Allgemeines
Architekturarchive
Archivbau
Archivbibliotheken
Archive in der Zukunft
Archive von unten
Archivgeschichte
Archivpaedagogik
Archivrecht
Archivsoftware
Ausbildungsfragen
Bestandserhaltung
Bewertung
Bibliothekswesen
Bildquellen
Datenschutz
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren
null

 

Archivrecht

http://archiv.twoday.net/stories/5075324/

Die Sprecherin des Landesarchivs Berlin, Sabine Preuß, entgegnet, die Veröffentlichung der Krankenakten sei rechtmäßig. Preuß beruft sich auf das "Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Landes Berlin" aus dem Jahr 1993. In Paragraf 8 Absatz (3) heißt es: "Nach dem Tod der Betroffenen bedarf die Nutzung des Archivgutes bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen." Zehn Jahre nach dem Todesdatum dürfe Archivgut, und dazu zählten auch Patientenakten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sagt Preuß. Zwar handele es sich bei den Krankenakten um personenbezogene Daten, aber es seien sämtlich Behörden-schriften.

Auch die Sprecherin der Senatsgesundheitsverwaltung, Regina Kneiding, sieht kein Problem in der Veröffentlichung der Krankengeschichten. "Aus Sicht des Datenschutzes ist alles korrekt." Die psychiatrischen Krankenakten seien außerdem "wichtige Dokumente der Zeitgeschichte und mitunter für Teile der Öffentlichkeit interessant".


Laut BILD handelt es sich um eine 1950 angelegte Akte, bei der es um eine unglückliche Liebe des späteren Weltstars ging.

§ 8 Abs. 2 Satz 3 Archivgesetz Berlin lautet: "Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung unterliegen, dürfen frühestens sechzig Jahre nach ihrer Entstehung zur Nutzung freigegeben werden, wenn öffentliche Interessen an der Geheimhaltung nicht entgegenstehen."

1950+60=2010!

Patientenunterlagen sind nach § 201 StGB geschützt. Das Landesarchiv hat bei der Benutzung schutzwürdige Belange Betroffener gemäß § 5 Bundesarchivgesetz zu berücksichtigen (§ 11 Bundesarchivgesetz).

§ 8 Abs. 5 des Berliner Archivgesetzes lautet: "Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nutzung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist ist in der Regel dann gegeben, wenn die Person oder der historische Vorgang, auf die in dem gesperrten Archivgut Bezug genommen wird, von besonderer oder exemplarischer Bedeutung für die Erforschung der Geschichte oder das Verständnis der Gegenwart ist."

Dass der junge Kinski nach einem Selbstmordversuch psychiatrisch behandelt werden musste, fällt sicher nicht unter diese Ausnahme. Eine psychiatrische Behandlung zählt sicher zur Privatsphäre, wenn nicht gar zur unantastbaren Intimsphäre. Die nicht-kommerziellen Aspekte des postmortalen Persönlichkeitsrechts laufen nicht 10 Jahre nach dem Tod ab. Man spricht metaphorisch von einem Verblassen.

Das Arztgeheimnis ist auch über den Tod hinaus zu wahren:
http://archiv.twoday.net/stories/2531719/

Die Freigabe der Kinski-Akte vor Ablauf der sechzigjährigen Schutzfrist war grob ermessensfehlerhaft und hat das postmortale Persönlichkeitsrecht Kinskis verletzt. Dass ein Landesarchiv seine eigenen Rechtsgrundlagen mit Füßen tritt, ist ein bemerkenswerter Vorgang. Üblicherweise dehnen Archive (z.B. das Bundesarchiv) das postmortale Persönlichkeitsrecht in inakzeptabler Weise aus:

http://archiv.twoday.net/stories/2921441/

Beides ist gleichermaßen verwerflich.

Obwohl die Wikimedia Foundation sich in der Vergangenheit eindeutig geäußert hat, sollen 500+ Bilder aus Wikimedia Commons verschwinden, obwohl es sich um originalgetreue Fotos gemeinfreier Gemälde handelt.

Löschdiskussion

http://lists.wikimedia.org/pipermail/foundation-l/2008-July/044778.html

http://archiv.twoday.net/stories/4850312/


http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/07/21/gruenbuch-aquot-urheberrecht-in-der-wiss-4478358

Problembeschreibung in einem Grünbuch, Illustration: Martin Haussmann - Quelle:
http://www.bundestag.de/blickpunkt/108_Glasklar/030_informieren/05/0702020.html

Ob man dieses Zitat von Sex Pistols-Manager Malcolm McLaren nicht in Einführungs-Lehrveranstaltungen zur Diskussion stellen sollte?

fragt http://adresscomptoir.twoday.net/stories/5069022/

Ich habe meine ganzen politischen Ansichten, mein Verständnis der Welt aus der Kunstgeschichte. (...) In der Welt geht es ums Plagiieren. Wenn man nicht anfängt, Dinge zu sehen und zu klauen, weil sie einen inspirieren, bleibt man dumm.

Zit. nach: Savage, John: England's Dreaming. Anarchie, Sex Pistols, Punk Rock. (=Critica Diabolis; 100). Berlin: Bittermann/Edition TIAMAT CD 100, 2. Aufl., 2003, S.31.

http://www.irights.info/index.php?id=81&tx_ttnews%5Btt_news%5D=394&cHash=380b603f85

Wann wird man erkennen, dass solche Verlängerungen nur den Verwertern nützen und die Kreativität erdrosseln?


http://archivesblogs.com/archives/5767405

localtis.info

http://www.archiv.sachsen.de/download/Archivblatt_1-2008.pdf

Arnd Vollmer: Archivbenutzung durch Behörden: Rechtliche Aspekte

Öffentliche Archive dienen nicht nur der
historischen Forschung. Schriftgut ist
nach der gesetzlichen Definition auch
dann archivwürdig, wenn ihm bleibender
Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung,
Regierung und Verwaltung
zukommt. Dementsprechend zählen
Behörden des Bundes und der Länder
sowie der kommunalen Ebene zu den
wichtigsten Nutzern öffentlicher Archive.
In den östlichen Bundesländern besonders
zahlreich sind beispielsweise
die Anfragen von Behörden, die mit der
Durchführung von Restitutions- oder
Entschädigungsverfahren nach dem
Vermögensgesetz oder dem Ausgleichsleistungsgesetz
befasst sind und zur Vorbereitung
ihrer Entscheidung Informationen
aus dem Archivgut benötigen.
Dabei gehen öffentliche Stellen vielfach
davon aus, dass es sich bei der Inanspruchnahme
der Archive um Amtshilfe
handele und dementsprechend keine
Gebühren erhoben werden dürften. Dass
diese Ansicht nicht zutrifft und dass
es sich auch bei der Bearbeitung von
behördlichen Auskunftsersuchen jedenfalls
im rechtlichen Sinne um „normale“,
ggf. gebührenpflichtige Benutzungsvorgänge
handelt, ist kürzlich
erneut in einem Musterverfahren vor dem
Verwaltungsgericht Dresden klargestellt
worden, in dem es um die Zulässigkeit
der Erhebung von Archivgebühren gegenüber
Dienststellen des Bundesamtes
für besondere Dienste und offene Vermögensfragen
ging (Bundesrepublik
Deutschland gegen Freistaat Sachsen,
Urteil des VG Dresden vom 13.11.2007,
Az.: 2 K 621/05 ). Das gibt Anlass zu
einem kurzen Überblick über die Rechtsnatur
der Archivbenutzung durch öffentliche
Stellen, insbesondere in gebührenrechtlicher
Hinsicht.

http://blog.kooptech.de/2008/07/vg-wort-und-der-pixelsegen/

http://www.tagesspiegel.de/medien-news/;art15532,2564295
http://www.heise.de/tp/blogs/6/110439

Die Stiftung will bei Schlösserabbildungen aufgrund ihres angeblichen Eigentumsrechts kassieren und verklagt eine Bildagentur.

Zum rechtlichen Hintergrund
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum

Stein des Anstoßes: Schloss Sanssouci

http://library-mistress.blogspot.com/2008/06/verbot-zum-quadrat.html

Library Mistress mokiert sich zu Recht über den martialischen Copyfraud-Vermerk bei der Benutzungsordnung für die Fanzone, der die Benutzungsordnung zum geistigen Eigentum erklärt. Abgesehen davon, dass auch Österreich so etwas wie "Schöpfungshöhe" kennt, lesen wir gemeinsam:

§ 7. "Freie Werke" des österreichischen Urheberrechtsgesetzes lautet:

1. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Ohne jeden Zweifel ist die von einer privatrechtlichen Organisation erlassene Benutzungsordnung für einen öffentlichen Raum funktional eine Verordnung im Sinne des Gesetzes, zumal Verstöße nach eigenen Angaben nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz strafbewehrt sind. Von daher muss jeder das Recht haben, diesen Text beliebig zu vervielfältigen und verbreiten. Die "Flucht ins Privatrecht" kann nicht dazu führen, dass grundlegende Spielregeln staatlicher Aufgabenwahrnehmung außer Kraft gesetzt werden.

 

twoday.net AGB

xml version of this page

xml version of this topic

powered by Antville powered by Helma