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Archivrecht

http://www.internet-law.de/2010/05/bgh-betreiber-eines-w-lans-haftet-mit-einschrankungen.html mwN

http://www.watchthecourt.org/

http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=5467 entnehme ich folgende Hinweise auf zwei Aufsätze in der österreichischen juristischen Zeitschrift .

Urheberrechtlich interessant im neuen Heft 1/10 der MR-Int:

http://www.medien-recht.com/714-MR-Int_1_10
MR-Int 1/10, S. 19 – 24.
Sandra Csillag, Der Google-Urheberrechtsvergleich – The American Dream vom digitalen Monopol

Ein Bericht über den Stoff, aus dem die Träume sind – das amerikanische Urheberrecht. Es kennt den Begriff des „Fair use“ und wenn ein potenter Nutzer wie Google diesen Begriff interpretiert, hat er auch gleich eine extensive Auslegung zur Hand und dann wird aus dem „Fair use“ ein „Yes, we can“ und dann wird der Traum Wirklichkeit. Aber soweit sind wir noch nicht. …

Zum Stand des Verfahrens um das “Google Library Project”. Csillag analysiert den Stand der “class action” vor allem im Hinblick auf die Situation der europäischen Autoren und Verleger. Das im Oktober 2009 dem US-Gericht präsentierte “Settlement” ist auch durch den Widerstand der ausländischen Rechteinhaber gehörig ins Wanken geraten.

MR-Int 1/10, S. 25 – 29
Klaudia Franciska Fodor, Verwaiste Werke im ungarischen Urheberrecht

Mit einer Novelle im Jahr 2008 wurden in das ungarische Urheberrechtsgesetz Bestimmungen über ein Verfahren zur Nutzung verwaister Werke – ohne Zustimmung des nicht auffindbaren Urhebers – eingefügt. Dabei wird dem Antragsteller durch das Ungarische Patentamt eine Lizenz zur zeitlich und territorial auf das ungarische Staatsgebiet begrenzten, nicht ausschließlichen Nutzung des verwaisten Werks erteilt. Fodor erläutert das Verfahren zum Nachweis der Unauffindbarkeit des Autors sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr und zum Erlag eines Nutzungsentgelts durch den Nutzer.

Die Effizienz der neuen Regelung ist allerdings – wie die Autorin aufzeigt – sehr umstritten, es sind bislang noch keine praktischen Erfahrungen bekannt.


Da mir Josef Pauser freundlicherweise die Aufsätze von sich aus übersandt hat, worüber ich mich gefreut habe, kann ich ergänzend mitteilen:

Die Autorin des ersten Beitrags ist Geschäftsführerin der österreichischen Literatur-Verwertungsgesellschaft und ihre Ausführungen sind entsprechend tendenziös gegen Google eingestellt. dass bei den "Inserts" nicht darauf verwiesen wird, dass der Hauptanwendungsbereich Buchbeiträge sind, ist wenig sachkundig. Dass das Removal für alle österreichischen Verlagsprodukte, die die Literar-Mechana vertritt, erklärt werden wird, ist für die Wissenschaft in höchstem Maße nachteilig. Die Position der österreichischen Verwertungsgesellschaft ist genauso inakzeptabel wie die der VG Wort und muss ebenso scharf bekämpft werden.

Mir bislang unbekannt war, dass Ungarn seit 2008 eine Regelung zu verwaisten Werken hat. Diese stellt der zweite Aufsatz vor. Die Regelung, ein Verwaltungsverfahren beim Patentamt nachdem eine "diligent search" ergebnislos blieb, ist aber völlig bürokratisch und unpraktikabel. Eine Regelung zu verwaisten Werken, die bei nicht-ertragsorientierten Nutzungen mindestens 120 Euro kostet zuzüglich zu den Lizenzgebühren, ist für durchschnittliche Werke ohne sonderlichen kommerziellen Wert völlig überteuert. Wenn für eine einzelne Fotografie, die man - Marktpreise vorausgesetzt - für 100 Euro dauerhaft im Internet nutzen dürfte, ein erheblicher Suchaufwand betrieben werden und dann noch eine Erlaubnis eingeholt und ein Nutzungsentgelt (bei ertragsorientierter Nutzung im voraus) entrichtet werden muss, lohnt sich das schlicht und einfach nicht, und es kommt billiger, einfach zu nutzen und bei nachträglichem Auftauchen eines Rechtsinhabers zu entschädigen.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Entwurf-fuer-neues-Leistungsschutzrecht-durchgesickert-995700.html

http://www.irights.info/index.php?id=880

Das ist so absurd, dass ich mir nicht vorstellen kann, wer das durchdrücken kann.

http://www.jeremynicholl.com/blog/2010/05/03/afp-steal-photos-then-sue-photographer-2/

Kostenfreie Angebote stellt eine Linkliste zusammen:

http://lissh.lvn.parlanet.de/shlt/iud/lissh-informationsdienst/lissh-info_recht.html



Bild vergrößern: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Weimar-1650-Merian_bearbeitet.jpg

Original:

http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Weimar-1650-Merian.jpg

Hintergrund zu Googles StreetView:

http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

http://geo.hlipp.de/

"Das Geograph-Projekt hat das Ziel, geographisch repräsentative Photos für jeden Quadratkilometer Deutschlands zu sammeln."

Die 9677 Bilder stehen unter CC-BY-SA (und könnten größer sein).

Gemäß der Google-StreetView-Hysterie könnte auch Geograph Deutschland gewzungen sein, Häuser auf Wunsch von Mietern oder Eigentümern unkenntlich zu machen:

http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

Montabaur

Creative Commons Licence [Some Rights Reserved]   © Copyright Udo und Joan Fugel and
licensed for reuse under this Creative Commons Licence.

Michael Seemann hat seinen Beitrag gegen die StreetView-Hysterie in der ZEIT untergebracht:

http://www.zeit.de/digital/internet/2010-05/street-view-panoramafreiheit

Zum Thema hier:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

Update:
http://familienchronikvogel.de/de/blog/20-internet/57-100-jahre-alte-fotos-aller-gebaeude-in-deutschland- "Ich würde einiges dafür geben, wenn es ein „Street View 1910" gäbe!"



Ãöffentlicher Raum 2.0 (nach Google-Hysterie) - Bearbeitung v... on Twitpic



Original:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Ffm-hoechst-rr-15.jpg

Bearbeitung:
http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Ffm-hoechst-rr-15-1.jpg

Dieses Bild darf frei verbreitet werden! Siehe Lizenz!

Bearbeitetes Foto von Ralf Roletschek. Es zeigt den Frankfurter Römer, wie er nach Widersprüchen von Mietern oder Hauseigentümern aussähe, wenn Gesetz würde, was Hamburg fürs Bundesdatenschutzgesetz vorschlägt:

„(4a) Bei der systematischen und georeferenzierten digitalen fotografischen oder filmischen Abbildung von Straßenansichten zur Bereitstellung im Internet können Hauseigentümer und Mieter jederzeit gegenüber der verantwortlichen Stelle der Darstellung der Ansicht des betreffenden Gebäudes widersprechen. Die verantwortliche Stelle ist in diesem Fall verpflichtet, die Unkenntlichmachung des Gebäudes zu bewirken. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Gleiches gilt für Widersprüche von Personen gegen ihre Abbildung.“ PDF

Ausnahmen bei bedeutenden Kulturdenkmalen oder berühmten Ensembles sind da nicht vorgesehen, also kann ein einziger Mieter sein Haus aus StreetView entfernen lassen und damit die visuelle Kultur verschandeln.

Zur Anti-StreetView-Hysterie steht hier schon viel:

http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

Bildwettbewerb

Nehmt ein Straßenbild-Foto unter geeigneter freier Lizenz, bearbeitet es entsprechend, um den Schwachsinn der Aigner-Lösung kenntlich zu machen und stellt es auf Flickr!
Die schönsten Beispiele werde ich hier vorstellen.

 

twoday.net AGB

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