Archivrecht
KlausGraf - am Samstag, 30. Januar 2010, 18:49 - Rubrik: Archivrecht
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Der Text ist zuerst erschienen in der Zeitschrift Museumskunde, herausgegeben vom Deutschen Museumsbund, Band 74 1/09, Schwerpunkte: „Urheberrecht im Museum, Fotografie“, S. 7-15.
Link: http://www.irights.info/index.php?id=854
Link: http://www.irights.info/index.php?id=854
Wolf Thomas - am Donnerstag, 28. Januar 2010, 19:18 - Rubrik: Archivrecht
KlausGraf - am Donnerstag, 28. Januar 2010, 16:47 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Donnerstag, 28. Januar 2010, 13:57 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2010/02426/index.php
Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften.
Von solchen Einsichten sind die Archive noch meilenweit entfernt.
Das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren könne nicht anders behandelt werden als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften.
Von solchen Einsichten sind die Archive noch meilenweit entfernt.
KlausGraf - am Mittwoch, 27. Januar 2010, 14:56 - Rubrik: Archivrecht
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Nun liegt die Begründung der unter http://archiv.twoday.net/stories/6097853/ angezeigten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=50648&pos=2&anz=599
Zitat:
Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-kennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergan-gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dement-sprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mit-zuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Diese umfassende Aufgabe der Medien kommt beispielsweise in § 11d Abs. 2 Nr. 4 Rundfunkstaatsvertrag zum Ausdruck, wonach der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch das Angebot zeitlich unbefristeter Archive mit zeit- und kulturgeschichtli-chen Inhalten umfasst (vgl. Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Ände-rung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Artikel 1 Nr. 12 § 11d). Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig im-munisiert würde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21).
Update:
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/09-02-2010-pressemitteilung-bgh-vi-zr-243-08-und-vi-zr-244-08.html
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=50648&pos=2&anz=599
Zitat:
Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-kennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergan-gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dement-sprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mit-zuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Diese umfassende Aufgabe der Medien kommt beispielsweise in § 11d Abs. 2 Nr. 4 Rundfunkstaatsvertrag zum Ausdruck, wonach der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch das Angebot zeitlich unbefristeter Archive mit zeit- und kulturgeschichtli-chen Inhalten umfasst (vgl. Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Ände-rung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Artikel 1 Nr. 12 § 11d). Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig im-munisiert würde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21).
Update:
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/09-02-2010-pressemitteilung-bgh-vi-zr-243-08-und-vi-zr-244-08.html
KlausGraf - am Mittwoch, 27. Januar 2010, 03:13 - Rubrik: Archivrecht
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"Einladung
42. Sitzung des Kulturausschusses (öffentlich)
am Mittwoch, dem 27. Januar 2010
nachmittags, 13.30 Uhr, Raum E 1 D 05
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Gemäß § 52 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags berufe ich den Ausschuss ein und setze folgende Tagesordnung fest:
Tagesordnung
1. Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW)
Öffentliche Anhörung
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 14/10028
Vorlage 14/2988
Stellungnahmen 14/2944, 14/2959, 14/2980 (Weitere werden erwartet) ....."
Leider gibt es für Ausschüsse kein Parlamentsfernsehen. Ich bin umzugsbedingt verhindert. Daher: kann jemand diese Sitzung besuchen und darüber berichten?
Link
s. auf Archivalia: http://archiv.twoday.net/search?q=NRW+Archivgesetz
42. Sitzung des Kulturausschusses (öffentlich)
am Mittwoch, dem 27. Januar 2010
nachmittags, 13.30 Uhr, Raum E 1 D 05
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Gemäß § 52 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtags berufe ich den Ausschuss ein und setze folgende Tagesordnung fest:
Tagesordnung
1. Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW)
Öffentliche Anhörung
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 14/10028
Vorlage 14/2988
Stellungnahmen 14/2944, 14/2959, 14/2980 (Weitere werden erwartet) ....."
Leider gibt es für Ausschüsse kein Parlamentsfernsehen. Ich bin umzugsbedingt verhindert. Daher: kann jemand diese Sitzung besuchen und darüber berichten?
Link
s. auf Archivalia: http://archiv.twoday.net/search?q=NRW+Archivgesetz
Wolf Thomas - am Dienstag, 26. Januar 2010, 15:45 - Rubrik: Archivrecht
Wolf Thomas - am Freitag, 22. Januar 2010, 11:38 - Rubrik: Archivrecht
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/24-11-2009-bverfg-i-bvr-213-08.html
Eine Verfassungsbeschwerde zweier Filmurheber gegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer rügten die Neuregelungen in Bezug auf die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten, wonach der Filmproduzent automatisch die Verwertungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten erwerbe. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdeführer, die bei mehreren Filmproduktionen unter anderem als Regisseure und Drehbuchautoren tätig geworden sind, von den Neuregelungen selbst betroffen sind.
Bundesverfassungsgericht. Beschluss vom 24.11.2009, Az.: 1 BvR 213/08
Zitat:
Vorliegend kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber legitimerweise den Zweck verfolgen durfte, zum Nutzen der Allgemeinheit, der Urheber und der Verwerter die „in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze“ dadurch zugänglich zu machen, dass die wegen § 31 Abs. 4 UrhG a.F. entstandenen praktischen Verwertungshindernisse nachträglich beseitigt werden (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 22). Ob die Öffnung der Archive im Wege der Übergangsvorschrift des § 137l UrhG gelingen wird und welche Rechtseinbußen, aber auch möglichen Vorteile - auch über den Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 137l Abs. 5 UrhG) hinaus - damit für die Filmurheber verbunden sind, muss sich im Laufe der Anwendung dieser Norm zeigen. Auch hier kann eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommen (vgl. etwa Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 <624, 626>). Erst dann wird sich die Frage stellen, ob ein etwa verbleibender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG in Abwägung der teilweise widerstreitenden Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt ist.
Zum Thema unbekannte Nutzungsarten:
http://archiv.twoday.net/search?q=unbekannte+nutzungsart
Eine Verfassungsbeschwerde zweier Filmurheber gegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer rügten die Neuregelungen in Bezug auf die Einräumung von Rechten an unbekannten Nutzungsarten, wonach der Filmproduzent automatisch die Verwertungsrechte auch für unbekannte Nutzungsarten erwerbe. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdeführer, die bei mehreren Filmproduktionen unter anderem als Regisseure und Drehbuchautoren tätig geworden sind, von den Neuregelungen selbst betroffen sind.
Bundesverfassungsgericht. Beschluss vom 24.11.2009, Az.: 1 BvR 213/08
Zitat:
Vorliegend kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber legitimerweise den Zweck verfolgen durfte, zum Nutzen der Allgemeinheit, der Urheber und der Verwerter die „in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze“ dadurch zugänglich zu machen, dass die wegen § 31 Abs. 4 UrhG a.F. entstandenen praktischen Verwertungshindernisse nachträglich beseitigt werden (vgl. Begründung zum RegE, BTDrucks 16/1828, S. 22). Ob die Öffnung der Archive im Wege der Übergangsvorschrift des § 137l UrhG gelingen wird und welche Rechtseinbußen, aber auch möglichen Vorteile - auch über den Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung (§ 137l Abs. 5 UrhG) hinaus - damit für die Filmurheber verbunden sind, muss sich im Laufe der Anwendung dieser Norm zeigen. Auch hier kann eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommen (vgl. etwa Spindler/Heckmann, ZUM 2006, S. 620 <624, 626>). Erst dann wird sich die Frage stellen, ob ein etwa verbleibender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG in Abwägung der teilweise widerstreitenden Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt ist.
Zum Thema unbekannte Nutzungsarten:
http://archiv.twoday.net/search?q=unbekannte+nutzungsart
KlausGraf - am Donnerstag, 21. Januar 2010, 20:33 - Rubrik: Archivrecht
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
" .... Kern der Gesetzesnovelle seien allerdings die Veränderungen der Zeiträume, nach denen Informationen aus den Landesarchiven für wissenschaftliche Zwecke oder zeitgeschichtliche Dokumentationen zugänglich gemacht würden, betonte die Wissenschafts- und Kulturministerin. Entsprechend der Regelungen in anderen Bundesländern werde die Sperrfrist für personenbezogene Unterlagen von bislang 30 Jahren nach dem Tod der oder des Betroffenen auf nun 20 Jahre oder – wenn das Todesjahr der oder des Betroffenen nicht bekannt sei – auf künftig 90 Jahre nach dem Geburtsjahr (bislang 110 Jahre) verkürzt. Bei Unterlagen, die der Geheimhaltung unterliegen, werde die Sperrfrist von bislang 80 Jahren auf künftig 60 Jahre verkürzt, erläuterte die Ministerin. Erweitert werde zudem der Spielraum der Landesarchivverwaltung, wenn es darum gehe, Sperrfristen von für die Wissenschaft oder die Gesellschaft heute besonders bedeutsamen Informationen zu verkürzen. Wenn überwiegende schutzwürdige Interessen von Betroffenen oder aber von Dritten dies nicht verhinderten, solle die Archivverwaltung künftig nach einer Güterabwägung festlegen, ob Informationen unter der Auflage einer Anonymisierung personenbezogener Angaben auch schon vor Ablauf der eigentlichen Sperrfrist freigegeben werden. „Damit wird es zum Beispiel für Forscherinnen und Forscher leichter, die historische Aufarbeitung von Vorgängen in der Zeit des Nationalsozialismus voranzutreiben. Bislang noch gesperrte Akten von Vorgängerbehörden der jetzigen Landesbehörden können so für die Wissenschaft geöffnet werden“, sagte Doris Ahnen. Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zugeleitet."
Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung Rheinland Pfalz
Übrigens: im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren wurde in Rheinland-Pfalz die Stellungnahme des VdA frühzeitig eingeholt. Diese ist leider auch nur auf der Mitgliederseite des Vereins einsehbar.
Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung Rheinland Pfalz
Übrigens: im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren wurde in Rheinland-Pfalz die Stellungnahme des VdA frühzeitig eingeholt. Diese ist leider auch nur auf der Mitgliederseite des Vereins einsehbar.
Wolf Thomas - am Mittwoch, 20. Januar 2010, 19:57 - Rubrik: Archivrecht