Archivrecht
Eine von der Société Française de la Photographie zusammen getragene Sammlung frühster fotografischer Arbeiten kann nun bei http://www.culture-images.de eingesehen werden.
Insgesamt kommen 25 000 Motive zu culture-images (Suche: “societe francaise”). Sie stammen überwiegend aus öffentlichem und privatem Besitz aus Frankreich. So Fotostoria.

Der Fotograf Adrien dieses Bilds starb 1930, es ist also gemeinfrei. Nach dem Auslaufen des Urheberrechtsschutzes muss das gleiche Prinzip wie beim Patentrecht gelten, dass dem Verwender nämlich keine Beschränkungen mehr auferlegt werden dürfen. Die "Belohnung" für die Inkaufnahme eines sehr langen Urheberrechtsschutzes ist die Gemeinfreiheit nach seinem Ablauf. Wird diese Belohnung durch Copyfraud verweigert, entsteht eine Schieflage, die zur Selbsthilfe berechtigt.
Da durch die Digitalisierung historischer Fotos kein neues Schutzrecht entsteht, darf man das eklige Copyfraud-Wasserzeichen entfernen und das Bild nutzen.
Es ist auch zulässig, durch einen Strohmann das Recht kostenpflichtig erwerben zu lassen, für einen kurzen Zeitraum das Bild ohne Wasserzeichen im Internet zu zeigen, und während dieses Zeitraums das Bild herunterzuladen. Falls eine Internetveröffentlichung nur in geringerer Qalität möglich ist, kann man die Rechte für eine Kunstmappe in kleiner Auflage erwerben, aus der dann interessierte Dritte hochwertige Scans anfertigen können.
Eine unzulässige Weitergabe eines Bilds liegt vermutlich dann nicht vor, wenn Familienangehörigen oder Mitarbeitern zeitweilig der Zugriff auf die Bilddatei möglich war.
Insgesamt kommen 25 000 Motive zu culture-images (Suche: “societe francaise”). Sie stammen überwiegend aus öffentlichem und privatem Besitz aus Frankreich. So Fotostoria.

Der Fotograf Adrien dieses Bilds starb 1930, es ist also gemeinfrei. Nach dem Auslaufen des Urheberrechtsschutzes muss das gleiche Prinzip wie beim Patentrecht gelten, dass dem Verwender nämlich keine Beschränkungen mehr auferlegt werden dürfen. Die "Belohnung" für die Inkaufnahme eines sehr langen Urheberrechtsschutzes ist die Gemeinfreiheit nach seinem Ablauf. Wird diese Belohnung durch Copyfraud verweigert, entsteht eine Schieflage, die zur Selbsthilfe berechtigt.
Da durch die Digitalisierung historischer Fotos kein neues Schutzrecht entsteht, darf man das eklige Copyfraud-Wasserzeichen entfernen und das Bild nutzen.
Es ist auch zulässig, durch einen Strohmann das Recht kostenpflichtig erwerben zu lassen, für einen kurzen Zeitraum das Bild ohne Wasserzeichen im Internet zu zeigen, und während dieses Zeitraums das Bild herunterzuladen. Falls eine Internetveröffentlichung nur in geringerer Qalität möglich ist, kann man die Rechte für eine Kunstmappe in kleiner Auflage erwerben, aus der dann interessierte Dritte hochwertige Scans anfertigen können.
Eine unzulässige Weitergabe eines Bilds liegt vermutlich dann nicht vor, wenn Familienangehörigen oder Mitarbeitern zeitweilig der Zugriff auf die Bilddatei möglich war.
KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 19:24 - Rubrik: Archivrecht
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http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.02.2008_4A_404/2007
Mit Blick auf die detaillierten
gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen und aufgrund der
Zweckgebundenheit der Informationen, des allgemeinen medizinischen
Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum
sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in
sprachlicher Hinsicht derart gering, dass den Fach- und
Patienteninformationen kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes
sprachliches Gepräge gegeben werden kann. Diesen muss daher ein
urheberrechtlicher Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die
Individualität versagt bleiben.

Mit Blick auf die detaillierten
gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen und aufgrund der
Zweckgebundenheit der Informationen, des allgemeinen medizinischen
Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum
sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in
sprachlicher Hinsicht derart gering, dass den Fach- und
Patienteninformationen kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes
sprachliches Gepräge gegeben werden kann. Diesen muss daher ein
urheberrechtlicher Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die
Individualität versagt bleiben.
KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 18:22 - Rubrik: Archivrecht
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Nach § 34 I 1 FGG kann die Einsicht in die Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 34 FGG Rn. 5); es reicht im Allgemeinen aus, dass künftiges Verhalten durch die Aktenkenntnis beeinflusst werden kann (BayObLGZ 1997, 315/318; BayObLG, OLGR 2005, 54). Eine formelle oder materielle Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich, aber stets ausreichend (BayObLG, BtPrax 1998, 78). Die Anforderungen sind damit weiter als etwa nach den §§ 2264 BGB, 299 II ZPO. Denn diese erfordern ein rechtliches Interesse. Ein Akteneinsichtsrecht für jedermann, wie dies etwa nach § 9 I HGB gewährt wird, ist damit aber nicht begründet.
Kammergericht, Beschluß vom 24. 1. 2006 - 1 W 133/05
FGPrax 2006, 122
Denn hierfür genügt jedes vernünftige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, auch wenn es nur tatsächlicher Art ist und nicht auf bereits vorhandenen Rechten beruht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLGZ 1995, 1 [4]). Es muß sich nicht auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen, für das die Akten gebildet wurden, und wird im allgemeinen bereits dann vorliegen, wenn ein künftiges Verhalten des Ast. durch die Kenntnis des Akteninhalts beeinflußt werden kann (BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLG, FamRZ 1985, 208).
BayObLG, Beschluß vom 30. 10. 1997 - 1Z BR 166-97
NJW-RR 1998, 294
Es besteht kein Recht auf Akteneinsicht gem. § 34 FGG durch einen gewerblichen Erbenermittler, der mit Hilfe der Kenntnis des Akteninhalts ohne einen denkbaren Berechtigten zu vertreten lediglich seine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt.
Aus der Begründung:
Der Begriff des berechtigten Interesses ist in § 34 FGG zwar nicht näher bestimmt. Er unterscheidet sich jedoch von einem subjektiven Recht (§ 20 I FGG), das dem Beschwerdeführer als eigenes materielles Recht zustehen muss, und dem rechtlichen Interesse (z.B. in §§ 57 I Nr. 1, 61 I 3 PStG, § 299 II ZPO), das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss (vgl. dazu m.w. Nachw. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 34 Rdnr. 13).
Nach allgemeiner Ansicht liegt ein berechtigtes Interesse - über ein rechtliches Interesse hinaus - schon dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat, das auch wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann. Es muss sich auch nicht auf den Gegenstand beziehen, für den die Akten gebildet wurden, und ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Auch ist nicht Voraussetzung, dass die Akteneinsicht notwendig ist, um die gewünschten Erkenntnisse zu erhalten (vgl. zu Vorstehendem BayObLG, FGPrax 1995, 72 [75]; FamRZ 1998, 638 [639]; Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 13). Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten hat, wer glaubhaft macht, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht zu kommen (Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 17 m.w.Nachw.).
Nicht berechtigt ist hingegen ein Interesse, wenn es lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet ist (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1489). Auch wird ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten - um die es hier geht - nicht schon durch bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser begründet; vielmehr ist ein darüber hinausgehendes rechtliches oder ein sonstiges berechtigtes Interesse erforderlich, was auch der Schutz der Erben vor bloßer Neugier und unberechtigter Einblicknahme in persönliche Angelegenheiten gebietet (vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 345; 1984, 238). Es genügt mithin nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reine Neugier muss ausgeschlossen sein, und die Kenntnis vom Inhalt der Nachlassakte muss für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen. Das folgt aus dem durch Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG geschützten, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die Akteneinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503 [505]; KG, NJW 2002, 223 [224]; FGPrax 2004, 58 [59] zum berechtigten Interesse bei der Grundbucheinsicht § 12 I GBO).
Vorliegend hat der Bet. im Verfahren vor dem AG vorgetragen, er möchte aus der Nachlassakte erfahren, ob Verwandte der Erblasserin existieren, die an einem in Frankreich abzuwickelnden Nachlass beteiligt sein könnten. Dieser Vortrag rechtfertigt keine Akteneinsicht, denn der Ast. vertritt nach eigenem Vortrag keinen Berechtigten, der ein Interesse an dem hiesigen Nachlassverfahren hat. Vielmehr geht es dem Ast. darum, aus den Nachlassakten erst mögliche Erbberechtigte an einem anderen Nachlass zu ermitteln. Dies stellt nach obigen Grundsätzen kein berechtigtes Interesse dar, denn der Ast. beruft sich nicht auf das Interesse eines auf Grund verwandtschaftlicher Verhältnisse Berechtigten, dem Nachlassansprüche aus dem Nachlass der hiesigen Erblasserin zustehen könnten.
Des Weiteren kann er sich nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, wenn er meint, es sei von einem vermuteten Einverständnis des zu ermittelnden Erben, über die Nachlassangelegenheit informiert zu werden, auszugehen. Da es dem Erben freisteht, die Erbschaft auszuschlagen oder anzunehmen, kann nicht festgestellt werden, ob die Einsicht in die Nachlassakten dem mutmaßlichen Willen des Erben entspricht (vgl. dazu OLG Bremen, ZEV 1999, 322 zu § 61 PStG; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 960 [961]).
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht in seiner Annahme zu folgen, dass das Recht des möglichen Erbberechtigten auf Information grundsätzlich höher einzustufen sei als das Schutzinteresse der an dem Nachlassverfahren Beteiligten. Die gesetzliche Normierung eines berechtigten Interesses in § 34 FGG beinhaltet, wie oben dargelegt, dass nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers genügt, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder aus reiner Neugier ausgeschlossen sein muss und bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung der durch die Einsicht in die Nachlassakten Betroffenen einzubeziehen sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob das berechtigte Interesse zur Akteneinsicht anhand von Tatsachen so dargelegt ist, dass es die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, keinen Einblick in ihre Rechts- oder Vermögensverhältnisse zu gewähren, überwiegt.
LG Berlin, Beschluß vom 14. 5. 2004 - 87 T 105/04
NJW-RR 2004, 1234
Kammergericht, Beschluß vom 24. 1. 2006 - 1 W 133/05
FGPrax 2006, 122
Denn hierfür genügt jedes vernünftige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, auch wenn es nur tatsächlicher Art ist und nicht auf bereits vorhandenen Rechten beruht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLGZ 1995, 1 [4]). Es muß sich nicht auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen, für das die Akten gebildet wurden, und wird im allgemeinen bereits dann vorliegen, wenn ein künftiges Verhalten des Ast. durch die Kenntnis des Akteninhalts beeinflußt werden kann (BGH, NJW-RR 1994, 381 [382]; BayObLG, FamRZ 1985, 208).
BayObLG, Beschluß vom 30. 10. 1997 - 1Z BR 166-97
NJW-RR 1998, 294
Es besteht kein Recht auf Akteneinsicht gem. § 34 FGG durch einen gewerblichen Erbenermittler, der mit Hilfe der Kenntnis des Akteninhalts ohne einen denkbaren Berechtigten zu vertreten lediglich seine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt.
Aus der Begründung:
Der Begriff des berechtigten Interesses ist in § 34 FGG zwar nicht näher bestimmt. Er unterscheidet sich jedoch von einem subjektiven Recht (§ 20 I FGG), das dem Beschwerdeführer als eigenes materielles Recht zustehen muss, und dem rechtlichen Interesse (z.B. in §§ 57 I Nr. 1, 61 I 3 PStG, § 299 II ZPO), das sich auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss (vgl. dazu m.w. Nachw. Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 34 Rdnr. 13).
Nach allgemeiner Ansicht liegt ein berechtigtes Interesse - über ein rechtliches Interesse hinaus - schon dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat, das auch wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann. Es muss sich auch nicht auf den Gegenstand beziehen, für den die Akten gebildet wurden, und ist im Allgemeinen gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Auch ist nicht Voraussetzung, dass die Akteneinsicht notwendig ist, um die gewünschten Erkenntnisse zu erhalten (vgl. zu Vorstehendem BayObLG, FGPrax 1995, 72 [75]; FamRZ 1998, 638 [639]; Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 13). Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten hat, wer glaubhaft macht, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht zu kommen (Keidel/Kahl, FGG, § 34 Rdnr. 17 m.w.Nachw.).
Nicht berechtigt ist hingegen ein Interesse, wenn es lediglich auf die Ermittlung einzelner, in der Akte möglicherweise enthaltener Fakten gerichtet ist (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1489). Auch wird ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten - um die es hier geht - nicht schon durch bloße Verwandtschaft mit dem Erblasser begründet; vielmehr ist ein darüber hinausgehendes rechtliches oder ein sonstiges berechtigtes Interesse erforderlich, was auch der Schutz der Erben vor bloßer Neugier und unberechtigter Einblicknahme in persönliche Angelegenheiten gebietet (vgl. BayObLG, Rpfleger 1982, 345; 1984, 238). Es genügt mithin nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reine Neugier muss ausgeschlossen sein, und die Kenntnis vom Inhalt der Nachlassakte muss für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen. Das folgt aus dem durch Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG geschützten, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörenden Recht auf informationelle Selbstbestimmung der durch die Akteneinsicht Betroffenen, welches bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 2001, 503 [505]; KG, NJW 2002, 223 [224]; FGPrax 2004, 58 [59] zum berechtigten Interesse bei der Grundbucheinsicht § 12 I GBO).
Vorliegend hat der Bet. im Verfahren vor dem AG vorgetragen, er möchte aus der Nachlassakte erfahren, ob Verwandte der Erblasserin existieren, die an einem in Frankreich abzuwickelnden Nachlass beteiligt sein könnten. Dieser Vortrag rechtfertigt keine Akteneinsicht, denn der Ast. vertritt nach eigenem Vortrag keinen Berechtigten, der ein Interesse an dem hiesigen Nachlassverfahren hat. Vielmehr geht es dem Ast. darum, aus den Nachlassakten erst mögliche Erbberechtigte an einem anderen Nachlass zu ermitteln. Dies stellt nach obigen Grundsätzen kein berechtigtes Interesse dar, denn der Ast. beruft sich nicht auf das Interesse eines auf Grund verwandtschaftlicher Verhältnisse Berechtigten, dem Nachlassansprüche aus dem Nachlass der hiesigen Erblasserin zustehen könnten.
Des Weiteren kann er sich nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, wenn er meint, es sei von einem vermuteten Einverständnis des zu ermittelnden Erben, über die Nachlassangelegenheit informiert zu werden, auszugehen. Da es dem Erben freisteht, die Erbschaft auszuschlagen oder anzunehmen, kann nicht festgestellt werden, ob die Einsicht in die Nachlassakten dem mutmaßlichen Willen des Erben entspricht (vgl. dazu OLG Bremen, ZEV 1999, 322 zu § 61 PStG; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 960 [961]).
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht in seiner Annahme zu folgen, dass das Recht des möglichen Erbberechtigten auf Information grundsätzlich höher einzustufen sei als das Schutzinteresse der an dem Nachlassverfahren Beteiligten. Die gesetzliche Normierung eines berechtigten Interesses in § 34 FGG beinhaltet, wie oben dargelegt, dass nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers genügt, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder aus reiner Neugier ausgeschlossen sein muss und bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung der durch die Einsicht in die Nachlassakten Betroffenen einzubeziehen sind. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob das berechtigte Interesse zur Akteneinsicht anhand von Tatsachen so dargelegt ist, dass es die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren Beteiligten, keinen Einblick in ihre Rechts- oder Vermögensverhältnisse zu gewähren, überwiegt.
LG Berlin, Beschluß vom 14. 5. 2004 - 87 T 105/04
NJW-RR 2004, 1234
KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 16:45 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080310_1bvr238803.html
Das Bundesverfassungsgericht hat seine entsprechende jüngere Rechtsprechung fortgeführt, siehe http://archiv.twoday.net/stories/4739853/
Werden Daten, die aus im Ausland öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen werden, in die Sammlung aufgenommen, liegt zwar noch nicht in der Erhebung dieser Daten ein Grundrechtseingriff, wohl aber kann er in ihrer Sammlung und systematischen Erfassung bestehen.
66
Es ist dem Staat nicht verwehrt, von jedermann zugänglichen Informationsquellen unter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, unter C II 4 b aa; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2001, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176). Jedoch kann auch der staatliche Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen keine besondere Relevanz für die Freiheit und Privatheit des Betroffenen haben, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist anzunehmen, wenn die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erfassung, Sammlung und Verarbeitung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die Privatheit des Betroffenen ergibt. So kann es etwa liegen, wenn diese Daten mit anderen Daten verbunden werden, die bereits für sich genommen dem Grundrechtsschutz unterfallen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt zunimmt.
[...]
Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Gerichte § 88a AO als Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von Daten in die Sammlung herangezogen haben, die das Bundesamt ohne Bezug zu einem konkreten finanzbehördlichen Verfahren aus allgemein zugänglichen Quellen im Ausland gewonnen hat.
101
Eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung derartiger Daten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, da die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. oben B I 1 a bb <2>). Soweit in der systematischen Sammlung solcher Daten und insbesondere in ihrer Verknüpfung mit Daten, die unter das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis fallen, ein Grundrechtseingriff liegt, kann die Befugnis zu diesem Eingriff der Regelung des § 88a AO im Wege eines Erst-recht-Schlusses entnommen werden. Durch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88a AO und die Aufgabenzuweisung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG wird im Übrigen gewährleistet, dass das Bundesamt nicht zur Sammlung und Verknüpfung beliebiger Daten befugt ist, sondern nur Informationen mit einem hinreichenden Bezug zu dem Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern in Sachverhalten mit Auslandsbezug zusammentragen darf.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine entsprechende jüngere Rechtsprechung fortgeführt, siehe http://archiv.twoday.net/stories/4739853/
Werden Daten, die aus im Ausland öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen werden, in die Sammlung aufgenommen, liegt zwar noch nicht in der Erhebung dieser Daten ein Grundrechtseingriff, wohl aber kann er in ihrer Sammlung und systematischen Erfassung bestehen.
66
Es ist dem Staat nicht verwehrt, von jedermann zugänglichen Informationsquellen unter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, unter C II 4 b aa; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Juli 2001, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176). Jedoch kann auch der staatliche Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen keine besondere Relevanz für die Freiheit und Privatheit des Betroffenen haben, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist anzunehmen, wenn die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammenden Daten durch ihre systematische Erfassung, Sammlung und Verarbeitung einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefährdungslage für die Freiheitsrechte oder die Privatheit des Betroffenen ergibt. So kann es etwa liegen, wenn diese Daten mit anderen Daten verbunden werden, die bereits für sich genommen dem Grundrechtsschutz unterfallen, und dadurch der Aussagegehalt der verknüpften Daten insgesamt zunimmt.
[...]
Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Gerichte § 88a AO als Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von Daten in die Sammlung herangezogen haben, die das Bundesamt ohne Bezug zu einem konkreten finanzbehördlichen Verfahren aus allgemein zugänglichen Quellen im Ausland gewonnen hat.
101
Eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung derartiger Daten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erforderlich, da die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. oben B I 1 a bb <2>). Soweit in der systematischen Sammlung solcher Daten und insbesondere in ihrer Verknüpfung mit Daten, die unter das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis fallen, ein Grundrechtseingriff liegt, kann die Befugnis zu diesem Eingriff der Regelung des § 88a AO im Wege eines Erst-recht-Schlusses entnommen werden. Durch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88a AO und die Aufgabenzuweisung in § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG wird im Übrigen gewährleistet, dass das Bundesamt nicht zur Sammlung und Verknüpfung beliebiger Daten befugt ist, sondern nur Informationen mit einem hinreichenden Bezug zu dem Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern in Sachverhalten mit Auslandsbezug zusammentragen darf.
KlausGraf - am Freitag, 28. März 2008, 12:42 - Rubrik: Archivrecht
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Dass der europaweit geltende Schutz sogenannter nachgelassener Werke (Schutz der "Editio princeps", § 71 UrhG) für 25 Jahre völlig verfehlt ist, habe ich bereits früher begründet:
http://archiv.twoday.net/stories/3620318/
Das Landgericht Magdeburg ging zu weit, indem es das Schutzrecht gegen die Intentionen des Gesetzgebers dem Auffinder wegnahm und dem Eigentümer zusprach. Wenn der Gesetzgeber das Wort "erlaubterweise" in dieser weitreichenden Weise verstanden wissen wollte, hätte er dies sagen müssen.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Beweisproblematik diskutiert, wie man zeigen könne, dass ein Werk bislang nie erschienen sei. Wer den Schutz beansprucht, muss eine negative Tatsache, nämlich das Nicht-Erscheinen, beweisen. "Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war", befand das OLG Düsseldorf 2005.
Bei handschriftlich mehrfach überlieferten Werken ist die klare Aussage des Düsseldorfer Urteils zu beachten: "Es soll aber nicht unausgesprochen bleiben, dass mit der Hinnahme handschriftlicher Abschriften als Grundlage eines früheren Erscheinens von Werken gerade auch die erstmalige gedruckte Ausgabe von in der Antike und im Mittelalter nur durch Handschriften verbreiteter Literatur kein Leistungsschutzrecht gem. § 71 UrhG nach sich zieht. Hinsichtlich der großen Literatur der Antike und des Mittelalters ist ohne Weiteres anzunehmen, dass sie vor der Erfindung des Buchdrucks durch die Verbreitung von Handschriften unter Berücksichtigung der hier nicht näher zu untersuchenden Umstände der damaligen Literaturveröffentlichung i.S. des jetzigen § 6 II Satz 1 UrhG erschienen ist. Ein beträchtlicher Teil der Literatur der Antike ist heute verloren, ihre Existenz aber durch andere Quellen überliefert und ihr Erscheinen aus der Überlieferung sicher zu erschließen. So unterliegt es zum Beispiel keinem Zweifel, dass das Geschichtswerk „Ab urbe condita“ des Titus Livius in der Antike mit seinen 142 Büchern erschienen ist und nicht nur mit den heute erhaltenen 35."
Offen ist die Frage, ob die Ausgabe einer bestimmten Fassung eines Werks an der Ausgabe einer anderen Fassung hindert. § 71 UrhG bezieht sich anders als § 70 UrhG (Schutz wissenschaftlicher Ausgaben) auf das Werk und nicht die jeweilige Ausgabe. Weicht eine andere Fassung nur leicht ab, kann man eine Blockade-Wirkung des § 71 UrhG womöglich annehmen. Je mehr die Fassung aber eigenständigen Charakter hat, um so weniger ist ein Monopol des Ersteditors anzuerkennen, einem anderen die Ausgabe zu untersagen.
Erhebliche praktische Relevanz kommt der ebenfalls offenen Frage zu, ob eine Teilausgabe eine spätere Gesamtausgabe für 25 Jahre blockieren kann.
Soweit mir bekannt, hat die juristische Literatur zu diesem Problem nicht Stellung genommen. Bei dem "normalen" Urheberrechtsschutz stellt sich das Problem ja nicht: Das Urheberrecht entsteht beim Urheber, der selbst (oder seine Erben) entscheidet, welche Teile seines Oeuvres er ans Licht der Öffentlichkeit gelangen lässt.
Beispiele:
Aus einer unveröffentlichten Autobiographie wird nur ein Teil abgedruckt.
Zu einer handschriftlichen Gedichtsammlung werden nachträglich einige weitere Gedichte aufgefunden, die auf verloren gegalubten Blättern stehen.
Aus einer ungedruckten Sagensammlung wird zunächst nur eine Auswahl veröffentlicht.
Es gibt zwei Möglichkeiten, das Verhältnis von Erst- und Zweitherausgeber zu bestimmen:
(i) Der Erstherausgeber erhält durch seine Teilausgabe das Recht am ganzen Werk. Er kann die Gesamtaufgabe aufgrund seines Schutzrechts für 25 Jahre blockieren.
(ii) Jeder Herausgeber erhält das Recht nur für die Teile, die er erstveröffentlicht. Eine Gesamtausgabe bedarf der Zustimmung aller Rechteinhaber.
Aus wissenschaftlicher Sicht ist weder (i) noch (ii) akzeptabel.
Wer nur einen kleinen Teil eines unbekannten Werks erstmals abdruckt, kann gemäß (i) andere (insbesondere Wissenschaftler, die womöglich mehr Kompetenzen haben als der Erstherausgaber) daran hindern, ohne seine Zustimmung eine Gesamtausgabe zu veranstalten.
Der Gesetzgeber wollte die Herausgabe von unbekannten Werken und nicht etwa von Werkteilen fördern.
(ii) hätte zur Folge, dass der Zweiteditor keine Gesamtausgabe vorlegen dürfte, sondern nur den unveröffentlicht gebliebenen Rest herausgeben darf. Die Teilausgabe mag noch so fehlerhaft sein, er darf sie nicht durch Neudruck der bereits gedruckten Teile verbessern. Er darf allenfalls die richtigen Lesarten anführen.
Auf vernünftige Absprachen im Bereich des Urheberrechts und des wissenschaftlichen Editionswesens zu vertrauen, wäre zu optimistisch. Bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs ist jeder Rechteinhaber befugt, seinen Schutz voll auszuspielen.
Mit dem Wortlaut von § 71 ist am ehesten (ii) vereinbar. Zwar bleibt das Interesse der Öffentlichkeit an einer Gesamtausgabe des Werks auf der Strecke, aber kein Herausgeber kann den anderen behindern.
(iii) Erst wenn eine komplette Ausgabe eines Werks vorliegt, ist das Schutzrecht des § 71 UrhG gegeben, das dann dem Herausgeber der Gesamtausgabe zukommt.
Für diese Deutung gibt es in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Der Herausgeber der Gesamtausgabe könnte den Herausgebern der Teilausgaben die Weiterverbreitung ihrer Ausgaben untersagen, was ihren Vertrauensschutz mit Füßen treten würde.
Was auf der Ebene des einfachen Rechts als eklatante Regelungslücke erscheint, kann vielleicht durch eine verfassungsrechtliche Argumentation einer Lösung zugeführt werden.
Um den Schutz der "Editio princeps" zu erlangen, braucht die Edition keinesfalls wissenschaftlichen Maßstäben zu genügen. Liegt aber eine wissenschaftliche Edition vor, so steht dem Herausgeber das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) zur Seite, in dessen Licht das Urheberrecht auszulegen ist.
Eine wissenschaftliche Gesamtausgabe eines Werks, das in Form von nach § 71 UrhG geschützten Teilausgaben vorliegt, ist auch innerhalb der 25jährigen Schutzfrist möglich. Dies setzt voraus, dass bei einer Abwägung das Eigentumsgrundrecht des Leistungsschutzrechts-Inhabers, der ja bei einer Editio princeps eindeutig ein "Urheber zweiter Klasse" ist, da er keine schöpferische Leistung erbrachte, leichter wiegt als die Forschungsfreiheit, zu deren Schutzbereich die Mitteilung unbekannter Quellen gehört. Wenn aus wissenschaftlichen Gründen eine Gesamtausgabe einschließlich geschützter Teile geboten erscheint, muss das Recht der Inhaber des Rechts nach § 71 UrhG zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn eine angemessene Einigung mit den Rechteinhabern nicht möglich war.
http://archiv.twoday.net/stories/3620318/
Das Landgericht Magdeburg ging zu weit, indem es das Schutzrecht gegen die Intentionen des Gesetzgebers dem Auffinder wegnahm und dem Eigentümer zusprach. Wenn der Gesetzgeber das Wort "erlaubterweise" in dieser weitreichenden Weise verstanden wissen wollte, hätte er dies sagen müssen.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Beweisproblematik diskutiert, wie man zeigen könne, dass ein Werk bislang nie erschienen sei. Wer den Schutz beansprucht, muss eine negative Tatsache, nämlich das Nicht-Erscheinen, beweisen. "Wer als Herausgeber eines nachgelassenen Werkes Leistungsschutz in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass das Werk zuvor nicht erschienen war", befand das OLG Düsseldorf 2005.
Bei handschriftlich mehrfach überlieferten Werken ist die klare Aussage des Düsseldorfer Urteils zu beachten: "Es soll aber nicht unausgesprochen bleiben, dass mit der Hinnahme handschriftlicher Abschriften als Grundlage eines früheren Erscheinens von Werken gerade auch die erstmalige gedruckte Ausgabe von in der Antike und im Mittelalter nur durch Handschriften verbreiteter Literatur kein Leistungsschutzrecht gem. § 71 UrhG nach sich zieht. Hinsichtlich der großen Literatur der Antike und des Mittelalters ist ohne Weiteres anzunehmen, dass sie vor der Erfindung des Buchdrucks durch die Verbreitung von Handschriften unter Berücksichtigung der hier nicht näher zu untersuchenden Umstände der damaligen Literaturveröffentlichung i.S. des jetzigen § 6 II Satz 1 UrhG erschienen ist. Ein beträchtlicher Teil der Literatur der Antike ist heute verloren, ihre Existenz aber durch andere Quellen überliefert und ihr Erscheinen aus der Überlieferung sicher zu erschließen. So unterliegt es zum Beispiel keinem Zweifel, dass das Geschichtswerk „Ab urbe condita“ des Titus Livius in der Antike mit seinen 142 Büchern erschienen ist und nicht nur mit den heute erhaltenen 35."
Offen ist die Frage, ob die Ausgabe einer bestimmten Fassung eines Werks an der Ausgabe einer anderen Fassung hindert. § 71 UrhG bezieht sich anders als § 70 UrhG (Schutz wissenschaftlicher Ausgaben) auf das Werk und nicht die jeweilige Ausgabe. Weicht eine andere Fassung nur leicht ab, kann man eine Blockade-Wirkung des § 71 UrhG womöglich annehmen. Je mehr die Fassung aber eigenständigen Charakter hat, um so weniger ist ein Monopol des Ersteditors anzuerkennen, einem anderen die Ausgabe zu untersagen.
Erhebliche praktische Relevanz kommt der ebenfalls offenen Frage zu, ob eine Teilausgabe eine spätere Gesamtausgabe für 25 Jahre blockieren kann.
Soweit mir bekannt, hat die juristische Literatur zu diesem Problem nicht Stellung genommen. Bei dem "normalen" Urheberrechtsschutz stellt sich das Problem ja nicht: Das Urheberrecht entsteht beim Urheber, der selbst (oder seine Erben) entscheidet, welche Teile seines Oeuvres er ans Licht der Öffentlichkeit gelangen lässt.
Beispiele:
Aus einer unveröffentlichten Autobiographie wird nur ein Teil abgedruckt.
Zu einer handschriftlichen Gedichtsammlung werden nachträglich einige weitere Gedichte aufgefunden, die auf verloren gegalubten Blättern stehen.
Aus einer ungedruckten Sagensammlung wird zunächst nur eine Auswahl veröffentlicht.
Es gibt zwei Möglichkeiten, das Verhältnis von Erst- und Zweitherausgeber zu bestimmen:
(i) Der Erstherausgeber erhält durch seine Teilausgabe das Recht am ganzen Werk. Er kann die Gesamtaufgabe aufgrund seines Schutzrechts für 25 Jahre blockieren.
(ii) Jeder Herausgeber erhält das Recht nur für die Teile, die er erstveröffentlicht. Eine Gesamtausgabe bedarf der Zustimmung aller Rechteinhaber.
Aus wissenschaftlicher Sicht ist weder (i) noch (ii) akzeptabel.
Wer nur einen kleinen Teil eines unbekannten Werks erstmals abdruckt, kann gemäß (i) andere (insbesondere Wissenschaftler, die womöglich mehr Kompetenzen haben als der Erstherausgaber) daran hindern, ohne seine Zustimmung eine Gesamtausgabe zu veranstalten.
Der Gesetzgeber wollte die Herausgabe von unbekannten Werken und nicht etwa von Werkteilen fördern.
(ii) hätte zur Folge, dass der Zweiteditor keine Gesamtausgabe vorlegen dürfte, sondern nur den unveröffentlicht gebliebenen Rest herausgeben darf. Die Teilausgabe mag noch so fehlerhaft sein, er darf sie nicht durch Neudruck der bereits gedruckten Teile verbessern. Er darf allenfalls die richtigen Lesarten anführen.
Auf vernünftige Absprachen im Bereich des Urheberrechts und des wissenschaftlichen Editionswesens zu vertrauen, wäre zu optimistisch. Bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs ist jeder Rechteinhaber befugt, seinen Schutz voll auszuspielen.
Mit dem Wortlaut von § 71 ist am ehesten (ii) vereinbar. Zwar bleibt das Interesse der Öffentlichkeit an einer Gesamtausgabe des Werks auf der Strecke, aber kein Herausgeber kann den anderen behindern.
(iii) Erst wenn eine komplette Ausgabe eines Werks vorliegt, ist das Schutzrecht des § 71 UrhG gegeben, das dann dem Herausgeber der Gesamtausgabe zukommt.
Für diese Deutung gibt es in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Der Herausgeber der Gesamtausgabe könnte den Herausgebern der Teilausgaben die Weiterverbreitung ihrer Ausgaben untersagen, was ihren Vertrauensschutz mit Füßen treten würde.
Was auf der Ebene des einfachen Rechts als eklatante Regelungslücke erscheint, kann vielleicht durch eine verfassungsrechtliche Argumentation einer Lösung zugeführt werden.
Um den Schutz der "Editio princeps" zu erlangen, braucht die Edition keinesfalls wissenschaftlichen Maßstäben zu genügen. Liegt aber eine wissenschaftliche Edition vor, so steht dem Herausgeber das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) zur Seite, in dessen Licht das Urheberrecht auszulegen ist.
Eine wissenschaftliche Gesamtausgabe eines Werks, das in Form von nach § 71 UrhG geschützten Teilausgaben vorliegt, ist auch innerhalb der 25jährigen Schutzfrist möglich. Dies setzt voraus, dass bei einer Abwägung das Eigentumsgrundrecht des Leistungsschutzrechts-Inhabers, der ja bei einer Editio princeps eindeutig ein "Urheber zweiter Klasse" ist, da er keine schöpferische Leistung erbrachte, leichter wiegt als die Forschungsfreiheit, zu deren Schutzbereich die Mitteilung unbekannter Quellen gehört. Wenn aus wissenschaftlichen Gründen eine Gesamtausgabe einschließlich geschützter Teile geboten erscheint, muss das Recht der Inhaber des Rechts nach § 71 UrhG zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn eine angemessene Einigung mit den Rechteinhabern nicht möglich war.
KlausGraf - am Sonntag, 23. März 2008, 17:19 - Rubrik: Archivrecht
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Hochschullehrer müssen Vorbilder sein und dürfen bei geistigem Diebstahl nicht geschont werden. Die Uni Bonn hat daher einem Slawistikprofessor, der eine Staatsexamensarbeit leicht geändert unter seinem eigenen Namen in einem Festschriftenaufsatz veröffentlicht hat, die Prüfungsberechtigung, die Verfügung über Finanzmittel und die Geschäftsführung am Lehrstuhl entzogen und prüft weitere disziplinarische Schritte, meldet die SZ von heute S. 16.
Zum Thema Staatsexamensarbeit und Plagiat werden sich Juristen an die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1980 erinnern, bei der aus urheberrechtlicher Sicht ein eklatantes wissenschaftliches Fehlverhalten nicht geahndet werden konnte:
http://www.leitfaden-multimediarecht.de/urteile/urteil_03_bgh-I_ZR_106-78.pdf
Weblinks:
http://www.biologie.uni-hamburg.de/b-online/kerp/emitarb.html
Literatur:
Hass, H.:
Arthroxylon werdensis n. sp. — Ein Calamit aus dem
Namur C des Ruhrkarbons mit vollständig erhaltenen Geweben.
Argumenta Palaeobotanica 4, 1975, 139–154
Potthoff, W.:
Die Demontage des Menschlichen in der Prosa von Daniil Charms. In:
Literarische Avantgarde. Festschrift für Rudolf Neuhäuser zum 65. Geburtstag. Herausgegeben von Horst-Jürgen Gerigk. Heidelberg 2001, S. 141- 159
Daniil Charms
Zum Thema Staatsexamensarbeit und Plagiat werden sich Juristen an die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1980 erinnern, bei der aus urheberrechtlicher Sicht ein eklatantes wissenschaftliches Fehlverhalten nicht geahndet werden konnte:
http://www.leitfaden-multimediarecht.de/urteile/urteil_03_bgh-I_ZR_106-78.pdf
Weblinks:
http://www.biologie.uni-hamburg.de/b-online/kerp/emitarb.html
Literatur:
Hass, H.:
Arthroxylon werdensis n. sp. — Ein Calamit aus dem
Namur C des Ruhrkarbons mit vollständig erhaltenen Geweben.
Argumenta Palaeobotanica 4, 1975, 139–154
Potthoff, W.:
Die Demontage des Menschlichen in der Prosa von Daniil Charms. In:
Literarische Avantgarde. Festschrift für Rudolf Neuhäuser zum 65. Geburtstag. Herausgegeben von Horst-Jürgen Gerigk. Heidelberg 2001, S. 141- 159
KlausGraf - am Montag, 17. März 2008, 19:44 - Rubrik: Archivrecht
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In Nidwalden erhält die Archivierung staatlicher Akten eine einheitliche gesetzliche Grundlage. Der Regierungsrat hat den Entwurf des neuen Aktenführungs- und Archivierungsgesetzes bis Ende Mai in die Vernehmlassung geschickt.
Wie die Staatskanzlei am Mittwoch mitteilte, löst das Gesetz die Archivverordnung von 1975 ab, die nur für das Staatsarchiv Gültigkeit hat. Für die Gemeinden gibt es zur Zeit nur rudimentäre Rechtsgrundlagen. Die Aktenführung ist gar nicht geregelt.
Das neue Gesetz bestimmt nun die Aktenführung und die Archivierung für die gesamte öffentliche Hand auf kantonaler und kommunaler Ebene. Die Gemeinden können ihre Archive selbst führen oder auf ihre Kosten dem Staatsarchiv übergeben.
Schutzfristen von 30 und 100 Jahren
Für das Archivgut gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren. Diese gilt nicht für Akten, die schon bei ihrer Herstellung öffentlich waren. Bei besonders sensiblen Personendaten kann der Schutz auf 100 Jahre ausgeweitet werden.
Geregelt wird auch eine allfällige Vernichtung von Archivgut. Die Vernichtung muss archivwissenschaftlichen Grundsätzen genügen. Sie darf nicht ohne Rücksprache mit dem Organ, das die Akten geliefert hat, und dem Staatsarchiv vollzogen werden. Zudem muss jede Vernichtung dokumentiert werden.
zisch.ch
Der Text ist einsehbar unter:
http://www.nw.ch/dl.php/de/47d7cd9bec204/323.1_fassung_externe_vernehmlassung.pdf
Im Halbkanton Nidwalden leben etwa 40.000 Menschen in elf Gemeinden.

Wie die Staatskanzlei am Mittwoch mitteilte, löst das Gesetz die Archivverordnung von 1975 ab, die nur für das Staatsarchiv Gültigkeit hat. Für die Gemeinden gibt es zur Zeit nur rudimentäre Rechtsgrundlagen. Die Aktenführung ist gar nicht geregelt.
Das neue Gesetz bestimmt nun die Aktenführung und die Archivierung für die gesamte öffentliche Hand auf kantonaler und kommunaler Ebene. Die Gemeinden können ihre Archive selbst führen oder auf ihre Kosten dem Staatsarchiv übergeben.
Schutzfristen von 30 und 100 Jahren
Für das Archivgut gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren. Diese gilt nicht für Akten, die schon bei ihrer Herstellung öffentlich waren. Bei besonders sensiblen Personendaten kann der Schutz auf 100 Jahre ausgeweitet werden.
Geregelt wird auch eine allfällige Vernichtung von Archivgut. Die Vernichtung muss archivwissenschaftlichen Grundsätzen genügen. Sie darf nicht ohne Rücksprache mit dem Organ, das die Akten geliefert hat, und dem Staatsarchiv vollzogen werden. Zudem muss jede Vernichtung dokumentiert werden.
zisch.ch
Der Text ist einsehbar unter:
http://www.nw.ch/dl.php/de/47d7cd9bec204/323.1_fassung_externe_vernehmlassung.pdf
Im Halbkanton Nidwalden leben etwa 40.000 Menschen in elf Gemeinden.
KlausGraf - am Freitag, 14. März 2008, 17:36 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Freitag, 14. März 2008, 01:24 - Rubrik: Archivrecht
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Überhaupt nicht auf Linie der EU-Kommission ist der Bundesrat in der Frage der verwaisten Werke". Darunter versteht man urheberrechtlich geschützte Werke, bei denen der Rechteinhaber nicht zu ermitteln oder nicht zu erreichen ist. Ohne Rechteklärung ist aber eine Nutzung beispielsweise im Internet nicht möglich. Teile des kulturellen Erbes liegen so brach. Die Position des Bundesrates dazu: Hohe Transaktionskosten können für sich genommen keine Rechtfertigung dafür sein, geschützte Werke ohne Zustimmung der Urheber zu nutzen. Das gilt nicht nur im Hinblick auf vermögensrechtliche Interessen der Urheber, sondern auch zur Wahrung ihrer urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse. Dass Werke wirtschaftlich oder gesellschaftlich unproduktiv' sind, ändert hieran nichts." Zumindest fordert der Bundesrat, ein Widerspruchsrecht des Urhebers" als Sicherung" vorzusehen.
http://www.irights.info/index.php?id=81&tx_ttnews%5Btt_news%5D=362&cHash=55a20901a8
http://www.irights.info/index.php?id=81&tx_ttnews%5Btt_news%5D=362&cHash=55a20901a8
KlausGraf - am Dienstag, 11. März 2008, 20:48 - Rubrik: Archivrecht
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KlausGraf - am Sonntag, 9. März 2008, 17:53 - Rubrik: Archivrecht
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