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Archivrecht

Landblawgende ist eine von mir geschaffene Kreuzung aus Blawg (juristisches Blog) und Landplage.

http://www.kanzleikompa.de/2010/07/31/jurablogger-in-selbstreflexion/

http://www.kriegs-recht.de/5-grunde-warum-juristische-blogs-chancen-in-deutschland-haben-%E2%80%93-eine-replik/

http://www.telemedicus.info/article/1819-Chancen-von-Jurablogs-Ein-Debattenbeitrag.html

http://rainbraun.blogspot.com/2010/07/kurz-und-schmerzbefreit.html

U.a.m.

http://www.rambow.de/siegel-wettiner-lande.html

Immer wieder weist Margit Rambow auf interessante Digitalisate hin. Bei der Besprechung von Posses Wettiner Siegel lesen wir aber: "Leider darf ich diese Bände wegen des bestehenden Urheberrechts (Nachdruck 1994) nicht veröffentlichen".

Ächz. Sollte es sich nicht herumgesprochen haben, dass derlei Behauptungen in Reprints der reine Copyfraud sind?

Wer mir nicht glaubt, braucht ja nur

http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrechtsber%C3%BChmung

gründlich durchzuarbeiten.

Der Archivar Otto Posse, dessen Kaisersiegel auf Wikisource einsehbar sind:

http://de.wikisource.org/wiki/Otto_Posse

ist lange genug tot, als dass man seine Werke nicht beliebig scannen dürfte. Und selbstverständlich entsteht bei einem Faksimile-Reprint (1994 war die Schutzfrist gerade 3 Jahre abgelaufen) kein neues Schutzrecht für den Nachdrucker:

http://archiv.twoday.net/stories/4618318/

Also müssen wir wieder und wieder und wieder und wieder darauf hinweisen, auch wenn es Stammlesern vielleicht schon aus den Ohren quillt. Aber solange solche eklatanten Rechtsirrtümer verbreitet werden, muss ihnen entgegengetreten werden.

(Mal sehen, ob bzw. wann die soeben von mir vorgeschlagenen Wettiner Siegel bei der ULB Düsseldorf bereitstehen - Rambow meldet diese Digitalisate regelmäßig vor mir, weil sie früher am Tag den Düsseldorfer RSS-Feed abruft. Daher der Hinweis, dass nicht wenige der von ihr vermeldeten Düsseldorfer Digitalisate auf Vorschläge von mir zurückgehen.)

UPDATE:

Danke an M. Rambow, dass sie die Digitalisate des Wettiner-Werks als Djvu-Dateien umgehend zugänglich gemacht hat!

http://www.rambow.de/siegel-wettiner-lande.html

#sphragistik

http://www.internet-law.de/2010/07/abmahnung-von-karl-valentin-zitaten.html

http://www.everyday-feng-shui.de/feng-shui-news/abmahnung-wegen-karl-valentin-zitat-10-000-euro-strafe/

http://www.merkur-online.de/lokales/nachrichten/kreistag-weilheim-schongau-sagt-google-streetview-kampf-853912.html

[Editiert KG: Siehe auch http://archiv.twoday.net/search?q=streetview ]

http://www.pro-panoramafreiheit.de/2010/07/23/klarstellungen-zur-panoramafreiheits-theorie-der-stiftung-zollverein/

http://www.pottblog.de/2010/07/23/djv-vs-stiftung-zollverein-gab-es-jetzt-abmahnungen-wegen-internet-bildern-der-zeche-zollverein/

Siehe hier:
http://archiv.twoday.net/stories/6435206/



Foto: frollein2007
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.en

http://papiers.poussieres.free.fr/index.php/2010/07/22/pascale-verdier-explique-les-licences-de-reutilisation/



http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Canaletto_Pro_Street_View.jpg

http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

GV.NRW 2010 S. 376

recht.nrw

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33004/1.html

"welche Anstrengungen de Gruyter und die Staatsbibliothek unternehmen, um sie ausfindig zu machen, bleibt unbeantwortet. Als Google vor dem Einscannen die Rechteerben verwaister Bücher nicht ermittelte und bei ihnen um Erlaubnis anfragte, wurde das von den deutschen Verlagen scharf kritisiert und als Argument für die angebliche Notwendigkeit eines neuen Leistungsschutzrechts herangezogen wurde, mit dem sich zukünftig - je nachdem wie es ausfällt - vielleicht auch Raubzüge in die Allmende mit einem gesetzlichen Monopol absichern lassen.

Auch Fragen dazu, auf welche immaterialgüterrechtlichen Vorschriften sich die Preiskalkulationen gründen und wie die Einnahmen aufgeteilt werden, will man weder bei de Gruyter noch bei der Staatsbibliothek beantworten"

Zur Argumentation mit § 134 UrhG http://archiv.twoday.net/search?q=zeitungszeug und die Urheberrechtsfibel http://www.contumax.de

Hier müsste man sich Titelseite und Impressum der VZ erst einmal anschauen.

Wenn man einen Datenbankschutz bejaht, führt § 87e UrhG dazu, dass kleine Teile der Datenbank ohne weiteres "befreit" werden können:

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87e.html

Per Mail ging soeben an die Generaldirektorin der SB zu Berlin folgendes Schreiben ab:

Sehr geehrte Frau Generaldirektorin,

mit völligem Unverständnis habe ich zur Kenntnis genommen, dass die
Staatsbibliothek zu Berlin eine Kooperation mit dem de-Gruyter-Verlag
eingegangen ist mit dem Ergebnis, dass die Digitalisierung der
Jahrgänge der Vossischen Zeitung nur gegen horrend hohe Lizenzgebühren
einsehbar ist. Die interessierte Öffentlichkeit und die
zeithistorische Forschung darf sich die Digitalisate nur in der
Staatsbibliothek anschauen oder in den wenigen Institutionen, die sich
die Zugangskosten leisten können. Die prekäre Haushaltslage der
Bibliotheken dürfte auch Ihnen bekannt sein. Damit schlagen Sie der
von den deutschen Bibliotheken mitgetragenen Berliner Erklärung für
Open Access von 2003 ins Gesicht, die sich ja ausdrücklich auch an die
kulturgutverwahrenden Institutionen wendet und unmittelbar auf die für
die Wissenschaft wichtige Digitalisierung der Vossischen Zeitung
anwendbar ist. Dass man in Ihren Digitalen Sammlungen Ausgaben des
Groß-Strehlitzer Kreisblatts kostenlos weltweit einsehen kann, nicht
aber die Vossische Zeitung, ist nicht nur ärgerlich. Es zeigt auch,
dass die Staatsbibliothek wie auch die meisten anderen deutschen
Bibliotheken die dringende Notwendigkeit, wie in anderen Ländern - das
Wiener Programm ANNO ist Ihnen sicher bekannt - Zeitungen als
Geschichtsquellen kostenfrei für Forschung und Öffentlichkeit im
Internet bereitzustellen ignoriert (siehe auch
http://archiv.twoday.net/stories/5477201/ ).

Indem Sie das in den meisten zivilisierten Staaten anerkannte Prinzip
der Verwaltungstransparenz mit Füßen treten und - nach Angabe von
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/33/33004/1.html - Fragen des
Journalisten Peter Mühlbauer zu den Beziehungen der Staatsbibliothek
zum de-Gruyter-Verlag in dieser Sache unbeantwortet gelassen haben,
schüren Sie Staatsverdrossenheit. Gerade dubiose
Private-Public-Partnerschaften wie in diesem Fall müssen lückenlos
transparent sein. Sie verwahren die Ihnen anvertrauten Kulturgüter
nicht nach eigenem Recht, sondern als Treuhänder der Öffentlichkeit
und haben daher auch moralisch kein Recht, hinsichtlich der
Zeitungsdigitalisierung im Geheimen mit einem Verlag zu kungeln. Die
Öffentlichkeit hat jedes Recht, über die Monopolvermarktung mutmaßlich
gemeinfreier Zeitungsjahrgänge umfassend unterrichtet zu werden.

Als Behörde (Stiftung unter Bundesaufsicht), die öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, unterliegen Sie dem Gesetz zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich fordere Sie daher
auf, den Vertrag mit de Gruyter über die Digitalisierung der
Vossischen Zeitung gegenüber mir offenzulegen. Es handelt sich meiner
Ansicht nach nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.
5. 2009 - 7 C 18/08), doch teile ich mit Blick auf § 7 Abs. 1 S. 3 IFG
zur Begründung mit, dass die Mitteilung der Vertragsdetails zur
Ermöglichung einer öffentlichen Diskussion bezüglich einer die
maßgebliche Fachöffentlichkeit und nicht ganz unwesentliche Teile der
allgemeinen Öffentlichkeit (siehe die Diskussion bei Telepolis)
wesentlich berührenden Frage begehrt wird.

Sollte es erforderlich sein, diesen Antrag nach § 7 IFG per Fax
einzureichen, bitte ich um Mitteilung. Für eine Eingangsbestätigung
danke ich im voraus.

Mit freundlichen Grüßen


Siehe auch:
http://log.netbib.de/archives/2010/07/22/ein-super-geschaftsmodel
http://www.inetbib.de

Update: http://archiv.twoday.net/stories/6455470/

http://www.djv.de/SingleNews.20+M5e9e0b5ab7b.0.html

Der Deutsche Journalisten‑Verband hat als nicht hinnehmbar kritisiert, dass die Stiftung Zollverein Fotografen abmahnt, die Bilder der Zeche Zollverein auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Den Hinweis auf eine angebliche Kostenpflichtigkeit einer Veröffentlichung von Bildern der Zeche, einem der bedeutendsten Industriedenkmäler der Welt, hält der DJV für geradezu grotesk. Es sei paradox, dass man einerseits das Bild einer weltoffenen europäischen Kulturhauptstadt-Region abgeben wolle, andererseits die Panoramafreiheit missachte.
„Es kann nicht sein, dass Fotografen, die in die europäische Kulturhauptstadt‑Region reisten, etwa, wie am vergangenen Wochenende für das Still-Leben auf der A40, oder wie am kommenden Wochenende zur Loveparade in Duisburg, Angst haben müssen, auch die Zeche Zollverein zu fotografieren, da sonst Abmahnungen auf sie zukommen könnten“, betonte die stellvertretende DJV‑Bundesvorsitzende Ulrike Kaiser. „Für uns ist klar: Es gilt auch im Fall der Stiftung Zollverein die Panoramafreiheit für Fotografen. Die Stiftung Zollverein kann diese nicht missachten", so Kaiser. Zudem sei das die schlechteste Öffentlichkeitsarbeit für den Standort Ruhrgebiet, die man sich vorstellen kann.
Kaiser wies darauf hin, dass die Zeche Zollverein mit Millionenbeträgen aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei. „Wie im Fall des Schlosses Sanssouci müssen Fotografen auch auf dem Gelände frei fotografieren dürfen. Das Haus- und Eigentumsrecht kann bei solchen aus öffentlichen Mitteln finanzierten und für die Öffentlichkeit gedachten Gebäuden und Flächen nicht geltend gemacht werden!"


Aus der Hausordnung

"9. Zollverein ist eine eingetragene Wort- und Bildmarke. Alle nicht ausschließlich privat
genutzten Foto-, Ton- und Filmaufnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung
durch die Stiftung Zollverein."
http://www.zollverein.de/upload/Dokumente/Zollverein-Hausordnung.pdf

Als AGB muss diese Hausordnung wirksam einbezogen werden.

Siehe auch:
http://archiv.twoday.net/search?q=panoramafrei

 

twoday.net AGB

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