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Archivrecht

http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=166&cpage=1

http://lexetius.com/2009,2382

Aus der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass sich eine Gemeinde im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume begeben darf. Eine materielle Privatisierung eines kulturell, sozial und traditionsmäßig bedeutsamen Weihnachtsmarktes, der bisher in alleiniger kommunaler Verantwortung betrieben wurde, widerspricht dem. Eine Gemeinde kann sich nicht ihrer hierfür bestehenden Aufgabenverantwortung entziehen. Ihr obliegt vielmehr auch die Sicherung und Wahrung ihres Aufgabenbereichs, um eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gewährleisten.

BVerwG, Urteil vom 27. 5. 2009 - 8 C 10. 08; VGH Kassel
http://lexetius.com/2009,2382

Zitat:

Die Entledigung von Aufgaben wie traditionsreichen, kulturellen und sozialen
Weihnachtsmärkten, die zu den Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises gehören, führt
damit inhaltlich zu einer unzulässigen Selbstbeschränkung der kommunalen Selbstverwaltung.
Zu Recht wird in der Literatur (vgl. Gröpl, Privatisierung von Messen, Märkten und Volksfesten,
GewArch 1995, 367 [370 f.]) darauf hingewiesen, dass bei einer privaten Veranstaltung von
sozial, kulturell und traditionsgeprägten Weihnachtsmärkten mit einer erhöhten Gewinnerzielung
der privaten Veranstalter zu rechnen ist und deshalb die Standvergütungen von den Beschickern
erhöht und auf die Besucher umgelegt werden. Ein erhöhtes Preisniveau schließt aber gerade
sozialschwächere Gemeindeeinwohner vom Marktgeschehen aus, erschwert die gesellschaftliche
Kommunikation im örtlichen Bereich und trägt darüber hinaus zur Kommerzialisierung des
gesamten kommunalen Lebens mit bei.


Foto: Kurt, BY-ND

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/ueber-den-persoenlichen-gebrauch-hinausgehende-verwertung-von-musikdateien-kann-via-agb-untersagt-werden-lg-berlin-urteil-vom-14072009-az-16-o-6708.html

Zum Thema siehe meine Position: Graf, PiratK-UrhG, § 17 http://www.contumax.de

http://www.jurpc.de/rechtspr/20090219.htm

Wie sich aus der Katalogabbildung ergibt und die Mitglieder des Senats bei Einnahme des Augenscheins selbst feststellen konnten, entfaltet das Ofenmodell seine besondere Wirkung nämlich vor allem in der Vorderansicht: Da aus dieser Perspektive weder der rückwärtige Teil noch die obere, untere und seitliche Außenfläche der Brennkammer sichtbar sind, nimmt der Betrachter lediglich zwei geometrische Grundformen – den scheinbar durchgängig gestalteten Zylinder der Rauchgasrohrverkleidung und des Fußteils sowie das große Rechteck der Frontfläche – wahr. Auf diese Weise entsteht der Eindruck einer an der zylindrischen Längsachse aufgehängten, ja gewissermaßen frei davor schwebenden großen rechteckigen Bildfläche, die durch einen metallischen Doppel-Rahmen eingefasst wird und ihrerseits wie der besonders große „Flachbildschirm“ eines Fernseh- oder Filmvorführgerätes anmutet (vgl. die Bildunterschrift „l’écran total“ im Katalog Anlage ROP 1), wodurch sich (im Gebrauchszustand) dem „Zuschauer“ das Spiel des Feuers wie ein in den Wohnraum übertragenes „mediales Ereignis“ darbietet. Durch die Art der „Aufhängung“ gewinnt der Kaminofen zugleich – ungeachtet der außergewöhnlich großformatigen Vorderseite der Brennkammer – eine dem traditionellen Bild einer häuslichen Feuerstelle durchaus nicht immanente Leichtigkeit und Eleganz.

Quelle: http://www.archiexpo.de/prod/focus/offener-eckkamin-2464-9903.html

Aus Gundolf F. Freyermuths 13 Thesen zur Zukunft des Buches:

http://www.perlentaucher.de/artikel/5796.html

Mit dem Wandel des Buchs von Hard- zu Software setzt - wie schon im auditiven und audiovisuellen Bereich geschehen - eine eskalierende Privatisierung arbiträrer Verfügung über größere Bestände ein, ob sie nun unter analogen Verhältnissen urheberrechtlich geschützt waren oder nicht. Wie zu industriellen Zeiten jedes Buch in öffentlichen Bibliotheken nahezu kostenlos zu lesen war - idealiter jedenfalls -, so wird das Software-Buch der Zukunft auch jederzeit einer privaten und in der Regel von hohen Einzelgebühren freien Nutzung zur Verfügung stehen.

Dieser Wandel verspricht einen zivilisatorischen Schub und scheint mit juristischer Kriminalisierung kaum aufzuhalten. Das historische Vorbild für die notwendigen Anpassungsleistungen gibt die Industrialisierung, als im Interesse des Gemeinwohls und gegen den Widerstand etablierter sozialer und ökonomischer Interessen die privaten Buchbestände von Adel und Klerus zugunsten öffentlicher Bibliotheken verstaatlicht und die Verlage der urheberrechtlichen "Schrankenregelung" des Bibliotheksverleihs unterworfen wurden.

Die Digitalisierung erfordert eine vergleichbare Adaptation der juristischen Rahmenbedingungen an das von ihr eröffnete kulturelle Potenzial. Die gegenwärtig absehbaren Möglichkeiten reichen von minimierten Preisen für Software-Bücher über die Rückführung des Copyright-Systems auf seine ursprünglichen, nur wenige Jahre umfassenden Schutzfristen bis zu Kulturflatrate-Modellen.


Siehe dazu auch das Nachwort zu meinem PiratK-UrhG

http://www.contumax.de

http://xn--print-wrgt-geb.de/2009/10/21/das-leistungsschutzrecht-%E2%80%93-oder-wie-bastle-ich-mir-ein-gesetz/

"Im Laufe der Jahre hat es sich eingebürgert, dass Online-Zeitungen und andere Publikationen auch ihre Archive zugänglich machen. Doch ein neues Urteil aus Großbritannien zeigt, dass dieser Leser-Service nicht ungefährlich ist. Im konkreten Fall wurde die Times wegen Verleumdung verurteilt, weil sie einen Artikel aus dem Archiv nicht an spätere Entwicklungen anpasste.
Es ging dabei um einen Polizisten der britischen Fremdenpolizei, der für Abschiebungen zuständig ist. Im Jahr 2006 wurde er zum Gegenstand einer internen Untersuchung der Behörden. Man vermutete, der Polizist gebe Informationen an ein Sicherheitsunternehmen weiter. Das Unternehmen wiederum stand mutmaßlich in Verbindung zu Russen, die abgeschoben werden sollten.
Über diese Ermittlungen berichtete die Times am 2. Juni 2006. Und auch wenn dieser Bericht sich auf Vermutungen stützte, war die Berichterstattung damals gerechtfertigt, weil ein öffentliches Interesse an der Information bestand und es das Privileg ("qualified privilege") der Presse ist, auch über Verdachtsmomente zu berichten. Doch ein Jahr später, am 4. September 2007 erhielt die Times Post von der untersuchenden Polizeibehörde. Darin wurde der Zeitung mitgeteilt, dass es keine Verdachtsmomente mehr gegen den Polizisten gibt.
Doch der Archiv-Beitrag der Times wurde nicht geändert. Das Gericht aber geht davon aus, dass man schon am nächsten Tag von einer erfolgreichen Zustellung ausgehen konnte, und dass es seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt war, den nun bekanntermaßen verleumdenden Bericht weiter zu veröffentlichen.
Das Argument, es sei die Pflicht der Presse, historisch zu dokumentieren, konnte dabei wohl nicht durchdringen. Im Sinne einer Abwägung der Rechte kam man zu dem Ergebnis, dass es kein öffentliches Interesse daran gibt, auch noch nachträglich die Unwahrheit über den Polizisten zu berichten. Man darf davon ausgehen, dass mit dieser Entscheidung ein eifriges Suchen in den Online-Archiven Großbritanniens beginnt. "

Quelle: Link

Kann die Verbreitung von Fotos bei einem Festival durch einen Aufdruck auf der Eintrittskarte, wonach das Copyright dem Veranstalter übertragen wird, verhindert werden?

http://commons.wikimedia.org/w/index.php?title=Commons:Village_pump&oldid=30719666#Burning_Man_photos

Die Commons Community und der WMF-Anwalt Godwin neigen dazu, dies mit einem Nein zu beantworten.

Was ist mit einem unterschriebenen Vertrag?

In Deutschland wäre eine solche AGB einer Inhaltskontrolle nach dem BGB zu unterwerfen.

http://www.bibliotheksrecht.de/2009/10/20/thumbnails-zitate-7210819/

http://www.jura.uni-passau.de/index.php?id=680

 

twoday.net AGB

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