste, was für fiskalische Sessel*** denkbar ist.

Wer hat ernsthaft angenommen, dass die Europeana Public Domain Charter mehr als ein heuchlerisches Lippenbekenntnis ist?

http://archiv.twoday.net/stories/6290825/

Einem Teil der Metadaten wurden nun Links zu "Europeana Rights" hinzugefügt, unter anderem einem Druck von 1823, der natürlich Public Domain ist, wobei das auch für das Digitalisat gelten sollte (gemäß der Charter und europäischem Urheberrecht, das kein Schutzrecht für originalgetreue Reproduktionen vorsieht):

Letters of Polish king Jan III written to queen Marie Casimire during the Vienna expedition in 1683

Verlinkt wird aber Rights Reserved:

"This item is protected by copyright and/or related rights. This item is accessible without charge, but its use is subject to the licensing conditions set by the organization giving access to it.

Unless expressly stated otherwise in the licensing conditions, you are free to make any of the acts permitted by your national copyright and related rights act, including browsing, printing and making a copy for your own personal purposes.

All other acts of reproduction and communication to the public are subject to the licensing conditions attached to the work."
http://europeana.eu/portal/rr-f.html

Indem die Europeana selbst jegliche Form kommerziellen Gebrauchs in ihren Terms of use (niederländischem Recht unterliegend) verbietet. macht sie deutlich, dass es ihr nicht um Public Domain geht:

http://europeana.eu/portal/termsofservice.html

Update:

Jonathan Purday schrieb mir:

"Many thanks for your email. I'm afraid it's not one that I am really in
a position to answer; you would have to ask the originating organisation
that question. Europeana makes no decisions about rights whatsoever:
those who submit data about their content make the decisions about the
rights information. Europeana simply displays the information provided.

We do, however, recommend that material that is in the public domain
before digitisation should remain in the public domain after
digitisation. The Charter makes recommendations, but it is not a
contract with our data providers. They are autonomous organisations, at
liberty to make their own assessments of rights.
You will find it useful to read the Public Domain Charter that we
published last year:
http://version1.europeana.eu/web/europeana-project/publications/

I hope this helps explain the situation."

Diese Antwort ist irreführend. Die Aussage, dass ein digitales Objekt rechtlich geschützt ist, ist eine Tatsachenbehauptung, die auf der zitierten Seite von der Europeana und niemandem sonst aufgestellt wird.

Natürlich sieht die Europeana das anders:

"That is data supplied by the provider, not by Europeana.
If a data provider chooses to assert a right that you might question, you are at liberty to do so.
But your case is best taken up with the provider, not with Europeana as the intermediary.

I'm not in a position to comment further on this question: I've done my best to explain Europeana's position."

 

twoday.net AGB

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