Archivrecht
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/04-10-2010-hamovg-4-bf-179-09-z.html
Die den rechtlichen Erwägungen im Zulassungsantrag zugrunde gelegte Auffassung der Beklagten, der Auskunftsanspruch der Kläger sei durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht verfassungsrechtlich verankert (Schriftsatz vom 15.6.2009, S. 4 lit. a), trifft nicht zu. Zwar mag der presserechtliche Auskunftsanspruch, wie er in § 4 Abs. 1 HmbPresseG geregelt ist, nicht einem subjektiven, aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch entsprechen. Damit ist aber die grundrechtliche Gewährleistung im hier maßgeblichen Zusammenhang keineswegs bedeutungslos, wie die Beklagte meint. Dies würde die objektiv-rechtliche Seite von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unberücksichtigt lassen, die bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen als grundgesetzliche Wertentscheidung ein eigenständiges Gewicht erlangt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.2.2004, NJW 2005, 618 ebenfalls zu § 4 LandespresseG). Es kann nicht Aufgabe der Gerichte und der Behörden sein zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema berichtenswert ist oder nicht (vgl. BVerfG a.a.O.). Genau zu einer solchen „Kontrolle“ der Presse würde aber die von der Beklagten für richtig erachtete Auslegung führen.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 04.10.2010, Az.: 4 Bf 179/09.Z
Die den rechtlichen Erwägungen im Zulassungsantrag zugrunde gelegte Auffassung der Beklagten, der Auskunftsanspruch der Kläger sei durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht verfassungsrechtlich verankert (Schriftsatz vom 15.6.2009, S. 4 lit. a), trifft nicht zu. Zwar mag der presserechtliche Auskunftsanspruch, wie er in § 4 Abs. 1 HmbPresseG geregelt ist, nicht einem subjektiven, aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Leistungsanspruch entsprechen. Damit ist aber die grundrechtliche Gewährleistung im hier maßgeblichen Zusammenhang keineswegs bedeutungslos, wie die Beklagte meint. Dies würde die objektiv-rechtliche Seite von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unberücksichtigt lassen, die bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen als grundgesetzliche Wertentscheidung ein eigenständiges Gewicht erlangt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.2.2004, NJW 2005, 618 ebenfalls zu § 4 LandespresseG). Es kann nicht Aufgabe der Gerichte und der Behörden sein zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema berichtenswert ist oder nicht (vgl. BVerfG a.a.O.). Genau zu einer solchen „Kontrolle“ der Presse würde aber die von der Beklagten für richtig erachtete Auslegung führen.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 04.10.2010, Az.: 4 Bf 179/09.Z
KlausGraf - am Samstag, 18. Dezember 2010, 02:12 - Rubrik: Archivrecht
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http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=54399&pos=0&anz=241
Bis zum Vorliegen der Urteilsgründe zitiere ich der Einfachheit halber Herrn Buchhändler P. aus R.:
http://twitter.com/AndreasPraefcke/status/15759085056040961 und weitere.
Ein wirklich schwerer Schlag für freie Inhalte, denn das übervorsichtige Gesocks, das bei den Wikipedia:Urheberrechtsfragen immer mehr den Ton angibt, wird dann auch bei Zoobildern, Schlossinnenaufnahmen usw. nach Löschungen schreien.
Update:
RA Stadler kritisiert das Urteil
http://www.internet-law.de/2010/12/bgh-unzulassige-fotos-von-schlossern-und-garten.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/8443722/
Bis zum Vorliegen der Urteilsgründe zitiere ich der Einfachheit halber Herrn Buchhändler P. aus R.:
http://twitter.com/AndreasPraefcke/status/15759085056040961 und weitere.
Ein wirklich schwerer Schlag für freie Inhalte, denn das übervorsichtige Gesocks, das bei den Wikipedia:Urheberrechtsfragen immer mehr den Ton angibt, wird dann auch bei Zoobildern, Schlossinnenaufnahmen usw. nach Löschungen schreien.
Update:
RA Stadler kritisiert das Urteil
http://www.internet-law.de/2010/12/bgh-unzulassige-fotos-von-schlossern-und-garten.html
Siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/8443722/
KlausGraf - am Freitag, 17. Dezember 2010, 22:01 - Rubrik: Archivrecht
Zäh am Alten klebt ein nicht ganz zu vernachlässigender Teil der Justiz, wie man auch der Entscheidung des Hammer Dienstgerichtshofs entnimmt, die eine Gerichtsverwaltung dazu verpflichten wollte, einem Richter Ausdrucke der elektronisch eingereichten Handelsregistersachen zur Verfügung zu stellen. Der BGH hat sich dieser Sichtweise glücklicherweise nicht angeschlossen:
http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/richter-hat-keinen-anspruch-auf-ausdruck-elektronisch-eingerichter-dokumente/4658/
http://www.sokolowski.org/blog/sonstiges/richter-hat-keinen-anspruch-auf-ausdruck-elektronisch-eingerichter-dokumente/4658/
KlausGraf - am Freitag, 17. Dezember 2010, 03:26 - Rubrik: Archivrecht
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Das AG Herford vermisst eine Ermächtigungsgrundlage für Beweisfotos bei Geschwindigkeitsübertretungen:
http://openjur.de/u/60146.html
Die ausführlichen Darlegungen gehen auch auf den Gesichtspunkt der Verwaltungstransparenz ein:
Es ist damit festzustellen, dass es für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf Bildaufnahmen gestützt werden, keine ausreichenden Regelungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen gibt, in denen auf die spezifischen Verhältnisse des Straßenverkehrsrechts eingegangen wird. Soweit es verwaltungsinterne Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung gibt, sind diese nur teilweise öffentlich zugänglich, teilweise sind sie nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt und daher nicht frei verfügbar. Aus der Sicht eines Betroffenen ist deshalb das Verwaltungshandeln nicht transparent, nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Ein Betroffener kann nicht beurteilen, ob eine Ordnungsbehörde Geschwindigkeitsmessungen durch vollautomatisierte Anlagen an „Gefahrenstellen“ im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes durchführt oder ob fiskalische Interessen ausschlaggebend sind. Ein Betroffener hat keinen Überblick, aus welchem Grunde Polizeibeamte an bestimmten Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchführen, und welche Ermessensgründe für diese Überwachungsmaßnahme ausschlaggebend sind. In den Bußgeldakten finden sich niemals Hinweise auf den Anlass der Überwachungstätigkeit. Stattdessen gibt es in den Bußgeldakten zahlreiche Belege zu der technischen Seite der Überwachungsmaßnahme, beispielsweise Kopien des Eichscheins, Kopien der Messprotokolle, Kopien der Schulungsnachweise der eingesetzten Beamten. Es ist schon auffällig, dass die technische Seite der Überwachungsmaßnahme in den Bußgeldakten sehr gut dokumentiert wird, während sich zu dem Anlass und dem Zweck der Überwachungsmaßnahme und den Voraussetzungen (z.B Vorliegen einer Gefahrenstelle oder eines Unfallschwerpunktes) keinerlei Hinweise finden. Es ist dann nicht verwunderlich, wenn Betroffene auf dieses Verwaltungsverhalten mit dem Vorwurf der „Abzocke“ reagieren.
http://openjur.de/u/60146.html
Die ausführlichen Darlegungen gehen auch auf den Gesichtspunkt der Verwaltungstransparenz ein:
Es ist damit festzustellen, dass es für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf Bildaufnahmen gestützt werden, keine ausreichenden Regelungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen gibt, in denen auf die spezifischen Verhältnisse des Straßenverkehrsrechts eingegangen wird. Soweit es verwaltungsinterne Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung gibt, sind diese nur teilweise öffentlich zugänglich, teilweise sind sie nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt und daher nicht frei verfügbar. Aus der Sicht eines Betroffenen ist deshalb das Verwaltungshandeln nicht transparent, nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Ein Betroffener kann nicht beurteilen, ob eine Ordnungsbehörde Geschwindigkeitsmessungen durch vollautomatisierte Anlagen an „Gefahrenstellen“ im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes durchführt oder ob fiskalische Interessen ausschlaggebend sind. Ein Betroffener hat keinen Überblick, aus welchem Grunde Polizeibeamte an bestimmten Stellen Geschwindigkeitsmessungen durchführen, und welche Ermessensgründe für diese Überwachungsmaßnahme ausschlaggebend sind. In den Bußgeldakten finden sich niemals Hinweise auf den Anlass der Überwachungstätigkeit. Stattdessen gibt es in den Bußgeldakten zahlreiche Belege zu der technischen Seite der Überwachungsmaßnahme, beispielsweise Kopien des Eichscheins, Kopien der Messprotokolle, Kopien der Schulungsnachweise der eingesetzten Beamten. Es ist schon auffällig, dass die technische Seite der Überwachungsmaßnahme in den Bußgeldakten sehr gut dokumentiert wird, während sich zu dem Anlass und dem Zweck der Überwachungsmaßnahme und den Voraussetzungen (z.B Vorliegen einer Gefahrenstelle oder eines Unfallschwerpunktes) keinerlei Hinweise finden. Es ist dann nicht verwunderlich, wenn Betroffene auf dieses Verwaltungsverhalten mit dem Vorwurf der „Abzocke“ reagieren.
KlausGraf - am Dienstag, 14. Dezember 2010, 01:47 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Montag, 13. Dezember 2010, 17:51 - Rubrik: Archivrecht
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" .... In Wiesbaden ist ein weiterer Fall von sexuellem Missbrauch von Schülern aufgetaucht. Die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung entdeckte jetzt im dortigen Stadtarchiv kinderpornographische Bilder aus den siebziger und achtziger Jahren. Sie zeigen nackte Schüler. Es handelt sich dabei um Fotos aus dem Nachlass eines pädokriminellen Lehrers, der seinerzeit an der Wiesbadener Helene-Lange-Schule unterrichtete. Der Fund wurde der Kriminalpolizei übergeben.
Der mittlerweile verstorbene Kunstlehrer Hajo Weber brachte die Jungen dazu, nackt in den Duschräumen der Schule, auf Klassenfahrten und in seinem Atelier zu posieren. Dort hatte er eine Sauna und eine Dunkelkammer, in der er Dutzende von Jungen fotografierte. Zudem hatte Weber in den Jahren 1988 und 1989 fünf Schüler aus der sechsten Klasse der Helene-Lange-Schule in seiner Wohnung und in seinem Atelier mehrfach missbraucht. Der Fall wurde damals bekannt, die damalige Schulleiterin Enja Riegel brachte ihn jedoch nicht zur Anzeige, sondern veranlasste nur Webers Abordnung an das Hessische Institut für Lehrerfortbildung. Nach wenigen Jahren war Weber wieder in der Helene-Lange-Schule aktiv und begleitete mindestens eine Klassenfahrt. Zeitweilig unterrichtete er auch an der Deutschen Schule in der kolumbianischen Hauptstadt Bogotá und wirkte an pädagogischen Projekten in Nepal mit.
Insgesamt lagerten im Wiesbadener Stadtarchiv Bilder von mehr als vierzig verschiedenen Jungen. Nach Webers Tod im Jahr 2008 sichtete auch Enja Riegel zumindest Teile seines Nachlasses. Sie gibt an, nur in seiner Wohnung, nicht jedoch in seinem Atelier gewesen zu sein. Kollegen von Weber brachten die Negative in das Stadtarchiv von Wiesbaden. Seither lagerten sie dort in zwei Holzkisten. Das Depositum umfasst Tausende von Negativen. Zu großen Teilen handelt es sich um stadt- und kulturhistorische Fotos.
Ein Mitarbeiter des Archivs zeigte sich am Freitag gegenüber dieser Zeitung überrascht, dass die Sammlung noch Nacktfotos enthält. Er hatte nach eigenem Bekunden angenommen, dass ein Kollege sie schon allesamt „rausgefilzt“ habe. Die Stadt Wiesbaden teilte mit, dass der Inhalt der Behälter bislang „nur oberflächlich gesichtet worden“ sei."
Quelle: FAZ.net, 12.12.2010
Auch die TAZ und der Spiegel berichten.
Ist dies die richtige Vorgehensweise bei möglicherweise strafrechtlich relevantem Archivgut?
Der mittlerweile verstorbene Kunstlehrer Hajo Weber brachte die Jungen dazu, nackt in den Duschräumen der Schule, auf Klassenfahrten und in seinem Atelier zu posieren. Dort hatte er eine Sauna und eine Dunkelkammer, in der er Dutzende von Jungen fotografierte. Zudem hatte Weber in den Jahren 1988 und 1989 fünf Schüler aus der sechsten Klasse der Helene-Lange-Schule in seiner Wohnung und in seinem Atelier mehrfach missbraucht. Der Fall wurde damals bekannt, die damalige Schulleiterin Enja Riegel brachte ihn jedoch nicht zur Anzeige, sondern veranlasste nur Webers Abordnung an das Hessische Institut für Lehrerfortbildung. Nach wenigen Jahren war Weber wieder in der Helene-Lange-Schule aktiv und begleitete mindestens eine Klassenfahrt. Zeitweilig unterrichtete er auch an der Deutschen Schule in der kolumbianischen Hauptstadt Bogotá und wirkte an pädagogischen Projekten in Nepal mit.
Insgesamt lagerten im Wiesbadener Stadtarchiv Bilder von mehr als vierzig verschiedenen Jungen. Nach Webers Tod im Jahr 2008 sichtete auch Enja Riegel zumindest Teile seines Nachlasses. Sie gibt an, nur in seiner Wohnung, nicht jedoch in seinem Atelier gewesen zu sein. Kollegen von Weber brachten die Negative in das Stadtarchiv von Wiesbaden. Seither lagerten sie dort in zwei Holzkisten. Das Depositum umfasst Tausende von Negativen. Zu großen Teilen handelt es sich um stadt- und kulturhistorische Fotos.
Ein Mitarbeiter des Archivs zeigte sich am Freitag gegenüber dieser Zeitung überrascht, dass die Sammlung noch Nacktfotos enthält. Er hatte nach eigenem Bekunden angenommen, dass ein Kollege sie schon allesamt „rausgefilzt“ habe. Die Stadt Wiesbaden teilte mit, dass der Inhalt der Behälter bislang „nur oberflächlich gesichtet worden“ sei."
Quelle: FAZ.net, 12.12.2010
Auch die TAZ und der Spiegel berichten.
Ist dies die richtige Vorgehensweise bei möglicherweise strafrechtlich relevantem Archivgut?
Wolf Thomas - am Sonntag, 12. Dezember 2010, 15:33 - Rubrik: Archivrecht
Der BGH hatte wegen Übernahme von Markenheftchen-Identitätsnummern zu entscheiden:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=54149&pos=6&anz=66874
Die Entscheidung betrifft auch den Datenbankschutz.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=54149&pos=6&anz=66874
Die Entscheidung betrifft auch den Datenbankschutz.
KlausGraf - am Mittwoch, 8. Dezember 2010, 23:57 - Rubrik: Archivrecht
Das Berufungsgericht hatte noch Prüfungspflichten des Archivunternehmens bejaht: Bildagenturen müssten sich ebenso wie Werbeagenturen und Verlage vor der Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses darüber informieren, ob eine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich ist und ob und in welchem Umfang sie erteilt wurde. Diese Sorgfaltspflicht bestehe auch dann, wenn eine nachträgliche Recherche schwierig und unüblich ist.
Die Frankfurter Richter legten ihrem Urteil einen weiten, sich vom UrhG unterscheidenden Verbreitungsbegriff des § 22 KunstUrhG zugrunde. Eine Verbreitung liege nicht erst vor, wenn Bildnisse an die Öffentlichkeit gelangen, sondern bereits, wenn sie an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Diese Auslegung beanstandete der BGH. Der Begriff der Verbreitung nach § 22 KunstUrhG sei vor dem Hintergrund der Pressefreiheit auszulegen. Diese schütze den »gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit«. Eine Weitergabe im »quasi presseinternen Bereich« wirke sich nur schwach auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen aus.
http://www.urheberrecht.org/news/4127/
Bislang liegt nur PM vor:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=54280&linked=pm&Blank=1
Anwendung auf Archive liegt nahe: Das Archiv muss bei der Weitergabe von Personenbildnissen an Presseorganen nicht prüfen, ob deren Veröffentlichung rechtmäßig wäre.
Ich sehe keinen Grund, das Ergebnis nicht auch auf das Urheberrecht zu übertragen. Wird zum Zweck der Veröffentlichung ein urheberrechtlich geschütztes Bild verlangt, ist ist die Rechteklärung Sache des Benutzers. Mit Blick auf § 51 UrhG und Art. 5 GG vertrete ich die Ansicht, dass eine Versagung der Kopie unter Berufung auf die Kasuistik des § 53 UrhG nicht erforderlich ist. Da viele Archive das anders sehen (und vor allem die meisten Rechteinhaber) ein Tipp an Benutzer: Veröffentlichungsabsicht verschweigen, ggf. auf Privatkopie § 53 I UrhG berufen. Wer mag kann ja nachträglich die angeblichen "Bildrechte-Gebühren" des Archivs zahlen, aber er hat dann schon mal die Kopie.
Die Frankfurter Richter legten ihrem Urteil einen weiten, sich vom UrhG unterscheidenden Verbreitungsbegriff des § 22 KunstUrhG zugrunde. Eine Verbreitung liege nicht erst vor, wenn Bildnisse an die Öffentlichkeit gelangen, sondern bereits, wenn sie an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Diese Auslegung beanstandete der BGH. Der Begriff der Verbreitung nach § 22 KunstUrhG sei vor dem Hintergrund der Pressefreiheit auszulegen. Diese schütze den »gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit«. Eine Weitergabe im »quasi presseinternen Bereich« wirke sich nur schwach auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen aus.
http://www.urheberrecht.org/news/4127/
Bislang liegt nur PM vor:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=54280&linked=pm&Blank=1
Anwendung auf Archive liegt nahe: Das Archiv muss bei der Weitergabe von Personenbildnissen an Presseorganen nicht prüfen, ob deren Veröffentlichung rechtmäßig wäre.
Ich sehe keinen Grund, das Ergebnis nicht auch auf das Urheberrecht zu übertragen. Wird zum Zweck der Veröffentlichung ein urheberrechtlich geschütztes Bild verlangt, ist ist die Rechteklärung Sache des Benutzers. Mit Blick auf § 51 UrhG und Art. 5 GG vertrete ich die Ansicht, dass eine Versagung der Kopie unter Berufung auf die Kasuistik des § 53 UrhG nicht erforderlich ist. Da viele Archive das anders sehen (und vor allem die meisten Rechteinhaber) ein Tipp an Benutzer: Veröffentlichungsabsicht verschweigen, ggf. auf Privatkopie § 53 I UrhG berufen. Wer mag kann ja nachträglich die angeblichen "Bildrechte-Gebühren" des Archivs zahlen, aber er hat dann schon mal die Kopie.
KlausGraf - am Mittwoch, 8. Dezember 2010, 22:52 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.kriegs-recht.de/street-view-entpixelung/
Meine Position zu Streetview ist bekannt: es gibt keinen Anspruch von Hauseigentümern, dass in geobasierten Internetdiensten ihre Häuser nicht gezeigt werden dürfen. Für wissenschaftliche Projekte ergibt sich dies aus der Wissenschaftsfreiheit, für sonstige aus der Meinungs- und Pressefreiheit, unter deren Schutz gerade auch Dokumentationen stehen. Über diese Grundrechte dürfte auch der Gesetzgeber nicht hinweggehen.
Meine Position zu Streetview ist bekannt: es gibt keinen Anspruch von Hauseigentümern, dass in geobasierten Internetdiensten ihre Häuser nicht gezeigt werden dürfen. Für wissenschaftliche Projekte ergibt sich dies aus der Wissenschaftsfreiheit, für sonstige aus der Meinungs- und Pressefreiheit, unter deren Schutz gerade auch Dokumentationen stehen. Über diese Grundrechte dürfte auch der Gesetzgeber nicht hinweggehen.
KlausGraf - am Mittwoch, 8. Dezember 2010, 01:20 - Rubrik: Archivrecht
Am Schluss eines sehr guten und umfangreichen Beitrags zu Wikileaks kommt Star-Blawger Udo Vetter auch auf das Urheberrecht zu sprechen:
Bleibt als Unsicherheitsfaktor noch das Urheberrecht. Zumindest fürs nichtbetroffene Publikum wäre es natürlich eine reizvolle Vorstellung, dass Hillary Clinton am Landgericht Hamburg klagt. Es dürften aber noch erhebliche Rückschläge für die US-Administration nötig sein, bevor sie sich auf dieses glatte Terrain begibt. Rutschgefahr deswegen, weil Behördendokumente in den USA und Deutschland urheberrechtlich viel weniger geschützt sind, sagen wir, das Drehbuch für die Fernsehserie “24″.
Das ist natürlich sehr ungenau. Wie aus den Kommentaren zu ersehen, sind ALLE Berichte von Botschaftsangestellten in den USA urheberrechtlich nicht geschützt, also Public Domain.
Wenn http://www.quantenblog.net/free-software/us-copyright-international feststellt, dass diese Werke, sofern sie denn die nötige Schöpfungshöhe erreichen, was nur bei ausführlicheren Berichten vorausgesetzt werden kann, im Ausland nach dem jeweiligen Inhaltsurheberrecht geschützt sind, also in Deutschland dem normalen Urheberrecht unterliegen, so ist das zutreffend. Nicht folgen möchte ich dem rat, dass freie Projekte auf die Nutzung verzichten sollten. Die Wikimedia-Projekte vertrauen bislang darauf, dass die US-Bundesregierung außerhalb der USA das Urheberrecht nicht beansprucht.
Siehe dazu
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2004/09/copyright_in_go.html
Bleibt als Unsicherheitsfaktor noch das Urheberrecht. Zumindest fürs nichtbetroffene Publikum wäre es natürlich eine reizvolle Vorstellung, dass Hillary Clinton am Landgericht Hamburg klagt. Es dürften aber noch erhebliche Rückschläge für die US-Administration nötig sein, bevor sie sich auf dieses glatte Terrain begibt. Rutschgefahr deswegen, weil Behördendokumente in den USA und Deutschland urheberrechtlich viel weniger geschützt sind, sagen wir, das Drehbuch für die Fernsehserie “24″.
Das ist natürlich sehr ungenau. Wie aus den Kommentaren zu ersehen, sind ALLE Berichte von Botschaftsangestellten in den USA urheberrechtlich nicht geschützt, also Public Domain.
Wenn http://www.quantenblog.net/free-software/us-copyright-international feststellt, dass diese Werke, sofern sie denn die nötige Schöpfungshöhe erreichen, was nur bei ausführlicheren Berichten vorausgesetzt werden kann, im Ausland nach dem jeweiligen Inhaltsurheberrecht geschützt sind, also in Deutschland dem normalen Urheberrecht unterliegen, so ist das zutreffend. Nicht folgen möchte ich dem rat, dass freie Projekte auf die Nutzung verzichten sollten. Die Wikimedia-Projekte vertrauen bislang darauf, dass die US-Bundesregierung außerhalb der USA das Urheberrecht nicht beansprucht.
Siehe dazu
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2004/09/copyright_in_go.html
KlausGraf - am Dienstag, 7. Dezember 2010, 23:55 - Rubrik: Archivrecht
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