Archivrecht
http://www.law.duke.edu/cspd/publicdomainday
Der erste Januar ist in Europa Public Domain Day, da die 1940 verstorbenen AutorInnen zum 1. Januar gemeinfrei wurden. Siehe
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Gemeinfrei_2011

Der erste Januar ist in Europa Public Domain Day, da die 1940 verstorbenen AutorInnen zum 1. Januar gemeinfrei wurden. Siehe
http://de.wikisource.org/wiki/Wikisource:Gemeinfrei_2011

KlausGraf - am Samstag, 1. Januar 2011, 16:19 - Rubrik: Archivrecht
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Liebe Verleger,
das tut jetzt vielleicht ein wenig weh, aber einer muss es mal deutlich sagen: Euch hat niemand gerufen! Niemand hat gesagt: “Mein Internet ist so leer, kann da nicht mal jemand Zeitungstexte oder so was reinkippen?“ Ihr seid freiwillig gekommen, und ihr habt eure Verlagstexte freiwillig ins Web gestellt. Zu Hauf. Und kostenlos. Ihr nehmt keinen Eintritt für die Besichtigung eurer Hyperlink-freien Wörterwüsten, weil ihr genau wisst, dass niemand dafür Geld ausgeben würde. Ihr habt seriöse und un- seriöse SEO-Fritzen mit Geld beworfen, damit Google eure Seiten besonders lieb hat. Ihr seid ohne Einladung auf diese Party gekommen. Das ist okay, ihr könnt gerne ein wenig mitfeiern. Prost! Aber wisst ihr, was gar nicht geht? Dass ihr jetzt von den anderen Gästen hier Geld kassieren wollt. Sogar per Gesetz. Verleger: geht’s noch?
Weiterlesen:
http://carta.info/36869/verlegerforderung-leistungsschutzrecht-ja-habt-ihr-denn-ueberhaupt-keinen-stolz/
Via
http://textundblog.de/?p=3912
das tut jetzt vielleicht ein wenig weh, aber einer muss es mal deutlich sagen: Euch hat niemand gerufen! Niemand hat gesagt: “Mein Internet ist so leer, kann da nicht mal jemand Zeitungstexte oder so was reinkippen?“ Ihr seid freiwillig gekommen, und ihr habt eure Verlagstexte freiwillig ins Web gestellt. Zu Hauf. Und kostenlos. Ihr nehmt keinen Eintritt für die Besichtigung eurer Hyperlink-freien Wörterwüsten, weil ihr genau wisst, dass niemand dafür Geld ausgeben würde. Ihr habt seriöse und un- seriöse SEO-Fritzen mit Geld beworfen, damit Google eure Seiten besonders lieb hat. Ihr seid ohne Einladung auf diese Party gekommen. Das ist okay, ihr könnt gerne ein wenig mitfeiern. Prost! Aber wisst ihr, was gar nicht geht? Dass ihr jetzt von den anderen Gästen hier Geld kassieren wollt. Sogar per Gesetz. Verleger: geht’s noch?
Weiterlesen:
http://carta.info/36869/verlegerforderung-leistungsschutzrecht-ja-habt-ihr-denn-ueberhaupt-keinen-stolz/
Via
http://textundblog.de/?p=3912
KlausGraf - am Freitag, 31. Dezember 2010, 02:53 - Rubrik: Archivrecht
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Zu http://archiv.twoday.net/stories/11533192/
Die Petition lässt nicht erkennen, dass eine gründliche Auseinandersetzung mit der Rechtslage stattgefunden hat. Es wäre hilfreich, entsprechende Stellungnahmen der zuständigen Datenschutzbeauftragten zu kennen.
Ein Heimbewohner kann in seine Person betreffende Unterlagen bei der Heimleitung einsehen, um nachvollziehen zu können, ob die Pflegedokumentation des Heimträgers den rechtlichen Anforderungen genügt.
Das Landgericht Karlsruhe entschied in einem aktuellen Fall zugunsten eines ehemaligen Heimbewohners, der zunächst vergeblich auf sein Recht hinwies, einen Rechtsanspruch auf Einsicht in seine Heimakten zu haben.
LG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2010, - 9 S 311 / 09 -, NJW 2010, 3380
http://www.familienrechtszentrum.de/Urteile_aktuell/Heimakte___Einsicht_moeglich.html
http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=888.0;wap2
Befindet sich die Akte bereits in einem öffentlichen Archiv, kann der Betroffene aufgrund des zuständigen Archivgesetzes Einsicht nehmen. Befindet sie sich noch im Heim, so sind bei öffentlichen Trägern die Datenschutzgesetze einschlägig. Ein Einsichtsrecht ergibt sich aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht.
Sowohl bei Heimen in öffentlicher Trägerschaft als auch bei kirchlichen Heimen sichern die Archivgesetze die Anbietung an die Archive. Ob Archivgut vernichtet oder aufbewahrt wird, hat nach herrschender Rechtslage nicht der Betroffene, sondern das zuständige Archiv zu entscheiden:
http://archiv.twoday.net/stories/2699909/
§ 2 Abs. 6 Archivgesetz NRW sagt: "Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Wissenschaft und Forschung,
historisch-politische Bildung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Institutionen oder Dritte zukommt." Angesichts der öffentlichen Debatte über Missbrauch und Misshandlung in Heimen wäre es äußerst unklug von Archiven, Heimunterlagen zu kassieren. Was man unter "bleibenden Wert für Dritte" zu verstehen hat, sagt die amtliche Begründung des NRW-Gesetzes nicht:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10028.pdf
Wird Archivgut zur Sicherung berechtigter Belange benötigt, so sollten Kassationsentscheidungen zumindest aufgeschoben werden. Theoretisch wäre aus meiner Sicht aufgrund des betroffenen Persönlichkeitsrechts ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Vernichtung durchaus denkbar, aber solche Vernichtungen durch Heimträger werden ja nicht angekündigt. Gegen die Übergehung des archivischen Anbietungsanspruchs kann der Betroffene nach herrschender Lehre nicht klagen. Selbst wenn ein Antrag auf einstweilige Anordnung auf Nichtvernichtung der Unterlagen zum Zwecke der Einsichtnahme erfolgreich wäre, könnte das Heim die Unterlagen vernichten und behaupten, dies sei vor Zugang der Anordnung erfolgt. Nach dem inakzeptablen Ausgang der Causa Bundeslöschtage wird man kaum einen Staatsanwalt finden, der in einem solchen Fall einen Verwahrungsbruch verfolgen würde:
http://archiv.twoday.net/search?q=bundesl%C3%B6sch
Richtig ist allerdings, dass eine explizite gesetzliche Regelung sinnvoll ist, die jedem Heimbewohner und ehemaligen Heimbewohner lebenslang das Recht auf Einsicht in seine Heimakte unabhängig von der Trägerschaft zusichert.
Die Petition lässt nicht erkennen, dass eine gründliche Auseinandersetzung mit der Rechtslage stattgefunden hat. Es wäre hilfreich, entsprechende Stellungnahmen der zuständigen Datenschutzbeauftragten zu kennen.
Ein Heimbewohner kann in seine Person betreffende Unterlagen bei der Heimleitung einsehen, um nachvollziehen zu können, ob die Pflegedokumentation des Heimträgers den rechtlichen Anforderungen genügt.
Das Landgericht Karlsruhe entschied in einem aktuellen Fall zugunsten eines ehemaligen Heimbewohners, der zunächst vergeblich auf sein Recht hinwies, einen Rechtsanspruch auf Einsicht in seine Heimakten zu haben.
LG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2010, - 9 S 311 / 09 -, NJW 2010, 3380
http://www.familienrechtszentrum.de/Urteile_aktuell/Heimakte___Einsicht_moeglich.html
http://www.heimmitwirkung.de/smf/index.php?topic=888.0;wap2
Befindet sich die Akte bereits in einem öffentlichen Archiv, kann der Betroffene aufgrund des zuständigen Archivgesetzes Einsicht nehmen. Befindet sie sich noch im Heim, so sind bei öffentlichen Trägern die Datenschutzgesetze einschlägig. Ein Einsichtsrecht ergibt sich aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht.
Sowohl bei Heimen in öffentlicher Trägerschaft als auch bei kirchlichen Heimen sichern die Archivgesetze die Anbietung an die Archive. Ob Archivgut vernichtet oder aufbewahrt wird, hat nach herrschender Rechtslage nicht der Betroffene, sondern das zuständige Archiv zu entscheiden:
http://archiv.twoday.net/stories/2699909/
§ 2 Abs. 6 Archivgesetz NRW sagt: "Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Wissenschaft und Forschung,
historisch-politische Bildung, Gesetzgebung, Rechtsprechung, Institutionen oder Dritte zukommt." Angesichts der öffentlichen Debatte über Missbrauch und Misshandlung in Heimen wäre es äußerst unklug von Archiven, Heimunterlagen zu kassieren. Was man unter "bleibenden Wert für Dritte" zu verstehen hat, sagt die amtliche Begründung des NRW-Gesetzes nicht:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10028.pdf
Wird Archivgut zur Sicherung berechtigter Belange benötigt, so sollten Kassationsentscheidungen zumindest aufgeschoben werden. Theoretisch wäre aus meiner Sicht aufgrund des betroffenen Persönlichkeitsrechts ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Vernichtung durchaus denkbar, aber solche Vernichtungen durch Heimträger werden ja nicht angekündigt. Gegen die Übergehung des archivischen Anbietungsanspruchs kann der Betroffene nach herrschender Lehre nicht klagen. Selbst wenn ein Antrag auf einstweilige Anordnung auf Nichtvernichtung der Unterlagen zum Zwecke der Einsichtnahme erfolgreich wäre, könnte das Heim die Unterlagen vernichten und behaupten, dies sei vor Zugang der Anordnung erfolgt. Nach dem inakzeptablen Ausgang der Causa Bundeslöschtage wird man kaum einen Staatsanwalt finden, der in einem solchen Fall einen Verwahrungsbruch verfolgen würde:
http://archiv.twoday.net/search?q=bundesl%C3%B6sch
Richtig ist allerdings, dass eine explizite gesetzliche Regelung sinnvoll ist, die jedem Heimbewohner und ehemaligen Heimbewohner lebenslang das Recht auf Einsicht in seine Heimakte unabhängig von der Trägerschaft zusichert.
KlausGraf - am Dienstag, 28. Dezember 2010, 22:39 - Rubrik: Archivrecht
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RA Stadler fordert zurecht eine Gesetzesänderung:
http://www.internet-law.de/2010/12/das-vorgehen-der-gema-offenbart-mangel-des-urheberrechts.html/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/11436391/

http://www.internet-law.de/2010/12/das-vorgehen-der-gema-offenbart-mangel-des-urheberrechts.html/
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/11436391/

KlausGraf - am Dienstag, 28. Dezember 2010, 20:27 - Rubrik: Archivrecht
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Der beachtenswerte Aufsatz von Rainer Polley zur hessischen Rechtslage (mit einem Blick auf NRW) findet sich in den neuen Archivnachrichten aus Hessen, die Herr Contributor Wolf hier anzeigte:
http://archiv.twoday.net/stories/11508613/
http://archiv.twoday.net/stories/11508613/
KlausGraf - am Donnerstag, 23. Dezember 2010, 18:26 - Rubrik: Archivrecht
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Fragt ein Blawger http://rechtsreferendar.blogspot.com/2010/12/welcher-anwalt-braucht-schon-eine.html
Quelle: http://www.ra-diesel.de
Quelle: http://www.ra-diesel.deKlausGraf - am Mittwoch, 22. Dezember 2010, 18:57 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/die-nicht-kopierfaehige-notarurkunde-324709
Die Kopierfähigkeit muss dagegen nicht zwingend erhalten bleiben. Bei Gesamturkunden kann die dauerhafte Verbindung durch Schnur und Prägesiegel nämlich leicht dazu führen, dass einzelne Teile der Urkunde zwar lesbar, nicht aber kopierfähig bleiben. Der Notar soll die Ösung sogar so im oberen Drittel des Seitenrandes anbringen, dass der Heftfaden durch eine Lochung nicht beschädigt werden kann4. Würde ihm gleichzeitig die Pflicht auferlegt, die Kopierfähigkeit der einzelnen Teile der Gesamturkunde zu erhalten, könnte die dauerhafte Zusammenfügung häufig nicht sichergestellt werden.
Die Kopierfähigkeit muss dagegen nicht zwingend erhalten bleiben. Bei Gesamturkunden kann die dauerhafte Verbindung durch Schnur und Prägesiegel nämlich leicht dazu führen, dass einzelne Teile der Urkunde zwar lesbar, nicht aber kopierfähig bleiben. Der Notar soll die Ösung sogar so im oberen Drittel des Seitenrandes anbringen, dass der Heftfaden durch eine Lochung nicht beschädigt werden kann4. Würde ihm gleichzeitig die Pflicht auferlegt, die Kopierfähigkeit der einzelnen Teile der Gesamturkunde zu erhalten, könnte die dauerhafte Zusammenfügung häufig nicht sichergestellt werden.
KlausGraf - am Mittwoch, 22. Dezember 2010, 18:49 - Rubrik: Archivrecht
Bejamin Barons Münsteraner Dissertation von 2010 (bei Thomas Hoeren) ist bei PaperC seinsehbar (und zitiert Archivalia):
http://paperc.de/12561-interessenausgleich-im-wissenschaftsurheberrecht-9783840500190/
Aus der Zusammenfassung:
Die Arbeit ist der Frage gewidmet, welchen Beitrag die wissenschaftsrelevanten urheberrechtlichen „Schrankenregelungen“ zu einem solchen Interessenausgleich leisten oder leisten können. Sie stellt neben Besonderheiten des „Wissenschaftsurheberrechts“ die internationalen, europäischen und verfassungsrechtlichen Vorgaben dar und untersucht detailliert einzelne relevante Schranken des deutschen Urheberrechts. Neben der Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG), der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) und der Schranke zugunsten elektronischer Leseplätze (52b UrhG) bezieht sie auch den im Zweiten Korb der Urheberrechtsreform kodifi zierten Kopienversand auf Bestellung (§ 53a UrhG) ein.
Update: VÖBBLOG ergänzt weitere Online-Fundstelle
http://miami.uni-muenster.de/servlets/DocumentServlet?id=5453
http://paperc.de/12561-interessenausgleich-im-wissenschaftsurheberrecht-9783840500190/
Aus der Zusammenfassung:
Die Arbeit ist der Frage gewidmet, welchen Beitrag die wissenschaftsrelevanten urheberrechtlichen „Schrankenregelungen“ zu einem solchen Interessenausgleich leisten oder leisten können. Sie stellt neben Besonderheiten des „Wissenschaftsurheberrechts“ die internationalen, europäischen und verfassungsrechtlichen Vorgaben dar und untersucht detailliert einzelne relevante Schranken des deutschen Urheberrechts. Neben der Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG), der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) und der Schranke zugunsten elektronischer Leseplätze (52b UrhG) bezieht sie auch den im Zweiten Korb der Urheberrechtsreform kodifi zierten Kopienversand auf Bestellung (§ 53a UrhG) ein.
Update: VÖBBLOG ergänzt weitere Online-Fundstelle
http://miami.uni-muenster.de/servlets/DocumentServlet?id=5453
KlausGraf - am Dienstag, 21. Dezember 2010, 22:29 - Rubrik: Archivrecht
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48037&pos=0&anz=1
Zur StreetView-Problematik ist zu beachten:
Zwar liegt die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer all-gemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Anderes kann jedoch gelten, wenn durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können und dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen.
Zur StreetView-Problematik ist zu beachten:
Zwar liegt die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer all-gemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Anderes kann jedoch gelten, wenn durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können und dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen.
KlausGraf - am Dienstag, 21. Dezember 2010, 00:51 - Rubrik: Archivrecht
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"Die Fraktion Die Linke will das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts stärken. In ihrem Antrag (17/4037) fordert sie die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Rechte Dritter auf Akteneinsicht und -auskunft im Bundesverfassungsgerichtsgesetz nach dem Vorbild des Bundesarchivgesetzes konkretisiert und einen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Versagung dieser Rechte vorsieht.
Zudem solle die Angebots- und Übergabepflicht sämtlicher Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts an das Bundesarchiv auch im Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgenommen werden.
Die Fraktion möchte außerdem erreichen, dass die Sperrfristen im Bundesarchivgesetz um 20 Jahre verkürzt werden.
Die Linksfraktion begründet ihre Forderung mit der besonderen Stellung, die dem Bundesverfassungsgericht zukomme. Das Gericht sei Hüter und letztverbindlicher Interpret der Verfassung und habe auch im internationalen Vergleich eine Vorbildfunktion für die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Deshalb bestehe ein großes wissenschaftliches und journalistisches Interesse an der Aufarbeitung der Entscheidungen des Gerichts. "
Link
Zudem solle die Angebots- und Übergabepflicht sämtlicher Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts an das Bundesarchiv auch im Bundesverfassungsgerichtsgesetz aufgenommen werden.
Die Fraktion möchte außerdem erreichen, dass die Sperrfristen im Bundesarchivgesetz um 20 Jahre verkürzt werden.
Die Linksfraktion begründet ihre Forderung mit der besonderen Stellung, die dem Bundesverfassungsgericht zukomme. Das Gericht sei Hüter und letztverbindlicher Interpret der Verfassung und habe auch im internationalen Vergleich eine Vorbildfunktion für die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Deshalb bestehe ein großes wissenschaftliches und journalistisches Interesse an der Aufarbeitung der Entscheidungen des Gerichts. "
Link
Wolf Thomas - am Sonntag, 19. Dezember 2010, 13:22 - Rubrik: Archivrecht
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