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Archivrecht

http://paralipomenes.net/wordpress/archives/3900

Ich verzichte auf die Einbindung der Präsentation, da dies für manche Benutzer zu Problemen führt.

Landgericht Braunschweig. Urteil vom 12.08.2009, Az.: 9 S 417/08

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/12-08-2009-lg-braunschweig-9-s-417-08.html

Eine befriedigende Darstellung des Sachverhalts gibt das Urteil nicht, aber aus den Ausführungen ist zu entnehmen, dass es sich um einen Artikel über eine Ausstellung handelte, der dort gezeigte geschützte Bilder abbildete. Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, macht das LG deutlich, dass die Verwendung nicht durch bloßen Zeitablauf unzulässig wird.

Das Fanforum des Nürburgrings mit über 60.000 Einträgen musste aufgrund einer einstweiligen Verfügung des LG Köln vom Netz genommen werden, da der Betreiber sich nicht imstande sah, die Auflagen der Unterlassungserklärung zu erfüllen.

http://www.rhein-zeitung.de/regionales_artikel,-Nach-einstweiliger-Verfuegung-Nuerburgringforum-geht-vom-Netz-_arid,203884.html

Interview mit dem Betreiber:
http://medialdigital.de/2011/02/13/immer-mit-einem-fus-in-der-privatinsolvenz-interview-mit-n-forum-betreiber-mike-frison/

Update:
http://www.gulli.com/news/n-rburgring-kritiker-per-abmahnung-kaltgestellt-2011-02-14

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/marktundmedien/1392575/

http://www.internet-law.de/2011/05/betreiber-des-n-forums-unterliegt-beim-landgericht-koln.html

http://archiv.twoday.net/stories/11565154/#14630368

http://goo.gl/tHEIi = juris.bundesgerichtshof.de PDF

Die Rechtsansicht des BGH ist schlichtweg falsch und für freie Inhalte katastrophal, weil contra legem ein Recht am Bild der eigenen Sache für Sachen anerkannt wird, für deren Fotografie fremde Grundstücke betreten werden müssen. Es entsteht ein klarer Wertungswiderspruch hinsichtlich der urheberrechtlichen Panoramafreiheit, die auf die öffentliche Zugänglichkeit z.B. eines Parks abhebt, und den Ansichten des BGH.

http://blog.die-linke.de/digitalelinke/linke-legt-alternativen-gesetzentwurf-zu-verwaisten-werken-vor/

Nachdem die SPD einen Gesetzentwurf zum Umgang mit verwaisten und vergriffenen Werken vorgelegt hat (Drs. 17/3991) und dieser Kritik unter anderem an dieser Stelle erntete, legt DIE LINKE nun einen eigenen Entwurf (Drs. 17/04661) vor.

Der zentrale Unterschied besteht in der Herangehensweise an das Problem. Während der SPD-Gesetzentwurf diese Frage im Rahmen des Urheberwahrnehmungsrechts an die Verwertungsgesellschaften delegiert, regt der LINKE Entwurf die Einrichtung einer klaren Beschränkung des Urheberrechts, auch Schranke genannt, an. nichtkommerzielle Einrichtungen wie Bibliotheken oder Museen sollen Werke, deren Urheber unbekannt oder die Rechtesituation nach einer Standardsuche unklar bleibt, öffentlich zugänglich machen dürfen. Eine Erlaubnis von Verwertungsgesellschaften, die wie im SPD-Entwurf die Rechte unbekannter Urheber fiktiv wahrnehmen, soll nicht eingeholt werden müssen.

Ein weiterer Unterschied besteht in der Vorschrift der Suche nach möglichen Rechteinhabern. DIE LINKE will diese Suche auf eine standardisierte, also computergestützte Suche beschränken, um den Bibliothekenund sonstigen Einrichtungen nicht eine hohe bürokratische und kostenträchtige Last aufzubürden.

Und nicht zuletzt sollen Vergütungen nur in dem Fall gezahlt werden, dass tatsächlich berechtigte Ansprüche bestehen.

http://www.welt.de/kultur/article12482167/Bundespatentgericht-loescht-Marke-Neuschwanstein.html

Das Gericht begründete am Dienstag seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Name Neuschwanstein als Bezeichnung eines herausragenden Kulturgutes Allgemeingut sei. Der Begriff sei deswegen „einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen“.

Leitsatz gemäß Eilunterrichtung:

"Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender
Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Solche Bezeichnungen weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
keine Unterscheidungskraft auf." http://goo.gl/jrRdw = bpatg.de PDF

Siehe dazu auch http://archiv.twoday.net/stories/11892535/

Update: Volltext
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/04-02-2011-bpatg-25-w-pat-182-09.html

Da kann man ja verstehen, dass man da eine Satireseite im Internet erstellt, die dem Arbeitgeber nicht gefällt:

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/26-08-2010-lag-muenchen-4-sa-227-10.html

"Als am 30. September 1955 Hollywood-Legende James Dean starb, erlosch nach den damaligen Urheberschutz-Gesetzen das Recht am eigenen Namen oder Konterfei - bis Rechtsanwalt Mark Roesler kam. Er begab sich auf einen juristischen Kreuzzug für tote VIPs, reichte Petitionen an US-Bundesgerichten ein und schrieb Briefe an Kongressabgeordnete.
"Ich bin Hollywood-Agent und vertrete mehr als 300 Legenden aus der goldenen Hollywod-Ära", sagt Roesler. "Die meisten meiner Klienten sind tot." Neben James Dean gehören Filmstars wie Marilyn Monroe, Rock Hudson und Ingrid Bergman zu seinen Klienten. Das Geschäft mit den toten Berühmtheiten hat Mark Roesler zum Multi-Millionär gemacht. Das Hauptquartier seiner Firma CMG sitzt nicht etwa in Hollywood, sondern im Industriegebiet von Indianapolis, abgelegen im mittleren Westen der USA.
Passend zur Klientel ist es totenstill im Eingangsbereich des Firmensitzes. Die Konferenztische sind unbenutzt, die Gänge gespenstisch. Der erste Stock gleicht einem Museum, mit Andenken an die großen Stars. Als Jurastudent kam Roesler auf die Idee, dass die Vermarktungsrechte eines VIPs nach dem Tod weiterbestehen und vererbbar sind wie ein Haus oder ein Gründstück. Die Eingebung war eine Art juristischer Lottogewinn. "Das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht bestimmt, dass eine berühmte Person auch nach ihrem Tod das Recht am eigenen Namen, am Bild, an der Stimme, ihrer Unterschrift und sogar ihrer Gestik behält", erklärt Roesler.

Roeslers erste beiden toten Mandanten waren Elvis Presley und James Dean.Elvis tummelt sich trotz seines Dahinscheidens permanent und quicklebendig unter den Topverdienern auf der Forbes-Gehaltsliste toter VIPs. Forbes schätzt Deans Jahreseinkommen auf drei Millionen Dollar. Die meisten toten Stars zusammengenommen bringen es auf 800 Millionen Dollar jährlich.
..... Er starb jung, dann wurde er zur Ikone. Roeslers Geschäftsidee, sie auch zur Werbe-Ikone zu machen, wäre vor 20 Jahren fast gescheitert, bevor die Kitsch-Industrie richtig in Gang kam. Schuld daran war ein Vertrag zwischen Dean und dem Warner Brothers Filmstudio. Das Studio behauptete, sich damit alle Rechte an Dean gesichert zu haben und wollte von Roesler 90 Millionen DollarSchadensersatz. Doch vor Gericht bekamen Roesler und die Familie des Stars Recht. James Deans persönlichen Gegenstände werden in einem kleinenMuseum in seiner Heimatstadt in Fairmount, Indiana, aufbewahrt, ebenso wie seine Motorräder und Originalrequisiten aus seinen Filmen.
Als Mark Roesler die Familie Dean 1982 in Fairmount besucht und ihnen seine Dienste anbietet, ahnt niemand der Hinterbliebenen, dass der tote James Dean mehr verdienen wird als zu Lebzeiten. Nach dem Tod seiner Mutter wächst Dean bei seiner Tante auf, spielt Basketball und liebt Schultheater. Deans Cousin Marcus Winslow ist Präsident der James Dean AG. ...."

Quelle: 3sat, Kulturzeit, 8.2.11

http://www.buchreport.de/nachrichten/nachrichten_detail/datum/0/0/0/streit-um-pest-und-co.htm

"Nachdem eine kanadische Universität alle Werke von Albert Camus („Die Pest“) digitalisiert und 51 Jahre nach dem Tod des Autors kostenlos ins Netz gestellt hat [...], ist Gallimard not amused."

http://classiques.uqac.ca/classiques/camus_albert/camus_albert.html

 

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