Archivrecht
Andreas Fischer-Lescano würdigt kurz das lesenswerte Urteil des Bundesverfassungsgericht über nun erlaubte Demonstrationen auf dem Frankfurter Flughafen:
http://www.freitag.de/politik/1108-gastkommentar1
Volltext der Entscheidung:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110222_1bvr069906.html
Auszug:
a) Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen. Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen, die - auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt.
48
Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
Also: keine "Flucht ins Privatrecht"!
http://www.freitag.de/politik/1108-gastkommentar1
Volltext der Entscheidung:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110222_1bvr069906.html
Auszug:
a) Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Der Begriff der staatlichen Gewalt ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen. Entscheidungen, Äußerungen und Handlungen, die - auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen - den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt.
48
Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.
b) Die unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
Also: keine "Flucht ins Privatrecht"!
KlausGraf - am Montag, 7. März 2011, 22:35 - Rubrik: Archivrecht
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Die Jahrgänge sind (komplett?) online unter
http://www.kj.nomos.de/archiv/
Man muss auf den Aufsatztitel klicken. Begrüßenswert, aber sehr verwirrend, da die wenigstens ohne Insiderwissen erkennen werden, dass "Pro Heft kann jeweils mindestens ein Beitrag kostenfrei als Leseprobe abgerufen werden." irreführend ist.
Aber auch jüngere Teile sind anscheinend online und sogar Digitalisate der ganzen Hefte (also nicht nur der Hauptaufsätze):
http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/KJ_07_04.pdf
Übrigens gibt es die offizielle Druckfassung der Guttenberg-Rezension jetzt offiziell online unter:
http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/zu_guttenberg.pdf
http://www.kj.nomos.de/archiv/
Man muss auf den Aufsatztitel klicken. Begrüßenswert, aber sehr verwirrend, da die wenigstens ohne Insiderwissen erkennen werden, dass "Pro Heft kann jeweils mindestens ein Beitrag kostenfrei als Leseprobe abgerufen werden." irreführend ist.
Aber auch jüngere Teile sind anscheinend online und sogar Digitalisate der ganzen Hefte (also nicht nur der Hauptaufsätze):
http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/KJ_07_04.pdf
Übrigens gibt es die offizielle Druckfassung der Guttenberg-Rezension jetzt offiziell online unter:
http://www.kj.nomos.de/fileadmin/kj/doc/zu_guttenberg.pdf
KlausGraf - am Montag, 7. März 2011, 15:35 - Rubrik: Archivrecht
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Über spanische Gerichtsverfahren berichtet:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Das-Recht-auf-Vergessen-vor-Gericht-1203300.html
Update.
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=4822
In Spanien fordert die Regulierungsbehörde Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (CMT) seit Januar den Internetsuchdienst Google in 80 Fällen dazu auf, Informationen zu Personen aus seinen Suchergebnissen zu löschen.
Die CMT ist der Auffassung, dass die Pressefreiheit nicht auf Internetsuchmaschinen auszuweiten sei. Fördere demnach eine Suchanfrage viele persönliche Informationen zutage, müsse die betroffene Person das Recht haben, diese zu löschen. Google hält das für Zensur und kündigt laut einem Bericht des Wall Street Journals an, juristisch gegen die meisten Forderungen vorzugehen. Die ersten fünf Beschwerden seien bereits von einem spanischen Gericht angehört worden.
Nicht nur in Spanien wird das Recht, im Internet vergessen zu werden, derzeit diskutiert. Die EU-Justizkommissarin Viviane Reding prüft die zurzeit europaweit gültige Datenschutzrichtlinie von 1995. Sie rechnet damit, dass die Richtlinie spätestens seit Facebook und Google Streetview als veraltet anzusehen ist. „Privatsphäre muss auch das Recht einschließen, wieder vergessen zu werden“, erklärte Reding im November letzten Jahres.
In Deutschland wurde im Januar der digitale Radiergummi vorgestellt, mit dessen Hilfe im Internet veröffentlichte Bilder ein Verfallsdatum erhalten sollen. Das Internetmagazin heise online kam zu dem Schluss, dass der Radiergummi „eine Luftnummer“ sei.
-- A. Vollmer (ULD SH)
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Das-Recht-auf-Vergessen-vor-Gericht-1203300.html
Update.
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=4822
In Spanien fordert die Regulierungsbehörde Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (CMT) seit Januar den Internetsuchdienst Google in 80 Fällen dazu auf, Informationen zu Personen aus seinen Suchergebnissen zu löschen.
Die CMT ist der Auffassung, dass die Pressefreiheit nicht auf Internetsuchmaschinen auszuweiten sei. Fördere demnach eine Suchanfrage viele persönliche Informationen zutage, müsse die betroffene Person das Recht haben, diese zu löschen. Google hält das für Zensur und kündigt laut einem Bericht des Wall Street Journals an, juristisch gegen die meisten Forderungen vorzugehen. Die ersten fünf Beschwerden seien bereits von einem spanischen Gericht angehört worden.
Nicht nur in Spanien wird das Recht, im Internet vergessen zu werden, derzeit diskutiert. Die EU-Justizkommissarin Viviane Reding prüft die zurzeit europaweit gültige Datenschutzrichtlinie von 1995. Sie rechnet damit, dass die Richtlinie spätestens seit Facebook und Google Streetview als veraltet anzusehen ist. „Privatsphäre muss auch das Recht einschließen, wieder vergessen zu werden“, erklärte Reding im November letzten Jahres.
In Deutschland wurde im Januar der digitale Radiergummi vorgestellt, mit dessen Hilfe im Internet veröffentlichte Bilder ein Verfallsdatum erhalten sollen. Das Internetmagazin heise online kam zu dem Schluss, dass der Radiergummi „eine Luftnummer“ sei.
-- A. Vollmer (ULD SH)
KlausGraf - am Montag, 7. März 2011, 15:20 - Rubrik: Archivrecht
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http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Hausrecht_und_gemeinfreie_Werke
Wenn sich der Börsenverein ein Gutachten erstellen lässt, kommt dabei bestimmt nichts "Ergebnisoffenes" heraus. Aber wenn Wikimedia eine Kanzlei für juristische Gutachten bezahlt, fallen diese immer sehr ungünstig für freie Inhalte aus. Besonders unbrauchbar war das berüchtigte Schlechtachten zu Lizenzfragen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ
Völlig inakzeptabel ist es, dass der Verein ohne Not die durch die Position der WMF hinreichend klare Frage der Reproduktionsfotografie begutachten ließ - mit völlig unsinnigem Ergebnis:
"Solange die Frage nach dem Schutzumfang des § 72 UrhG noch streitig ist, muss davon ausgegangen werden, dass Abbildungen gemeinfreier Werke nicht in der Wikipedia genutzt werden dürfen, wenn der (Repro)-Fotograf der Nutzung nicht zugestimmt hat."
Da ist nichts strittig, die herrschende Meinung verneint den Schutz der Reproduktionsfotografie, wie ich neulich
http://archiv.twoday.net/stories/11581094/
nochmals ausführlich dargelegt habe.
Auch den Empfehlungen zum Hausrecht ist nicht zu folgen.
Wenn sich der Börsenverein ein Gutachten erstellen lässt, kommt dabei bestimmt nichts "Ergebnisoffenes" heraus. Aber wenn Wikimedia eine Kanzlei für juristische Gutachten bezahlt, fallen diese immer sehr ungünstig für freie Inhalte aus. Besonders unbrauchbar war das berüchtigte Schlechtachten zu Lizenzfragen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Historiograf/GNU_FDL_Highway_to_Hell_-_FAQ
Völlig inakzeptabel ist es, dass der Verein ohne Not die durch die Position der WMF hinreichend klare Frage der Reproduktionsfotografie begutachten ließ - mit völlig unsinnigem Ergebnis:
"Solange die Frage nach dem Schutzumfang des § 72 UrhG noch streitig ist, muss davon ausgegangen werden, dass Abbildungen gemeinfreier Werke nicht in der Wikipedia genutzt werden dürfen, wenn der (Repro)-Fotograf der Nutzung nicht zugestimmt hat."
Da ist nichts strittig, die herrschende Meinung verneint den Schutz der Reproduktionsfotografie, wie ich neulich
http://archiv.twoday.net/stories/11581094/
nochmals ausführlich dargelegt habe.
Auch den Empfehlungen zum Hausrecht ist nicht zu folgen.
KlausGraf - am Sonntag, 6. März 2011, 19:54 - Rubrik: Archivrecht
Ausführlich dazu:
http://bibliothekarisch.de/blog/2011/03/06/verleger-kehren-drm-nicht-wirklich-den-rucken/
http://bibliothekarisch.de/blog/2011/03/06/verleger-kehren-drm-nicht-wirklich-den-rucken/
KlausGraf - am Sonntag, 6. März 2011, 16:57 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.netzpolitik.org/2011/google-art-project-das-nicht-wirklich-offene-museum/
Der Beitrag vom 9. Februar 2011, der mir erst jetzt bekannt wurde, gießt Wasser in den Wein des überschwänglichen Lobs für das Google Art Projekt (siehe http://archiv.twoday.net/stories/11889664/ )
Auf der Seite des Google Art Projekts wird explizit jegliche Nutzung der Werke, außer natürlich einer Betrachtung im Netz, verboten. Auf der FAQ-Seite des Google Art Projekts kann man lesen:
The high resolution imagery of artworks featured on the art project site are owned by the museums, and these images are protected by copyright laws around the world. The Street View imagery is owned by Google. All of the imagery on this site is provided for the sole purpose of enabling you to use and enjoy the benefit of the art project site, in the manner permitted by Google’s Terms of Service.
Und das betrifft auch die Gemälde, die zum Gemeingut gehören. Denn selbst wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist, muss dies nicht unbedingt auf Fotos oder Reproduktionen gemeinfreier Vorlagen zutreffen. Diese These, und vor allem dieser Zustand, findet nicht nur Befürworter. So ist auch der Historiker Klaus Graf Gegner der Vermarktung durch Museen und meint, dass Kulturgut ein frei nutzbares Allgemeingut sei. In einem Artikel der Kunstchronik schreibt er:
Dass bei der originalgetreuen Wiedergabe von zweidimensionalen Vorlagen nach herrschender juristischer Lehre (die der Fotografenlobby natürlich nicht genehm ist) kein Schutzrecht nach § 72 Urheberrechtsgesetz entsteht, ignoriert man.
Auch bei der Wikimedia Foundation gibt es Widerstand gegen das Projekt. In der Kategorie „Google Art Project“ des Wikimedia Commons findet man bereits mehrere Werke in hochauflösendem Format. Auch der französische Blogger Bohwaz hat jetzt eine simple (aber legal fragwürdige) Antwort gefunden: Die Werke ganz einfach runterladen.
Und so geht’s:
- Unter Linux ImageMagick installieren (apt-get install php5-cli imagemagick)
- Dann das Skript dort http://paste.balbinus.org/765 runterladen und beispielsweise unter “gap_download.php” abspeichern.
- Schließlich folgenden Befehl mit der URL des gewünschten Gemäldes eingeben (zum Beispiel No Woman No Cry von Chris Ofili) :
$ php gap_download.php http://www.googleartproject.com/museums/tate/no-woman-no-cry

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Google_Art_Project
Der Beitrag vom 9. Februar 2011, der mir erst jetzt bekannt wurde, gießt Wasser in den Wein des überschwänglichen Lobs für das Google Art Projekt (siehe http://archiv.twoday.net/stories/11889664/ )
Auf der Seite des Google Art Projekts wird explizit jegliche Nutzung der Werke, außer natürlich einer Betrachtung im Netz, verboten. Auf der FAQ-Seite des Google Art Projekts kann man lesen:
The high resolution imagery of artworks featured on the art project site are owned by the museums, and these images are protected by copyright laws around the world. The Street View imagery is owned by Google. All of the imagery on this site is provided for the sole purpose of enabling you to use and enjoy the benefit of the art project site, in the manner permitted by Google’s Terms of Service.
Und das betrifft auch die Gemälde, die zum Gemeingut gehören. Denn selbst wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist, muss dies nicht unbedingt auf Fotos oder Reproduktionen gemeinfreier Vorlagen zutreffen. Diese These, und vor allem dieser Zustand, findet nicht nur Befürworter. So ist auch der Historiker Klaus Graf Gegner der Vermarktung durch Museen und meint, dass Kulturgut ein frei nutzbares Allgemeingut sei. In einem Artikel der Kunstchronik schreibt er:
Dass bei der originalgetreuen Wiedergabe von zweidimensionalen Vorlagen nach herrschender juristischer Lehre (die der Fotografenlobby natürlich nicht genehm ist) kein Schutzrecht nach § 72 Urheberrechtsgesetz entsteht, ignoriert man.
Auch bei der Wikimedia Foundation gibt es Widerstand gegen das Projekt. In der Kategorie „Google Art Project“ des Wikimedia Commons findet man bereits mehrere Werke in hochauflösendem Format. Auch der französische Blogger Bohwaz hat jetzt eine simple (aber legal fragwürdige) Antwort gefunden: Die Werke ganz einfach runterladen.
Und so geht’s:
- Unter Linux ImageMagick installieren (apt-get install php5-cli imagemagick)
- Dann das Skript dort http://paste.balbinus.org/765 runterladen und beispielsweise unter “gap_download.php” abspeichern.
- Schließlich folgenden Befehl mit der URL des gewünschten Gemäldes eingeben (zum Beispiel No Woman No Cry von Chris Ofili) :
$ php gap_download.php http://www.googleartproject.com/museums/tate/no-woman-no-cry

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Google_Art_Project
KlausGraf - am Samstag, 5. März 2011, 15:55 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.kleist2011.de/
Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, daß Anlage und Inhalt urheberrechtlich geschützt sind und daß Verlinkungen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung erfolgen dürfen. Siehe dazu auch Mt 6,26 und UWG § 3.
Tipp: Librarymistress via Twitter
Der Schwachsinn muss hier nicht kommentiert werden, oder? Aber der Seitenbetreiber freut sich sicher über ein paar höflich formulierte Hassmails ...

Was soll man eigentlich verlinken? wird von befreundeter Seite zu Recht eingewendet. Etwa die kaum lesbaren Theaterzettel?

Aus gegebenem Anlaß weisen wir darauf hin, daß Anlage und Inhalt urheberrechtlich geschützt sind und daß Verlinkungen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung erfolgen dürfen. Siehe dazu auch Mt 6,26 und UWG § 3.
Tipp: Librarymistress via Twitter
Der Schwachsinn muss hier nicht kommentiert werden, oder? Aber der Seitenbetreiber freut sich sicher über ein paar höflich formulierte Hassmails ...

Was soll man eigentlich verlinken? wird von befreundeter Seite zu Recht eingewendet. Etwa die kaum lesbaren Theaterzettel?

KlausGraf - am Freitag, 4. März 2011, 20:15 - Rubrik: Archivrecht
Der Regensburger katholische Bischof Müller musste vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Schlappe einstecken. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Müller in der Auseinandersetzung mit dem Philosophen Schmidt-Salomon die „Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit“ nicht erfüllt hat.
http://hpd.de/node/11227
Materialien
http://www.schmidt-salomon.de/mss-mueller.htm
Volltext des VGH-Urteils
http://www.schmidt-salomon.de/bvgh2011.pdf
http://hpd.de/node/11227
Materialien
http://www.schmidt-salomon.de/mss-mueller.htm
Volltext des VGH-Urteils
http://www.schmidt-salomon.de/bvgh2011.pdf
KlausGraf - am Freitag, 4. März 2011, 15:28 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Donnerstag, 3. März 2011, 19:22 - Rubrik: Archivrecht
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http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex-iv.pl (da man in Österreich von Usability und intiutivem Bedienen noch nie etwas gehört hat, darf angemerkt werden, dass man erst etwas in das Suchfeld schreiben darf, wenn man ein Häkchen vor eine Quelle gesetzt hat)
Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=12102
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=12099
Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=12102
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=12099
KlausGraf - am Donnerstag, 3. März 2011, 16:30 - Rubrik: Archivrecht
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