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Archivrecht

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wikipedia:Weiternutzung/M%C3%A4ngel/Print&oldid=84897975#Weitere_Vorgehensweise

Ein starkes Stück: Anscheinend unterstützt der Verein nur dann bei Weiternutzungsmängeln der Wikimedia Autoren, wenn der Schadensersatz dann an ihn geht. Was von dem Verein zu halten ist, kann man z.B. bei RA Kompa nachlesen.

Das meint eine IP im Wikisource-de-Skriptorium:

http://de.wikisource.org/w/index.php?title=Wikisource:Skriptorium&oldid=1449274#.E2.80.9EGe.C3.B6ffnetes_Narren-Turney.E2.80.9C

Wenn es nur um ein paar schlecht gescannte Seiten ginge, würde ich ja noch auf Strafscannen plädieren. Es ging aber darum, dass die _gesamten Angebote_ einiger Bibliotheken vorsätzlich gegen vernünftige Nachnutzung „gesichert“ werden, in dem entweder überhaupt keine Downloadmöglichkeit angeboten wird oder die Auflösung der Scans, welche im PDF angeboten werden, bedeutend geringer ist, als die View-Version davon, die man eben noch online angesehen hat. Gleichzeitig sind aber in beiden Fällen die Scans der hochauflösenden Vergrößerungen auch noch gekachelt, d. h. in zig Einzelsegmente zerlegt, die sich nur mühsam mit technischen Trick wieder zu einem Bild zusammensetzen lassen, pro Seite wohlgemerkt. Da sag mir einer, dass es nicht komplett krank ist, den Leuten bei im öffentlichem Eigentum befindlichen und gemeinfreien Büchern solche Steine in den Weg zu legen

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,743649,00.html

Die im Januar gestartete Website commentarist.de hat am Freitag den Betrieb vorerst eingestellt. Grund sei die Androhung "massiver rechtlicher Schritte" durch zwei Verlage. Die Seite sammelt die Meinungsartikel von Journalisten großer Nachrichtenseiten, darunter auch von SPIEGEL ONLINE, und sortiert diese nach Themen. Mehr als tausend Journalisten von 16 Nachrichtenseiten waren aufgeführt.

Auf commentarist.de konnten die Überschriften und kurze Anrisse der Kommentare abgerufen werden. Zusätzlich stand eine Funktion zur Verfügung, mit der Nutzer sich die Links auf die neuesten Kommentare von bestimmten Journalisten schicken lassen konnten. Diese führten auf die Originalquelle, nicht auf die Seiten von commentarist.de.

Nun aber wehren sich zwei der Verlage gegen das Angebot: Sie sehen das Urheberrecht schon durch die Übernahme kurzer Textpassagen "massiv verletzt". Der Vorwurf: Ihre Inhalte würden ohne Bezahlung genutzt werden. Deshalb drohen sie den Betreibern mit rechtlichen Schritten. Die beschlossen daraufhin, die Seite vorerst vom Netz zu nehmen.


Update:
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,745378,00.html

Sprachpfleger Sick (Kommentar Nr. 66: "eine Art Mario Barth für Junglehrer") stört sich daran, dass Google einen satirischen Artikel über ihn in der WELT ohne den Hinweis auf den satirischen Charakter in den Auszügen seiner Trefferlisten anzeigt.

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/02/04/googles-sorgen-mit-einem-gekrankten-autor/

Satire steht deutlich lesbar in der URL des Artikels!
www.welt.de/satire/article1765091/Eklat_Bastian_Sick_tritt_unter_Buhrufen_ab.html

RA Möbius konnte drei Löschungsbeschlüsse erwirken:

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/DPMA_30250476_Marke_Himmelsscheibe-von-Nebra.pdf

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/DPMA_30507066_Marke_Himmelsscheibe-von-Nebra.pdf

http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/DPMA_30506901_Marke_Himmelsscheibe-von-Nebra.pdf

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, siehe

http://knol.google.com/k/ralf-m%C3%B6bius/die-himmelsscheibe-von-nebra/1ou25b3xgsg5l/4#

Zum Thema
http://archiv.twoday.net/search?q=himmelsscheib


http://www.sueddeutsche.de/medien/kanzlerfotograf-will-focus-verklagen-teure-pose-1.1053547

Es gibt Tausende Bilder von Helmut Kohl. Aber wenn es nach dem als "Kanzlerfotograf" berühmt gewordenen Bildkünstler Konrad Rufus Müller, 70, geht, dann gibt es nur eines wie dieses: "mit dunkler Krawatte, weißem Hemd, den Daumen unter das Kinn und den Ringfinger der linken Hand an die Lippen gelegt, den kleinen Finger am Ringfinger angelegt, vom Betrachter aus gesehen rechts an diesem vorbeiblickend." Dazu noch das Licht von links, das die rechte Gesichtshälfte "etwas dunkler" macht.

So steht es in einer Unterlassungserklärung der Münchner Kanzlei Burkert, Basler & Hempel, die am 26. Januar an den Focus ging. Der Vorwurf: Das Burda-Magazin beziehungsweise dessen Fotograf Daniel Biskup hätten das Motiv des Altkanzlers unzulässigerweise von Müller übernommen.

Die Anwälte fordern, dass der Verlag das Cover mit dem Bild aus der vergangenen Woche ("Kohls Sohn bricht sein Schweigen") nicht mehr verbreitet. Zudem stünden Müller (mit "Verletzerzuschlag") 20.000 Euro Honorar zu. Focus wies die Forderungen zurück. Müller will Heft und Fotograf verklagen.


Im weiteren heißt es: Sie verweisen auf eine Entscheidung des Landgerichts München, "wonach bereits die Fotografie eines Unterarms mit aufgekrempeltem Hemd Werkqualität hat, sofern sie Individualität dergestalt aufweist, dass sie über das rein handwerkliche Vermögen hinausgehend die persönliche Handschrift eines Fotografen trägt". Kann es sein, dass die werten Anwälte da etwas missverstanden haben? Nach dem Zitat ging es bei der Entscheidung des LG München um den Schutz des Fotos, nicht des Motivs. Ein Motivschutz wird allgemein abgelehnt: "Grundsätzlich keine Sperrwirkung erzeugt der Lichtbildschutz gegenüber nachschaffenden Leistungen und hinsichtlich des gewählten Motivs" (Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht 4. Aufl. 2010, § 72 Rz. 27, wo kein Urteil des LG München zitiert wird). Eine bestimmte nachdenkliche Körperhaltung, um die es hier geht, ist eine nicht schutzfähige persönliche Angewohnheit, kein dem Fotografen zurechenbares Arrangement. Müller sollte sich daher nicht aufplustern, ich prophezeie, dass die Klage abgewiesen wird.


Das Hanseatische OLG Bremen meint:

Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn sich ihr Inhalt nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft, sondern regelmäßig bearbeitete Neuigkeiten sowie laufend Pressemitteilungen von der Kanzlei herausgegeben und ins Internet eingestellt werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 RStV besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung.

http://openjur.de/u/83502.html

Zitat aus dem Urteil:

Welche Angebote als „journalistisch-redaktionell“ gestaltet iSd § 56 RStV anzusehen sind, ist im RStV nicht definiert. Kennzeichnende Merkmale solcher Angebote sind eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, nicht notwendig Periodizität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet (vgl. Held in Hahn/Vesting a.a.O. Rz. 49 ff). Diesen Kriterien entspricht der Internetauftritt der Beklagten, der sich entgegen der von ihr im Rahmen dieses Rechtsstreits vertretenen Ansicht nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft. Die Beklagte überarbeitet ihre homepage regelmäßig und gibt von ihr bearbeitete Neuigkeiten („Aktuelles“, „TopNews für Anleger“) heraus. Sie gibt unter der Rubrik „Medien“ laufend Pressemitteilungen heraus, unterhält ein „Pressearchiv“

Henning Ernst Müller vom Beck-Blog präsentiert dazu Aufschlussreiches:

http://goo.gl/M9nZ8

Robert Basic schreibt über die Machenschaften seines ehemaligen Blogs bzw. von dessen Betreiber Onlinekosten.de:

http://www.robertbasic.de/2011/01/bloggergate-transparenz-und-gesamtwirkung/

Seine Linksammlung:
http://bit.ly/bundles/robertbasic/7

Generell ist Schleichwerbung in Deutschland unzulässig.

http://de.wikipedia.org/wiki/Schleichwerbung

§ 58 I des Rundfunkstaatsvertrags sagt über Telemedien eindeutig:

"Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt
sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden."
http://www.alm.de/fileadmin/Download/Gesetze/RStV_aktuell.pdf

Dies gilt nicht nur für redaktionell-journalistische Angebote, sondern für alle Telemedien! Auch private Websites und Blogs gelten als Telemedien.

Ebenso sieht das die Kanzlei RA Dr. Bahr http://goo.gl/hMAyt

Symbolbild von http://www.basicthinking.de, aus dem Zusammenhang gerissen

Natürlich käme das verschnarchte urheberrecht.org nie auf die Idee, das zur Debatte stehende Video einzubinden oder zu verlinken. Für uns ist das kein Problem, da wir an die Leser denken und nicht wie urheberrecht.org vor allem darauf aus sind, dass die Leute überteuerte Fachzeitschriften wie die ZUM kaufen.

http://www.urheberrecht.org/news/4173/

Ohne Link zum PDF im RIS, den wir hier nachliefern:

http://goo.gl/TSVMu

Dass sich der OGH um die Frage herumdrückte, ob die Nationalhymne ein amtliches Werk darstellt, das nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegt, ist ärgerlich. Zur Problemlage siehe auch das

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Wappen

zitierte Urteil des OLG Karlsruhe 1933.


 

twoday.net AGB

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