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Archivrecht

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/10/14/die-quote-der-sofortzahler-liegt-bei-25/

Mit Massenabmahnungen von Filesharern lässt sich viel mehr Geld verdienen als mit legalen Downloads.

Zum Abmahnwahn im Urheberrecht und zur Forderung nach Legalisierung des Filesharing siehe auch Graf, PiratK-UrhG
http://ebooks.contumax.de/nb

RA Markus Kompa berichtet über die Abmahnung an die Ruhrbarone wegen eines Wagenknecht-Bildes.

http://www.kanzleikompa.de/2009/10/19/zur-aktuellen-bild-abmahnung-der-ruhrbarone-bzgl-sahra-wagenknecht/

Eine andere Frage ist, ob es für die Nutzung als Bildzitat eine Rechtfertigung geben könnte (dann aber mit Urheberbenennung usw.). Dann müsste sich der fragliche Beitrag konkret mit dem Foto (nicht nur mit Frau Wagenknecht) auseinander gesetzt haben, worüber mir nichts bekannt ist.

Das ist falsch. Widerlegung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/5333018/ zu S. 65

Zum Zitatrecht siehe Graf, PiratK-UrhG, § 51
http://ebooks.contumax.de/nb



Das Bild stammt von Wikimedia Commons:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Sahra-wagenknecht.jpg?uselang=de

Fotograf: S1, Lizenz
http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/

Jede stilisierte Pfote auf Kleidungsstücken und Textilien kann von Jack Wolfskin, das die Markenrechte für einen Pfotenabdruck hat, abgemahnt werden. Nun ist eine Bastelcommunity ins Visier der Abmahnanwälte geraten:

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,655890,00.html

http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2249829/305297511/DE



In meinem PiratK-UrhG spreche ich mich dafür aus, den Abmahnwahnsinn zu stoppen:
http://ebooks.contumax.de/nb
(Volltextsuche: abmahn)

Update: Wolfskin rudert zurück, sieht Fehler ein PDF der PM

http://www.internet-law.de/2009/10/urheberrechtsfibel-nicht-nur-fur.html

http://www.finanzer.org/blog/index.php/2009/10/16/reihe-netzbuerger/

http://archiv.twoday.net/search?q=urheberrechtsfibel

Meinen neuen Urheberrechtskommentar wollen bitte alle geneigten Leser von Archivalia nicht nur unter

http://ebooks.contumax.de/nb

als PDF downloaden, sondern auch für 19,90 Euro als gedrucktes Buch bestellen.

irights.info nennt das Buch eine "Brandrede":

http://irights.info/blog/arbeit2.0/2009/10/16/klaus-graf-urheberrechtsfibel-nicht-nur-fur-piraten-eine-brandrede/


Till Kreutzer: Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen. Konzeptionelle Überlegungen zu Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer des Urheberrechts als Reaktion auf den urheberrechtlichen Funktionswandel (Hamburger Schriften zum Medien-, Urheber- und Telekommunikationsrecht 1), Baden-Baden: Nomos 2008. 528 S. 98 Euro.

Rechtsanwalt Kreutzer, bekannt als kritischer Kenner des Urheberrechts, hat mit seiner Dissertation einen umfangreichen akademischen Reformvorschlag zum Urheberrecht vorgelegt, der auf jeden Fall größte Beachtung verdient.

Teil 1 stellt breit den Status quo im Urheberrecht dar. Zunächst geht es um Begründungen und Rechtfertigungen des Urheberrechts, dann um die verfassungsrechtliche Dimension (Eigentumsgrundrecht, Allgemeines Persönlichkeitsrecht), schließlich um einen Vergleich von Copyright und Urheberrecht. Zwei Fallbeispiele stellen den Schwerpunkt von Teil 2, der dem Funktionswandel des Urheberrechts im digitalen Zeitalter gewidmet ist, dar: Schutz der Computerprogramme und Datenbankschutz. Teil 3 analysiert die Auswirkungen der tatsächlichen und rechtlichen Entwicklung auf die "neuralgischen Punkte" des Schutzes, z.B. Defizite bei Anwendung des Schöpferprinzips auf unpersönliche und im Arbeitsverhältnis geschaffene Werke. Teil 4 entwickelt Regelungsalternativen: "Konturen eines 'funktionsorientierten Dualismus' basierend auf der Zweiteilung von funktionalem Werkschutz und persönlichkeitsbezogenem Urheberschutz". Ausführliche prägnante Zusammenfassungen helfen dem Leser, der ein Sachregister schmerzlich vermisst.

Kreutzer legt den Finger auf offene Wunden des Urheberrechts, seine Analysen sind schlüssig, die Änderungsvorschläge diskutabel. Da ich selbst einen "Piraten-Kommentar" zum Urheberrecht geschrieben habe (siehe http://ebooks.contumax.de/nb ) bin ich befangen. Ich habe von Kreutzers Buch profitiert, denke aber, dass es nicht weit genug geht. Weder der Datenbankschutz noch der Schutz von Computerprogrammen gehört für mich ins Urheberrecht. Wenn es nicht um diese "moderne" Werkarten geht, bleibt Kreutzers Argumentation konventionell. Mit seinem stark auf Absicherung setzenden vorsichtigen Stil (typisch z.B. S. 370: "These [...] erscheint [...] nicht unbegründet") reißt er den Leser nicht mit.

S. 133 plappert Kreutzer unkritisch die amtliche Begründung zum Gesetz von 1965 nach, wonach die wenigsten Werke nach Ablauf der Schutzdauer noch von vermögensrechtlichem Interesse seien. Der Markt für gemeinfreie Fotos beweist das Gegenteil. S. 335 Anm. 1470 erwägt Kreutzer eine Vergütungspflicht für Zitate in der Presseberichterstattung - für mich ein Unding. S. 140 Anm. 599 distanziert er sich von Hoerens Ansicht, das Urheberrecht sei die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme.

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Konzept der "Anreize", um derentwillen das Urheberrecht nach verbreiteter Ansicht gewährt wird, unterbleibt (einzelne Bemerkungen dazu S. 36, 47, 126, 462).

Während ich den Schutz der "kleinen Münze" ablehne, will Kreutzer die Anforderungen an die Schutzfähigkeit gering halten, um dann bei der Schutzumfangsbestimmung korrigierend einzugreifen. Damit wird aber das entscheidende Potential der Public Domain verkannt (zum "Freihaltebedürfnis" siehe S. 364).

Ganz und gar inakzeptabel ist es, dass Kreutzer gänzlich auf Anführung der breiten US-amerikanischen Literatur zur Copyright-Kritik (z.B. Larry Lessig) verzichtet. Dies mag zwar einer Unsitte der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur entsprechen, ist aber aus wissenschaftlicher Sicht nicht hinzunehmen. Wie krank muss eine Zunft sein, wenn das (womöglich zustimmende) Zitat ausländischer Arbeiten die eigene Argumentation entscheidend schwächt?

Dass Kreutzer Rainer Kuhlens beachtliches Buch zum Urheberrecht von 2008 nicht rezipiert hat, kann man ihm angesichts des Abschlusses der Arbeit 2007 nicht vorhalten. Wohl aber, dass er keine einzige der vielen Arbeiten des Konstanzer Informationswissenschaftlers zur Kenntnis genommen hat. Kreutzer pflegt wie seine Fachgenossen die "einseitige Diät" (Wittgenstein), die nicht-juristische Diskurse ausblendet.

Kreutzers Buch ist ein überaus wichtiger Diskussionsbeitrag, der, wie etwa das Erscheinen der ähnlich ausgerichteten Studie von Gerd Hansen "Warum Urheberrecht?" beweist, im Trend liegt. Es bleibt zu hoffen, dass die Reformvorschläge auch von der Politik rezipiert werden. Denn so wie bisher kann es nicht weitergehen!

Materialien im WWW:

Inhaltsverzeichnis des Buchs
http://d-nb.info/990952215/04 (PDF)

Informationen zum Autor und Liste aktueller Publikationen (viele frei im Netz):

http://www.hans-bredow-institut.de/de/mitarbeiter/dr-till-kreutzer

Interview mit dem Autor zum Buch
http://www.telemedicus.info/article/1134-Es-kann-nur-besser-werden-Alternativen-zum-Urheberrecht.html

Anzeige in irights.info mit weiteren Links zu Resonanz im Web
http://www.irights.info/index.php?id=730

Rezension von Armin Talke
http://www.jurpc.de/aufsatz/20090012.htm

Weitere Rezension
http://www.ip-notiz.de/iprezension-till-kreutzer-das-modell-des-deutschen-urheberrechts-und-regelungsalternativen/2008/12/15/


http://adresscomptoir.twoday.net/stories/5979208/

Kommentare lesen!

http://bibliothekarisch.de/blog/2009/10/07/bericht-enteignung-oder-infotopia-teil-5/

Tagungsbericht zur Infotopia-Tagung.

http://www.urheberrecht.org/news/3746/

Die Anfertigung von Luftbildaufnahmen eines umfriedeten Grundstück stellt grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückeigentümers dar, wie das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. August 2009 entschieden hat (Az.: 161 C 3130/09 [...]). In dem vorliegenden Fall seien die Luftbildaufnahmen jedoch nicht unzulässig, da eine Gesamtabwägung ergeben habe, dass die schutzwürdigen, kommerziellen Interessen des Verwerters überwiegen.

Auf den Aufnahmen, die in verschiedenen Größen zum Verkauf angeboten wurden, war das Haus des Klägers zu sehen. Menschen waren jedoch nicht abgebildet, ebenso war keine Angabe über Anschrift und Bewohner enthalten. Aus diesem Grund liege kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild oder gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, so die Begründung des Gerichts. Auch stellten die Bilder keine Verletzung des Urheberrechts des Architekten des Hauses dar, weil es sich bei dem Haus des Klägers um einen Alltagsbau handle, der mangels besonderer Formgestaltung o.ä. nicht schutzfähig sei. Letztlich komme hier nur ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und den Schutz seiner Privatsphäre in Betracht. Da sich dieser Schutz auch auf den - sonst kaum einsehbaren - Garten des Hauses beziehe, stellen die Luftbildaufnahmen einen Eingriff dar. Die Intensität dieses Eingriffes sei jedoch in diesem Einzelfall, bei dem keine Abbildung von Personen oder persönlichen Gegenständen erfolgte, so gering, dass die Interessen des Verkäufers des Bildes bei einer Gesamtabwägung überwiegen, so die Begründung des Gerichts.

http://www.urheberrecht.org/news/3743/

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/5760939/

 

twoday.net AGB

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