Archivrecht
Der Bericht zum Thema Schatzregal läuft morgen am Donnerstag, den 27.01. im hr, in der Sendung "Hauptsache Kultur" um 22.45 Uhr (Wiederholung Freitag, 4.50 Uhr und Sonntag, 10.15 Uhr.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=schatzregal
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=schatzregal
KlausGraf - am Mittwoch, 26. Januar 2011, 17:49 - Rubrik: Archivrecht
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Ein 24 Seiten-PDF sollte man vielleicht nicht "Handbuch" nennen:
http://www.rechtambild.de/wordpress/wp-content/uploads/2011/01/handbuch.pdf
Erstellt man vom Wikipedia-Artikel Bildrechte ein PDF, sind das auch schon 15 Seiten ...
http://www.rechtambild.de/wordpress/wp-content/uploads/2011/01/handbuch.pdf
Erstellt man vom Wikipedia-Artikel Bildrechte ein PDF, sind das auch schon 15 Seiten ...
KlausGraf - am Dienstag, 25. Januar 2011, 00:17 - Rubrik: Archivrecht
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Peter Hirtle hat einen wie immer aufschlussreichen Beitrag dazu im Library Law Blog
http://goo.gl/7PK5H
Nach deutschem Recht würde ich schlicht und einfach bezweifeln, dass Schindlers Liste überhaupt Schöpfungshöhe hat und geschützt ist.
Eine der verschiedenen Listen online:
http://www1.yadvashem.org/righteous_new/germany/photos/shindlers_list.pdf
http://goo.gl/7PK5H
Nach deutschem Recht würde ich schlicht und einfach bezweifeln, dass Schindlers Liste überhaupt Schöpfungshöhe hat und geschützt ist.
Eine der verschiedenen Listen online:
http://www1.yadvashem.org/righteous_new/germany/photos/shindlers_list.pdf
KlausGraf - am Montag, 24. Januar 2011, 06:51 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.jurpc.de/rechtspr/20100194.htm
1. Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.
2. Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung kommt in Baden-Württemberg, da das Landesdatenschutzgesetz auf die Gerichte anwendbar ist, § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG in Betracht.
3. Das Schutzinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung kann überwiegen, soweit es um besonders sensible Daten (hier: ärztliche Untersuchungsbefunde) geht.
4. Sind zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.
1. Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung kann, auch wenn eine Prozesspartei ohne großen Aufwand bestimmbar und die Entscheidung damit nicht im datenschutzrechtlichen Sinne anonymisiert ist, bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.
2. Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung kommt in Baden-Württemberg, da das Landesdatenschutzgesetz auf die Gerichte anwendbar ist, § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG in Betracht.
3. Das Schutzinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung kann überwiegen, soweit es um besonders sensible Daten (hier: ärztliche Untersuchungsbefunde) geht.
4. Sind zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung einer Gerichtsentscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Richter bzw. von dem Spruchkörper vorgenommen werden, der die Entscheidung gefällt hat.
KlausGraf - am Freitag, 21. Januar 2011, 19:25 - Rubrik: Archivrecht
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Der BGH hat die Stellung der Übersetzer hinsichtlich der Nebenrechte gestärkt, was die Verlage, die die Übersetzer bisher denkbar schlecht behandelt haben, damit der eigene Profit größer ist, verständlicherweise wenig erfreut.
http://www.boersenblatt.net/410768/
Update: http://www.urheberrecht.org/news/4166/ Az.: I ZR 19/09
http://www.boersenblatt.net/410768/
Update: http://www.urheberrecht.org/news/4166/ Az.: I ZR 19/09
KlausGraf - am Freitag, 21. Januar 2011, 01:29 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Mittwoch, 19. Januar 2011, 22:47 - Rubrik: Archivrecht
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Armin Talke ist an der SB Berlin tätig und hat einen wenig kenntnisreichen Aufsatz "Lichtbildschutz für digitale Bilder von zweidimensionalen Vorlagen" in ZUM 2010, 846 ff. veröffentlicht.
Aus seinem Fazit: Für die Nutzung fremder digitaler Bilder bleibt die Frage der
Schutzfähigkeit – insbesondere wenn es sich bei den digitalisierten
Vorlagen um gemeinfreie Werke handelt – wesentlich. Die Entscheidung
über die Frage des Leistungsschutzrechtes nach § 72 UrhG oder gar
eines urheberrechtlichen Werkschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG kann
dabei im Einzelfall schwierig sein. Nichtsdestotrotz sind aufgrund der
oben angestellten Erwägungen Kategorien ersichtlich, an denen sich
Hersteller von Bildern zweidimensionaler Vorlagen, wie z. B. Gemälden
oder Buchblättern und deren Nutzer bei der Beurteilung des
Urheberrechtsschutzes orientieren können. Keinem Lichtbildschutz nach
§ 72 oder § 2 UrhG unterliegen originalgetreue Digitalisate von im
Massenverfahren hergestellten Büchern, denn dann handelt es sich um
nicht geschützte »Lichtbilder von Lichtbildern«.
Dagegen können Bilder von (teilweise) handgezeichneten oder
-geschriebenen Werken einem eigenen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG
unterliegen, wenn hinsichtlich der Bildgestaltung ein
Gestaltungsspielraum, z. B. im Hinblick auf bestimmte Bedürfnisse von
Buchhistorikern, genutzt wird. Im Einzelfall kann das Ergebnis dann
sogar ein Lichtbildwerk sein.
Selbstverständlich bleibe ich bei meiner in der Kunstchronik 2008 dargelegten Position:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
Siehe zuletzt auch meinen Kommentar zu
http://blog.arthistoricum.net/prometheus/
Talke hat die relevante jüngere Literatur nicht zur Kenntnis genommen, er stützt sich auf die wenigen Urteile zum Thema, auf die Kommentare von Dreier/Schultze und Wandtke/Bullinger, die - nicht überzeugende - Dissertation von Platena von 1995 und den Aufsatz von Nordemann GRUR 1987. Selbst wenn man meine zahlreichen Äußerungen in diesem Weblog und anderswo nicht als berücksichtigungswürdig ansieht, gibt es keine Entschuldigung, dass Talke die Studie von Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen, 2008 (die einschlägigen Seiten 25-37 sind einsehbar unter http://books.google.de/books?id=UzgDgc496XgC&pg=PA25 ), die ich hier rezensiert habe http://archiv.twoday.net/stories/5333018/, und den Aufsatz von Stang Z Geist Eig 2009 http://archiv.twoday.net/stories/5842438/ übersehen hat oder übergeht.
Seit 1989 beschäftigt mich die Frage (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2478252/ ), und ich darf durchaus versichern, dass ich sehr viel mehr Literatur zum Thema seitdem zur Kenntnis genommen habe als Herr Talke oder irgendwelche Wald-und-Wiesen-Juristen die der Ansicht sind, dass ich doch mal gelegentlich in einen Kommentar schauen solle. Ich kann dazu z.B. in den von mir verfassten Urheberrechtskommentar "Urheberrechtsfibel" (2009) schauen. Die Todsünde ist ja, dass ich mich als Nicht-Jurist erdreiste, Juristen oder juristischen Fachreferenten zu widersprechen!
Ich will mich bei der Widerlegung von Talke kurz fassen:
In den Genuss des Leistungsschutzrechtes können also nur »Urbilder« kommen. Der Gesetzeswortlaut bedarf insoweit also einer einschränkenden Auslegung. Buchseiten, die mit Drucktechniken hergestellt wurden, bei denen von vorhandenen Textvorlagen auf reprografischem Wege Druckträger hergestellt werden, sowie mittels moderner Foto- und Lichtsatztechnik, bei der Schriftzeichen über vorhandene Negative oder einer Kathodenstrahlröhre auf lichtempfindliches Material übertragen
werden und grundsätzlich alle Hoch-, Flach- und Tiefdrucke sind
objektiv als Lichtbilder anzusehen. Darunter dürften regelmäßig die
seit ca. 1500 für den Buchdruck genutzten Techniken fallen. Die
digitalen Bilder von rein maschinell oder mechanisch hergestellten
Druckschriften aus dem 18. und 19. Jahrhundert, die Bibliotheken im Rahmen von Digitalisierungsprojekten oder Google im Rahmen seines »Google-Books«-Programms anfertigt, unterliegen daher von vornherein keinem urheberrechtlichen Schutz. Als dem Leistungsschutz grundsätzlich zugänglich verbleiben danach aber Bilder von Gemälden, Handschriften, Wiegendrucken oder gedruckten Seiten, auf denen sich auch per Hand gefertigte Zeichnungen finden bzw. handschriftliche Anmerkungen einen wesentlichen Teil ausmachen. Denn hier wird kein bloßes Lichtbild vom Lichtbild, sondern ein Urbild erzeugt.
Immerhin gesteht Talke zu, dass die Massendigitalisierung von Büchern ab dem 16. Jahrhundert kein Schutzrecht nach § 72 UrhG entstehen lässt.
Die Urbild-Theorie führt ersichtlich zu widersprüchlichen Wertungen.
Google-Digitalisate, auf denen handschriftliche Randbemerkungen zu sehen sind, wären demnach nach § 72 UrhG geschützt, obwohl die Leistung exakt die gleiche ist wie bei den anderen von Google digitalisierten Seiten.
Legt ein Archivar ein altes Aktenstück auf den Kopierer, entsteht ein Urbild - obwohl die juristische Lehre davon ausgeht, dass bei der Nutzung eines Kopierers eben kein Recht nach § 72 UrhG gegeben ist. Eine Xerokopie ist eindeutig ein Produkt, das ähnlich wie ein Lichtbild mittels strahlender Energie hergestellt wird und daher nach dem Wortlaut des Gesetzes den Lichtbildschutz entstehen lässt (siehe dazu auch Platena).
Flachbettscanner werden vom Schrifttum wie Kopierer betrachtet. Ich sehe keinen Grund, die überwiegend bei Digitalisierungen eingesetzten Aufsichtsscanner/Digitalkameras anders zu behandeln.
Die von Talke in den Vordergrund gestellten verschiedensten Scannereinstellungsmöglichkeiten sind für Kreutzer S. 36 kein Grund, den Schutz zu gewähren:
Entscheidend ist letztlich jedoch das Argument, dass ein Recht an Digitalisaten zu einer massiven Ausweitung des Lichtbildschutzrechts führen würde. Sie hätte zur Folge, dass die Ergebnisse von Kopiervorgängen durch hierfür bestimmte Geräte einem Schutzrecht unter-worfen würden. Dies würde der eindeutigen Aussage des BGH widersprechen, dass das Lichtbildrecht restriktiv zu verstehen ist, zuwiderlaufen.
Auch würde ein solches Ergebnis zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es dürfte unbestreitbar sein, dass durch einfache Kopierer oder Scanner erzeugte Vervielfäl-tigungsstücke keinen Lichtbildschutz erlangen (sondern bloße Vervielfältigungen sind). In Frage käme dies nur für Kopien, die von mehr oder weniger komplexen Geräten erzeugt werden, da nur hier der Bedienende eine nennenswerte Eigenleistung erbringen muss. Wie komplex müsste aber ein solches Gerät sein? Und wer beurteilt, was komplex ist bzw. aus wessen Sicht muss das Gerät komplex sein (aus Sicht des Laien, eines Digitalisierungsprofis, des Entwicklers des Gerätes selbst)?
http://www.irights.info/userfiles/Digitalisierungsleitfaden.pdf
http://archiv.twoday.net/stories/11581045/
Auch bei modernen Fotokopierern können die Nutzer verschiedene Parameter einstellen, ohne dass dies jemand bewogen hat, den Kopierer einem Lichtbildner gleichzustellen.
Lehment brachte das Beispiel des Fotografen, der in einer Ausstellung Fotokunst fotografiert. Billigt man der Gemäldereproduktion entgegen der von mir vertretenen Auffassung den Schutz zu, hat man ein Problem, denn die Leistung des Fotografen ist im wesentlichen die gleiche, ob er nun Fotokunst oder ein anderes zweidimensionales Kunstwerk fotografiert. das Foto der Fotokunst ist nach BGH Bibelreproduktion aber eine nicht schützbare Lichtbildkopie. Das Problem löst sich, wie ich schon in meiner Rezension zu Lehment schrieb, indem man weder der Gemäldefotografie noch der Fotokunst-Reproduktion den Schutz gewährt!
Offenbar ist Talke auch entgangen, dass der BGH in seiner Telefonkarten-Entscheidung aus dem Jahr 2000 die Urbild-Theorie nicht mehr akzeptiert.
Es ging um eine stilisierte Weltkarte, also nicht um ein Foto, für das ja seit "Bibelreproduktion" feststand, dass ein "Bild vom Bild" nicht unter § 72 UrhG fiel.
Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
Die Weltkarten-Grafik, deren Schöpfungshöhe der BGH bezweifelte, ist das Urbild, wobei zwischen der Zeichnung/Erstellung der Weltkarte und ihrem Erscheinen auf der Telefonkarte eine oder mehrere fotografische Vervielfältigungen gelegen haben müssen. Diese sind aber für den BGH als bloße technische Reproduktionen irrelevant, obwohl sie ein Urbild fotografierten.
Wer Handschriften, Inkunabeln und Drucke mit handschriftlichen Einträgen bloß technisch reproduziert, kann also trotz des Urbildcharakters der Vorlage keinen Schutz beanspruchen. Die üblichen Massendigitalisierungsgeräte leisten nichts als bloße technische Reproduktionen.
Talke schreibt "Originaltreue und ein Mindestmaß an individueller Gestaltung, das nach § 72 UrhG erforderlich ist, schließen einander [...] aus", was wörtlich auf Nordemann zurückgeht. Wer gemeinfreie Kulturgüter reproduziert, dem geht es nicht um die eigene kreative Leistung, es geht ihm einzig und allein um die möglichst originalgetreue Wiedergabe. Die Monopolisierung gemeinfreier Werke durch Reproduktionsvorgänge hat der BGH in "Bibelreproduktion" ausdrücklich angesprochen (Nordemann hatte das Beispiel von Zille-Fotografien gebildet, deren Originale nicht mehr greifbar sind). Die Vermarktung der Reproduktion zielt nicht auf Originalität des Fotografen/Schöpfers, sondern einzig und allein auf den gemeinfreien geistigen Gehalt des abgebildeten Werks, hinter dem der Fotograf/Scanmeister zurücktreten soll. Daher kann er auch keinen Anspruch auf eine "Belohnung" nach dem UrhG erheben.
Es bleibt also dabei: Es gibt keinen Lichtbildschutz für digitale Bilder zweidimensionaler Vorlagen. Der Aufsatz von Talke ist unbeachtlich.
Aus seinem Fazit: Für die Nutzung fremder digitaler Bilder bleibt die Frage der
Schutzfähigkeit – insbesondere wenn es sich bei den digitalisierten
Vorlagen um gemeinfreie Werke handelt – wesentlich. Die Entscheidung
über die Frage des Leistungsschutzrechtes nach § 72 UrhG oder gar
eines urheberrechtlichen Werkschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG kann
dabei im Einzelfall schwierig sein. Nichtsdestotrotz sind aufgrund der
oben angestellten Erwägungen Kategorien ersichtlich, an denen sich
Hersteller von Bildern zweidimensionaler Vorlagen, wie z. B. Gemälden
oder Buchblättern und deren Nutzer bei der Beurteilung des
Urheberrechtsschutzes orientieren können. Keinem Lichtbildschutz nach
§ 72 oder § 2 UrhG unterliegen originalgetreue Digitalisate von im
Massenverfahren hergestellten Büchern, denn dann handelt es sich um
nicht geschützte »Lichtbilder von Lichtbildern«.
Dagegen können Bilder von (teilweise) handgezeichneten oder
-geschriebenen Werken einem eigenen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG
unterliegen, wenn hinsichtlich der Bildgestaltung ein
Gestaltungsspielraum, z. B. im Hinblick auf bestimmte Bedürfnisse von
Buchhistorikern, genutzt wird. Im Einzelfall kann das Ergebnis dann
sogar ein Lichtbildwerk sein.
Selbstverständlich bleibe ich bei meiner in der Kunstchronik 2008 dargelegten Position:
http://archiv.twoday.net/stories/4850312/
Siehe zuletzt auch meinen Kommentar zu
http://blog.arthistoricum.net/prometheus/
Talke hat die relevante jüngere Literatur nicht zur Kenntnis genommen, er stützt sich auf die wenigen Urteile zum Thema, auf die Kommentare von Dreier/Schultze und Wandtke/Bullinger, die - nicht überzeugende - Dissertation von Platena von 1995 und den Aufsatz von Nordemann GRUR 1987. Selbst wenn man meine zahlreichen Äußerungen in diesem Weblog und anderswo nicht als berücksichtigungswürdig ansieht, gibt es keine Entschuldigung, dass Talke die Studie von Lehment: Das Fotografieren von Kunstgegenständen, 2008 (die einschlägigen Seiten 25-37 sind einsehbar unter http://books.google.de/books?id=UzgDgc496XgC&pg=PA25 ), die ich hier rezensiert habe http://archiv.twoday.net/stories/5333018/, und den Aufsatz von Stang Z Geist Eig 2009 http://archiv.twoday.net/stories/5842438/ übersehen hat oder übergeht.
Seit 1989 beschäftigt mich die Frage (siehe http://archiv.twoday.net/stories/2478252/ ), und ich darf durchaus versichern, dass ich sehr viel mehr Literatur zum Thema seitdem zur Kenntnis genommen habe als Herr Talke oder irgendwelche Wald-und-Wiesen-Juristen die der Ansicht sind, dass ich doch mal gelegentlich in einen Kommentar schauen solle. Ich kann dazu z.B. in den von mir verfassten Urheberrechtskommentar "Urheberrechtsfibel" (2009) schauen. Die Todsünde ist ja, dass ich mich als Nicht-Jurist erdreiste, Juristen oder juristischen Fachreferenten zu widersprechen!
Ich will mich bei der Widerlegung von Talke kurz fassen:
In den Genuss des Leistungsschutzrechtes können also nur »Urbilder« kommen. Der Gesetzeswortlaut bedarf insoweit also einer einschränkenden Auslegung. Buchseiten, die mit Drucktechniken hergestellt wurden, bei denen von vorhandenen Textvorlagen auf reprografischem Wege Druckträger hergestellt werden, sowie mittels moderner Foto- und Lichtsatztechnik, bei der Schriftzeichen über vorhandene Negative oder einer Kathodenstrahlröhre auf lichtempfindliches Material übertragen
werden und grundsätzlich alle Hoch-, Flach- und Tiefdrucke sind
objektiv als Lichtbilder anzusehen. Darunter dürften regelmäßig die
seit ca. 1500 für den Buchdruck genutzten Techniken fallen. Die
digitalen Bilder von rein maschinell oder mechanisch hergestellten
Druckschriften aus dem 18. und 19. Jahrhundert, die Bibliotheken im Rahmen von Digitalisierungsprojekten oder Google im Rahmen seines »Google-Books«-Programms anfertigt, unterliegen daher von vornherein keinem urheberrechtlichen Schutz. Als dem Leistungsschutz grundsätzlich zugänglich verbleiben danach aber Bilder von Gemälden, Handschriften, Wiegendrucken oder gedruckten Seiten, auf denen sich auch per Hand gefertigte Zeichnungen finden bzw. handschriftliche Anmerkungen einen wesentlichen Teil ausmachen. Denn hier wird kein bloßes Lichtbild vom Lichtbild, sondern ein Urbild erzeugt.
Immerhin gesteht Talke zu, dass die Massendigitalisierung von Büchern ab dem 16. Jahrhundert kein Schutzrecht nach § 72 UrhG entstehen lässt.
Die Urbild-Theorie führt ersichtlich zu widersprüchlichen Wertungen.
Google-Digitalisate, auf denen handschriftliche Randbemerkungen zu sehen sind, wären demnach nach § 72 UrhG geschützt, obwohl die Leistung exakt die gleiche ist wie bei den anderen von Google digitalisierten Seiten.
Legt ein Archivar ein altes Aktenstück auf den Kopierer, entsteht ein Urbild - obwohl die juristische Lehre davon ausgeht, dass bei der Nutzung eines Kopierers eben kein Recht nach § 72 UrhG gegeben ist. Eine Xerokopie ist eindeutig ein Produkt, das ähnlich wie ein Lichtbild mittels strahlender Energie hergestellt wird und daher nach dem Wortlaut des Gesetzes den Lichtbildschutz entstehen lässt (siehe dazu auch Platena).
Flachbettscanner werden vom Schrifttum wie Kopierer betrachtet. Ich sehe keinen Grund, die überwiegend bei Digitalisierungen eingesetzten Aufsichtsscanner/Digitalkameras anders zu behandeln.
Die von Talke in den Vordergrund gestellten verschiedensten Scannereinstellungsmöglichkeiten sind für Kreutzer S. 36 kein Grund, den Schutz zu gewähren:
Entscheidend ist letztlich jedoch das Argument, dass ein Recht an Digitalisaten zu einer massiven Ausweitung des Lichtbildschutzrechts führen würde. Sie hätte zur Folge, dass die Ergebnisse von Kopiervorgängen durch hierfür bestimmte Geräte einem Schutzrecht unter-worfen würden. Dies würde der eindeutigen Aussage des BGH widersprechen, dass das Lichtbildrecht restriktiv zu verstehen ist, zuwiderlaufen.
Auch würde ein solches Ergebnis zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es dürfte unbestreitbar sein, dass durch einfache Kopierer oder Scanner erzeugte Vervielfäl-tigungsstücke keinen Lichtbildschutz erlangen (sondern bloße Vervielfältigungen sind). In Frage käme dies nur für Kopien, die von mehr oder weniger komplexen Geräten erzeugt werden, da nur hier der Bedienende eine nennenswerte Eigenleistung erbringen muss. Wie komplex müsste aber ein solches Gerät sein? Und wer beurteilt, was komplex ist bzw. aus wessen Sicht muss das Gerät komplex sein (aus Sicht des Laien, eines Digitalisierungsprofis, des Entwicklers des Gerätes selbst)?
http://www.irights.info/userfiles/Digitalisierungsleitfaden.pdf
http://archiv.twoday.net/stories/11581045/
Auch bei modernen Fotokopierern können die Nutzer verschiedene Parameter einstellen, ohne dass dies jemand bewogen hat, den Kopierer einem Lichtbildner gleichzustellen.
Lehment brachte das Beispiel des Fotografen, der in einer Ausstellung Fotokunst fotografiert. Billigt man der Gemäldereproduktion entgegen der von mir vertretenen Auffassung den Schutz zu, hat man ein Problem, denn die Leistung des Fotografen ist im wesentlichen die gleiche, ob er nun Fotokunst oder ein anderes zweidimensionales Kunstwerk fotografiert. das Foto der Fotokunst ist nach BGH Bibelreproduktion aber eine nicht schützbare Lichtbildkopie. Das Problem löst sich, wie ich schon in meiner Rezension zu Lehment schrieb, indem man weder der Gemäldefotografie noch der Fotokunst-Reproduktion den Schutz gewährt!
Offenbar ist Talke auch entgangen, dass der BGH in seiner Telefonkarten-Entscheidung aus dem Jahr 2000 die Urbild-Theorie nicht mehr akzeptiert.
Es ging um eine stilisierte Weltkarte, also nicht um ein Foto, für das ja seit "Bibelreproduktion" feststand, dass ein "Bild vom Bild" nicht unter § 72 UrhG fiel.
Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
Die Weltkarten-Grafik, deren Schöpfungshöhe der BGH bezweifelte, ist das Urbild, wobei zwischen der Zeichnung/Erstellung der Weltkarte und ihrem Erscheinen auf der Telefonkarte eine oder mehrere fotografische Vervielfältigungen gelegen haben müssen. Diese sind aber für den BGH als bloße technische Reproduktionen irrelevant, obwohl sie ein Urbild fotografierten.
Wer Handschriften, Inkunabeln und Drucke mit handschriftlichen Einträgen bloß technisch reproduziert, kann also trotz des Urbildcharakters der Vorlage keinen Schutz beanspruchen. Die üblichen Massendigitalisierungsgeräte leisten nichts als bloße technische Reproduktionen.
Talke schreibt "Originaltreue und ein Mindestmaß an individueller Gestaltung, das nach § 72 UrhG erforderlich ist, schließen einander [...] aus", was wörtlich auf Nordemann zurückgeht. Wer gemeinfreie Kulturgüter reproduziert, dem geht es nicht um die eigene kreative Leistung, es geht ihm einzig und allein um die möglichst originalgetreue Wiedergabe. Die Monopolisierung gemeinfreier Werke durch Reproduktionsvorgänge hat der BGH in "Bibelreproduktion" ausdrücklich angesprochen (Nordemann hatte das Beispiel von Zille-Fotografien gebildet, deren Originale nicht mehr greifbar sind). Die Vermarktung der Reproduktion zielt nicht auf Originalität des Fotografen/Schöpfers, sondern einzig und allein auf den gemeinfreien geistigen Gehalt des abgebildeten Werks, hinter dem der Fotograf/Scanmeister zurücktreten soll. Daher kann er auch keinen Anspruch auf eine "Belohnung" nach dem UrhG erheben.
Es bleibt also dabei: Es gibt keinen Lichtbildschutz für digitale Bilder zweidimensionaler Vorlagen. Der Aufsatz von Talke ist unbeachtlich.
KlausGraf - am Dienstag, 18. Januar 2011, 00:06 - Rubrik: Archivrecht
http://www.irights.info/userfiles/Digitalisierungsleitfaden.pdf
Bei einzelnen Aussagen fragwürdig, aber in der Grundtendenz sympathisch. Zitat:
Nach den vorstehenden Ausführungen sind vertragliche Nutzungsbeschränkungen für ge-meinfreie Inhalte – jedenfalls wenn sie durch allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werden sollen – in den meisten Fällen unwirksam.
Neben diesen rechtlichen Bedenken, wäre es m. E. auch höchst fragwürdig, wenn Bibliotheken versuchen, die von ihnen im Regelfall mit Steuergeldern finanzierten Digitalisate gemeinfreier Werke derartigen Beschränkungen zu unterwerfen. Dieses Bedenken gilt unabhängig davon, ob sich die Restriktionen nur gegen gewerbliche Nutzer oder sogar gegen andere Einrichtungen oder gar Endnutzer richten sollen. Für den Versuch einer „Proprietarisierung“ von Inhalten, die aus guten Gründen frei von geistigen Eigentumsrechten sind, ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich, ganz gleich, gegen wen sich solche Maßnahmen richten.
Deutliche Worte zum Copyfraud der Bibliotheken sehen anders aus.
Die winzige Literaturauswahl ist einseitig und Kreutzer-lastig.
Obwohl die Ansicht zu § 72 UrhG anfechtbar ist, ist Kreutzer der Ansicht, dass durch das Scannen in Bibliotheken kein Schutzrecht entsteht.
Bei einzelnen Aussagen fragwürdig, aber in der Grundtendenz sympathisch. Zitat:
Nach den vorstehenden Ausführungen sind vertragliche Nutzungsbeschränkungen für ge-meinfreie Inhalte – jedenfalls wenn sie durch allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt werden sollen – in den meisten Fällen unwirksam.
Neben diesen rechtlichen Bedenken, wäre es m. E. auch höchst fragwürdig, wenn Bibliotheken versuchen, die von ihnen im Regelfall mit Steuergeldern finanzierten Digitalisate gemeinfreier Werke derartigen Beschränkungen zu unterwerfen. Dieses Bedenken gilt unabhängig davon, ob sich die Restriktionen nur gegen gewerbliche Nutzer oder sogar gegen andere Einrichtungen oder gar Endnutzer richten sollen. Für den Versuch einer „Proprietarisierung“ von Inhalten, die aus guten Gründen frei von geistigen Eigentumsrechten sind, ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich, ganz gleich, gegen wen sich solche Maßnahmen richten.
Deutliche Worte zum Copyfraud der Bibliotheken sehen anders aus.
Die winzige Literaturauswahl ist einseitig und Kreutzer-lastig.
Obwohl die Ansicht zu § 72 UrhG anfechtbar ist, ist Kreutzer der Ansicht, dass durch das Scannen in Bibliotheken kein Schutzrecht entsteht.
KlausGraf - am Montag, 17. Januar 2011, 23:54 - Rubrik: Archivrecht
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http://blog.arthistoricum.net/prometheus/
Mein Kommentar:
Erbärmlich, wie hier alle berechtigten Kritikpunkte an Prometheus unter den Tisch gekehrt werden.
Prometheus ist die falsche Lösung, da ein Rechtsbruch gegenüber den enteigneten Fotografen von 3-D-Objekten nicht durch den geschlossenen Benutzerkreis gerechtfertigt wird. Dass die Künstler-Urheberrechtsproblematik (von Copyright schreibt hinsichtlich Deutschlands nur der, der keine Ahnung hat) mit der VG Wort gelöst wurde, ändert nichts daran, dass die Fotografen-Urheberrechtsverletzung in gigantischem Ausmaß weiterbesteht.
Als überaus feige erweist sich Prometheus, wenn es 2-D-Reproduktionen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich macht.
Für gemeinfreie alte Fotografien steht nun einmal felsenfest fest (was Lobbyisten für Gemäldefotos bestreiten), dass durch die Reproduktion kein neues Schutzrecht entsteht.
Die AGB sind somit nach dem Datenbankschutzrecht des UrhG rechtswidrig, soweit sie hinsichtlich gemeinfreier Reproduktionen Verwendungsbeschränkungen anordnen und können ignoriert werden. Ich hoffe möglichst viele Menschen “klauen” Gemeinfreies aus Prometheus für Wikimedia Commons!
Es gibt keine übergreifende Suche für die winzige Open-Access-Sektion, zu der auch anderweitig freie Angebote wie die Pictura Paedagogica in Prometheus NICHT gehören.
Die Suche selbst sollte kostenfrei für alle möglich sein! Selbst JSTOR bietet inzwischen eine freie Suche!

Mein Kommentar:
Erbärmlich, wie hier alle berechtigten Kritikpunkte an Prometheus unter den Tisch gekehrt werden.
Prometheus ist die falsche Lösung, da ein Rechtsbruch gegenüber den enteigneten Fotografen von 3-D-Objekten nicht durch den geschlossenen Benutzerkreis gerechtfertigt wird. Dass die Künstler-Urheberrechtsproblematik (von Copyright schreibt hinsichtlich Deutschlands nur der, der keine Ahnung hat) mit der VG Wort gelöst wurde, ändert nichts daran, dass die Fotografen-Urheberrechtsverletzung in gigantischem Ausmaß weiterbesteht.
Als überaus feige erweist sich Prometheus, wenn es 2-D-Reproduktionen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich macht.
Für gemeinfreie alte Fotografien steht nun einmal felsenfest fest (was Lobbyisten für Gemäldefotos bestreiten), dass durch die Reproduktion kein neues Schutzrecht entsteht.
Die AGB sind somit nach dem Datenbankschutzrecht des UrhG rechtswidrig, soweit sie hinsichtlich gemeinfreier Reproduktionen Verwendungsbeschränkungen anordnen und können ignoriert werden. Ich hoffe möglichst viele Menschen “klauen” Gemeinfreies aus Prometheus für Wikimedia Commons!
Es gibt keine übergreifende Suche für die winzige Open-Access-Sektion, zu der auch anderweitig freie Angebote wie die Pictura Paedagogica in Prometheus NICHT gehören.
Die Suche selbst sollte kostenfrei für alle möglich sein! Selbst JSTOR bietet inzwischen eine freie Suche!

KlausGraf - am Samstag, 15. Januar 2011, 19:49 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Mittwoch, 12. Januar 2011, 19:12 - Rubrik: Archivrecht
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