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Archivrecht

http://www.bibliotheksrecht.de/2010/11/08/erste-lesung-bibliotheksgesetz-nordrhein-westfalen-9934957/

Text:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD15-474.pdf

Zu begrüßen ist § 8 Abs. 3:

"Für die Erschließung und Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen
entsprechend."

http://ub.uni-klu.ac.at/cms/hilfe/copyleft/

Gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht. Dümmer gehts nimmer: Copyleft ist keine Lizenz, aus der man bestimmte Rechte, die über die normale, urheberrechtlich relevante Nutzung hinausgehen, konkret ableiten kann.

Besonders erschreckend: Bibliotheksjurist Josef Pauser vermeldet den Schwachsinn unkommentiert:

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=10044

"Am 28. Oktober 2010 fand in der Verbandsgeschäftsstelle die Herbstsitzung des Gesamtvorstandes statt. Auf der Tagesordnung standen u.a. die Neuauflage des Adressverzeichnisses Archive in Deutschland, Österreich und der Schweiz, Planungen und Organisationsstände für die Deutschen Archivtage in den Jahren 2011 bis 2013, sowie der TAG DER ARCHIVE 2012.

Der 81. Deutsche Archivtag 2011 in Bremen wird nach einem Beschluss des Gesamtvorstandes unter dem Rahmenthema Alles was Recht ist. Archivische Fragen - juristische Antworten stehen. "

VdA, Meldung v. 29.10.2010

http://www.telemedicus.info/urteile/1130-308-O-7810.html

SPIEGEL 44/2010 S. 165 deckt die Hintergründe der Gerichtsentscheidung des LG Hamburg (nicht rechtskräftig) auf: Christian Jungblut verklagte GEO wegen der Überarbeitung seines Artikels und bekam Recht. Siehe auch
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/gericht-erklaert-geo-autoren-haben-rechte/

Aus dem Urteil:

Nach § 1 Nr. 3 des Vertrages ist eine Änderung und Bearbeitung von Beiträgen des Klägers zulässig, "soweit diese Bearbeitung nicht den Sinn des Beitrags unzumutbar verändert." Die Auslegung dieser pauschalen Änderungsvereinbarung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Ausgangspunkt ist das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers (Dietz/Peukert in: Schricker, 4 Aufl. 2010, § 14 Rn. 28). Die Grenze jeder Änderungsbefugnis ist das im Kern unübertragbare Urheberpersönlichkeitsrecht; gröbliche Entstellungen können danach stets verhindert werden (Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 9; Schulze in: Dreier/Schulze, § 39 Rn. 3). Ebenso wie bei der gesetzlichen Änderungsbefugnis des § 39 Abs. 2 UrhG sind Änderungsklauseln in Nutzungsverträgen nach dem Maßstab von Treu und Glauben und der Verkehrssitte auszulegen. Zu den allgemeinen Kriterien der Interessenabwägung zählen der Vertragszweck, der künstlerische Rang des in Rede stehenden Werkes und die Intensität des Eingriffs bzw. dessen Erforderlichkeit zur Ausübung des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts (Dietz/Peukert in: Schricker, § 39 Rn 15). In keinem Fall darf dadurch der Sinn oder die Tendenz des Werkes berührt werden (BGHZ 55, 1, 4 — Maske in Blau).


Eine Kritik:

http://immateriblog.de/in-eigener-sache/kolleginnen-macht-die-augen-auf-zum-verdi-positionspapier-zum-urheberrecht/

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33546/1.html


http://www.telemedicus.info/urteile/1126-57-C-488910.html

Das Gericht gibt nicht den Hauch einer Begründung für seine Einschätzung.

Weiter digitalisieren und weiter kopieren - das 52b-Dilemma

http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/Besprechung-Steinbeck-52b-271010.pdf

http://www.muenchen-tv.de/politik/Abiturienten_unerwuenscht-6509.html

Eine Rechtsgrundlage dafür kann ich in
http://www.bsb-muenchen.de/Allgemeine-Benutzungsordnung.1438.0.html
nicht erkennen.

Update: Mehr in den Kommentaren.


(c) Bayerische Staatsbibliothek, http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode Im Oktober 2006 gab es um 15 Uhr 43 anscheinend noch freie Plätze ...

http://www.abgemahnt-hilfe.de/abmahnungsarchiv

 

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