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Archivrecht

http://www.netzpolitik.org/2010/cc-stellt-public-domain-mark-vor/

http://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/


"Resolution des Deutschen Rechtshistorikertags in Münster, 15.9.2010

Das Bundesverfassungsgericht möchte seine Akten erst nach 90 Jahren zur Forschung freigeben, siehe die Meldung in F.A.Z. vom 28. August 2010. Damit geht es um den Rechtsrahmen bei der Erforschung der Zeitgeschichte.
1. Das Gericht schafft damit Normen, die dem Bundesarchivgesetz widersprechen. Das Gericht steht aber nicht über dem Gesetz und über dem Gesetzgeber.
2. Die Formulierung "geheime Beratung" im Bundesverfassungsgerichtsgesetz sagt noch nichts über die Frage wie lange die Akten geheim sein sollen. Jedenfalls dürfen diese Akten nicht länger geheim gehalten werden als andere sogenannte geheime Akten.
3. Bei einer 90-jährigen Geheimhaltungsfrist wird die Frage einer Benutzungserlaubnis zu einer Gnaden- oder Willkürentscheidung des Gerichts oder des Archivs.
4. Diese Perspektive wirft auf jeden Fall das Problem der Wissenschaftsfreiheit auf. Es kann nicht 90 Jahre lang auf eine einzelne Abwägung im Fall ankommen, vielmehr muss eine Regel gegeben werden, die eine gewisse Verlässlichkeit für Forschungsarbeiten ermöglicht.
5. Die notwendige Regel soll sich an die üblichen dreißig und maximal 60 Jahre halten. Es ist nicht ersichtlich, dass von den Akten des Bundesverfassungsgerichtes eine größere Gefahr für Beteiligte oder die Allgemeinheit ausginge, als von sonstigen Akten.
6. Für die Belange des Persönlichkeitsschutzes enthält das Bundesarchivgesetz bereits bewährte Regelungen.

Die Resolution wurde in großer Versammlung einstimmig unterstützt mit dem Wunsch sie umfassend zu verbreiten.
Für den Ständigen Ausschuss des RHT, gez. J. Rückert, Frankfurt a.M.".


Quelle: augias.net

http://infobib.de/blog/2010/10/07/dritter-korb-in-der-diskussion/

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_September%202010.pdf

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/olg-celle-urteil-vom-25-08-2010-az-31-ss-30-10.html

http://blogs.sueddeutsche.de/schaltzentrale/2010/10/08/medialer-missbrauch/

http://www.internet-law.de/2010/10/tatort-internet-noch-luft-nach-unten.html

http://www.heise.de/newsticker/meldung/TV-Kritik-Tatort-Internet-Schuetzt-endlich-unsere-Kinder-startete-auf-RTL-2-1104051.html

http://www.spiegel.de/kultur/tv/0,1518,721974,00.html

http://idw-online.de/de/news390431

In dem bisherigen einstweiligen Verfügungsverfahren haben die zuständigen Gerichte, das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt, in zwei Instanzen das beklagte Recht der Bibliotheken ausdrücklich bestätigt, das Recht der Nutzer jedoch eingeschränkt. Bibliotheken dürfen unabhängig von den Verlagen Werke aus ihrem Printbestand digitalisieren und in ihren Räumen das so geschaffene digitale Exemplar zur Nutzung anbieten. Den Nutzerinnen und Nutzern muss jedoch jede Möglichkeit genommen werden, daraus für sich Kopien zu machen. Hatte das Landgericht in der ersten Instanz immerhin noch den Ausdruck auf Papier zugelassen und nur den Download verboten, untersagte das Oberlandesgericht am 24.11.2009 auch den Papierausdruck.

Die TU Darmstadt hat diese einstweilige Verfügung nicht akzeptiert, sondern im Sommer 2010 den Weg der sogenannten Klageerzwingung beschritten. Damit war die Verlagsseite gezwungen, Klage in der Hauptsache gegen die TU Darmstadt zu erheben. Dies ist im August 2010 geschehen. Die Sache wird also neu verhandelt werden.


Siehe auch: http://archiv.twoday.net/search?q=%C2%A7+52b

http://iuwis.de/blog/wohin-mit-den-verwaisten-werken-ein-beitrag-zur-konferenz-deutsches-kulturerbe-auf-dem-weg-die-

http://www.boell.de/publikationen/publikationen-publikation-urheberrecht-argentinien-10261.html

http://www.sueddeutsche.de/K5A38y/3616301/Verfassungsgericht-schuetzt-Geschichtsfaelschung.html

http://www.sueddeutsche.de/politik/antisemitismus-urteil-dr-jur-absurd-1.1005799

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100817_1bvr258506.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Konrad_Löw

 

twoday.net AGB

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