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Archivrecht

Tagesordnung der Landtagssitzung

Beschlussempfehlung des Kulturausschusses

Heise.

Zu Streetview:
http://archiv.twoday.net/search?q=streetview

Streetview ist nicht allein auf der Bildfläche, siehe etwa:

http://www.sightwalk.de/#pano=499065;city=123937

sightwalk

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/

http://verfassungsblog.de/vom-hass-auf-rezensenten-und-ihren-folgen-fr-die-wissenschaftsfreiheit/

"Unter Wissenschaftlern muss man sich frei die Meinung sagen können. Wenn man damit rechnen muss, bestraft zu werden, wenn man die Arbeit eines anderen öffentlich kritisiert, dann ist es vorbei mit der Wissenschaft."

Das ist voll und ganz zu unterschreiben. Wer meinem Twitterfeed folgt, weiß dass ich wegen einer Rezension in Archivalia (nicht etwa vom Rezensierten) verklagt wurde. Gerichtstermin ist demnächst.

Update: http://blog.arthistoricum.net/zensur/ In meinem Fall hat das AG Trier die Klage abgewiesen.

Update:
http://www.techdirt.com/articles/20100216/0430048183.shtml

http://archiv.twoday.net/stories/14675863/

In der Entscheidungsdatenbank.

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/6196047/

Kommentar: Dem Urteil ist im Ergebnis natürlich zuzustimmen.

Nicht überzeugend ist, dass das Gericht die Geltung des § 59 UrhG für das Parkgelände der Stiftung verneint.

Zuzustimmen ist der folgenden Aussage:

"Weder das Fotografieren von Eigentum noch die gewerbliche Verwertung solcher Ablichtungen stellt einen Eingriff in das Eigentum der Klägerin dar (§§ 903, 1004 BGB). Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist kein selbständiges Ausschließlichkeitsrecht, da dem Eigentümer zuzuordnen wäre."

Ebenfalls richtig:

"Die Klägerin selbst macht im vorliegenden Rechtsstreit auch gar nicht geltend, durch die Handlung des Beklagten werde in die Sachsubstanz ihres Eigentums eingegriffen. Sie beruft sich vielmehr im Grunde genommen darauf, die gewerbliche Verwertung ihrer Kulturgüter oder anders ausgedrückt, die Kommerzialisierung ihres teilweise weltweit berühmten und geschützten Kulturerbes müsse ihr als Eigentümerin unter Ausschluss der Konkurrenz Dritter, also quasi in Monopolstellung zustehen. Damit will die Klägerin den allein auf die Sachsubstanz bezogenen Schutz des Eigentums ausdehnen in den Bereich des ausschließlichen Immaterialgüterrechtes.

85
Den Bereich der schützenswerten ausschließlichen Immaterialgüter bestimmt das Gesetz im Einzelnen, z. Bsp. das Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der konkreten Ausgestaltung der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der Stimme oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale für kommerzielle Zwecke. So ist es im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als Bildnisschutz das Recht des Abgebildeten darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will. Ein vergleichbares Recht steht der Klägerin, gestützt auf Eigentum, nicht zu.

86
Wollte man das anders sehen, liefe dies darauf hinaus, den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum einer körperlichen Sache und den oben genannten, auf geistigen Schöpfungen/Leistungen bzw. persönlichen Merkmalen beruhenden Rechten als Immaterialgüterrecht zu verwischen. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechtes zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen der Immaterialgüter und deren Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen (so der Bundesgerichtshof für den Fall des Urheberrechtes, „Friesenhaus-Entscheidung“, a.a.O., Rd. 18 – zitiert nach juris).

87
Auch soweit die Klägerin die gewerbliche Verwertung von Ablichtungen ihres Eigentums kontrollieren möchte zum Schutz des Ansehens der Kulturgüter, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass ein solcher „Zensurwunsch“ der Klägerin befremdlich wirken kann, kennt das Gesetz ein solches Immaterialgüterrecht für eine Sache, vergleichbar dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild, nicht."

Siehe dazu auch:
http://archiv.twoday.net/stories/6164988/

Parallele Entscheidung in der Datenbank

Hier heißt es zutreffend:

"Dies macht deutlich, dass die Klägerin durch Übertragung des Eigentums zu verwaltenden Zwecken nicht eine Eigentümerstellung erlangt hat vergleichbar derjenigen mit dem Eigentümer des Schlosses Tegel in der zitierten Entscheidung. Während in letztgenanntem Falle der Eigentümer das Interesse der Öffentlichkeit befriedigen kann, indem er selbst Postkarten oder andere Bildwerke mit Ansichten seines Eigentums zur Verfügung stellt, verwaltet die Klägerin Kulturgüter von Weltrang in großem Umfang. Die festgeschriebene Teilhabe der Bevölkerung an diesen Kulturgütern erfordert es, dass diese Objekte einer möglichst vielseitigen, auch der Kritik – wo nötig – sich nicht verschließenden Abbildungsweise ausgesetzt werden. Der Ausschluss der sich in Abbildungen zeigenden Meinungsvielfalt durch eine quasi monopolistische, nur von einer Quelle gespeisten Reproduktion wird dem Rang der Kulturgüter und damit den Intentionen des Stiftungszweckes nicht gerecht."

http://buskeismus-lexikon.de/7_U_88/09_-_16.02.2010_-_Gravenreuth_%E2%80%A0_vs._STRATO

http://wortvogel.de/2010/02/dr-hope-wortvogel-unter-beschuss/

http://www.op-online.de/nachrichten/kultur/fernsehen/wir-wollten-frau-krauss-arbeiten-642918.html

http://www.welt.de/fernsehen/article6440240/Plagiatsvorwuerfe-gegen-ZDF-Sendung-erhoben.html


http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3946&Alias=wzo&cob=471788

Der Blick auf die Geschichte des Urheberrechts endet recht affirmativ und wolkig: "Der Respekt vor eigentümlichen Werken bildet eine Kompetenz, die notwendig ist, damit aus der Überfülle frei zugänglicher Informationen selbstbewusstes Wissen entstehen kann. Nur dann kann man sich die Inhalte des Internet wirklich zueigen machen."

Das Brandenburger Oberlandesgericht (OLG) hat die sogenannte Knipsgebühr für Potsdamer Kulturdenkmäler gekippt. In einem Berufungsverfahren wiesen die Richter am Donnerstag Klagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) gegen zwei Fotoagenturen und einen Fotografen auf Unterlassung und Schadenersatz ab, wie eine Gerichtssprecherin in Brandenburg/Havel mitteilte. Zur Begründung führte das OLG an, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers auf Verwertung der Bilder seines Eigentums.

Die Stiftung hatte argumentiert, als Eigentümer das ausschließliche Recht an Fotos und deren gewerblicher Verwertung zu haben. Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein Verbot von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verhängt. Deshalb klagte die Stiftung gegen einen Fotografen, der eine DVD unter anderem mit Potsdamer Parkanlagen und Schlössern erstellt hatte, sowie gegen zwei Fotoagenturen, die im Internet Bilder der Schlösser zum Download gegen Gebühr bereitstellten. Das Landgericht Potsdam hatte den Klagen im November 2008 zunächst stattgegeben.

Das OLG entschied dagegen, dass der Fotograf das Recht habe, «den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen». «Andernfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich», begründete der 5. Zivilsenat. Die Besucher der Parkanlagen seien auch nicht aufgrund der Parkordnung verpflichtet, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Die Richter verwiesen darauf, dass die Länder Berlin und Brandenburg der SPSG das Eigentum an den Parks und Schlössern deswegen übertragen hätten, damit diese «gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht» werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG ließ Revision beim Bundesgerichtshof zu.

(Aktenzeichen - 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09)

http://www.ad-hoc-news.de/oberlandesgericht-oberlandesgericht-kippt--/de/Politik/21066211

http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Politik/Artikel,-urteil-foto-verbot-und-panoramafreiheit-180210-_arid,2074819_regid,2_puid,2_pageid,4290.html

Richtig so!

Zur Sache:
http://archiv.twoday.net/stories/5729924/

Foto: Times http://creativecommons.org/licenses/by-sa/1.0/deed.de

In der öffentlichen 43. Sitzung des Kulturausschusses am Mittwoch, dem 24. Februar 2010 nachmittags, 13.30 Uhr, Raum E 1 A 16 (Landtag Nordrhein-Westfalen, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf) wird unter TOP 2 über das NRW-Archivgestz nach abschließender Beratung abgestimmt.
Einladung

Läßt sich aus den fehlenden Anträgen der Fraktionen schließen, dass der Entwurf trotz der Anhörung ohne große Änderungen verabschiedet werden wird?

Zur Neufassung des NRW-Archivgesetzes s. http://archiv.twoday.net/search?q=NRW+Archivgesetz

 

twoday.net AGB

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