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Archivrecht

Auf meinen Kommentar zu
http://log.netbib.de/archives/2008/06/17/wie-ist-das-mit-dem-urheberrecht-bei-zeitungszitaten-schwierig/#comment-40619
sei verwiesen.

http://www.bibliotheksurteile.de/

Steinhauer lobt die rund 30 Entscheidungen, weist aber darauf hin, dass Fundstellen fehlen. Sinnvoll wäre aber auch, PDFs der Urteilsabdrucke bereitzustellen, damit eine Überprüfung der Textwiedergabe möglich ist, wie dies Wikisource in vielen Fällen realisiert:

http://de.wikisource.org/wiki/Kategorie:Gerichtsentscheidung

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fragen_zur_Wikipedia#Weblinks_zu_digitalisierten_Originaltexten

Die Wikipedia-Mitarbeiter finden deutliche Worte, um den Anspruch der Bibliothek zurückzuweisen.

http://home.arcor.de/wolflumb/verlag/lehrmaterial/verlagsbetriebslehre/urheberrecht.htm

Auf die "Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" (SAPMO) nimmt im Professorenentwurf (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4838980/ ) § 4 (Organisation) Abs. 2 Bezug:

Unter dem Namen "Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" wird durch Erlass des für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglieds der Bundesregierung im Bundesarchiv eine Stiftung des Öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet.

Die Aufgaben beschreibt § 5 Abs. 6:

Die nach § 4 Abs. 2 errichtete Stiftung nimmt die Archivierung der Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betreffen, vor. Das gilt auch für andere Parteien und mit diesen Parteien verbundene Organisationen und juristische Personen der Deutschen Demokratischen Republik. Dies gilt ferner für andere archivwürdige Unterlagen zur Geschichte, die damit in historischem oder sachlichem Zusammenhang stehen, insbesondere zur Geschichte der Arbeiterbewegung. Unterlagen nach Satz 1 und Satz 2 sind als Stiftungsvermögen der Stiftung zu übertragen. Für andere Unterlagen sind mit den Eigentümern gesonderte Vereinbarungen zu schließen.

Dies entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Der bisher geltende Wortlaut des Bundesarchivgesetzes hat freilich ärgerliche Verschlimmbesserungen erfahren.

Die Errichtung einer Stiftung ist ein historisch einmaliges Ereignis. Als am 13. März 1992 die Novelle des Bundesarchivgesetzes mit Einfügung des § 2a in Kraft trat, war das "wird ... errichtet" futurisch gemeint, denn der Errichtungserlass Bundesministers des Innern (Wortlaut) trat erst am 6. April 1992 in Kraft. Die Stiftung ist aber nun errichtet und jede gesetzliche Formulierung muss entweder den damaligen Wortlaut beibehalten oder sich auf den erfolgten Stiftungsakt beziehen. Im letzteren Fall könnte man formulieren, dass eine Stiftung errichtet wurde oder im Bundesarchiv besteht. Auf keinen Fall darf der damalige Innenminister gegen den Kulturbeauftragten ausgetauscht werden, denn eine Errichtung ist kein Geschehen ewiger Gegenwart, das sich jederzeit vollzieht. Für einen Zuständigkeitswechsel ex post ist kein Raum und keine Notwendigkeit.

Weshalb der wichtige Hinweis auf den unselbständigen Charakter der Stiftung entfallen ist, darüber schweigt sich die Begründung S. 90 aus.

Im § 5 stutzt man hinsichtlich der ungelenk wirkenden Formulierung "Unterlagen zur Geschichte". Im Stiftungserlass steht besser "zur deutschen Geschichte".

http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/06/02/zur-digitalisierung-verwaister-werke-4258245

Steinhauer referiert einen Aufsatz in GRUR Int. 4/2008 von Gerald Spindler und Jörn Heckmann.

Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/4832758/

Das Musterbibliotheksgesetz des DBV vom 9. April 2008
http://www.bibliotheksverband.de/bibliotheksgesetz/start.html
fällt entscheidend hinter den stärker "juristischen" Thüringer CDU-Entwurf zurück.

Der DBV erkennt kein allgemeines Zugangsrecht zu den von der öffentlichen Hand betriebenen Bibliotheken an.

Der DBV geht fälschlich davon aus, dass nur wissenschaftliche Bibliotheken Altbestände verwahren. Die Verpflichtung zur Erhaltung muss auch für das wertvolle kommunale Bibliotheks-Kulturgut gelten!

Eine Datenschutzklausel fehlt, siehe zu ihr
http://archiv.twoday.net/stories/4834214/ (Beitrag vom 2. April 2008)

Ansonsten wachsweiches kulturpolitisches Geschwafel, auf das man verzichten kann.

Zur deutschen Rechtslage hinsichtlich des Schutzes des bekannten Liedes siehe Hoeren
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/Happy_Birthday.pdf

Robert Brauneis hat nun herausgefunden, dass der allgemein angenommene Schutz in den USA überhaupt nicht besteht:

http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1111624

Umfangreiche ergänzende Materialien:
http://docs.law.gwu.edu/facweb/rbrauneis/happybirthday.htm


§ 20 "Sonderarchive" des Professoren-Entwurfs eines Archivgesetzes (siehe http://archiv.twoday.net/stories/4838980/ ) lautet:

Der Bund kann auf gesetzlicher Grundlage Sonderarchive unterhalten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Sonderarchive entsprechend. Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bleibt unberührt.

Satz 2 lässt die "hochpolitische" Frage der Eingliederung der Stasi-Unterlagen (siehe http://archiv.twoday.net/search?q=stasi ) mit Bedacht unentschieden. Deutlicher äußern sich die Autoren in der Einleitung S. 46.

Was die Sonderarchive angeht, so ist der Stein des archivrechtlichen Anstoßes die vom Bundesarchivgesetz nicht, von einem anderen Gesetz (§ 10 GAD) aber sehr wohl vorgesehene Existenz des Politischen Archives des Auswärtigen Amtes: De facto wird fingiert, dass das ganze umfangreiche historische Archivgut zur Erfüllung der Aufgaben des Auswärtigen Amtes benötigt wird. Dann wäre es aber nur eine Behördenregistratur.

Nicht deutlich wird in der Kommentierung S. 232-237, wieso abgesehen von diesem Problemfall eine solche Vorschrift auf Vorrat erforderlich ist, denn § 6 des Entwurfs sieht ja - entgegen dem derzeitigen Recht - die Ablieferungspflicht der Gesetzgebungsorgane (Bundestag und Bundesrat) vor.

In der Einleitung S. 45 wird zu den Sonderarchiven noch auf das Geheime Staatsarchiv der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die Stiftung Konrad-Adenauer-Haus, die Stiftung der Ebert-Gedenkstätte und den ITS Arolsen verwiesen. Man könnte aber auch das Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung vom 23. Oktober 1997 anführen.

Dogmatisch durchdrungen wird die Existenz dieser "Sonderarchive" von den Autoren nicht. Die genannten Stiftungen unterstehen zwar der Aufsicht des Bundes, unterhalten aber eigene Archive im Rahmen ihres Stiftungszwecks. Das eigene Schriftgut dieser Institutionen wird von diesen Archiven bestimmungsgemäß dauerhaft verwahrt. Es wäre ja absurd, etwa dem Geheimen Staatsarchiv abzuverlangen, die Dienstakten der Stiftung oder die eigenen Dienstakten an das Bundesarchiv abzuliefern.

An sich wären diese Stiftungen (nach dem Entwurf § 6) ablieferungspflichtig an das Bundesarchiv, aber das ist nicht sinnvoll. Es wäre daher zu überlegen, statt der Norm über die Sonderarchive den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach dem Vorbild der Landesarchivgesetze ebenfalls die Einrichtung eigener, selbstverständlich archivfachlich betreuter Archive freizustellen, für die das Bundesarchivgesetz ebenfalls Geltung haben sollte. Wieso von dieser Lösung Abstand genommen wurde, wird von den Autoren nicht erläutert.

Zutreffend erklärt der vorgeschlagene § 20 die Vorschriften des Bundesarchivsgesetzes für anwendbar. Dies würde den Benutzern eindeutig einen gesetzlichen Benutzungsanspruch sichern, der jetzt womöglich nur über § 5 Abs. 8 BArchG und die im Rang von Verwaltungsvorschriften stehenden Benutzungsordnungen der Einrichtungen gegeben ist.

Zur archivischen Problematik der Ressort- und Behördenarchive sei verwiesen auf:

http://archiv.twoday.net/stories/4225586/

" ....Dass die „bleierne NS-Zeit“ bis heute nicht aufgeklärt ist und auch nicht erschöpfend damit aufgeklärt werden kann, sich auf immergleiche Opferbetrachtungen zurückziehen kann (Roma zählen nicht dazu - werden aber bis heute nach englischem Sprachgebrauch deportiert), macht wiederum ein Vorstoß des überzeugendsten Alt-68ers Lothar Gothe deutlich. Er verlangt, dass die Täter von vor und nach 1945 öffentlich gemacht werden. Dazu führt er einen langwierigen Schriftwechsel mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) über dessen braune Vergangenheit und „die Person des Dr. Udo Klausa.
Der war von 1954 bis 1975 Direktor des LVR und damit auch der oberste Herrscher über alle Heime und Psychiatrien. Klausa war vorher ein hochkarätiger nationalsozialistischer Schreibtischtäter, einer der „furchtbaren Juristen“ der Nazizeit“, schreibt Gothe „an die Fraktionen der Landschaftsversammlung des LVR, z. Hd. des Vorsitzenden Wilhelm“ anlässlich der Verleihung des „Rheinlandtalers“ 2007 an den ehemaligen Vorsitzenden des ROM e.V. Kurt Holl. Pikant, weil „gegenüber Zigeunern sowohl in der Nazizeit als auch danach bis in die 70er Jahre der Bundesrepublik“ schwere Menschenrechtsverletzungen begangen wurden. Das Archiv des LVR ist aber bis heute zur historischen Auswertung nicht zugänglich. ....."

Quelle:
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=12434

 

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