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Archivrecht

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http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100218_1bvr247708.html

1 BvR 2477/08

Auszug:

Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. In dessen Schutzbereich fallen außer Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 71, 162 <179>; 99, 185 <197>, stRspr.). Dies ist bei einem Zitat wie dem hier streitgegenständlichen ersichtlich der Fall, denn die Wiedergabe der ablehnenden Antwort war - wovon auch die Gerichte ausgegangen sind - geeignet, zu einer Bewertung des Klägers beizutragen.

22
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar nicht vorbehaltlos gewährt, sondern steht gem. Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere unter der Schranke der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die hier angewendeten Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB gehören. Jedoch haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen Rechts die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts zu berücksichtigen.

23
Diesem Erfordernis werden die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend gerecht. Die Gerichte haben zwar nicht verkannt, dass die streitgegenständliche Äußerung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt. Ihre Auffassung, dass sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze und diesem Grundrecht der Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zukomme, ist aber verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet.

24
(1) Vor dem Hintergrund, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>; 97, 125 <149>), begegnet bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, erheblichen Bedenken.

25
Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein - nach Auffassung des Äußernden - beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619 <620 f.>; Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -, NJW 2009, S. 2888 <2892>), was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 -, VersR 1994, S. 1116 <1118>). Dabei kann die Anprangerung dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 35, 202 <233>; 97, 391 <406>; BVerfGK 8, 107 <115>).

26
Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.

27
Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle, der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Zwar verdeutlicht sie, worin das Gericht die den Ruf des Klägers beeinträchtigende Wirkung des Textes sieht, nämlich darin, dass er dessen Reaktion als unangemessen erscheinen lasse. Indes kann dem Text der Aussagegehalt, dass der zitierten E-Mail eine „schlichte Anfrage“ vorausgegangen sei, nicht beigemessen werden. Er verhält sich ausdrücklich in keiner Weise zu dem Wortlaut oder Charakter der Anfrage, sondern teilt lediglich mit, der Kläger habe „auf Anfrage“ das Foto nicht freigeben mögen. Soweit das Kammergericht gerade dem Schweigen des Textes hierzu die Aussage entnehmen will, dass die Anfrage keine erwähnenswerten Besonderheiten aufgewiesen habe, ist dies zwar im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene wertende Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen dabei keine wesentlichen Umstände verschwiegen werden, die geeignet sind, den Vorgang in einem anderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerfGE 12, 113 <130 f.>; 114, 339 <353 f.>; BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, NJW 2006, S. 601 <603>). Allerdings hat das Gericht einen solchen Fall nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise begründet. Insbesondere hat es den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und hierdurch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt. So hat es zum einen nicht erwogen, ob nicht gerade die nach seiner Auffassung bemerkenswerte Schärfe der E-Mail die Annahme, dass lediglich eine „schlichte Anfrage“ vorausgegangen sei, für den maßgeblichen Durchschnittsleser fernliegend erscheinen lassen musste. Ebenso wenig hat es gewürdigt, dass der von dem Beschwerdeführer verbreitete Artikel eine Vielzahl kritischer und herabsetzender Äußerungen über den Sozius des Klägers enthält, was vom Leser ebenfalls als Hinweis auf eine entsprechend formulierte Anfrage verstanden werden dürfte. Schließlich ist das Kammergericht auch nicht darauf eingegangen, dass in dem Text ausdrücklich mitgeteilt wird, die Anfrage habe sich auf eine Verwendung des Bildes für eine „Glosse“ bezogen, die von dem Prozessgegner des von der Kanzlei des Klägers vertretenen Bankhauses verfasst war und somit keine positive Darstellung des Klägers erwarten ließ.

28
(2) Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem - hier als gering erachteten - öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.


Zum Fall siehe

http://www.nrhz.de/flyer/suche.php?ressort_id_menu=-1&ressort_menu=News (Beschwerdeführer)

http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/medien-presserecht/lg-berlin-27-o-433-09/

Schöner Hinweis bei: http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=5020

Bettina Lucke:
Die Google Buchsuche nach deutschem Urheberrecht und US-amerikanischem Copyright Law (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 2: Rechtswissenschaft, Band 4961), Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2010. 335 S., 9 Abb.
ISBN 978-3-631-59950-1
€ 57.80 (D)

http://sewoma.de/berlinblawg/urteile/urheberrecht/lg-stuttgart-17-o-68-08/

Der Schutz eines sechsseitigen Vertrags, der die Vermittlung polnischer Pflegekräfte regelte, wurde vom LG Stuttgart abgelehnt (Beschluss v. 06.03.2008 – 17 O 68/08 – “Urheberrechtsschutz eines Vertragswerks”).

Auszug:

Bei nicht-literarischen Sprachwerken im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genießen keinen Urheberschutz. Dessen Schutzuntergrenze beginnt vielmehr erst, wenn der Vertrag aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsticht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jüngst die insoweit geltenden Anforderungen zutreffend wie folgt zusammengefasst und dabei die entsprechende Instanzentscheidung der erkennenden Kammer bestätigt (Beschluss vom 07.02.2008, Az. 4 U 221/07):

"Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Schriftwerken, die keine literarischen Werke sind, sondern einem praktischen Gebrauchszweck dienen, die Schutzuntergrenze höher anzusetzen ist. Danach liegen die Durchschnittsgestaltung, das rein Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale außerhalb jeder Schutzfähigkeit. Aber auch das bloße Überragen des rein Handwerklichen und Alltäglichen genügt nicht, sondern die untere Grenze der Urheberrechtsfähigkeit beginnt erst in einem erheblich weiteren Abstand. Erforderlich ist ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung, weil hier ein weiter Bereich von Formen liegt, die jedem zugänglich bleiben müssen (vergleiche nur Loewenheim in Schricker, UrhG, 3. Aufl., 2006, § 2 Rn. 31, 34 mit umfangreichen Nachweisen zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und einer instruktiven Darstellung zur Entwicklung der Rechtsprechung auf Rn. 31 – 36)."

b) Diese Kriterien entsprechen auch dem Stand der führenden Kommentarliteratur, die sich darin einig ist, dass Urheberschutz bei Gebrauchsschriften nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen kann (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 26, 27, 93, 95; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 56, 57, 59; v. Gamm in: Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand Dez. 2007, § 2 Rn. 58; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. § 2 Rn. 31, 34 sowie Rn. 112; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 Rn. 31, 32; Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 2 Rn. 76). Gerade zutreffend und präzise formulierte Vertragsformulierungen müssen für die Allgemeinheit frei bleiben (Loewenheim aaO. Rn. 112).

c) Die nicht völlig einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedenfalls im Kern zum Inhalt, dass Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem bzw. juristischem Gebiet die Werkqualität fehlt (BGH v. 10.10.1991, Az. I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 – Bedienungsanweisung; BGH v. 17.04.1986, Az. I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, 740 – Anwaltsschriftsatz; BGH v. 21.11.1980, Az. I ZR 106/78 – Staatsexamenshausarbeit). Nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten (BGH v. 21.11.1991, Az. I ZR 190/89, GRUR 1992, 382 – Leitsätze), Themen (BGH v. 12.07.1990, Az. I ZR 16/89, GRUR 1981, 130 – Themenkatalog) oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts (BGH v. 11.04.2002, Az. I ZR 231/99, GRUR 2002, 958 – technisches Regelwerk) rechtfertigen es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen. Speziell bei Verträgen haben daher die Gerichte – soweit ersichtlich – jeweils nur dann auf Urheberschutz erkannt, wenn es sich um besonders komplexe, aufwendige und umfangreiche Verträge gehandelt hat wie Anlageverträge in Immobilienanlageprogrammen und Gesellschaftsverträge (LG Hamburg v. 04.06.1986, Az. 74 O 283/85 – Gesellschaftsvertrag; LG Köln v. 21.11.1986, 28 O 291/86, GRUR 1987, 905 – Vertragswerk). Soweit das LG Berlin in der Entscheidung vom 04.08.2005 (Az. 16 O 83/05, ZUM 2005, 842 – Host-Providing-Mustervertrag) möglicherweise einen geringeren Maßstab angelegt hat, handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Sondermeinung.


Zum Thema:
http://archiv.twoday.net/stories/5715256/
http://archiv.twoday.net/stories/5581614/
http://archiv.twoday.net/stories/4218422/

http://legalblogwatch.typepad.com/legal_blog_watch/2010/03/westlawnext-update-3400hour-legal-research-has-arrived.html

http://archiv.twoday.net/stories/6270520/

Potsdam (dpa/bb) - Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hat gegen das jüngste Urteil zur «Knips-Gebühr» Revision eingelegt. «Wir wollen Rechtssicherheit», sagte ein Sprecher der Stiftung am Donnerstag in Potsdam und bestätigte einen Bericht der «Märkischen Allgemeinen». Die Entscheidung liege jetzt beim Bundesgerichtshof. Mitte Februar hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass die Stiftung keine Gebühren für kommerziell genutzte Fotos ihrer Parkanlagen und Gebäude erheben darf. Es wies Klagen gegen einen Fotografen und zwei Fotoagenturen zurück, denen das Landgericht Potsdam 2008 stattgegeben hatte.

http://newsticker.welt.de/?module=dpa&id=24397326

Siehe auch
http://archiv.twoday.net/search?q=schl%C3%B6sser

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Italien-Amtliche-Praeferenz-fuer-Open-Source-ist-rechtmaessig-967579.html

Um die Motivtaion zu verstehen, warum diese Vorschrift in das Archivgesetz NRW aufgenommen wurde, befragte ich am 18.3.2010 via abgeordnetenwatch.de Prof. Dr. Sternberg (CDU):

"Sehr geehrter Herr Professor Sternberg,

als kulturpolitischer Sprecher Ihrer Fraktion waren Sie an der Neufassung des Archivgesetzes im Kulturausschuss beteiligt. Insgesamt ist dieses Gesetz wohl als positiv zu bewerten. In der "Aktuellen Stunde" des diesjährigen Westfälischen Archivtags bewertete der Leiter des LWL-Archivamtes das Erreichen der positiven Neuerungen als Pyrrhus-Sieg für die Kommunalarchive. Die im Gesetz verankerte Veräußerlichkeit sog. kommunalarchivischen Sammlungsguts (Unterlagen, die nicht aus dem Verwaltungshandeln öffentlicher Stellen entstanden sind; vgl. § 10 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1) habe ihm weh getan, da nun Archivgut erster und zweiter Klasse entstehe.
Was hat aus Ihrer Sicht für den Gesetzeswortlaut gesprochen?
Vielen Dank vorab!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr"


Am 30.03.2010 erfolgte die Antwort von Prof. Dr. Thomas Sternberg:
"Sehr geehrter Herr Wolf,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Neufassung des Archivgesetzes.

Ich danke Ihnen für Ihre Einschätzung, dass Sie das Gesetz als insgesamt positiv bewerten. Ich bin der festen Überzeugung, dass wir mit dem Gesetz den Archiven eine gute und sichere Basis für Ihre Arbeit bieten.

Ihre Ansicht, durch die Möglichkeit der Makulierung von Archivgut entstünde Archivgut erster und zweiter Klasse, halte ich für nicht überzeugend. Es kann nicht Aufgabe des Landes sein, den Kommunen vorzuschreiben, welches Archivgut sie makulieren dürften und welches nicht. Dies würde einen Eingriff in die von der Verfassung geschützte Autonomie der Kommunen bedeuten.

Es kann im Gegenteil sogar wichtig werden - so wie es das Gesetz jetzt festschreibt - den Archiven Gelegenheit zu geben, Archivgut auch einmal zumindest zu Teilen zu vernichten. Dazu gehören z. B. oftmals Teile von Nachlässen.


Mit den besten Grüßen

Ihr Thomas Sternberg"

Ein Leitfaden der Kanzlei Karsten + Schubert, Berlin, zum Download (PDF).

 

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