Archivrecht
http://goo.gl/LB5uw ) heise.de
http://www.iuwis.de/blog/die-definition-von-klein-ua-erste-bemerkungen-zur-klageschrift-des-alfred-kr%C3%B6ner-verlags
Der Kröner-Verlag verklagt die Fernuni Hagen, da diese ihren Studenten 91 von 476 Textseiten aus dem Lehrbuch "Meilensteine der Psychologie" über ihr Intranet kostenfrei elektronisch verfügbar gemacht habe. Die Klageschrift ist wenig überzeugend.
Update: PDF der Klageschrift
http://goo.gl/MiJF5 = boersenverein.de
http://www.iuwis.de/blog/die-definition-von-klein-ua-erste-bemerkungen-zur-klageschrift-des-alfred-kr%C3%B6ner-verlags
Der Kröner-Verlag verklagt die Fernuni Hagen, da diese ihren Studenten 91 von 476 Textseiten aus dem Lehrbuch "Meilensteine der Psychologie" über ihr Intranet kostenfrei elektronisch verfügbar gemacht habe. Die Klageschrift ist wenig überzeugend.
Update: PDF der Klageschrift
http://goo.gl/MiJF5 = boersenverein.de
KlausGraf - am Dienstag, 11. Januar 2011, 23:16 - Rubrik: Archivrecht
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"Die Nutzung von Archivgut vollzieht sich an der entscheidenden Schnittstelle zwischen der historischen Überlieferung, die in Archiven verwahrt wird, und ihrer Bedeutung für die Gegenwart. Als Gedächtnis der Gesellschaft und als Ort, an dem das Handeln von Politik und Verwaltung nachvollziehbar bleibt, kann das Archiv seiner Funktion nur dann gerecht werden, wenn der Zugang zu Archivgut klaren Regelungen folgt, die für die Nutzer transparent sind.
Die vorliegende Publikation umfasst die Beiträge der Frühjahrstagung 2010 der Fachgruppe Staatliche Archive beim VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e. V. Im Mittelpunkt der Tagung standen aktuelle Fragen der Nutzung von Archivgut, die vor allem den veränderten Rahmenbedingungen geschuldet sind. Dabei wird deutlich, dass mit der Phase der Novellierung der deutschen Archivgesetzgebung noch keineswegs alle Fragen gelöst sind, die sich vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung aller gesellschaftlichen Bereiche, veränderter Erwartungen der Nutzer im digitalen Zeitalter und neuer normativer Vorgaben wie der Informationsfreiheitsgesetze ergeben haben.
Die Beiträge beschäftigen sich mit den normativen Zugangsregelungen zu Archivgut, den neuen Entwicklungen beim Personenstandsrecht, dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und seiner Auswirkung auf die Nutzung von Archivgut, mit der Nutzung von Grundakten sowie den vielfältigen Aspekten der Nutzung von elektronischen Unterlagen.
Die Publikation ist im Buchhandel oder direkt beim Verlag W. Kohlhammer erhältlich.
Herausgegeben von Clemens Rehm und Nicole Bickhoff
Verlag W. Kohlhammer Stuttgart 2010
67 Seiten mit sechs Abbildungen, kartoniert
ISBN 978-3-17-021797-3
€ 7,— "
Quelle: Landesarchiv Baden-Württemberg
Wolf Thomas - am Dienstag, 11. Januar 2011, 13:37 - Rubrik: Archivrecht
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Die Antwort ist keineswegs immer trivial meint zu Recht
http://irights.info/?q=node/568
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=plagia
http://irights.info/?q=node/568
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=plagia
KlausGraf - am Freitag, 7. Januar 2011, 20:58 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=325
"In einem vom Börsenverein in Auftrag gegebenen und in GRUR (ganz oder teilweise?) veröffentlichten Gutachtens zeigt Christian Berger auf – gewiss wider seiner Intention –, wie absurd für sich schon der § 52a UrhG angesichts der Bedürfnisse und der Praktiken in Bildung und Wissenschaft ist, und noch mehr, wie verquer der Kampf der Verlagswirtschaft gegen diesen Paragraphen ist."
"In einem vom Börsenverein in Auftrag gegebenen und in GRUR (ganz oder teilweise?) veröffentlichten Gutachtens zeigt Christian Berger auf – gewiss wider seiner Intention –, wie absurd für sich schon der § 52a UrhG angesichts der Bedürfnisse und der Praktiken in Bildung und Wissenschaft ist, und noch mehr, wie verquer der Kampf der Verlagswirtschaft gegen diesen Paragraphen ist."
KlausGraf - am Mittwoch, 5. Januar 2011, 19:35 - Rubrik: Archivrecht
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http://goo.gl/xW0Z2 mit Links zu den Diskussionen
Es geht um die stilisierte Schildkröte auf dem kanadischen Verkehrsschild, die absurderweise als urheberrechtlich geschütztes Werk betrachtet wird.

Es geht um die stilisierte Schildkröte auf dem kanadischen Verkehrsschild, die absurderweise als urheberrechtlich geschütztes Werk betrachtet wird.
KlausGraf - am Mittwoch, 5. Januar 2011, 11:40 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Dienstag, 4. Januar 2011, 23:18 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20101208_1bvr110608.html
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Publikationsverbot erstreckt sich allgemein auf die Verbreitung von nationalsozialistischem oder rechtsextremistischem Gedankengut. Mit dieser Umschreibung ist weder für den Rechtsanwender noch für den Rechtsunterworfenen das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten abgrenzbar und damit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht hinreichend beschränkt. Schon bezüglich des Verbots der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts nichts dazu entnehmen, ob damit jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können. Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch - möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder „rechtsreaktionär“ - einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Rechtskriterium, mit dem einem Bürger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann.
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Publikationsverbot erstreckt sich allgemein auf die Verbreitung von nationalsozialistischem oder rechtsextremistischem Gedankengut. Mit dieser Umschreibung ist weder für den Rechtsanwender noch für den Rechtsunterworfenen das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten abgrenzbar und damit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht hinreichend beschränkt. Schon bezüglich des Verbots der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts lässt sich dem Beschluss des Oberlandesgerichts nichts dazu entnehmen, ob damit jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können. Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch - möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder „rechtsreaktionär“ - einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Rechtskriterium, mit dem einem Bürger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann.
KlausGraf - am Dienstag, 4. Januar 2011, 23:08 - Rubrik: Archivrecht
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Update zu http://archiv.twoday.net/stories/6243832/
Der Freispruch für Justiziar Dresen ist nunmehr rechtskräftig:
http://www.boersenblatt.net/408257/

Der Freispruch für Justiziar Dresen ist nunmehr rechtskräftig:
http://www.boersenblatt.net/408257/

KlausGraf - am Dienstag, 4. Januar 2011, 22:46 - Rubrik: Archivrecht
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http://wiki-de.genealogy.net/Computergenealogie/2011/01
Personenstandsurkunden im Stadtarchiv Kiel können nach der geltenden Benutzungsordnung vom 26.11.2009 nur bei den mehr als 110 Jahre alten Geburtsurkunden frei eingesehen werden. Ohne Einschränkungen werden Heiratsbücher nur vorgelegt, wenn sie älter als 115 (statt 80) Jahre sind, Sterberegister nur, wenn sie älter als 75 (statt 30) Jahre alt sind. Bei den 10 Jahre jüngeren Büchern wird eine Erklärung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte verlangt. Alle folgenden Jahrgänge sind nicht frei zugänglich, es werden aber Reproduktionen erstellt. Eine Begründung für diese vom Personenstandsgesetz abweichenden Fristen wird nicht gegeben.
Im Augsburger Stadtarchiv werden nur Auskünfte aus den Personenstandsunterlagen erteilt bzw. Kopien angefertigt. Dabei fallen natürlich Gebühren an. Die Bücher werden den Forschern nicht vorgelegt. Begründung: Berücksichtigung schutzwürdiger Belange Dritter.
Wie sind Ihre Erfahrungen in Ihrem Stadtarchiv? Schreiben Sie uns, wo es gut läuft und wo es Probleme bei der Familienforschung in den Archiven gibt. Oft werden auch Restriktionen durch neue Gebührenordnungen aufgebaut.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/11508662/
http://archiv.twoday.net/search?q=personenstands
Personenstandsurkunden im Stadtarchiv Kiel können nach der geltenden Benutzungsordnung vom 26.11.2009 nur bei den mehr als 110 Jahre alten Geburtsurkunden frei eingesehen werden. Ohne Einschränkungen werden Heiratsbücher nur vorgelegt, wenn sie älter als 115 (statt 80) Jahre sind, Sterberegister nur, wenn sie älter als 75 (statt 30) Jahre alt sind. Bei den 10 Jahre jüngeren Büchern wird eine Erklärung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte verlangt. Alle folgenden Jahrgänge sind nicht frei zugänglich, es werden aber Reproduktionen erstellt. Eine Begründung für diese vom Personenstandsgesetz abweichenden Fristen wird nicht gegeben.
Im Augsburger Stadtarchiv werden nur Auskünfte aus den Personenstandsunterlagen erteilt bzw. Kopien angefertigt. Dabei fallen natürlich Gebühren an. Die Bücher werden den Forschern nicht vorgelegt. Begründung: Berücksichtigung schutzwürdiger Belange Dritter.
Wie sind Ihre Erfahrungen in Ihrem Stadtarchiv? Schreiben Sie uns, wo es gut läuft und wo es Probleme bei der Familienforschung in den Archiven gibt. Oft werden auch Restriktionen durch neue Gebührenordnungen aufgebaut.
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/11508662/
http://archiv.twoday.net/search?q=personenstands
KlausGraf - am Montag, 3. Januar 2011, 01:46 - Rubrik: Archivrecht
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Siehe etwa:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Benjamin_Das_Leben_der_Studenten.djvu
http://de.wikisource.org/wiki/Das_Leben_der_Studenten
Und René Schickele und viele andere ...
http://de.wikisource.org/wiki/René_Schickele
Die neue Public Domain Review stellt englischsprachige PD-Werke in Rezension vor:
http://publicdomainreview.okfn.org/
Paul Kee: Angelus Novus
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Benjamin_Das_Leben_der_Studenten.djvu
http://de.wikisource.org/wiki/Das_Leben_der_Studenten
Und René Schickele und viele andere ...
http://de.wikisource.org/wiki/René_Schickele
Die neue Public Domain Review stellt englischsprachige PD-Werke in Rezension vor:
http://publicdomainreview.okfn.org/
Paul Kee: Angelus NovusKlausGraf - am Samstag, 1. Januar 2011, 23:20 - Rubrik: Archivrecht
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