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http://www.heise.de/tp/blogs/6/148618

#gema

France 223 192-

Der Artikel beruht auf einem Vortrag, der im Rahmen des von der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe am 19./20. September 2008 veranstalteten internationalen Kolloquiums "Der Scheibenriss: Technik – Verwendung – Bedeutung. Neue Perspektiven der Forschung" außerhalb des Veranstaltungsprogramms gehalten und in dem die Schale erstmals öffentlich vorgestellt wurde.
In der hier vorliegenden, erweiterten Fassung war der Vortrag für das wissenschaftliche Kolloquium "Hans Wertinger: Hofkünstler der Wittelsbacher" im Zentralinstitut für Kunstgeschichte, München, am 11. Februar 2009 geplant. Das Referat musste entfallen, da der Verkäufer der Schale, Kunsthandel Alexander Rudigier Ltd., London, die Verwendung des Bildmaterials unter Androhung gerichtlicher Schritte hatte verbieten lassen. Es kann daher auch hier nicht gezeigt werden.
Bei dem Bildmaterial handelt es sich um Abbildungen, die um 2000/2001 von einem Münchner Fotografen angefertigt wurden und den Zustand der Schale vor der Restaurierung zeigen. Die Restaurierung erfolgte 2006 durch einen Münchner Restaurator im Auftrag des ursprünglichen Eigentümers, Kunsthandel Gertrud Rudigier-Rückert, München; dabei nahm die Zeichnung, besonders an der Umrandung, beträchtlichen Schaden. Anschließend wurde die Schale neuerlich fotografiert. Die aussagekräftigen Fotos des Zustands vor der Restaurierung waren von Frau Gertrud Rudigier-Rückert für die Erforschung der Schale zur Verfügung gestellt worden und bildeten eine wesentliche Grundlage der hier vorgestellten Ergebnisse.
Auf diese Vergleichsabbildungen des ursprünglichen, in wichtigen Details besseren Zustandes muss aus oben genannten Gründen hier verzichtet werden. Abb. 1 zeigt den heutigen Zustand der Schale, die sich seit 2008 im Besitz des Metropolitan Museum of Art, New York, befindet.
Dass die fotografische Dokumentation des originalen Zustandes nicht verwendet werden darf, ist umso bedauerlicher, als es sich bei diesem Glas nicht nur um eines der bedeutendsten Werke der bayerischen und deutschen Kunst der Spätgotik handelt, sondern um ein weltweit einzigartiges Dokument der Amelierkunst. Es erschließt unserem Verständnis der in spätmittelalterlichen Urkunden geläufigen, oft subsumierend gebrauchten Bezeichnung "Glasmaler" neue Perspektiven.


http://www.riha-journal.org/articles/2010/koreny-unbekanntes-meisterwerk-altdeutscher-glaskunst

Kommentar: Hier hat man sich juristisch ins Bockshorn jagen lassen. § 51 UrhG in Verbindung mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit hätten auf jeden Fall eine Abbildung ermöglicht. Ein "Recht am Bild der eigenen Sache" existiert nicht.

http://blog.fotolibra.com/?p=445

http://www.lextechnologiae.com/2010/10/21/does-u-k-heritage-own-all-stonehenge-images-no/

Zum Thema siehe hier:
http://archiv.twoday.net/stories/6128992/

Update: English Heritage ruderte zurück
http://www.amateurphotographer.co.uk/news/Stonehenge_regret_photography_ban_update_news_303071.html

Foto: PD von Wikimedia Commons

http://questioncopyright.org/CC-branding-confusion

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100914_1bvr184208.html

http://openjur.de/u/56616.html

http://www.kanzleikompa.de/2010/10/15/promi-anwalt-muss-karikatur-und-urteilsveroffentlichung-dulden/

http://www.kanzleikompa.de/2010/10/15/piratenweib-wird-abmahnluder/ (Urheber der Überschrift)

http://www.fixmbr.de/die-piraten-und-eine-abmahnungswelle-wegen-nichtbeachtung-der-creative-commons-lizenz/

Durch Georg Nolte:

http://www.taylorwessing.com/de/recht-aktuell/details/zur-forderung-der-presseverleger-nach-einfuehrung-eines-speziellen-leistungsschutzrechts-2010-10-01.html

Letztlich lenkt die aktuelle Debatte um Einführung eines Leistungsschutzrechts
von der eigentlichen Aufgabe der Verlage ab, sich den geänderten Bedingungen
durch Entwicklung eigener, marktfähiger Geschäftsmodelle anzupassen.
Stattdessen scheint das geforderte Leistungsschutzrecht auf eine neue Zwangseinzugsstruktur
hinauszulaufen, für welche unter Kritikern bereits das Schlagwort
der „Presse-GEZ“ die Runde macht. Zudem sollen neutralen Dienstleistern
wie Suchmaschinenbetreibern die Rolle von Inkassounternehmen auferlegt
werden und somit letztlich alle Internetnutzer zur Kasse gebeten werden. Das
alles entspricht keiner marktwirtschaftlichen Lösung, sondern vielmehr einem
pigou’schen Subventionsmodell bzw. der Mischfinanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber – anders als der Kaiser
in Andersens Märchen –diesen (Etiketten‑)Schwindel rechtzeitig erkennen wird.
Anderenfalls droht das Leistungsschutzrecht als Beispiel lobbybestimmter Klientelpolitik
Geschichte zu machen.

http://transpatent.com/ra_krieger/markegpl (PDF)

Zur Kritik: http://www.listserv.dfn.de/cgi-bin/wa?A2=ind1010&L=netlaw-l&T=0&P=478

Update: http://www.internet-law.de/2010/10/olg-dusseldorf-gpl-gibt-keine-befugnis-zur-markenbenutzung.html

 

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