Archivrecht
In den Kommentaren zu
http://blog.beck.de/2009/09/30/kennen-sie-die-virtuelle-fachbibliothek-recht-0
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KlausGraf - am Montag, 5. Oktober 2009, 22:40 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/86/488481/text/
Kein Kommentar!
Mehr zu Rieble:
http://archiv.twoday.net/search?q=rieble
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KlausGraf - am Sonntag, 4. Oktober 2009, 16:06 - Rubrik: Archivrecht
http://www.telemedicus.info/article/1510-Wunschzettel-an-die-Bundesregierung.html
Lesenswert und zutreffend!
Lesenswert und zutreffend!
KlausGraf - am Donnerstag, 1. Oktober 2009, 20:42 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.bibliotheksrecht.de/2009/09/30/nuetzlicher-ratgeber-medienrecht-7069012/
Auf den ersten Blick kann man diese Empfehlung mittragen. Bei näherem Hinsehen stößt man aber auf folgende Passage.
"Abbildungen von Kunstwerken an öffentlichen Orten im Freien,
die sich dort bleibend befinden und frei sichtbar sind, dürfen
gemäß § 59 UrhG vervielfältigt und die Vervielfältigung dann
auch verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Dies gilt
jedenfalls für die fotographische Aufnahme. Bei der Wiedergabe
im Internet fehlt es aber schon an einem Vervielfältigungsstück,
das rechtmäßig hergestellt wurde. (Die „Speicherung“ einer
fotografischen Aufnahme auf Papier ist etwas grundsätzlich
anderes als die Speicherung auf einem digitalen Medium.)
Sollte also auf der „Panoramaaufnahme“ ein Kunstwerk erkennbar
sein, dessen 70-jährige Schutzfrist (beginnend mit dem Tod
des Künstlers) noch nicht abgelaufen ist, sollte man von einer
Einstellung in die Website absehen, um unnötigem Ärger mit
den Erben des Künstlers aus dem Weg zu gehen."
Das ist purer Unsinn. Die katholische Handreichung pickt sich eine abstruse Mindermeinung im schlechten Heidelberger Kommentar heraus:
http://archiv.twoday.net/stories/5727137/
Foto Andreas Praefcke, CC-BY
Nicht weniger unzutreffend die Ausführungen zum Verlinken: "Darf man überhaupt einen Link auf die Homepage eines Webangebotes
setzen?
Grundsätzlich bedarf es dazu des Einverständnisses desjenigen,
der die Website, auf die verlinkt wird, ins Netz gestellt hat.
[...] Muss ich den Link entfernen, wenn mich der Betreiber der verlinkten Website dazu auffordert?
Ja, denn damit erlischt dessen fingiertes (s. o.) stillschweigendes
Einverständnis. Man sollte dieser Aufforderung auch unbedingt
Folge leisten, da durch einen weiteren Verbleib des Links
Vervielfältigungsrechte des Urhebers verletzt sein könnten."
Das ist römisch-katholischer Kappes!
Auf den ersten Blick kann man diese Empfehlung mittragen. Bei näherem Hinsehen stößt man aber auf folgende Passage.
"Abbildungen von Kunstwerken an öffentlichen Orten im Freien,
die sich dort bleibend befinden und frei sichtbar sind, dürfen
gemäß § 59 UrhG vervielfältigt und die Vervielfältigung dann
auch verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Dies gilt
jedenfalls für die fotographische Aufnahme. Bei der Wiedergabe
im Internet fehlt es aber schon an einem Vervielfältigungsstück,
das rechtmäßig hergestellt wurde. (Die „Speicherung“ einer
fotografischen Aufnahme auf Papier ist etwas grundsätzlich
anderes als die Speicherung auf einem digitalen Medium.)
Sollte also auf der „Panoramaaufnahme“ ein Kunstwerk erkennbar
sein, dessen 70-jährige Schutzfrist (beginnend mit dem Tod
des Künstlers) noch nicht abgelaufen ist, sollte man von einer
Einstellung in die Website absehen, um unnötigem Ärger mit
den Erben des Künstlers aus dem Weg zu gehen."
Das ist purer Unsinn. Die katholische Handreichung pickt sich eine abstruse Mindermeinung im schlechten Heidelberger Kommentar heraus:
http://archiv.twoday.net/stories/5727137/
Nicht weniger unzutreffend die Ausführungen zum Verlinken: "Darf man überhaupt einen Link auf die Homepage eines Webangebotes
setzen?
Grundsätzlich bedarf es dazu des Einverständnisses desjenigen,
der die Website, auf die verlinkt wird, ins Netz gestellt hat.
[...] Muss ich den Link entfernen, wenn mich der Betreiber der verlinkten Website dazu auffordert?
Ja, denn damit erlischt dessen fingiertes (s. o.) stillschweigendes
Einverständnis. Man sollte dieser Aufforderung auch unbedingt
Folge leisten, da durch einen weiteren Verbleib des Links
Vervielfältigungsrechte des Urhebers verletzt sein könnten."
Das ist römisch-katholischer Kappes!
KlausGraf - am Donnerstag, 1. Oktober 2009, 14:01 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.jurpc.de/aufsatz/20090214.htm
"Professor von Zezschwitz von
der Uni Gießen hatte seine gedruckte Sammlung des hessischen
Landesrechts, die es früher an den Unis billig zu kaufen gab, einst mit
erheblichem Aufwand ins Internet übertragen, wo sie bis vor ein paar
Monaten abrufbar war.
Mittlerweile arbeitet die hessische Landesregierung stattdessen mit
Juris zusammen und bietet unter dem Portal
sowohl eine Sammlung des
Landesrechts als auch die Landesrechtprechungsdatenbank an. Verwendet
wird die bekannte Bedienoberfläche von Juris Web.
Dadurch hätten sich die Kosten von ca. 5000 Euro pro Jahr auf mehr als
das 60fache gesteigert, also auf 300000 Euro/Jahr, schreibt Kuntz in
Absatz 9 seines Aufsatzes.
Weil Juris ältere Fassungen von Rechtsnormen nur in seinem
kostenpflichtigen Dienst anbietet, sind diese nicht mehr in dem neuen
Angebot enthalten. Von Zezschwitz hat sie dankenswerterweise unter
veröffentlicht. Dort findet man
seinen alten Internetauftritt des Hessenrechts in unveränderter Fassung.
Die dortigen Texte werde nicht mehr aktualisiert, sie sind aber ganz
sicherlich nicht nur für Rechtshistoriker von Interesse."
Jürgen Fenn
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg40594.html
"Professor von Zezschwitz von
der Uni Gießen hatte seine gedruckte Sammlung des hessischen
Landesrechts, die es früher an den Unis billig zu kaufen gab, einst mit
erheblichem Aufwand ins Internet übertragen, wo sie bis vor ein paar
Monaten abrufbar war.
Mittlerweile arbeitet die hessische Landesregierung stattdessen mit
Juris zusammen und bietet unter dem Portal
sowohl eine Sammlung des
Landesrechts als auch die Landesrechtprechungsdatenbank an. Verwendet
wird die bekannte Bedienoberfläche von Juris Web.
Dadurch hätten sich die Kosten von ca. 5000 Euro pro Jahr auf mehr als
das 60fache gesteigert, also auf 300000 Euro/Jahr, schreibt Kuntz in
Absatz 9 seines Aufsatzes.
Weil Juris ältere Fassungen von Rechtsnormen nur in seinem
kostenpflichtigen Dienst anbietet, sind diese nicht mehr in dem neuen
Angebot enthalten. Von Zezschwitz hat sie dankenswerterweise unter
veröffentlicht. Dort findet man
seinen alten Internetauftritt des Hessenrechts in unveränderter Fassung.
Die dortigen Texte werde nicht mehr aktualisiert, sie sind aber ganz
sicherlich nicht nur für Rechtshistoriker von Interesse."
Jürgen Fenn
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg40594.html
KlausGraf - am Donnerstag, 1. Oktober 2009, 13:30 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.golem.de/print.php?a=70184
Behandelt wird auch das Google-Books-Settlement. Diesen Teil gibts auch als Audio-Datei via
http://immateriblog.de/?p=949
Behandelt wird auch das Google-Books-Settlement. Diesen Teil gibts auch als Audio-Datei via
http://immateriblog.de/?p=949
KlausGraf - am Donnerstag, 1. Oktober 2009, 13:14 - Rubrik: Archivrecht
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Mein demnächst erscheinendes Buch, ein kritischer Kommentar zum Urheberrecht ist angekündigt unter
http://ebooks.contumax.de/nb
Klaus Graf
Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten
Der Text des deutschen Urheberrechtsgesetzes, erklärt und kritisch kommentiert
Das deutsche Urheberrecht entspricht nicht mehr dem digitalen Zeitgeist, den Bedürfnissen der Netzbürgerinnen und Netzbürger. Nicht nur die Piratenpartei bezweifelt, dass es zukunftstauglich ist. Dieses Buch ist eine bissige Abrechnung mit dem Urheberrechtsgesetz, das den Text vom ersten bis zum letzten Paragraphen allgemeinverständlich erläutert und kritisch auseinander nimmt. Es ist kein gelehrter akademischer Kommentar, sondern eine Streitschrift für digitale Freiheiten und freie Inhalte, die sich vehement gegen eine Verschärfung des Urheberrechts und für eine radikale Reform ausspricht.
Klaus Graf (geboren 1958 in Schwäbisch Gmünd) ist Geschäftsführer des Hochschularchivs der RWTH Aachen und seit 1997 im Internet aktiv, in den letzten Jahren intensiv in Web 2.0-Projekten (Wikipedia, Wikisource, Wikiquote). Der promovierte Historiker bloggt seit 2003 in dem von ihm betreuten Gemeinschaftsweblog “Archivalia” archiv.twoday.net und setzt sich dort kompromisslos für das wissenschaftspolitische Ziel des “Open Access” ein.
Urheberrechtsfibel von Klaus Graf / Contumax Verlag steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz.
978-3-86199-002-4, ca. 300 Seiten
Preis: 19,90 € als Buch – kostenlos als PDF (in Kürze erhältlich).
http://ebooks.contumax.de/nb
Klaus Graf
Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten
Der Text des deutschen Urheberrechtsgesetzes, erklärt und kritisch kommentiert
Das deutsche Urheberrecht entspricht nicht mehr dem digitalen Zeitgeist, den Bedürfnissen der Netzbürgerinnen und Netzbürger. Nicht nur die Piratenpartei bezweifelt, dass es zukunftstauglich ist. Dieses Buch ist eine bissige Abrechnung mit dem Urheberrechtsgesetz, das den Text vom ersten bis zum letzten Paragraphen allgemeinverständlich erläutert und kritisch auseinander nimmt. Es ist kein gelehrter akademischer Kommentar, sondern eine Streitschrift für digitale Freiheiten und freie Inhalte, die sich vehement gegen eine Verschärfung des Urheberrechts und für eine radikale Reform ausspricht.
Klaus Graf (geboren 1958 in Schwäbisch Gmünd) ist Geschäftsführer des Hochschularchivs der RWTH Aachen und seit 1997 im Internet aktiv, in den letzten Jahren intensiv in Web 2.0-Projekten (Wikipedia, Wikisource, Wikiquote). Der promovierte Historiker bloggt seit 2003 in dem von ihm betreuten Gemeinschaftsweblog “Archivalia” archiv.twoday.net und setzt sich dort kompromisslos für das wissenschaftspolitische Ziel des “Open Access” ein.
Urheberrechtsfibel von Klaus Graf / Contumax Verlag steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz.
978-3-86199-002-4, ca. 300 Seiten
Preis: 19,90 € als Buch – kostenlos als PDF (in Kürze erhältlich).
KlausGraf - am Mittwoch, 30. September 2009, 20:23 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.bibliotheksrecht.de/2009/09/28/juristisches-publizieren-2-7057693/ bespricht
Florian Knauer, Neue juristische Publikationsformate im Internet : Stand, Perspektiven und Auswirkungen von Open Access, Wikis, Blogs, Twittern und Podcasts, in: NJOZ 2009, H. 35, Abschnitt 3004-3017
Eher bemüht, um nicht zu sagen läppisch finde ich die Überlegungen des Verfassers zu Twitter. Auszug:
Bei genauerem Überlegen lassen sich allerdings durchaus Beispiele dafür finden, dass auch wichtige Rechtstexte sehr knapp sein können. Jedenfalls von großer personalpolitischer Bedeutung war beispielsweise folgender nur 132 Zeichen langer Satz des Verfassungsrechtlers Horst Dreier zu Sachverhalten, in denen sich staatliche Organe mit zwei gleichwertigen Rechtspflichten aus Art. 1 I GG konfrontiert sehen: „In diesen Konstellationen dürfte der Rechtsgedanke der rechtfertigenden Pflichtenkollision nicht von vornherein auszuschließen sein.“ Dieser Satz war neben seiner Position zum Embryonenschutz ein Grund für die CDU, Dreiers Wahl zum Richter am BVerfG zu verhindern. Aber auch eine einmal gefestigte h.M. wird in späteren Entscheidungen und Kommentierungen vielfach nur noch in knappen Worten wiedergegeben und allein auf diese Weise bestätigt. Im Twitterformat halten sich beispielsweise die seit der noch zum alten § 20a StGB ergangenen Entscheidung des BGH aus dem Jahre 195863 veröffentlichten sachbezogenen Ausführungen der h.M. zu dem Problem, ob unter „Freiheitsstrafe“ gem. § 66 I StGB auch Verurteilungen zu Jugendstrafe fallen. Die Beispiele verdeutlichen, dass dem Format des Twitterns nicht ausschließlich auf Grund seiner Kürze jede Bedeutung für die Rechtswissenschaft abgesprochen werden kann
Update: Link zum freien Volltext
http://blog.beck.de/2009/09/30/kennen-sie-die-virtuelle-fachbibliothek-recht-0#comment-20015
Florian Knauer, Neue juristische Publikationsformate im Internet : Stand, Perspektiven und Auswirkungen von Open Access, Wikis, Blogs, Twittern und Podcasts, in: NJOZ 2009, H. 35, Abschnitt 3004-3017
Eher bemüht, um nicht zu sagen läppisch finde ich die Überlegungen des Verfassers zu Twitter. Auszug:
Bei genauerem Überlegen lassen sich allerdings durchaus Beispiele dafür finden, dass auch wichtige Rechtstexte sehr knapp sein können. Jedenfalls von großer personalpolitischer Bedeutung war beispielsweise folgender nur 132 Zeichen langer Satz des Verfassungsrechtlers Horst Dreier zu Sachverhalten, in denen sich staatliche Organe mit zwei gleichwertigen Rechtspflichten aus Art. 1 I GG konfrontiert sehen: „In diesen Konstellationen dürfte der Rechtsgedanke der rechtfertigenden Pflichtenkollision nicht von vornherein auszuschließen sein.“ Dieser Satz war neben seiner Position zum Embryonenschutz ein Grund für die CDU, Dreiers Wahl zum Richter am BVerfG zu verhindern. Aber auch eine einmal gefestigte h.M. wird in späteren Entscheidungen und Kommentierungen vielfach nur noch in knappen Worten wiedergegeben und allein auf diese Weise bestätigt. Im Twitterformat halten sich beispielsweise die seit der noch zum alten § 20a StGB ergangenen Entscheidung des BGH aus dem Jahre 195863 veröffentlichten sachbezogenen Ausführungen der h.M. zu dem Problem, ob unter „Freiheitsstrafe“ gem. § 66 I StGB auch Verurteilungen zu Jugendstrafe fallen. Die Beispiele verdeutlichen, dass dem Format des Twitterns nicht ausschließlich auf Grund seiner Kürze jede Bedeutung für die Rechtswissenschaft abgesprochen werden kann
Update: Link zum freien Volltext
http://blog.beck.de/2009/09/30/kennen-sie-die-virtuelle-fachbibliothek-recht-0#comment-20015
KlausGraf - am Dienstag, 29. September 2009, 20:05 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Dienstag, 29. September 2009, 19:43 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Dienstag, 29. September 2009, 19:42 - Rubrik: Archivrecht
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